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Entscheid

ZKBES.2025.49

Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. )

23. April 2025Deutsch3 min

1. Der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

C.___ AG,

vertreten durch D.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Konkursbegehren

und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr.)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt eröffnete am 12. Februar 2025

auf Begehren der C.___ AG (im Folgenden die Gläubigerin) über A.___ (im

Folgenden der Schuldner) den Konkurs.

Erwägungen

2.

Am 7. April 2025 reichte der

Schuldner ein Wiederherstellungsgesuch und eine Beschwerde gegen die

Konkurseröffnung beim Obergericht ein. Zur Begründung des

Wiederherstellungsgesuches führte er aus, aufgrund eines familiären Notfalls habe

er für einen längeren Zeitraum nach […] verreisen müssen. Er sei weder

telefonisch noch postalisch erreichbar gewesen. Seine Ehefrau habe die

gerichtliche Mitteilung zwar entgegengenommen. Aufgrund ihrer rudimentären

Deutschkenntnisse habe sie jedoch die Wichtigkeit nicht erkannt und ihn nicht

informiert. Erst nachdem die Polizei wegen eines polizeilichen

Vorführungsauftrages Kontakt mit seiner Ehefrau aufgenommen habe, habe sie sich

mit dem Konkursamt in Verbindung gesetzt.

3.

Die C.___ AG, der Gelegenheit zur

Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch und zur Beschwerde geboten wurde,

erhebt keine Einwände gegen die Wiederherstellung. Angesichts der Darstellung

des Schuldners kann ein Verschulden an der Fristversäumnis verneint und die

Voraussetzungen einer Wiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG können als

erfüllt betrachtet werden. Die versäumte Rechtshandlung wurde sogleich und

damit fristgerecht nachgeholt. Das Wiederherstellungsgesuch wird daher

gutgeheissen.

4.

Zur Beschwerde gegen die

Konkurseröffnung führt die Gläubigerin aus, dass sie mit der Aufhebung der

Konkurseröffnung einverstanden sei, sofern ihr die gesamte Forderung (inkl.

Gerichtskosten und Kosten für das Konkursamt) überwiesen werde. Weiter teilt

sie mit, dass bei ihr noch weitere Ausstände bestünden. Nach der Abrechnung des

Betreibungsamtes vom 4. April 2025 sowie der Quittung des Konkursamtes vom 7.

April 2025 ist die Schuld

einschliesslich der Zinsen und der Kosten in der Betreibung Nr. […] bezahlt. Damit

hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass er aktuell zahlungsfähig ist. Das

Konkursamt wird die einbezahlten Beträge nach Abschluss des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens an die C.___ AG überweisen. Die Beschwerde ist somit

gutzuheissen und das Konkurserkanntnis aufzuheben. Die Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Wiederherstellungsverfahrens hat der

Schuldner zu bezahlen (sämtliche Kosten sind bereits bezahlt).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird

gutgeheissen.

2. A.___ hat die Kosten des

Wiederherstellungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet

3. Die Beschwerde von A.___ wird

gutgeheissen und das Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Februar 2025 aufgehoben.

4. Die Kosten des Verfahrens vor erster

Instanz von CHF 200.00 werden A.___ auferlegt. Diese wurden von ihm

bereits bezahlt.

5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller