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Entscheid

ZKBES.2025.40

Rechtsöffnung

12. März 2025Deutsch5 min

300.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2024 zuzüglich Mahngebühr von CHF

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten

durch Zentrale Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

der Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse (nachfolgend: Beschwerdegegner),

gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen am 31.

Oktober 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen

ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für einen Betrag von

Sachverhalt

300.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2024 zuzüglich Mahngebühr von CHF

50.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 69.25 stellte; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge;

-

sich der Beschwerdeführer

gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Dezember

2024 am 14. November 2024, 1. Dezember 2024 und 9. Dezember 2024 habe vernehmen

lassen und sich zu den Zustellungsmodalitäten und der Datierung von

Steuerunterlagen geäussert habe;

-

der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen mit Urteil vom 13. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 300.00 zuzüglich Zins

zu 5 % seit dem 16. April 2024 sowie für den Betrag von CHF 50.00

(Mahngebühren) die definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer

verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 69.25 sowie

die von ihm zu tragenden Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen;

-

der Beschwerdeführer gegen

das Urteil vom 13. Dezember 2024 mit Eingabe vom 6. März 2025 fristgerecht

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)

als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer

schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

-

der Rechtsöffnungsrichter

die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.

1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

dazu auch die Gerichtskosten und Parteientschädigung, sofern sie im Urteil

selbst oder in einer separaten Aufstellung, auf welche das Urteil verweist,

beziffert sind, gehören (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer /

Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 SchKG N 50); praxisgemäss auch für

Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn kein Verzugszins im

Urteil ausgewiesen ist (Staehelin, a.a.O., N 49);

-

Verfügungen schweizerischer

Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs.

Erwägungen

2.

Ziff. 2 SchKG); für gesetzlich festgelegte Mahn- und Inkassogebühren erst

dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn diese individuell

konkret auferlegt, beziffert und dem Schuldner in einer entsprechenden

Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen darf, eröffnet worden sind

(Staehelin, a.a.O., N 134a);

-

zwei definitive

Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiges Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom

26.

Januar 2024, rechtskräftige 2. Zahlungserinnerung vom 7. Mai 2024)

vorliegen;

-

der Beschwerdeführer nicht

durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Urteil des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 26. Januar 2024 oder der 2. Zahlungserinnerung vom 7. Mai 2024

getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;

-

sich der Beschwerdeführer

im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht

ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch

festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

-

sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und

abzuweisen ist;

-

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF

150.00

zu bezahlen hat;

erkannt:

1.

Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

6.

März 2025 geht an den Staat Solothurn.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann