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Entscheid

ZKBES.2025.58

Rechtsöffnung

5. Mai 2025Deutsch5 min

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Barrière

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch Stadtrichteramt

Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

die Stadt Zürich, vertreten

durch das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Dorneck-Thierstein am

11. Februar 2025 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thierstein vom 5. September 2024 ein Gesuch um

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 270.00

nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2024 auf den Betrag von

CHF 190.00, zuzüglich der bisherigen Betreibungskosten von CHF 69.25,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers stellte;

-

der Beschwerdeführer auf

die Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 12. Februar 2025

und auf die anschliessende Amtsblattpublikation vom 7. März 2025

(Meldungsnummer [...]) keine schriftliche Stellungnahme einreichte;

-

die Amtsgerichtspräsidentin

des Richteramtes Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 28. März 2025 in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein vom

5. September 2024 für den Betrag von CHF 170.00 zuzüglich Zins

zu 5 % seit dem 17. August 2024 auf CHF 90.00 die

definitive Rechtsöffnung erteilte und den Beschwerdeführer verpflichtete, der

Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 61.25 sowie die

Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen;

-

der Beschwerdeführer gegen

das Urteil vom 28. März 2025 am 11. April 2025

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn

erhob und sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils verlangte;

-

der Beschwerdeführer

zusammengefasst geltend macht, ihm sei weder eine Amtsblattpublikation noch der

Strafbefehl bekannt noch gäbe es Beweise für das Strafverfahren;

-

im Rechtsöffnungsverfahren

die Amtsblattpublikation der ersten Verfügung vom 12. Februar 2025

zurecht erfolgte, da eine Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt

vorgesehen ist, wenn eine Zustellung an die betroffene Person unmöglich ist

oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Art. 141 Abs. 1 lit. b

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]);

-

die Unmöglichkeit der

Zustellung angenommen werden kann, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen

Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 4A_578/2014 vom 23. Februar 2015

Sachverhalt

E. 3.2.1);

-

vorliegend keine solchen

Nachforschungen nötig waren, da die Adresse des Beschwerdeführers bekannt (und

offensichtlich immer noch richtig) ist;

-

eine Unmöglichkeit der

Zustellung angenommen werden kann, da nach erfolgloser Zustellung der

Gerichtsurkunde (Sendungsnummer [...]) auch die Spezialzustellung der

Gerichtsurkunde (Sendungsnummer [...]) aufgrund der fehlenden Anschrift der

Klingel und des Briefkastens misslang;

-

die Verfügung des

Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 12. Februar 2025 folglich am Tag

der Publikation (7. März 2025) als zugestellt gilt;

-

sich der Beschwerdeführer

vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess;

-

der Beschwerdeführer somit

mit seinen erstmals bei der Rechtsmittelinstanz vorgetragenen Einwendungen

nicht mehr zu hören ist, da nach Art. 326 ZPO neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

sind;

-

die Beschwerde folglich

abzuweisen ist;

-

die Beschwerde gestützt auf

die nachfolgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen gewesen wäre;

-

der Rechtsöffnungsrichter

die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft

(Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

-

als definitiver

Rechtsöffnungstitel der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom

27. Januar 2023 vorliegt, welcher gemäss Bescheinigung am

25. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen ist;

-

der Beschwerdeführer –

sofern seine Ausführungen berücksichtigt würden – nicht mit Urkunden beweist,

dass die Schuld seit dem Erlass des Strafbefehls getilgt oder gestundet worden

ist oder er die Verjährung anruft;

-

seine Ausführungen zum

Strafverfahren im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden können, da das Rechtsöffnungsverfahren

ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches

Verfahren darstellt und nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer

Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann,

geurteilt wird (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645

E. 5.3 S. 653; BGE 120 Ia 82 E. 6c S. 85);

-

auf die weiteren Anträge

der Beschwerde, wie beispielsweise den Erlass eines Haftbefehls gegen den

Statthalter der Stadt Zürich, insbesondere aufgrund Unzuständigkeit des

Gerichtes, nicht einzutreten wäre;

-

die Beschwerde daher im

Sinne von Art. 322 ZPO ohnehin offensichtlich unbegründet wäre und deshalb so oder so abgewiesen würde;

-

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von

CHF 225.00 zu bezahlen hat;

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

11. April 2025 (Postaufgabe) geht an die Stadt Zürich.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Barrière

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 7. August 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (Bger 4D_104/2025).