ZKBES.2025.58
Rechtsöffnung
5. Mai 2025Deutsch5 min
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch Stadtrichteramt
Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
die Stadt Zürich, vertreten
durch das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Dorneck-Thierstein am
11. Februar 2025 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thierstein vom 5. September 2024 ein Gesuch um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 270.00
nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2024 auf den Betrag von
CHF 190.00, zuzüglich der bisherigen Betreibungskosten von CHF 69.25,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers stellte;
-
der Beschwerdeführer auf
die Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 12. Februar 2025
und auf die anschliessende Amtsblattpublikation vom 7. März 2025
(Meldungsnummer [...]) keine schriftliche Stellungnahme einreichte;
-
die Amtsgerichtspräsidentin
des Richteramtes Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 28. März 2025 in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein vom
5. September 2024 für den Betrag von CHF 170.00 zuzüglich Zins
zu 5 % seit dem 17. August 2024 auf CHF 90.00 die
definitive Rechtsöffnung erteilte und den Beschwerdeführer verpflichtete, der
Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 61.25 sowie die
Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen;
-
der Beschwerdeführer gegen
das Urteil vom 28. März 2025 am 11. April 2025
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn
erhob und sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils verlangte;
-
der Beschwerdeführer
zusammengefasst geltend macht, ihm sei weder eine Amtsblattpublikation noch der
Strafbefehl bekannt noch gäbe es Beweise für das Strafverfahren;
-
im Rechtsöffnungsverfahren
die Amtsblattpublikation der ersten Verfügung vom 12. Februar 2025
zurecht erfolgte, da eine Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt
vorgesehen ist, wenn eine Zustellung an die betroffene Person unmöglich ist
oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Art. 141 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]);
-
die Unmöglichkeit der
Zustellung angenommen werden kann, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen
Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4A_578/2014 vom 23. Februar 2015
Sachverhalt
E. 3.2.1);
-
vorliegend keine solchen
Nachforschungen nötig waren, da die Adresse des Beschwerdeführers bekannt (und
offensichtlich immer noch richtig) ist;
-
eine Unmöglichkeit der
Zustellung angenommen werden kann, da nach erfolgloser Zustellung der
Gerichtsurkunde (Sendungsnummer [...]) auch die Spezialzustellung der
Gerichtsurkunde (Sendungsnummer [...]) aufgrund der fehlenden Anschrift der
Klingel und des Briefkastens misslang;
-
die Verfügung des
Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 12. Februar 2025 folglich am Tag
der Publikation (7. März 2025) als zugestellt gilt;
-
sich der Beschwerdeführer
vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess;
-
der Beschwerdeführer somit
mit seinen erstmals bei der Rechtsmittelinstanz vorgetragenen Einwendungen
nicht mehr zu hören ist, da nach Art. 326 ZPO neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
sind;
-
die Beschwerde folglich
abzuweisen ist;
-
die Beschwerde gestützt auf
die nachfolgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen gewesen wäre;
-
der Rechtsöffnungsrichter
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft
(Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
-
als definitiver
Rechtsöffnungstitel der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
27. Januar 2023 vorliegt, welcher gemäss Bescheinigung am
25. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen ist;
-
der Beschwerdeführer –
sofern seine Ausführungen berücksichtigt würden – nicht mit Urkunden beweist,
dass die Schuld seit dem Erlass des Strafbefehls getilgt oder gestundet worden
ist oder er die Verjährung anruft;
-
seine Ausführungen zum
Strafverfahren im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden können, da das Rechtsöffnungsverfahren
ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches
Verfahren darstellt und nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer
Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann,
geurteilt wird (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645
E. 5.3 S. 653; BGE 120 Ia 82 E. 6c S. 85);
-
auf die weiteren Anträge
der Beschwerde, wie beispielsweise den Erlass eines Haftbefehls gegen den
Statthalter der Stadt Zürich, insbesondere aufgrund Unzuständigkeit des
Gerichtes, nicht einzutreten wäre;
-
die Beschwerde daher im
Sinne von Art. 322 ZPO ohnehin offensichtlich unbegründet wäre und deshalb so oder so abgewiesen würde;
-
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von
CHF 225.00 zu bezahlen hat;
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
11. April 2025 (Postaufgabe) geht an die Stadt Zürich.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Barrière
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 7. August 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Bger 4D_104/2025).