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Entscheid

ZKBES.2025.396

provisorische Nachlassstundung

13. Februar 2026Deutsch19 min

beantragte die Einsetzung der B.___ AG, unter der Mandatsleitung von Rechtsanwalt

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Fürsprecher Peter

Krebs,

Beschwerdeführerin

betreffend provisorische

Nachlassstundung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ GmbH (nachfolgend:

Gesuchstellerin) stellte am 19. August 2025 (Eingang) ein Gesuch um

provisorische Nachlassstundung beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und

beantragte die Einsetzung der B.___ AG, unter der Mandatsleitung von Rechtsanwalt

C.___, als provisorische Sachwalterin.

2. Am 16. Oktober 2025 bewilligte der

Amtsgerichtspräsident die provisorische Nachlassstundung für die Dauer von vier

Monaten, d.h. bis 16. Februar 2026. Als provisorische Sachwalterin wurde die B.___

AG, Rechtsanwalt C.___, eingesetzt.

3. Mit Eingabe vom 6. November 2025

beantragte die Gesuchstellerin einen Wechsel der provisorischen Sachwalterin

und die Einsetzung der D.___ AG als neue provisorische Sachwalterin.

4. Am 7. November 2025 ersuchte die provisorische

Sachwalterin das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt um Eröffnung des Konkurses

von Amtes wegen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Sanierung zufolge

inexistenter Kooperation der Gesuchstellerin mit der provisorischen

Sachwalterin. Im Übrigen wurde die Festlegung des Honorars der provisorischen

Sachwalterin beantragt.

5. Die Gesuchstellerin liess sich am 17.

November 2025 (Postaufgabe) zur Eingabe der provisorischen Sachwalterin vom 7.

November 2025 vernehmen.

6. Mit Urteil vom 19. November 2025 trat

der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch um Wechsel der Sachwalterin nicht ein

und hob die mit Urteil vom 16. Oktober 2025 bewilligte provisorische

Nachlassstundung auf. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, der

provisorischen Sachwalterin ein Honorar von CHF 5'330.15 (Honorar CHF 4'755.75,

Auslagen CHF 177.65 [davon CHF 35.00 ohne MwSt.], MwSt. CHF 396.75) zu

bezahlen. Die Konkurseröffnung gemäss Art. 293a Abs. 3 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erfolge in einem separaten

Verfahren.

7. Gegen dieses Urteil erhob die

Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin), nun vertreten durch

Fürsprecher Peter Krebs, am 22. Dezember 2025 frist- und formgerecht Beschwerde

beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien die Verfügung und das Urteil

vom 19. November 2025 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt (BWZPR.[...])

vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei auf das Gesuch der

Beschwerdeführerin vom 6. November 2025 betreffend Wechsel der provisorischen

Sachwalterin einzutreten und diesem stattzugeben, und es sei neu die D.___ AG

als provisorische Sachwalterin einzusetzen.

3. Der Widerruf der mit Urteil vom 16.

Oktober 2025 bewilligten provisorischen Nachlassstundung bis 16. Februar 2026

sei aufzuheben.

4. Es sei die bisherige provisorische

Sachwalterin B.___ AG zu verpflichten, eine detaillierte

Honorar-/Kostenabrechnung vorzulegen und es sei ihr ein dem nachgewiesenen

Aufwand angemessenes Honorar zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staats.

Ferner wurde beantragt, der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

8. Am 7. Januar 2026 erteilte die

Präsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

9. Mit Gesuch vom 15. Januar 2026

ersuchte die Beschwerdeführerin um vorsorgliche Absetzung der bisherigen

provisorischen Sachwalterin, der B.___ AG, für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens. Es sei die D.___ AG vorsorglich für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens als provisorische Sachwalterin der Beschwerdeführerin

einzusetzen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um superprovisorische Anordnung

der beantragten vorsorglichen Massnahmen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

10. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026

wies die Präsidentin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2026 um

superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

11. Am 20. Januar 2026 nahm die provisorische

Sachwalterin zur Beschwerde Stellung und beantragte auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Das Honorar der

provisorischen Sachwalterin für den Zeitraum vom 8. November 2025 bis 20.

Januar 2026 sei auf CHF 4'379.10 zzgl. 3 % Spesen festzulegen.

12. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 nahm

die provisorische Sachwalterin zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher

(superprovisorischer) Massnahmen der Beschwerdeführerin Stellung und beantragte,

auf dieses sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin.

13. Am 3. Februar 2026 liess sich die

Beschwerdeführerin erneut in der Angelegenheit vernehmen. Gleichentags reichte

Fürsprecher Peter Krebs seine Honorarnote ein.

14. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026

verzichtete die provisorische Sachwalterin auf eine weitere Stellungnahme.

15. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Auf eine

Parteibefragung kann verzichtet werden. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Aufgrund des formellen Charakters

des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen

(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).

1.2

Im Einzelnen macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer

Argumentation in Bezug auf den Antrag um Wechsel der Sachwalterin

auseinandergesetzt. Sie habe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aus

welchen Gründen die Zusammenarbeit mit der bisherigen Sachwalterin nicht

funktioniert habe und weshalb sie den Antrag auf Wechsel der Sachwalterin

gestellt habe. Ferner habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin durch Nichtthematisieren des Antrags der Beschwerdeführerin,

die Kostenübersicht der bisherigen Sachwalterin zu prüfen, verletzt. Der

Amtsgerichtspräsident habe im angefochtenen Entscheid lediglich festgehalten,

der geltend gemachte Aufwand sei angemessen. Dies sei nicht weiter begründet

worden, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei.

1.3

Der Anspruch der Parteien auf

rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO.

Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die

Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde, bzw. die gerichtliche

Instanz von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen,

die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies

ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die

Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das

vorinstanzliche Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid

bzw. Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich

mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; vgl. auch Daniel Staehelin,

in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Zürich 2025, Art. 239 ZPO N 16).

1.4

Der Amtsgerichtspräsident führte in

seinem Entscheid vom 19. November 2025 aus, dass die B.___ AG, Rechtsanwalt C.___,

auf Antrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig als provisorische Sachwalterin

eingesetzt worden sei. Das Gesetz sehe die Möglichkeit eines Wechsels der

Sachwalterin nicht vor, weshalb auf das entsprechende Gesuch der

Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Alles andere würde auch keinen Sinn

ergeben, da die provisorische Nachlassstundung (und Einsetzung) bereits

rechtskräftig bewilligt worden sei. Zum Honorar der provisorischen Sachwalterin

führte die Vorinstanz aus, dass ein detailliertes Leistungsverzeichnis

eingereicht worden und der geltend gemachte Aufwand angemessen sei.

1.5

Die Beschwerdeführerin zeigte mit

ihrer Beschwerde auf, dass sie das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den

beantragten Wechsel der provisorischen Sachwalterin sachgerecht anfechten

konnte. Dadurch, dass die Vorinstanz einen Wechsel der provisorischen

Sachwalterin aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Bestimmung von vornherein

ausschloss, musste sie sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Gründen für den beantragten Wechsel auseinandersetzen. Sie machte es

allein vom Fehlen der gesetzlichen Grundlage abhängig. Da sie den Aufwand der

provisorischen Sachwalterin insgesamt als angemessen erachtete, musste sich die

Vorinstanz nicht im Detail mit dem Leistungsverzeichnis auseinandersetzen. Es

hätte der Beschwerdeführerin freigestanden, die angeblich fehlende

Angemessenheit des Aufwandes der provisorischen Sachwalterin gestützt auf die

detaillierte Leistungsübersicht sachgerecht anzufechten.

1.6

Eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht indessen geheilt werden,

wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit

freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung

kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich,

wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 357 f.). Diese Grundsätze der Heilung einer

Gehörsverletzung gelten auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach der

Zivilprozessordnung. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden mit der

vorliegenden Beschwerde lediglich Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung erhoben.

Bei deren Beurteilung ist die Kognition des Obergerichts nicht beschränkt.

Zudem würde eine Rückweisung einer beförderlichen Erledigung der Streitsache

entgegenstehen.

1.7

Bei der Frage, ob ein Wechsel der

provisorischen Sachwalterin möglich ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage,

die von der Beschwerdeinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann. Dasselbe

gilt für die Höhe des Sachwalterhonorars. Gemäss Art. 55 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

SchKG, SR 281.35) setzt das Nachlassgericht das Honorar des Sachwalters fest,

wobei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, der Umfang der

Bemühungen, der Zeitaufwand sowie die Auslagen berücksichtigt werden (Art. 55

Abs. 3 GebV SchKG). Im Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung ist auch die

Überprüfung der vorinstanzlichen Ermessensausübung eingeschlossen. Dies gilt

ohne Weiteres für die als Rechtsverletzung zu qualifizierenden Fälle der

Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs

(Jakob Steiner: Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Diss. Basel 2019, N 513).

1.8

Zusammengefasst wäre selbst bei

einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bzgl. des Antrags

um Wechsel der Sachwalterin sowie der Prüfung der Kostenübersicht der

provisorischen Sachwalterin eine Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im

Beschwerdeverfahren möglich. Es handelt sich dabei um Rechtsfragen, welche die

Beschwerdeinstanz mit voller Kognition überprüfen kann.

2.1

Das Nichteintreten auf das Gesuch um

Wechsel der Sachwalterin begründete die Vorinstanz damit, dass auf Antrag der

Beschwerdeführerin die B.___ AG, Rechtsanwalt C.___, als provisorische

Sachwalterin rechtskräftig eingesetzt worden sei. Das Gesetz sehe die

Möglichkeit eines Wechsels der Sachwalterin nicht vor, weshalb auf das

entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Alles andere

ergäbe auch keinen Sinn, sei die provisorische Nachlassstundung (und

Einsetzung) doch bereits rechtskräftig bewilligt.

2.2

Dagegen bringt die

Beschwerdeführerin vor, dass die Zusammenarbeit mit der B.___ AG für sie weder

transparent noch vertrauensvoll gewesen sei. Für die Anfechtung der

Konkurseröffnung vom 27. August 2025 habe die Beschwerdeführerin CHF 5'400.00

bezahlt, ohne je eine detaillierte Abrechnung der erbrachten Leistungen

erhalten zu haben. Seit Anfang September 2025 habe sie trotz mehrfacher

Nachfrage keine (Schluss-) Abrechnung erhalten. Nachdem die B.___ AG der

Beschwerdeführerin ausdrücklich mitgeteilt habe, dass der Betrag von CHF

5'400.00 nur grob gerechnet sei und die Anfechtung der Konkurseröffnung

voraussichtlich weniger kosten würde, habe die Beschwerdeführerin nun eine

zusätzliche Abrechnung erhalten, wonach dafür weitere CHF 2'091.00 fällig

seien, womit die Gesamtkosten, trotz anderweitiger Auskunft, über CHF 7'500.00

liegen würden, was für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei und ihr

Vertrauen in die B.___ AG erschüttert habe. Vor diesem Hintergrund sei es

verständlich, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 5'000.00,

welcher wiederum ohne klare Begründung oder Transparenz, wie sich dieser

zusammensetze, erhoben worden sei, nicht sofort und ohne Weiteres einbezahlt

habe. Überdies sei die geforderte Zahlung aufgrund der aktuellen Situation gar

nicht möglich gewesen, da das Geschäftskonto blockiert gewesen sei und die

Vorschüsse aus privaten Mitteln hätten beglichen werden müssen. Überdies sollte

die Beschwerdeführerin zahlreiche Arbeiten selbst erledigen bzw. von

Drittpersonen erledigen lassen. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit

Rechtsanwalt C.___ sei nicht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund halte die

Begründung der Vorinstanz, dass das Gesetz die Möglichkeit des Wechsels der

Sachwalterin nicht vorsehe und alles andere keinen Sinn ergäbe, da die

provisorische Nachlassstundung bereits rechtskräftig bewilligt worden sei,

nicht statt. Nur weil das Gesetz dies nicht vorsehe, bedeute dies nicht, dass

kein Wechsel des Sachwalters stattfinden könne. Das Gesetz sei nach Sinn und

Zweck der Regelungen auszulegen und es seien diverse Umstände denkbar, welche

den Wechsel des Sachwalters nötig machten, bspw. eine (längerdauernde)

Erkrankung, der Tod desselben, oder Ähnliches. Dem Antrag der

Beschwerdeführerin auf Wechsel der Sachwalterin sei stattzugeben und es sei die

D.___ AG als Sachwalterin einzusetzen.

2.3

Ob ein Wechsel der provisorischen

Sachwalterin grundsätzlich möglich ist, kann offen bleiben, da im vorliegenden

Fall ohnehin keine Gründe vorliegen, welche einen Wechsel der provisorischen

Sachwalterin zu rechtfertigen vermögen würden. Die Beschwerdeführerin begründet

den beantragten Sachwalterwechsel mit fehlender Transparenz und Vertrauen

aufgrund der verlangten Kostenvorschüsse seitens der provisorischen

Sachwalterin. Ebenso rügt sie die Anordnung der provisorischen Sachwalterin,

Arbeiten selbst zu erledigen bzw. von Drittpersonen erledigen zu lassen. Anordnungen

des (provisorischen) Sachwalters während des Nachlassverfahrens sind der

Beschwerde gemäss Art. 17-19 SchKG zugänglich (Thomas Bauer / Tanja Luginbühl

in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 293d

SchKG N 3b). Demzufolge ist der Antrag auf Wechsel der provisorischen

Sachwalterin nicht der richtige Weg, um gegen die von der Beschwerdeführerin

beanstandeten Kostenvorschüsse sowie weitere Weisungen/Anordnungen der

provisorischen Sachwalterin vorzugehen. Inwiefern eine fehlende Möglichkeit der

telefonischen Kontaktaufnahme einen Wechsel der provisorischen Sachwalterin zu

begründen vermögen sollte, erhellt nicht, zumal die provisorische Sachwalterin

nachweislich in schriftlichem Austausch mit der Beschwerdeführerin stand. Da

die Beschwerde bezüglich des beantragten Sachwalterwechsels abzuweisen ist,

erübrigen sich Ausführungen dazu, ob das Nichteintreten auf den beantragten

Wechsel der provisorischen Sachwalterin zu Recht erfolgte oder ob das Gesuch durch

den Amtsgerichtspräsidenten abzuweisen gewesen wäre.

3.1

Zur Aussicht auf Sanierung führte

die Vorinstanz aus, dass der Zweck der provisorischen Nachlassstundung sei,

dass die Gesuchstellerin saniert und ein Nachlassvertrag abgeschlossen werden

könne. Die Nachlassstundung setze zwingend voraus, dass die Gesuchstellerin

vollständig mit der Sachwalterin kooperiere, Unterlagen fristgerecht einreiche,

den Kostenvorschuss leiste und Transparenz schaffe. Ohne diese Mitwirkung könne

die Sachwalterin die wirtschaftliche Situation, die Sanierungschance, die

Möglichkeit eines Nachlassvertrages sowie die Fortführung des Unternehmens

nicht prüfen.

Dieser Zweck sei vorliegend durch die

Nullreaktion der Gesuchstellerin ernsthaft gefährdet. Sie habe im Verfahren in

keiner Weise mitgewirkt. Selbst nach Abmahnung, Ermahnung und Klarstellung der

Pflichten durch die Sachwalterin, die damit alle milderen Mittel statt der

Konkurseröffnung ausgeschöpft habe, habe die Gesuchstellerin nicht reagiert. Da

die Gesuchstellerin trotz Zusage die Weisungen missachte, keinerlei Unterlagen

liefere und keinerlei Kooperation zeige, könne die Sachwalterin ihre Aufgabe

faktisch nicht mehr erfüllen. Die Sanierung sei mithin aussichtslos geworden.

Damit seien die Voraussetzungen für eine Fortdauer der bewilligten

Nachlassstundung offenkundig nicht mehr gegeben und diese sei entsprechend

aufzuheben.

3.2

Dagegen bringt die

Beschwerdeführerin vor, dass die Voraussetzungen von Art. 293a Abs. 3

SchKG, dass «offensichtlich» keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung

eines Nachlassvertrages besteht, weshalb das Nachlassgericht von Amtes wegen

den Konkurs eröffnet, nicht gegeben seien. Mit ihrem Antrag auf Wechsel des

Sachwalters und der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung dieses

Antrags zeige die Beschwerdeführerin gerade ihr Interesse und ihr Engagement

zur Durchführung einer erfolgreichen Sanierung oder Bestätigung eines

Nachlassvertrages (vgl. Art. 293b Abs. 1 SchKG). Damit habe sie dargelegt, dass

ein Wechsel des Sachwalters nötig und zielführend sei. Die Zusammenarbeit mit

der D.___ AG, mit welcher sie bereits im Rahmen der privaten Nachlassstundung zusammenarbeite,

gestalte sich für beide Seiten transparent und effizient, was letztlich für den

Erfolg entscheidend sei. Herr E.___ von der D.___ AG habe bereits einen

Sanierungsplan erarbeitet und eine entsprechende Prüfung vorgenommen. Aus der

fachlichen Sicht der D.___ AG bestünden realistische Aussichten auf eine

erfolgreiche Sanierung. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft zur

Kooperation im Nachlassverfahren gezeigt und auch, dass Aussicht auf Sanierung

bestehe.

3.3

Gemäss Art. 293a Abs. 3 SchKG

eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs, wenn offensichtlich

keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrages besteht. Eine

Konkurseröffnung kann auch auf Antrag des Sachwalters hin angeordnet werden,

wenn der Schuldner sich den Weisungen des Sachwalters widersetzt und es dem

Sachwalter aufgrund mangelnder Kooperation des Schuldners verunmöglicht wird,

eine Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrags zu evaluieren

(Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2023, BR.2022.44,

E. 5.2.4, mit weiteren Hinweisen).

3.4

Obschon es im vorgenannten Entscheid

des Obergerichts des Kantons Thurgau um die Gewährung der definitiven

Nachlassstundung ging und Art. 294 Abs. 3 SchKG im Vergleich zu Art. 293a Abs.

3.

SchKG das Wort «offensichtlich» nicht enthält, gibt es, wie nachstehend

aufgezeigt, keinen Grund die provisorische Nachlassstundung gestützt auf den

Antrag der provisorischen Sachwalterin aufgrund mangelnder Kooperation der

Beschwerdeführerin nicht zu widerrufen. Art. 294 Abs. 3 SchKG ist zwar nicht

anwendbar, wenn es um einen frühzeitigen Widerruf einer provisorischen

Nachlassstundung geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 E. 2.1.4),

dennoch ist aufgrund der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin auch die

Voraussetzung der «Offensichtlichkeit» der fehlenden Aussicht auf Sanierung

erfüllt (vgl. nachstehend).

3.5

Am 22. Oktober 2025 erteilte die

provisorische Sachwalterin der Beschwerdeführerin erstmals Weisungen. Ausserdem

forderte sie Unterlagen von der Beschwerdeführerin, z.B. Jahresabschlüsse,

Bankkontoauszüge, Verzeichnis der Gläubiger, Inventar etc., ein. Die

Beschwerdeführerin wurde aufgefordert diese Unterlagen innert zehn Tagen der

provisorischen Sachwalterin per E-Mail zuzustellen. Ausserdem wurde ein

Kostenvorschuss für das Sachwalterhonorar in Höhe von CHF 5'000.00, zahlbar bis

31.

Oktober 2025, verlangt. Am 4. November 2025 setzte die provisorische

Sachwalterin der Beschwerdeführerin eine letzte Nachfrist von drei Tagen an, um

die gemäss Weisungen vom 22. Oktober 2025 geforderten Unterlagen einzureichen

sowie den Kostenvorschuss zu bezahlen. In der Folge verfasste die provisorische

Sachwalterin am 7. November 2025 zu Handen des Nachlassgerichts einen

Kurzbericht. Gemäss diesem habeF.___, Gesellschafterin und Geschäftsführerin

der Beschwerdeführerin, den Mandatsleiter am 23. Oktober 2025 telefonisch kontaktiert

und bestätigt, dass sie die Unterlagen und den Kostenvorschuss innert Frist

einreichen respektive leisten werde. Dennoch seien auch innert der Nachfrist

keine Unterlagen eingereicht worden. Aufgrund der inexistenten Kooperation der

Beschwerdeführerin mit der provisorischen Sachwalterin sei eine Sanierung nach

Einschätzung der provisorischen Sachwalterin aussichtslos. In Anwendung von

Art. 293a Abs. 3 SchKG ersuchte sie das Nachlassgericht um Eröffnung des

Konkurses von Amtes wegen. Zwar reichte die Beschwerdeführerin am 17. November

2025.

(Postaufgabe) eine Stellungnahme ein, nahm darin jedoch nicht Bezug auf

die geforderten Unterlagen und führte in Bezug auf den Kostenvorschuss

lediglich aus, dass die geforderte einmalige Zahlung nicht möglich gewesen sei

und sie sich eine Ratenzahlungslösung gewünscht hätte.

3.6

Dass die Beschwerdeführerin trotz

telefonischer Zusicherung, die Unterlagen einzureichen und den Kostenvorschuss

zu bezahlen, auch innerhalb der von der provisorischen Sachwalterin angesetzten

Nachfrist nicht reagierte, zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht willens

ist, mit der von ihr ursprünglich beantragten provisorischen Sachwalterin

zusammenzuarbeiten. Die fehlenden Unterlagen machen es für die provisorische

Sachwalterin unmöglich bspw. einen Sanierungsplan auszuarbeiten, womit

Dispositiv

offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung besteht. Demnach hob der

Amtsgerichtspräsident zu Recht die mit Urteil vom 16. Oktober 2025 bewilligte

provisorische Nachlassstundung aufgrund offensichtlich fehlender Aussicht auf

Sanierung auf (vgl. Art. 293a Abs. 3 SchKG).

4.1 Zum Sachwalterhonorar hielt die

Vorinstanz fest, dass die provisorische Sachwalterin ein Honorar von CHF

4'755.75 zzgl. 3 % Spesen geltend mache und beantrage, ihr weitere für die

Nachlassschuldnerin getätigte Auslagen von CHF 35.00 (Publikation im SHAB und

Amtsblatt des Kantons [...]) zu erstatten. Zum Beleg habe sie ein detailliertes

Leistungsverzeichnis eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand sei angemessen

und die Beschwerdeführerin habe der provisorischen Sachwalterin ein Honorar von

CHF 5'330.15 zu bezahlen.

4.2 Den Antrag, die bisherige

provisorische Sachwalterin zu verpflichten, eine detaillierte

Honorar-/Kostenabrechnung vorzulegen und ihr ein nach dem nachgewiesenen

Aufwand angemessenes Honorar zuzusprechen, begründet die Beschwerdeführerin

damit, dass sie trotz mehrfacher Nachfrage, keine detaillierte Honorarrechnung

bzw. keine Begründung für die verrechneten Honorarkosten von der provisorischen

Sachwalterin erhalten habe und damit keine Möglichkeit habe, die geltend

gemachten Honorarkosten zu überprüfen. Sie habe deshalb die Vorinstanz gebeten,

die Kostenübersicht zu prüfen. Entgegen den Ausführungen der provisorischen

Sachwalterin in ihrem Kurzbericht vom 7. November 2025, eine Aufstellung ihrer

Tätigkeiten liege dem Schreiben bei, sei dies auf S. 3 derselben Eingabe unter

«Beilagen» nicht angegeben.

4.3 Die provisorische Sachwalterin führt

in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2026 zutreffend aus, dass die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2025 ein detailliertes

Leistungsverzeichnis als Begründung für die Honorarrechnung der provisorischen

Sachwalterin erhalten habe. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin in ihrer

Stellungnahme vom 11. November 2025 keinen Antrag auf Prüfung der

Kostenübersicht stellen können. Damit ist der Antrag, eine detaillierte

Honorar-/Kostenabrechnung vorzulegen abzuweisen.

4.4 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine

Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung

ist im Einzelnen darzulegen an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025,

Art. 321 ZPO N 15). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde vom

22. Dezember 2025 in Bezug auf die Anfechtung des Honorars der provisorischen

Sachwalterin nicht. Obschon ihr eine detaillierte Leistungsübersicht vorgelegen

hatte, rügt die Beschwerdeführerin lediglich allgemein und sinngemäss die

Unangemessenheit des geltend gemachten Honorars und setzt sich nicht mit der

Leistungsübersicht auseinander. Insofern ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

4.5 Auf den Antrag der provisorischen

Sachwalterin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2026 ihr Honorar für

den Zeitraum vom 8. November 2025 bis 20. Januar 2026 auf CHF 4'379.10 zzgl. 3

% Spesen festzulegen, ist nicht einzutreten, da das Nachlassgericht über die

Entschädigung der provisorischen Sachwalterin erstinstanzlich zu entscheiden

hat. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt hat das Honorar der provisorischen

Sachwalterin für den Zeitraum zwischen dem angefochtenen Entscheid und dem Ende

der provisorischen Nachlassstundung festzusetzen.

5. Der Antrag der Beschwerdeführerin um

Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird mit dem vorliegenden Entscheid

gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist ihr

nicht zuzusprechen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO

i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die B.___ AG ist im Rahmen

ihres Sachwalterhonorars für ihre Aufwendungen in Zusammenhang mit dem

vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Obschon auf den Antrag der B.___

AG bezüglich des Sachwalterhonorars für die Zeit nach dem erstinstanzlichen

Entscheid nicht eingetreten wird, rechtfertigt es sich nicht, ihr einen Teil

der Gerichtskosten aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe der B.___ AG geht zur

Kenntnis an die A.___ GmbH.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Der Antrag um Anordnung vorsorglicher

Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Auf den Antrag der B.___ AG, das Honorar

der provisorischen Sachwalterin für den Zeitraum vom 8. November 2025 bis zum

20. Januar 2026 auf CHF 4'379.10 zzgl. 3 % Spesen festzulegen wird nicht

eingetreten.

5. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden der A.___ GmbH auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

6. Der A.___ GmbH ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann