ZKBES.2025.49
Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. )
23. April 2025Deutsch3 min
1. Der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
C.___ AG,
vertreten durch D.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren
und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr.)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt eröffnete am 12. Februar 2025
auf Begehren der C.___ AG (im Folgenden die Gläubigerin) über A.___ (im
Folgenden der Schuldner) den Konkurs.
Erwägungen
2.
Am 7. April 2025 reichte der
Schuldner ein Wiederherstellungsgesuch und eine Beschwerde gegen die
Konkurseröffnung beim Obergericht ein. Zur Begründung des
Wiederherstellungsgesuches führte er aus, aufgrund eines familiären Notfalls habe
er für einen längeren Zeitraum nach […] verreisen müssen. Er sei weder
telefonisch noch postalisch erreichbar gewesen. Seine Ehefrau habe die
gerichtliche Mitteilung zwar entgegengenommen. Aufgrund ihrer rudimentären
Deutschkenntnisse habe sie jedoch die Wichtigkeit nicht erkannt und ihn nicht
informiert. Erst nachdem die Polizei wegen eines polizeilichen
Vorführungsauftrages Kontakt mit seiner Ehefrau aufgenommen habe, habe sie sich
mit dem Konkursamt in Verbindung gesetzt.
3.
Die C.___ AG, der Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch und zur Beschwerde geboten wurde,
erhebt keine Einwände gegen die Wiederherstellung. Angesichts der Darstellung
des Schuldners kann ein Verschulden an der Fristversäumnis verneint und die
Voraussetzungen einer Wiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG können als
erfüllt betrachtet werden. Die versäumte Rechtshandlung wurde sogleich und
damit fristgerecht nachgeholt. Das Wiederherstellungsgesuch wird daher
gutgeheissen.
4.
Zur Beschwerde gegen die
Konkurseröffnung führt die Gläubigerin aus, dass sie mit der Aufhebung der
Konkurseröffnung einverstanden sei, sofern ihr die gesamte Forderung (inkl.
Gerichtskosten und Kosten für das Konkursamt) überwiesen werde. Weiter teilt
sie mit, dass bei ihr noch weitere Ausstände bestünden. Nach der Abrechnung des
Betreibungsamtes vom 4. April 2025 sowie der Quittung des Konkursamtes vom 7.
April 2025 ist die Schuld
einschliesslich der Zinsen und der Kosten in der Betreibung Nr. […] bezahlt. Damit
hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass er aktuell zahlungsfähig ist. Das
Konkursamt wird die einbezahlten Beträge nach Abschluss des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens an die C.___ AG überweisen. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen und das Konkurserkanntnis aufzuheben. Die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Wiederherstellungsverfahrens hat der
Schuldner zu bezahlen (sämtliche Kosten sind bereits bezahlt).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird
gutgeheissen.
2. A.___ hat die Kosten des
Wiederherstellungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet
3. Die Beschwerde von A.___ wird
gutgeheissen und das Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Februar 2025 aufgehoben.
4. Die Kosten des Verfahrens vor erster
Instanz von CHF 200.00 werden A.___ auferlegt. Diese wurden von ihm
bereits bezahlt.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller