Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2025.42

Rechtsöffnung

12. Mai 2025Deutsch8 min

in der gegen die B.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Barrière

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ GmbH,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ GmbH (im Folgenden die

Gesuchstellerin) reichte am 11. Dezember 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen

in der gegen die B.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um provisorische

Rechtsöffnung für CHF 1'975.55 nebst Zins zu 5 % seit dem

1. Oktober 2024 sowie für die Betreibungskosten von CHF 74.00 ein,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin beantragte

in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 (Postaufgabe:

31. Dezember 2024) sinngemäss die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3. Mit Stellungnahme

datiert auf den 17. Januar 2025 bestätigte die Gesuchstellerin ihre

Rechtsbegehren vom 11. Dezember 2024.

4. Der

Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 14. Februar 2025

ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 der Gesuchstellerin.

5. Gegen das begründete

Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) datiert

auf den 12. März 2025 frist- und formgerecht Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Februar 2025 sei

aufzuheben.

2. Die provisorische Rechtsöffnung für die

Forderung in der Betreibung Nr. [...] sei zu erteilen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.

6. Die Gesuchsgegnerin (im

Folgenden die Beschwerdegegnerin) liess sich trotz Gelegenheit nicht vernehmen.

7. Auf die Ausführungen

der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der

Amtsgerichtspräsident hat die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter

Anwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis damit begründet, dass sich der

eingereichte Domizilvertrag vom

14.

September 2019 auf die Gewährung eines Geschäftsdomizils bei der

Beschwerdeführerin an der [...] in [...] beziehe, wozu die Beschwerdegegnerin

gemäss Vertrag auf dem Briefkasten der Beschwerdeführerin aufgeführt werde. Die

Beschwerdeführerin habe indes ihren Sitz unbestritten verlegt, weshalb die

Einwendungen der Beschwerdegegnerin, die

Beschwerdeführerin habe ihre Vertragsleistung nicht ordnungsgemäss erbracht,

nicht offensichtlich haltlos seien.

2.1

Die Beschwerdeführerin

nimmt auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Bezug und beanstandet in ihrer Beschwerde, dass diese offensichtlich

unzutreffend sei. Aufgrund des Umzuges der Beschwerdeführerin sei auch der Sitz

der Beschwerdegegnerin per 1. September 2023 an die neue Adresse der [...]

in [...] verlegt worden. Die nahtlose Fortsetzung der Domizilgewährung an der

neuen Adresse werde durch die fortlaufenden Zahlungen bis September 2024

bestätigt. Eine Kündigung des Domizilvertrages durch die Beschwerdegegnerin sei

nicht erfolgt, weshalb sich der Vertrag automatisch verlängert habe.

2.2

Mit der

Beschwerdeschrift legte die Beschwerdeführerin u.a. den Handelsregistereintrag

vom 1. September 2023 (Meldungsnummer: [...]) sowie die Rechnung [...]

für den «Domizilservice pro Jahr Oktober 2023 bis

September 2024» ins Recht.

3.1

Beim

Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils. Nach Art. 326 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen, wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben.

Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege sind

folglich grundsätzlich nicht beachtlich.

3.2

Offenkundige und

gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen

indes keines Beweises (Art. 151 ZPO). Offenkundige (allgemein

notorische) Tatsachen sind allgemein bekannte bzw. durch jedermann mit

allgemein zugänglichen Mitteln feststellbare Tatsachen. Sie müssen weder

behauptet noch bewiesen werden und können vom Gericht auch bei Geltung der

Verhandlungsmaxime von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. BGE 150 III 209

E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Tatsachen, die

im Handelsregister eingetragen sind, als allgemein bekannte (notorische)

Tatsachen (BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 S. 383; 138 II 557

E. 6.2 S. 564).

3.3

Vorliegend geht aus

dem Handelsregister hervor, dass die Beschwerdegegnerin (CHE-[...]) ihr Domizil

ebenfalls an die [...] in [...] verlegte (SHAB Publ.: Nr. [...] vom [...]).

Der Sitzwechsel erfolgte innerhalb derselben Gemeinde, ein allfälliger Schaden

wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Die Vertragsleistung

der Domizilgewährung wurde folglich auch am neuen Sitz der Parteien

vollumfänglich erbracht. Weder aus den Domiziländerungen innerhalb des Kantons […]

noch aus dem daraufhin erfolgten Sitzwechsel der Beschwerdegegnerin in den

Kanton Solothurn bzw. den damit einhergehenden Vertragsänderungen ist eine

Kündigung des Domizilvertrages abzuleiten. Die Vorinstanz erwog nach dem

Gesagten zu Unrecht, die Einwendungen der Beschwerdegegnerin seien nicht

offensichtlich haltlos. Die provisorische Rechtsöffnung hätte aufgrund der

ordnungsgemäss erbrachten Vertragsleistung erteilt werden müssen.

4.1

Die

Rechtsmittelinstanz entscheidet nach

Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO neu, wenn die Sache

spruchreif ist. Das ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin verlangt mit

Rechtsöffnungsgesuch die provisorische Rechtsöffnung für CHF 1'975.55

nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024 sowie für CHF 74.00

Betreibungskosten.

4.2

Die in Betreibung

gesetzte Forderung ergibt sich aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel

(Domizilvertrag vom 14. September 2019): Die Beschwerdeführerin gewährte

der Beschwerdegegnerin ein Geschäftsdomizil. Die Kosten für das Domizil

betragen für ein ganzes Jahr CHF 1'500.00 zzgl. MwSt., was entgegen dem

Rechtsöffnungsgesuch eine Gesamtforderung von CHF 1'621.50

ergibt. Zudem wird eine Inkassogebühr von

CHF 300.00 geltend gemacht. Die bezifferte Inkassogebühr ergibt sich

aus Ziffer 7.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der

Beschwerdeführerin. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann

aus mehreren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung

unterzeichnet sein muss. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren

Aktenstücken muss ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen

(Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas

Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 SchKG N 15).

Vorliegend bilden die AGBs einen Bestandteil des Domizilvertrages und damit des

Rechtsöffnungstitels. Es besteht ein offensichtlicher Zusammenhang.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin Verzugszinsen zu 5 % seit dem

1.

Oktober 2024 auf dem Gesamtbetrag von CHF 1’975.55 geltend.

Nach Ziffer 7.5 der AGBs schuldet der Kunde ab

dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 5 %. Folglich ist

auf den Gesamtbetrag von CHF 1'921.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem

1.

Oktober 2024 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

4.3

Die im Zahlungsbefehl vom

5.

November 2024 vermerkten CHF 20.00 «Mahnspesen» werden im

Rechtsöffnungsgesuch datiert auf den 11. Dezember 2024 nicht mehr

geltend gemacht. Die Forderung ist daher nicht zu berücksichtigen.

5.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde bei dieser Sachlage teilweise gutzuheissen und das angefochtene

Urteil aufzuheben. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen ist für den Betrag von CHF 1'921.50 nebst

Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 die provisorische Rechtsöffnung

zu erteilen. Die Betreibungskosten von CHF 74.00 sind der

Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.

6.

Obwohl die Beschwerde

nicht vollumfänglich gutgeheissen wird, rechtfertigt es sich aufgrund der

geringen Differenz zum geforderten Betrag, die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des

Verfahrens vor Obergericht von CHF 450.00 vollumfänglich der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin die von ihr bevorschussten Rechtsöffnungskosten von total

CHF 750.00 zu ersetzen (Art. 68 SchKG). Die Gerichtskosten sind daher mit

den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen.

Zudem hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird

ermessensweise auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für

das zweitinstanzliche Verfahren ist keine Parteientschädigung geschuldet, da

eine solche nicht verlangt wurde.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

14. Februar 2025 wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für CHF 1'921.50 zzgl. Zins zu 5 %

seit 1. Oktober 2024 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 74.00

provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3. Die B.___ GmbH hat die Gerichtskosten

für das Verfahren vor erster Instanz von CHF 300.00 und diejenigen des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit den

geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___ GmbH hat der A.___ GmbH die

von dieser bevorschussten Gerichtskosten von total CHF 750.00 zu ersetzen.

4. Die B.___ GmbH hat der A.___ GmbH für

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Barrière