ZKBES.2025.42
Rechtsöffnung
12. Mai 2025Deutsch8 min
in der gegen die B.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ GmbH,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ GmbH (im Folgenden die
Gesuchstellerin) reichte am 11. Dezember 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen
in der gegen die B.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um provisorische
Rechtsöffnung für CHF 1'975.55 nebst Zins zu 5 % seit dem
1. Oktober 2024 sowie für die Betreibungskosten von CHF 74.00 ein,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.
2. Die Gesuchsgegnerin beantragte
in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 (Postaufgabe:
31. Dezember 2024) sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3. Mit Stellungnahme
datiert auf den 17. Januar 2025 bestätigte die Gesuchstellerin ihre
Rechtsbegehren vom 11. Dezember 2024.
4. Der
Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 14. Februar 2025
ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 der Gesuchstellerin.
5. Gegen das begründete
Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) datiert
auf den 12. März 2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Februar 2025 sei
aufzuheben.
2. Die provisorische Rechtsöffnung für die
Forderung in der Betreibung Nr. [...] sei zu erteilen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
6. Die Gesuchsgegnerin (im
Folgenden die Beschwerdegegnerin) liess sich trotz Gelegenheit nicht vernehmen.
7. Auf die Ausführungen
der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der
Amtsgerichtspräsident hat die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter
Anwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis damit begründet, dass sich der
eingereichte Domizilvertrag vom
14.
September 2019 auf die Gewährung eines Geschäftsdomizils bei der
Beschwerdeführerin an der [...] in [...] beziehe, wozu die Beschwerdegegnerin
gemäss Vertrag auf dem Briefkasten der Beschwerdeführerin aufgeführt werde. Die
Beschwerdeführerin habe indes ihren Sitz unbestritten verlegt, weshalb die
Einwendungen der Beschwerdegegnerin, die
Beschwerdeführerin habe ihre Vertragsleistung nicht ordnungsgemäss erbracht,
nicht offensichtlich haltlos seien.
2.1
Die Beschwerdeführerin
nimmt auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Bezug und beanstandet in ihrer Beschwerde, dass diese offensichtlich
unzutreffend sei. Aufgrund des Umzuges der Beschwerdeführerin sei auch der Sitz
der Beschwerdegegnerin per 1. September 2023 an die neue Adresse der [...]
in [...] verlegt worden. Die nahtlose Fortsetzung der Domizilgewährung an der
neuen Adresse werde durch die fortlaufenden Zahlungen bis September 2024
bestätigt. Eine Kündigung des Domizilvertrages durch die Beschwerdegegnerin sei
nicht erfolgt, weshalb sich der Vertrag automatisch verlängert habe.
2.2
Mit der
Beschwerdeschrift legte die Beschwerdeführerin u.a. den Handelsregistereintrag
vom 1. September 2023 (Meldungsnummer: [...]) sowie die Rechnung [...]
für den «Domizilservice pro Jahr Oktober 2023 bis
September 2024» ins Recht.
3.1
Beim
Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils. Nach Art. 326 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen, wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben.
Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sind
folglich grundsätzlich nicht beachtlich.
3.2
Offenkundige und
gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen
indes keines Beweises (Art. 151 ZPO). Offenkundige (allgemein
notorische) Tatsachen sind allgemein bekannte bzw. durch jedermann mit
allgemein zugänglichen Mitteln feststellbare Tatsachen. Sie müssen weder
behauptet noch bewiesen werden und können vom Gericht auch bei Geltung der
Verhandlungsmaxime von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. BGE 150 III 209
E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Tatsachen, die
im Handelsregister eingetragen sind, als allgemein bekannte (notorische)
Tatsachen (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 S. 383; 138 II 557
E. 6.2 S. 564).
3.3
Vorliegend geht aus
dem Handelsregister hervor, dass die Beschwerdegegnerin (CHE-[...]) ihr Domizil
ebenfalls an die [...] in [...] verlegte (SHAB Publ.: Nr. [...] vom [...]).
Der Sitzwechsel erfolgte innerhalb derselben Gemeinde, ein allfälliger Schaden
wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Die Vertragsleistung
der Domizilgewährung wurde folglich auch am neuen Sitz der Parteien
vollumfänglich erbracht. Weder aus den Domiziländerungen innerhalb des Kantons […]
noch aus dem daraufhin erfolgten Sitzwechsel der Beschwerdegegnerin in den
Kanton Solothurn bzw. den damit einhergehenden Vertragsänderungen ist eine
Kündigung des Domizilvertrages abzuleiten. Die Vorinstanz erwog nach dem
Gesagten zu Unrecht, die Einwendungen der Beschwerdegegnerin seien nicht
offensichtlich haltlos. Die provisorische Rechtsöffnung hätte aufgrund der
ordnungsgemäss erbrachten Vertragsleistung erteilt werden müssen.
4.1
Die
Rechtsmittelinstanz entscheidet nach
Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO neu, wenn die Sache
spruchreif ist. Das ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin verlangt mit
Rechtsöffnungsgesuch die provisorische Rechtsöffnung für CHF 1'975.55
nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024 sowie für CHF 74.00
Betreibungskosten.
4.2
Die in Betreibung
gesetzte Forderung ergibt sich aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel
(Domizilvertrag vom 14. September 2019): Die Beschwerdeführerin gewährte
der Beschwerdegegnerin ein Geschäftsdomizil. Die Kosten für das Domizil
betragen für ein ganzes Jahr CHF 1'500.00 zzgl. MwSt., was entgegen dem
Rechtsöffnungsgesuch eine Gesamtforderung von CHF 1'621.50
ergibt. Zudem wird eine Inkassogebühr von
CHF 300.00 geltend gemacht. Die bezifferte Inkassogebühr ergibt sich
aus Ziffer 7.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
Beschwerdeführerin. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann
aus mehreren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung
unterzeichnet sein muss. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren
Aktenstücken muss ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen
(Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas
Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 SchKG N 15).
Vorliegend bilden die AGBs einen Bestandteil des Domizilvertrages und damit des
Rechtsöffnungstitels. Es besteht ein offensichtlicher Zusammenhang.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin Verzugszinsen zu 5 % seit dem
1.
Oktober 2024 auf dem Gesamtbetrag von CHF 1’975.55 geltend.
Nach Ziffer 7.5 der AGBs schuldet der Kunde ab
dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 5 %. Folglich ist
auf den Gesamtbetrag von CHF 1'921.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
1.
Oktober 2024 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
4.3
Die im Zahlungsbefehl vom
5.
November 2024 vermerkten CHF 20.00 «Mahnspesen» werden im
Rechtsöffnungsgesuch datiert auf den 11. Dezember 2024 nicht mehr
geltend gemacht. Die Forderung ist daher nicht zu berücksichtigen.
5.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde bei dieser Sachlage teilweise gutzuheissen und das angefochtene
Urteil aufzuheben. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen ist für den Betrag von CHF 1'921.50 nebst
Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 die provisorische Rechtsöffnung
zu erteilen. Die Betreibungskosten von CHF 74.00 sind der
Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
6.
Obwohl die Beschwerde
nicht vollumfänglich gutgeheissen wird, rechtfertigt es sich aufgrund der
geringen Differenz zum geforderten Betrag, die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des
Verfahrens vor Obergericht von CHF 450.00 vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin die von ihr bevorschussten Rechtsöffnungskosten von total
CHF 750.00 zu ersetzen (Art. 68 SchKG). Die Gerichtskosten sind daher mit
den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen.
Zudem hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird
ermessensweise auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für
das zweitinstanzliche Verfahren ist keine Parteientschädigung geschuldet, da
eine solche nicht verlangt wurde.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
14. Februar 2025 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für CHF 1'921.50 zzgl. Zins zu 5 %
seit 1. Oktober 2024 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 74.00
provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3. Die B.___ GmbH hat die Gerichtskosten
für das Verfahren vor erster Instanz von CHF 300.00 und diejenigen des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit den
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___ GmbH hat der A.___ GmbH die
von dieser bevorschussten Gerichtskosten von total CHF 750.00 zu ersetzen.
4. Die B.___ GmbH hat der A.___ GmbH für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Barrière