ZKBES.2025.50
Rechtsöffnung
4. Juni 2025Deutsch8 min
für den Betrag von CHF 1'914.40 zuzüglich Zins zu 4.75 % seit dem 21. Juni 2024 und für den
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Kanton Aargau (nachfolgend der
Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom
7. August 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend der Gesuchsgegner)
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den
Betrag von CHF 1'914.40 nebst Zins zu 4.75 %
seit dem 21. Juni 2024, für den Verzugszins bis
20. Juni 2024 in der Höhe von CHF 325.30 sowie für die
Betreibungskosten inkl. Zahlungsbefehl im Umfang von CHF 74.00 um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2. Mit Stellungnahme vom
20. September 2024 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von
mindestens CHF 600.00.
3. Der Gesuchsteller hielt
mit Stellungnahme vom 26. September 2024 an seinem
Rechtsöffnungsbegehren vom 7. August 2024 fest.
4. Mit Urteil vom
15. November 2024 erteilte der
Amtsgerichtspräsident die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 21. Juni 2024
für den Betrag von CHF 1'914.40 zuzüglich Zins zu 4.75 % seit dem 21. Juni 2024 und für den
aufgelaufenen Zins bis zum 20. Juni 2024 im Umfang von
CHF 325.30. Gleichzeitig verpflichtete er den Gesuchsgegner, dem
Gesuchsteller die Betreibungskosten im Umfang von CHF 74.00 sowie die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm eine
Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
5. Gegen das begründete
Urteil erhob der Gesuchsgegener (im Folgenden der Beschwerdeführer) am
7. April 2025 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.1
Der Entscheid vom
15.11.24, eingeg. 27.3.25 sei aufzuheben.
1.2
Es sei mir die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
1.3
Es sei mir 1
amtlicher unentgeltlicher Anwalt beizuordnen.
1.4
Es sei mir 1
Parteientschädigung von mindestens CHF 500.- zuzusprechen.
- unter
Kostenfolgen für Gegenpartei -
6. Der Gesuchsteller (im
Folgenden der Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort vom
15. April 2025 am Rechtsöffnungsbegehren vom 7. August 2024
fest.
7. Auf die Ausführungen
der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass sich
die Gründe für die Verweigerung einer Rechtsöffnung nicht auf diejenigen von
Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1) beschränken würden. Die verfassungsmässigen
Grundrechte müssten zwingend bei jedem staatlichen Akt beachtet werden, noch
viel mehr bei einem so schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
wie der Rechtsöffnung. Der Vorderrichter verliere indes kein einziges Wort zu
der massiven Verletzung seiner Verfassungsrechte. Dies sei eine klare
Rechtsverweigerung, eine Verletzung seines Rechtes auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101). Er habe die Verletzung seiner Verfassungsrechte auf fast acht
Seiten seiner Stellungnahme bewiesen. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4).
1.2
Das rechtliche Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich
ist indes, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81
E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).
Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2;
BGE 138 IV 81 E. 2.2).
1.3
Es ist zutreffend,
dass auf die geltend gemachte Verletzung der Verfassungsrechte nur insofern
eingegangen wird, als dass zusammenfassend festgestellt wird, der
Beschwerdeführer bringe jene vor. Nichtsdestotrotz geht aufgrund der
Beschränkung auf die «relevanten Vorbringen» (E. 6 Urteil Vorinstanz) die
für die Vorinstanz massgebende Frage hervor, inwieweit eine Einwendung gegen
den Rechtsöffnungstitel vorliegt. Wie bereits erörtert, kann sich die
Vorinstanz in ihrer Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken und muss sich nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen. Demzufolge hat die
Vorinstanz die Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die
Vorbringen wurden gehört und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
2.1
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass der dem Rechtsöffnungsbegehren zu
Grunde liegende Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 ebenfalls an
einem schwerwiegenden Verfahrensfehler leide. Auf das geltend gemachte
Ausstandsbegehren sei die Steuerkommission Aarburg mit keinem einzigen Wort eingegangen.
Ein solcher Entscheid sei verfassungswidrig. Eine darauf gestützte
Rechtsöffnung dürfe nicht ausgesprochen werden. Der angefochtene Entscheid
müsse schon deswegen aufgehoben werden.
2.2
Bei diesem Vorbringen
handelt es sich um einen rein materiellrechtlichen Aspekt, der im
Rechtsöffnungsverfahren nicht von Belang ist. Das Rechtsöffnungsgericht hat
weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der
materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (Daniel Staehelin in: Daniel
Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021,
Art. 81 N 2a).
3.1
Der Beschwerdeführer bringt
vor, entgegen dem Entscheid des Vorderrichters müsse auch für den Verzugszins
ein expliziter Verzugszinsentscheid vorliegen, ansonsten keine Rechtsöffnung erteilt
werden dürfe. Gerügt wird sinngemäss die unrichtige Rechtsanwendung nach
Art. 320 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272).
3.2
Die Vorinstanz begründete
die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen wie folgt: Gemäss § 223a des
Steuergesetzes des Kantons Aargau werde auf geschuldeten und geforderten
Steuern, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt worden seien, ohne Mahnung ein
Verzugszins erhoben. Nach Absatz 4 lege der Regierungsrat für jedes
Kalenderjahr einen Verzugszins fest. Dieser würde im Anhang 1 der Verordnung
über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen festgelegt und betrüge für die
direkte Bundessteuer 4.75%. Nach § 223 Abs. 1 des Steuergesetzes seien die
periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern jeweils bis zum 31.
Dispositiv
Oktober des Steuerjahres zu bezahlen. Der Gesuchsgegner befinde sich demnach im
Zahlungsverzug, weshalb ein Verzugszins von 4.75% geschuldet sei. Der
aufgelaufene Verzugszins bis zum 20. Juni 2024 betrage unbestrittenermassen CHF
325.30 und sei auch ohne Rechtsöffnungstitel aufgrund der gesetzlichen
Grundlage geschuldet. Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und
Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel konkret festgelegt seien, würden vom
Anspruch auf Rechtsöffnung mitumfasst. Gleiches gelte für Verzugszinsen, die im
Titel nicht liquid ausgewiesen seien, wenn sich der Zinsfuss genau aus dem
Gesetz ergebe (Urteil RT200121 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13.
August 2021, E. 3.6.2.).
3.3 Auf diese Erwägungen
geht der Beschwerdeführer in keiner Weise ein. Vielmehr beschränkt er sich
darauf, seinen bereits bei der Vorinstanz vorgetragenen Einwand, die
Beschwerdegegnerin habe für den Zins von CHF 325.30 keinen genauen
ausdrücklichen Rechtsöffnungstitel, zu wiederholen. Inwiefern die Überlegungen
des Amtsgerichtspräsidenten, wieso er trotz des Fehlens eines separaten Rechtsöffnungstitels
für die Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt hat, falsch sind, legt der
Beschwerdeführer damit nicht dar. Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift indessen nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
erstinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit
ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen. Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die eingereichte
Beschwerde nicht, weshalb in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist.
4. Weiter beantragte der
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung eines
Anwalts. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird von den Gerichten
grundsätzlich nicht bestellt und nicht beigeordnet, sondern lediglich
bewilligt. Es ist Sache der Parteien, sich selbst einen Rechtsvertreter zu
suchen, der ein Gesuch um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen
kann. Demnach kann das Obergericht dem Beschwerdeführer keinen Anwalt
beiordnen. Zudem wurde die Beschwerde bereits eigenhändig durch den
Beschwerdeführer verfasst und fristgerecht eingereicht.
5. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die obenstehenden
Erwägungen zeigen, waren die gestellten Rechtsbegehren zum Vornherein
aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer somit die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung
zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
4. Es wird A.___ keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller