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Entscheid

ZKBES.2025.50

Rechtsöffnung

4. Juni 2025Deutsch8 min

für den Betrag von CHF 1'914.40 zuzüglich Zins zu 4.75 % seit dem 21. Juni 2024 und für den

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Kanton Aargau (nachfolgend der

Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom

7. August 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend der Gesuchsgegner)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den

Betrag von CHF 1'914.40 nebst Zins zu 4.75 %

seit dem 21. Juni 2024, für den Verzugszins bis

20. Juni 2024 in der Höhe von CHF 325.30 sowie für die

Betreibungskosten inkl. Zahlungsbefehl im Umfang von CHF 74.00 um

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2. Mit Stellungnahme vom

20. September 2024 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von

mindestens CHF 600.00.

3. Der Gesuchsteller hielt

mit Stellungnahme vom 26. September 2024 an seinem

Rechtsöffnungsbegehren vom 7. August 2024 fest.

4. Mit Urteil vom

15. November 2024 erteilte der

Amtsgerichtspräsident die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 21. Juni 2024

für den Betrag von CHF 1'914.40 zuzüglich Zins zu 4.75 % seit dem 21. Juni 2024 und für den

aufgelaufenen Zins bis zum 20. Juni 2024 im Umfang von

CHF 325.30. Gleichzeitig verpflichtete er den Gesuchsgegner, dem

Gesuchsteller die Betreibungskosten im Umfang von CHF 74.00 sowie die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm eine

Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

5. Gegen das begründete

Urteil erhob der Gesuchsgegener (im Folgenden der Beschwerdeführer) am

7. April 2025 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht des

Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.1

Der Entscheid vom

15.11.24, eingeg. 27.3.25 sei aufzuheben.

1.2

Es sei mir die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

1.3

Es sei mir 1

amtlicher unentgeltlicher Anwalt beizuordnen.

1.4

Es sei mir 1

Parteientschädigung von mindestens CHF 500.- zuzusprechen.

- unter

Kostenfolgen für Gegenpartei -

6. Der Gesuchsteller (im

Folgenden der Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort vom

15. April 2025 am Rechtsöffnungsbegehren vom 7. August 2024

fest.

7. Auf die Ausführungen

der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Beschwerdeführer rügt, dass sich

die Gründe für die Verweigerung einer Rechtsöffnung nicht auf diejenigen von

Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG, SR 281.1) beschränken würden. Die verfassungsmässigen

Grundrechte müssten zwingend bei jedem staatlichen Akt beachtet werden, noch

viel mehr bei einem so schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

wie der Rechtsöffnung. Der Vorderrichter verliere indes kein einziges Wort zu

der massiven Verletzung seiner Verfassungsrechte. Dies sei eine klare

Rechtsverweigerung, eine Verletzung seines Rechtes auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101). Er habe die Verletzung seiner Verfassungsrechte auf fast acht

Seiten seiner Stellungnahme bewiesen. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4).

1.2

Das rechtliche Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich

hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich

ist indes, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81

E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).

Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2;

BGE 138 IV 81 E. 2.2).

1.3

Es ist zutreffend,

dass auf die geltend gemachte Verletzung der Verfassungsrechte nur insofern

eingegangen wird, als dass zusammenfassend festgestellt wird, der

Beschwerdeführer bringe jene vor. Nichtsdestotrotz geht aufgrund der

Beschränkung auf die «relevanten Vorbringen» (E. 6 Urteil Vorinstanz) die

für die Vorinstanz massgebende Frage hervor, inwieweit eine Einwendung gegen

den Rechtsöffnungstitel vorliegt. Wie bereits erörtert, kann sich die

Vorinstanz in ihrer Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken und muss sich nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen. Demzufolge hat die

Vorinstanz die Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die

Vorbringen wurden gehört und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

2.1

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass der dem Rechtsöffnungsbegehren zu

Grunde liegende Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 ebenfalls an

einem schwerwiegenden Verfahrensfehler leide. Auf das geltend gemachte

Ausstandsbegehren sei die Steuerkommission Aarburg mit keinem einzigen Wort eingegangen.

Ein solcher Entscheid sei verfassungswidrig. Eine darauf gestützte

Rechtsöffnung dürfe nicht ausgesprochen werden. Der angefochtene Entscheid

müsse schon deswegen aufgehoben werden.

2.2

Bei diesem Vorbringen

handelt es sich um einen rein materiellrechtlichen Aspekt, der im

Rechtsöffnungsverfahren nicht von Belang ist. Das Rechtsöffnungsgericht hat

weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der

materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (Daniel Staehelin in: Daniel

Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021,

Art. 81 N 2a).

3.1

Der Beschwerdeführer bringt

vor, entgegen dem Entscheid des Vorderrichters müsse auch für den Verzugszins

ein expliziter Verzugszinsentscheid vorliegen, ansonsten keine Rechtsöffnung erteilt

werden dürfe. Gerügt wird sinngemäss die unrichtige Rechtsanwendung nach

Art. 320 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272).

3.2

Die Vorinstanz begründete

die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen wie folgt: Gemäss § 223a des

Steuergesetzes des Kantons Aargau werde auf geschuldeten und geforderten

Steuern, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt worden seien, ohne Mahnung ein

Verzugszins erhoben. Nach Absatz 4 lege der Regierungsrat für jedes

Kalenderjahr einen Verzugszins fest. Dieser würde im Anhang 1 der Verordnung

über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen festgelegt und betrüge für die

direkte Bundessteuer 4.75%. Nach § 223 Abs. 1 des Steuergesetzes seien die

periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern jeweils bis zum 31.

Dispositiv

Oktober des Steuerjahres zu bezahlen. Der Gesuchsgegner befinde sich demnach im

Zahlungsverzug, weshalb ein Verzugszins von 4.75% geschuldet sei. Der

aufgelaufene Verzugszins bis zum 20. Juni 2024 betrage unbestrittenermassen CHF

325.30 und sei auch ohne Rechtsöffnungstitel aufgrund der gesetzlichen

Grundlage geschuldet. Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und

Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel konkret festgelegt seien, würden vom

Anspruch auf Rechtsöffnung mitumfasst. Gleiches gelte für Verzugszinsen, die im

Titel nicht liquid ausgewiesen seien, wenn sich der Zinsfuss genau aus dem

Gesetz ergebe (Urteil RT200121 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13.

August 2021, E. 3.6.2.).

3.3 Auf diese Erwägungen

geht der Beschwerdeführer in keiner Weise ein. Vielmehr beschränkt er sich

darauf, seinen bereits bei der Vorinstanz vorgetragenen Einwand, die

Beschwerdegegnerin habe für den Zins von CHF 325.30 keinen genauen

ausdrücklichen Rechtsöffnungstitel, zu wiederholen. Inwiefern die Überlegungen

des Amtsgerichtspräsidenten, wieso er trotz des Fehlens eines separaten Rechtsöffnungstitels

für die Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt hat, falsch sind, legt der

Beschwerdeführer damit nicht dar. Die beschwerdeführende Partei soll in der

Beschwerdeschrift indessen nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im

erstinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit

ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz

ansetzen. Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die eingereichte

Beschwerde nicht, weshalb in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist.

4. Weiter beantragte der

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung eines

Anwalts. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird von den Gerichten

grundsätzlich nicht bestellt und nicht beigeordnet, sondern lediglich

bewilligt. Es ist Sache der Parteien, sich selbst einen Rechtsvertreter zu

suchen, der ein Gesuch um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen

kann. Demnach kann das Obergericht dem Beschwerdeführer keinen Anwalt

beiordnen. Zudem wurde die Beschwerde bereits eigenhändig durch den

Beschwerdeführer verfasst und fristgerecht eingereicht.

5. Die Beschwerde ist

demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die obenstehenden

Erwägungen zeigen, waren die gestellten Rechtsbegehren zum Vornherein

aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst

(BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Nach dem Ausgang

des Verfahrens hat der Beschwerdeführer somit die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung

zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

4. Es wird A.___ keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller