ZKBES.2025.396
provisorische Nachlassstundung
13. Februar 2026Deutsch19 min
beantragte die Einsetzung der B.___ AG, unter der Mandatsleitung von Rechtsanwalt
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Fürsprecher Peter
Krebs,
Beschwerdeführerin
betreffend provisorische
Nachlassstundung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ GmbH (nachfolgend:
Gesuchstellerin) stellte am 19. August 2025 (Eingang) ein Gesuch um
provisorische Nachlassstundung beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und
beantragte die Einsetzung der B.___ AG, unter der Mandatsleitung von Rechtsanwalt
C.___, als provisorische Sachwalterin.
2. Am 16. Oktober 2025 bewilligte der
Amtsgerichtspräsident die provisorische Nachlassstundung für die Dauer von vier
Monaten, d.h. bis 16. Februar 2026. Als provisorische Sachwalterin wurde die B.___
AG, Rechtsanwalt C.___, eingesetzt.
3. Mit Eingabe vom 6. November 2025
beantragte die Gesuchstellerin einen Wechsel der provisorischen Sachwalterin
und die Einsetzung der D.___ AG als neue provisorische Sachwalterin.
4. Am 7. November 2025 ersuchte die provisorische
Sachwalterin das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt um Eröffnung des Konkurses
von Amtes wegen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Sanierung zufolge
inexistenter Kooperation der Gesuchstellerin mit der provisorischen
Sachwalterin. Im Übrigen wurde die Festlegung des Honorars der provisorischen
Sachwalterin beantragt.
5. Die Gesuchstellerin liess sich am 17.
November 2025 (Postaufgabe) zur Eingabe der provisorischen Sachwalterin vom 7.
November 2025 vernehmen.
6. Mit Urteil vom 19. November 2025 trat
der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch um Wechsel der Sachwalterin nicht ein
und hob die mit Urteil vom 16. Oktober 2025 bewilligte provisorische
Nachlassstundung auf. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, der
provisorischen Sachwalterin ein Honorar von CHF 5'330.15 (Honorar CHF 4'755.75,
Auslagen CHF 177.65 [davon CHF 35.00 ohne MwSt.], MwSt. CHF 396.75) zu
bezahlen. Die Konkurseröffnung gemäss Art. 293a Abs. 3 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erfolge in einem separaten
Verfahren.
7. Gegen dieses Urteil erhob die
Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin), nun vertreten durch
Fürsprecher Peter Krebs, am 22. Dezember 2025 frist- und formgerecht Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien die Verfügung und das Urteil
vom 19. November 2025 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt (BWZPR.[...])
vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 6. November 2025 betreffend Wechsel der provisorischen
Sachwalterin einzutreten und diesem stattzugeben, und es sei neu die D.___ AG
als provisorische Sachwalterin einzusetzen.
3. Der Widerruf der mit Urteil vom 16.
Oktober 2025 bewilligten provisorischen Nachlassstundung bis 16. Februar 2026
sei aufzuheben.
4. Es sei die bisherige provisorische
Sachwalterin B.___ AG zu verpflichten, eine detaillierte
Honorar-/Kostenabrechnung vorzulegen und es sei ihr ein dem nachgewiesenen
Aufwand angemessenes Honorar zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staats.
Ferner wurde beantragt, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
8. Am 7. Januar 2026 erteilte die
Präsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
9. Mit Gesuch vom 15. Januar 2026
ersuchte die Beschwerdeführerin um vorsorgliche Absetzung der bisherigen
provisorischen Sachwalterin, der B.___ AG, für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens. Es sei die D.___ AG vorsorglich für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens als provisorische Sachwalterin der Beschwerdeführerin
einzusetzen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um superprovisorische Anordnung
der beantragten vorsorglichen Massnahmen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
10. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026
wies die Präsidentin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2026 um
superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
11. Am 20. Januar 2026 nahm die provisorische
Sachwalterin zur Beschwerde Stellung und beantragte auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Das Honorar der
provisorischen Sachwalterin für den Zeitraum vom 8. November 2025 bis 20.
Januar 2026 sei auf CHF 4'379.10 zzgl. 3 % Spesen festzulegen.
12. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 nahm
die provisorische Sachwalterin zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher
(superprovisorischer) Massnahmen der Beschwerdeführerin Stellung und beantragte,
auf dieses sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin.
13. Am 3. Februar 2026 liess sich die
Beschwerdeführerin erneut in der Angelegenheit vernehmen. Gleichentags reichte
Fürsprecher Peter Krebs seine Honorarnote ein.
14. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026
verzichtete die provisorische Sachwalterin auf eine weitere Stellungnahme.
15. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Auf eine
Parteibefragung kann verzichtet werden. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Aufgrund des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen
(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
1.2
Im Einzelnen macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer
Argumentation in Bezug auf den Antrag um Wechsel der Sachwalterin
auseinandergesetzt. Sie habe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aus
welchen Gründen die Zusammenarbeit mit der bisherigen Sachwalterin nicht
funktioniert habe und weshalb sie den Antrag auf Wechsel der Sachwalterin
gestellt habe. Ferner habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin durch Nichtthematisieren des Antrags der Beschwerdeführerin,
die Kostenübersicht der bisherigen Sachwalterin zu prüfen, verletzt. Der
Amtsgerichtspräsident habe im angefochtenen Entscheid lediglich festgehalten,
der geltend gemachte Aufwand sei angemessen. Dies sei nicht weiter begründet
worden, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei.
1.3
Der Anspruch der Parteien auf
rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO.
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die
Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde, bzw. die gerichtliche
Instanz von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen,
die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies
ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das
vorinstanzliche Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid
bzw. Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; vgl. auch Daniel Staehelin,
in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Zürich 2025, Art. 239 ZPO N 16).
1.4
Der Amtsgerichtspräsident führte in
seinem Entscheid vom 19. November 2025 aus, dass die B.___ AG, Rechtsanwalt C.___,
auf Antrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig als provisorische Sachwalterin
eingesetzt worden sei. Das Gesetz sehe die Möglichkeit eines Wechsels der
Sachwalterin nicht vor, weshalb auf das entsprechende Gesuch der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Alles andere würde auch keinen Sinn
ergeben, da die provisorische Nachlassstundung (und Einsetzung) bereits
rechtskräftig bewilligt worden sei. Zum Honorar der provisorischen Sachwalterin
führte die Vorinstanz aus, dass ein detailliertes Leistungsverzeichnis
eingereicht worden und der geltend gemachte Aufwand angemessen sei.
1.5
Die Beschwerdeführerin zeigte mit
ihrer Beschwerde auf, dass sie das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den
beantragten Wechsel der provisorischen Sachwalterin sachgerecht anfechten
konnte. Dadurch, dass die Vorinstanz einen Wechsel der provisorischen
Sachwalterin aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Bestimmung von vornherein
ausschloss, musste sie sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Gründen für den beantragten Wechsel auseinandersetzen. Sie machte es
allein vom Fehlen der gesetzlichen Grundlage abhängig. Da sie den Aufwand der
provisorischen Sachwalterin insgesamt als angemessen erachtete, musste sich die
Vorinstanz nicht im Detail mit dem Leistungsverzeichnis auseinandersetzen. Es
hätte der Beschwerdeführerin freigestanden, die angeblich fehlende
Angemessenheit des Aufwandes der provisorischen Sachwalterin gestützt auf die
detaillierte Leistungsübersicht sachgerecht anzufechten.
1.6
Eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht indessen geheilt werden,
wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit
freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung
kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich,
wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 357 f.). Diese Grundsätze der Heilung einer
Gehörsverletzung gelten auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach der
Zivilprozessordnung. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden mit der
vorliegenden Beschwerde lediglich Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung erhoben.
Bei deren Beurteilung ist die Kognition des Obergerichts nicht beschränkt.
Zudem würde eine Rückweisung einer beförderlichen Erledigung der Streitsache
entgegenstehen.
1.7
Bei der Frage, ob ein Wechsel der
provisorischen Sachwalterin möglich ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage,
die von der Beschwerdeinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann. Dasselbe
gilt für die Höhe des Sachwalterhonorars. Gemäss Art. 55 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG, SR 281.35) setzt das Nachlassgericht das Honorar des Sachwalters fest,
wobei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, der Umfang der
Bemühungen, der Zeitaufwand sowie die Auslagen berücksichtigt werden (Art. 55
Abs. 3 GebV SchKG). Im Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung ist auch die
Überprüfung der vorinstanzlichen Ermessensausübung eingeschlossen. Dies gilt
ohne Weiteres für die als Rechtsverletzung zu qualifizierenden Fälle der
Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs
(Jakob Steiner: Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Diss. Basel 2019, N 513).
1.8
Zusammengefasst wäre selbst bei
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bzgl. des Antrags
um Wechsel der Sachwalterin sowie der Prüfung der Kostenübersicht der
provisorischen Sachwalterin eine Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im
Beschwerdeverfahren möglich. Es handelt sich dabei um Rechtsfragen, welche die
Beschwerdeinstanz mit voller Kognition überprüfen kann.
2.1
Das Nichteintreten auf das Gesuch um
Wechsel der Sachwalterin begründete die Vorinstanz damit, dass auf Antrag der
Beschwerdeführerin die B.___ AG, Rechtsanwalt C.___, als provisorische
Sachwalterin rechtskräftig eingesetzt worden sei. Das Gesetz sehe die
Möglichkeit eines Wechsels der Sachwalterin nicht vor, weshalb auf das
entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Alles andere
ergäbe auch keinen Sinn, sei die provisorische Nachlassstundung (und
Einsetzung) doch bereits rechtskräftig bewilligt.
2.2
Dagegen bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass die Zusammenarbeit mit der B.___ AG für sie weder
transparent noch vertrauensvoll gewesen sei. Für die Anfechtung der
Konkurseröffnung vom 27. August 2025 habe die Beschwerdeführerin CHF 5'400.00
bezahlt, ohne je eine detaillierte Abrechnung der erbrachten Leistungen
erhalten zu haben. Seit Anfang September 2025 habe sie trotz mehrfacher
Nachfrage keine (Schluss-) Abrechnung erhalten. Nachdem die B.___ AG der
Beschwerdeführerin ausdrücklich mitgeteilt habe, dass der Betrag von CHF
5'400.00 nur grob gerechnet sei und die Anfechtung der Konkurseröffnung
voraussichtlich weniger kosten würde, habe die Beschwerdeführerin nun eine
zusätzliche Abrechnung erhalten, wonach dafür weitere CHF 2'091.00 fällig
seien, womit die Gesamtkosten, trotz anderweitiger Auskunft, über CHF 7'500.00
liegen würden, was für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei und ihr
Vertrauen in die B.___ AG erschüttert habe. Vor diesem Hintergrund sei es
verständlich, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 5'000.00,
welcher wiederum ohne klare Begründung oder Transparenz, wie sich dieser
zusammensetze, erhoben worden sei, nicht sofort und ohne Weiteres einbezahlt
habe. Überdies sei die geforderte Zahlung aufgrund der aktuellen Situation gar
nicht möglich gewesen, da das Geschäftskonto blockiert gewesen sei und die
Vorschüsse aus privaten Mitteln hätten beglichen werden müssen. Überdies sollte
die Beschwerdeführerin zahlreiche Arbeiten selbst erledigen bzw. von
Drittpersonen erledigen lassen. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit
Rechtsanwalt C.___ sei nicht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund halte die
Begründung der Vorinstanz, dass das Gesetz die Möglichkeit des Wechsels der
Sachwalterin nicht vorsehe und alles andere keinen Sinn ergäbe, da die
provisorische Nachlassstundung bereits rechtskräftig bewilligt worden sei,
nicht statt. Nur weil das Gesetz dies nicht vorsehe, bedeute dies nicht, dass
kein Wechsel des Sachwalters stattfinden könne. Das Gesetz sei nach Sinn und
Zweck der Regelungen auszulegen und es seien diverse Umstände denkbar, welche
den Wechsel des Sachwalters nötig machten, bspw. eine (längerdauernde)
Erkrankung, der Tod desselben, oder Ähnliches. Dem Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wechsel der Sachwalterin sei stattzugeben und es sei die
D.___ AG als Sachwalterin einzusetzen.
2.3
Ob ein Wechsel der provisorischen
Sachwalterin grundsätzlich möglich ist, kann offen bleiben, da im vorliegenden
Fall ohnehin keine Gründe vorliegen, welche einen Wechsel der provisorischen
Sachwalterin zu rechtfertigen vermögen würden. Die Beschwerdeführerin begründet
den beantragten Sachwalterwechsel mit fehlender Transparenz und Vertrauen
aufgrund der verlangten Kostenvorschüsse seitens der provisorischen
Sachwalterin. Ebenso rügt sie die Anordnung der provisorischen Sachwalterin,
Arbeiten selbst zu erledigen bzw. von Drittpersonen erledigen zu lassen. Anordnungen
des (provisorischen) Sachwalters während des Nachlassverfahrens sind der
Beschwerde gemäss Art. 17-19 SchKG zugänglich (Thomas Bauer / Tanja Luginbühl
in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 293d
SchKG N 3b). Demzufolge ist der Antrag auf Wechsel der provisorischen
Sachwalterin nicht der richtige Weg, um gegen die von der Beschwerdeführerin
beanstandeten Kostenvorschüsse sowie weitere Weisungen/Anordnungen der
provisorischen Sachwalterin vorzugehen. Inwiefern eine fehlende Möglichkeit der
telefonischen Kontaktaufnahme einen Wechsel der provisorischen Sachwalterin zu
begründen vermögen sollte, erhellt nicht, zumal die provisorische Sachwalterin
nachweislich in schriftlichem Austausch mit der Beschwerdeführerin stand. Da
die Beschwerde bezüglich des beantragten Sachwalterwechsels abzuweisen ist,
erübrigen sich Ausführungen dazu, ob das Nichteintreten auf den beantragten
Wechsel der provisorischen Sachwalterin zu Recht erfolgte oder ob das Gesuch durch
den Amtsgerichtspräsidenten abzuweisen gewesen wäre.
3.1
Zur Aussicht auf Sanierung führte
die Vorinstanz aus, dass der Zweck der provisorischen Nachlassstundung sei,
dass die Gesuchstellerin saniert und ein Nachlassvertrag abgeschlossen werden
könne. Die Nachlassstundung setze zwingend voraus, dass die Gesuchstellerin
vollständig mit der Sachwalterin kooperiere, Unterlagen fristgerecht einreiche,
den Kostenvorschuss leiste und Transparenz schaffe. Ohne diese Mitwirkung könne
die Sachwalterin die wirtschaftliche Situation, die Sanierungschance, die
Möglichkeit eines Nachlassvertrages sowie die Fortführung des Unternehmens
nicht prüfen.
Dieser Zweck sei vorliegend durch die
Nullreaktion der Gesuchstellerin ernsthaft gefährdet. Sie habe im Verfahren in
keiner Weise mitgewirkt. Selbst nach Abmahnung, Ermahnung und Klarstellung der
Pflichten durch die Sachwalterin, die damit alle milderen Mittel statt der
Konkurseröffnung ausgeschöpft habe, habe die Gesuchstellerin nicht reagiert. Da
die Gesuchstellerin trotz Zusage die Weisungen missachte, keinerlei Unterlagen
liefere und keinerlei Kooperation zeige, könne die Sachwalterin ihre Aufgabe
faktisch nicht mehr erfüllen. Die Sanierung sei mithin aussichtslos geworden.
Damit seien die Voraussetzungen für eine Fortdauer der bewilligten
Nachlassstundung offenkundig nicht mehr gegeben und diese sei entsprechend
aufzuheben.
3.2
Dagegen bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass die Voraussetzungen von Art. 293a Abs. 3
SchKG, dass «offensichtlich» keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung
eines Nachlassvertrages besteht, weshalb das Nachlassgericht von Amtes wegen
den Konkurs eröffnet, nicht gegeben seien. Mit ihrem Antrag auf Wechsel des
Sachwalters und der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung dieses
Antrags zeige die Beschwerdeführerin gerade ihr Interesse und ihr Engagement
zur Durchführung einer erfolgreichen Sanierung oder Bestätigung eines
Nachlassvertrages (vgl. Art. 293b Abs. 1 SchKG). Damit habe sie dargelegt, dass
ein Wechsel des Sachwalters nötig und zielführend sei. Die Zusammenarbeit mit
der D.___ AG, mit welcher sie bereits im Rahmen der privaten Nachlassstundung zusammenarbeite,
gestalte sich für beide Seiten transparent und effizient, was letztlich für den
Erfolg entscheidend sei. Herr E.___ von der D.___ AG habe bereits einen
Sanierungsplan erarbeitet und eine entsprechende Prüfung vorgenommen. Aus der
fachlichen Sicht der D.___ AG bestünden realistische Aussichten auf eine
erfolgreiche Sanierung. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft zur
Kooperation im Nachlassverfahren gezeigt und auch, dass Aussicht auf Sanierung
bestehe.
3.3
Gemäss Art. 293a Abs. 3 SchKG
eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs, wenn offensichtlich
keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrages besteht. Eine
Konkurseröffnung kann auch auf Antrag des Sachwalters hin angeordnet werden,
wenn der Schuldner sich den Weisungen des Sachwalters widersetzt und es dem
Sachwalter aufgrund mangelnder Kooperation des Schuldners verunmöglicht wird,
eine Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrags zu evaluieren
(Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2023, BR.2022.44,
E. 5.2.4, mit weiteren Hinweisen).
3.4
Obschon es im vorgenannten Entscheid
des Obergerichts des Kantons Thurgau um die Gewährung der definitiven
Nachlassstundung ging und Art. 294 Abs. 3 SchKG im Vergleich zu Art. 293a Abs.
3.
SchKG das Wort «offensichtlich» nicht enthält, gibt es, wie nachstehend
aufgezeigt, keinen Grund die provisorische Nachlassstundung gestützt auf den
Antrag der provisorischen Sachwalterin aufgrund mangelnder Kooperation der
Beschwerdeführerin nicht zu widerrufen. Art. 294 Abs. 3 SchKG ist zwar nicht
anwendbar, wenn es um einen frühzeitigen Widerruf einer provisorischen
Nachlassstundung geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 E. 2.1.4),
dennoch ist aufgrund der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin auch die
Voraussetzung der «Offensichtlichkeit» der fehlenden Aussicht auf Sanierung
erfüllt (vgl. nachstehend).
3.5
Am 22. Oktober 2025 erteilte die
provisorische Sachwalterin der Beschwerdeführerin erstmals Weisungen. Ausserdem
forderte sie Unterlagen von der Beschwerdeführerin, z.B. Jahresabschlüsse,
Bankkontoauszüge, Verzeichnis der Gläubiger, Inventar etc., ein. Die
Beschwerdeführerin wurde aufgefordert diese Unterlagen innert zehn Tagen der
provisorischen Sachwalterin per E-Mail zuzustellen. Ausserdem wurde ein
Kostenvorschuss für das Sachwalterhonorar in Höhe von CHF 5'000.00, zahlbar bis
31.
Oktober 2025, verlangt. Am 4. November 2025 setzte die provisorische
Sachwalterin der Beschwerdeführerin eine letzte Nachfrist von drei Tagen an, um
die gemäss Weisungen vom 22. Oktober 2025 geforderten Unterlagen einzureichen
sowie den Kostenvorschuss zu bezahlen. In der Folge verfasste die provisorische
Sachwalterin am 7. November 2025 zu Handen des Nachlassgerichts einen
Kurzbericht. Gemäss diesem habeF.___, Gesellschafterin und Geschäftsführerin
der Beschwerdeführerin, den Mandatsleiter am 23. Oktober 2025 telefonisch kontaktiert
und bestätigt, dass sie die Unterlagen und den Kostenvorschuss innert Frist
einreichen respektive leisten werde. Dennoch seien auch innert der Nachfrist
keine Unterlagen eingereicht worden. Aufgrund der inexistenten Kooperation der
Beschwerdeführerin mit der provisorischen Sachwalterin sei eine Sanierung nach
Einschätzung der provisorischen Sachwalterin aussichtslos. In Anwendung von
Art. 293a Abs. 3 SchKG ersuchte sie das Nachlassgericht um Eröffnung des
Konkurses von Amtes wegen. Zwar reichte die Beschwerdeführerin am 17. November
2025.
(Postaufgabe) eine Stellungnahme ein, nahm darin jedoch nicht Bezug auf
die geforderten Unterlagen und führte in Bezug auf den Kostenvorschuss
lediglich aus, dass die geforderte einmalige Zahlung nicht möglich gewesen sei
und sie sich eine Ratenzahlungslösung gewünscht hätte.
3.6
Dass die Beschwerdeführerin trotz
telefonischer Zusicherung, die Unterlagen einzureichen und den Kostenvorschuss
zu bezahlen, auch innerhalb der von der provisorischen Sachwalterin angesetzten
Nachfrist nicht reagierte, zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht willens
ist, mit der von ihr ursprünglich beantragten provisorischen Sachwalterin
zusammenzuarbeiten. Die fehlenden Unterlagen machen es für die provisorische
Sachwalterin unmöglich bspw. einen Sanierungsplan auszuarbeiten, womit
Dispositiv
offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung besteht. Demnach hob der
Amtsgerichtspräsident zu Recht die mit Urteil vom 16. Oktober 2025 bewilligte
provisorische Nachlassstundung aufgrund offensichtlich fehlender Aussicht auf
Sanierung auf (vgl. Art. 293a Abs. 3 SchKG).
4.1 Zum Sachwalterhonorar hielt die
Vorinstanz fest, dass die provisorische Sachwalterin ein Honorar von CHF
4'755.75 zzgl. 3 % Spesen geltend mache und beantrage, ihr weitere für die
Nachlassschuldnerin getätigte Auslagen von CHF 35.00 (Publikation im SHAB und
Amtsblatt des Kantons [...]) zu erstatten. Zum Beleg habe sie ein detailliertes
Leistungsverzeichnis eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand sei angemessen
und die Beschwerdeführerin habe der provisorischen Sachwalterin ein Honorar von
CHF 5'330.15 zu bezahlen.
4.2 Den Antrag, die bisherige
provisorische Sachwalterin zu verpflichten, eine detaillierte
Honorar-/Kostenabrechnung vorzulegen und ihr ein nach dem nachgewiesenen
Aufwand angemessenes Honorar zuzusprechen, begründet die Beschwerdeführerin
damit, dass sie trotz mehrfacher Nachfrage, keine detaillierte Honorarrechnung
bzw. keine Begründung für die verrechneten Honorarkosten von der provisorischen
Sachwalterin erhalten habe und damit keine Möglichkeit habe, die geltend
gemachten Honorarkosten zu überprüfen. Sie habe deshalb die Vorinstanz gebeten,
die Kostenübersicht zu prüfen. Entgegen den Ausführungen der provisorischen
Sachwalterin in ihrem Kurzbericht vom 7. November 2025, eine Aufstellung ihrer
Tätigkeiten liege dem Schreiben bei, sei dies auf S. 3 derselben Eingabe unter
«Beilagen» nicht angegeben.
4.3 Die provisorische Sachwalterin führt
in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2026 zutreffend aus, dass die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2025 ein detailliertes
Leistungsverzeichnis als Begründung für die Honorarrechnung der provisorischen
Sachwalterin erhalten habe. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme vom 11. November 2025 keinen Antrag auf Prüfung der
Kostenübersicht stellen können. Damit ist der Antrag, eine detaillierte
Honorar-/Kostenabrechnung vorzulegen abzuweisen.
4.4 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine
Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung
ist im Einzelnen darzulegen an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025,
Art. 321 ZPO N 15). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde vom
22. Dezember 2025 in Bezug auf die Anfechtung des Honorars der provisorischen
Sachwalterin nicht. Obschon ihr eine detaillierte Leistungsübersicht vorgelegen
hatte, rügt die Beschwerdeführerin lediglich allgemein und sinngemäss die
Unangemessenheit des geltend gemachten Honorars und setzt sich nicht mit der
Leistungsübersicht auseinander. Insofern ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
4.5 Auf den Antrag der provisorischen
Sachwalterin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2026 ihr Honorar für
den Zeitraum vom 8. November 2025 bis 20. Januar 2026 auf CHF 4'379.10 zzgl. 3
% Spesen festzulegen, ist nicht einzutreten, da das Nachlassgericht über die
Entschädigung der provisorischen Sachwalterin erstinstanzlich zu entscheiden
hat. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt hat das Honorar der provisorischen
Sachwalterin für den Zeitraum zwischen dem angefochtenen Entscheid und dem Ende
der provisorischen Nachlassstundung festzusetzen.
5. Der Antrag der Beschwerdeführerin um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist ihr
nicht zuzusprechen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO
i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die B.___ AG ist im Rahmen
ihres Sachwalterhonorars für ihre Aufwendungen in Zusammenhang mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Obschon auf den Antrag der B.___
AG bezüglich des Sachwalterhonorars für die Zeit nach dem erstinstanzlichen
Entscheid nicht eingetreten wird, rechtfertigt es sich nicht, ihr einen Teil
der Gerichtskosten aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe der B.___ AG geht zur
Kenntnis an die A.___ GmbH.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Der Antrag um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Auf den Antrag der B.___ AG, das Honorar
der provisorischen Sachwalterin für den Zeitraum vom 8. November 2025 bis zum
20. Januar 2026 auf CHF 4'379.10 zzgl. 3 % Spesen festzulegen wird nicht
eingetreten.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden der A.___ GmbH auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
6. Der A.___ GmbH ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann