ZKBES.2025.61
Vollstreckung
8. Oktober 2025Deutsch16 min
Mutter) und B.___ (im Folgenden der Vater) sind die unverheirateten Eltern von C.___,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Rauber
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Stähli,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden die
Mutter) und B.___ (im Folgenden der Vater) sind die unverheirateten Eltern von C.___,
geb. [...] 2022. Am 18. April 2024 beliess der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt C.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider
Elternteile und stellte ihn unter die alleinige Obhut der Mutter. Gleichentags
genehmigte er folgende von den Parteien am 11. März 2024 geschlossene
Vereinbarung über das Kontaktrecht des Vaters:
2. Der
Vater betreut den Sohn C.___ wie folgt:
- 1.
Phase (bis Ende April 2024): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende am
Samstag oder Sonntag zwei Stunden bei D.___ und E.___ (Gotti und Götti von C.___)
in [...].
- 2.
Phase (Mai 2024): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende am Samstag
oder Sonntag dreieinhalb Stunden bei D.___ und E.___ (Gotti und Götti von C.___)
in [...].
- 3.
Phase (Juni 2024): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende am Samstag
oder Sonntag fünf Stunden bei D.___ und E.___ (Gotti und Götti von C.___) in [...].
- 4.
Phase (ab 1. Juli 2024 bis 31. Oktober 2024): Der Vater betreut C.___ jeden
zweiten Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Er holt C.___ bei D.___ bzw. E.___
ab und bringt ihn dahin zurück. Der Vater kann danach den Tag mit C.___ ohne
Aufsicht verbringen. Voraussetzung für diese Phase ist, dass der Vater zu
Beginn und am Schluss jedes Termins bei D.___ bzw. E.___ einen
Alkohol-Schnelltest macht, welcher negativ verlaufen muss. Wird der Kindsvater
dort positiv auf Alkohol getestet, so findet an diesem Tag kein Besuchsrecht
statt. Zudem beginnt das Besuchsrecht in beiden Fällen sofort erneut bei Phase
2 (mit gleichem Zeitraum erneut für die einzelnen Phasen).
- 5.
Phase (ab 1. November 2024 bis 28. Februar 2025): Der Vater betreut C.___ jede
Woche abwechselnd am Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr bzw. am Samstag von
10:00 bis 18:00 Uhr. Er holt C.___ bei D.___ bzw. E.___ ab und bringt ihn dahin
zurück. Der Vater kann danach den Tag mit C.___ ohne Aufsicht verbringen.
Voraussetzung für diese Phase ist, dass der Vater zu Beginn und am Schluss
jedes Termins bei D.___ bzw. E.___ einen Alkohol-Schnelltest macht, welcher
negativ verlaufen muss. Wird der Kindsvater dort positiv auf Alkohol getestet,
so findet an diesem Tag kein Besuchsrecht statt. Zudem beginnt das Besuchsrecht
in beiden Fällen sofort erneut bei Phase 2 (mit gleichem Zeitraum erneut für
die einzelnen Phasen).
- 6.
Phase (ab 1. März 2025): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende von
Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Er holt C.___ dazu bei der Kindsmutter
ab und bringt ihn zu ihr zurück. Voraussetzung für diese Phase ist, dass der
Vater zu Beginn und am Schluss jedes Termins einen Alkohol-Schnelltest macht,
welcher negativ verlaufen muss. Wird der Kindsvater dort positiv auf Alkohol
getestet, so findet an diesem Tag kein Besuchsrecht statt. Zudem beginnt in
beiden Fällen das Besuchsrecht sofort erneut bei Phase 2 (mit gleichem Zeitraum
erneut für die einzelnen Phasen).
3. Geplant
ist eine 7. Phase, in welcher der Kindsvater C.___ zusätzlich zum Besuchsrecht
nach Phase 6 jede Woche noch einen Wochentag zusätzlich betreuen wird. Zudem
wird angestrebt, dass der Kindsvater mit C.___ 3 Wochen Ferien im Jahr (nicht
zusammenhängend) verbringen kann. Den Übergang zu dieser Phase setzen die
Eltern mit der Beistandsperson um.
4. Wenn
für die Übergaben ab Phase 4 D.___ bzw. E.___ verhindert sind, dann kann die
Übergabe auch bei der Grossmutter mütterlicherseits von C.___ stattfinden.
5. Der
Kindsvater wird bei seiner Bereitschaft behaftet, für die Alkohol-Schnelltests
für Phasen 4 bis 6 des Besuchsrechts jeweils ein geeichtes Testgerät von seinem
[…] mitzubringen.
2. Zwischen den Parteien
ist unbestritten, dass seit dem 15. Juli 2024 keine Besuche zwischen Vater und
Sohn mehr stattfanden. Am 29. November 2024 stellte der Vater beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Vollstreckungsgesuch. Darin stellte er die folgenden
Anträge:
1. Ziff.
2.1 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 18. April 2024
(BWZPR.2024.257) sei zu vollstrecken.
2. Es
sei die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie
Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO anzuweisen, dem Gesuchsteller das
gemäss Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
vom 18. April 2024 (BWZPR.2024.257) festgelegte Besuchsrecht für C.___ (geb. [...]
2022), einzuräumen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten
der Gesuchsgegnerin.
3. In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar
2025 (Postaufgabe) schloss die Mutter sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs.
Darauf replizierte der Vater am 14. Februar 2025.
4. Am 17. März 2025 fällte
der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Es
wird festgestellt, dass das Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom
18. April 2024 rechtskräftig und vollstreckbar ist.
2. Der
Gesuchsgegnerin wird für den Fall der Nichteinhaltung des gemäss Ziff. 2.1 des
Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 18. April 2024 (BWZPR.2024.
257) festgelegten Besuchsrechts für C.___, geb. [...] 2022, hiermit
ausdrücklich die Strafe nach Art. 292 StGB sowie Ordnungsbussen nach Art. 343
Abs. 1 lit. b und c ZPO angedroht.
Art. 343 Abs. 1 lit. b
und c ZPO lauten wie folgt:
Lautet der Entscheid auf
eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das
Vollstreckungsgericht anordnen:
a. (…);
b. eine
Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c. eine
Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d. (…);
oder
e. (…).
Art. 292 StGB lautet
wie folgt:
Wer der von einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.
3. Die
Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 1'800.75
(2 Stunden zu CHF 280.00 und 4,3 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen CHF 30.80,
MwSt. CHF 134.95) zu bezahlen.
4. Die
Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem
vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin
hat dem Gesuchsteller den Betrag zu ersetzen.
5. Gegen dieses Urteil erhob die Mutter (im
Folgenden die Beschwerdeführerin) am 22. April 2025 form- und fristgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte dessen
Aufhebung und die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs. Eventualiter beantragt
sie die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
6. In seiner Beschwerdeantwort vom 5.
Mai 2025 beantragte der Vater (im Folgenden auch der Beschwerdegegner) die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Die Beschwerdeführerin reichte am 20.
Mai 2025 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Weiter reichte sie am
13. Juni 2025 einen Bericht der Beiständin vom 19. Mai 2025 samt Verfügung der
KESB vom 12. Juni 2025 als echtes Novum unkommentiert zu den Akten. Der
Beschwerdegegner replizierte am 18. Juni 2025 zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2025. Am 27. Juni 2025 äusserte er sich zur
Noveneingabe und verlangte, diese sei aus den Akten zu weisen oder dürfe
zumindest nicht berücksichtigt werden. Dazu sah die Beschwerdeführerin am 3.
Juli 2025 (Postaufgabe) keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Mit Eingabe vom
18. Juli 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin die Honorarnote des
Vertreters des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner nahm dazu am 14. August
2025 Stellung. Mit Verfügung vom 18. August 2025 teilte die Präsidentin der
Zivilkammer den Parteien mit, dass ohne weitere Stellungnahme über die
Honorarnoten entschieden werden könne.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident begründete
die Anordnung der Vollstreckung damit, dass seit dem 15. Juli 2024 keine
Besuche zwischen Vater und Sohn mehr stattgefunden hätten. Die Mutter habe die
Besuche eigenständig eingestellt, obwohl die Eltern die Besuchsregelung
gemeinsam erarbeitet und in der Vereinbarung vom 11. März 2024 unterzeichnet
hätten. Nach Ansicht der Mutter würde der Vater das Kindswohl von C.___ aus
diversen Gründen gefährden. Ihre Beweggründe stützten sich offenbar lediglich
auf ihr Bauchgefühl. Würde eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, hätte die
Beistandsperson eine entsprechende Meldung veranlassen müssen, was nicht gemacht
worden sei. Neue Tatsachen, welche die Ausübung des Besuchsrechts seit dem
Urteil vom 18. April 2024 ganz oder teilweise ausschliessen würden, seien nach
dem Gesagten nicht zu erkennen. Es gelte, einen andauernden völligen
Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind tunlichst zu verhindern bzw. zu
vermeiden.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt
zunächst vor, die KESB Region Solothurn habe am 10. April 2025
superprovisorisch eine Abänderung der Besuchsrechtsregelung verfügt. Sie habe
dennoch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Einerseits könnte die KESB das Abänderungsgesuch (theoretisch)
abweisen, wodurch der zu Vollstreckung gebrachte Entscheid sowie der
angefochtene Entscheid wieder aufleben würden. Andererseits sei sie im
angefochtenen Entscheid dazu verpflichtet worden, dem Beschwerdegegner CHF
2’600.75 zu bezahlen.
3.
Der Entscheid der KESB (Beschwerdebeilage
6) erging nach einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der
Betreuungsregelung gemäss Ziffer 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
vom 18. April 2024 (Beschwerdebeilage 5). Soweit vorliegend relevant, lautet
der Entscheid der KESB wie folgt:
1.
Der
persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird mit sofortiger
Wirkung superprovisorisch wie folgt neu geregelt:
1.1
Der
Kindsvater hat das Recht, seinen Sohn C.___ jedes zweite Wochenende, jeweils am
Samstag oder am Sonntag, für 2 Stunden besuchsweise zu sehen.
1.2
Die
Besuche finden unter fachlicher Begleitung an einem neutralen Ort statt.
2.
Im
Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird
die Beistandsperson mit sofortiger Wirkung superprovisorisch mit der
zusätzlichen Aufgabe betraut, für die Organisation der Besuchsbegleitung
besorgt zu sein und die Modalitäten festzulegen (konkreter Durchführungsort,
Wochenendtag, Uhrzeit etc.), bei der Umsetzung der angeordneten Kontaktregelung
zu unterstützen sowie regelmässige Rückmeldungen über den Verlauf der Besuche
bei der Besuchsbegleitung einzuholen.
3.
Der
vorliegende superprovisorische Entscheid kann nicht mit einem Rechtsmittel
angefochten werden und ist sofort vollstreckbar.
4.
Dem
Kindsvater wird das Gesuch der Kindsmutter vom 2. April 2025 zur Stellungnahme
zugestellt. Es wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich innert 20 Tagen seit
Zustellung zum vorliegenden superprovisorischen Entscheid schriftlich vernehmen
zu lassen.
Nach Eingang der
Stellungnahme wird die KESB Region Solothurn über das weitere Vorgehen
entscheiden.
5.
(…)
6.
(…)
7.
(…)
4.1
Bevor auf die weiteren Ausführungen
der Parteien eingegangen wird, ist vorab zu prüfen, welche Auswirkungen der
Entscheid der KESB auf das vorliegende Verfahren hat. Festzuhalten ist, dass
sich der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort in keiner Weise zu diesem
Entscheid der KESB geäussert hat.
4.2
Wie sich aus den Akten ergibt und
von keiner Seite in Frage gestellt wird, ist das Urteil vom 18. April 2024
rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Besuchsrechte sind einer
Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten
geniesst der Vollstreckungsrichter ein erhebliches Ermessen. Das
Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen und
entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei (Art. 341 Abs. 1 und 2 ZPO).
Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des
Entscheides Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen,
wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten
Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die unterlegene Partei trägt die Beweislast
bezüglich der entsprechenden Einwendungen. Will die unterlegene Partei aber
geltend machen, das Urteil müsse aufgrund veränderter Umstände abgeändert
werden, so hat sie nach Massgabe von Art. 134 ZGB bei der hierfür zuständigen
Behörde grundsätzlich eine Abänderung des persönlichen Verkehrs zu erwirken.
Die Suspendierung des Besuchsrechts während der Dauer des Abänderungsverfahrens
ist in der Regel nicht willkürlich. Hingegen geht es nicht an, die
Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung über längere Zeit zu verweigern. Gerade
im Streit um die Vollstreckung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und
Kindern (Art. 273 ff. ZGB) kann sich der Vollstreckungsrichter in Ausübung
seines Ermessens und mit Rücksicht auf das Kindeswohl veranlasst sehen, ein
früher vom Richter festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der
Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anzupassen und so von der Sache her
materiell in die Rechtslage einzugreifen oder die Vollstreckung der
Besuchsrechtsordnung vorübergehend (ganz oder teilweise) zu verweigern, weil
eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (Urteil 5A_167/2017
vom 11. September 2017 E. 6.1 und 6.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
4.3
Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht
das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue
Beweismittel und Tatsachen, d.h. echte wie unechte Noven, müssen bis zur
Urteilsberatung und in allen Instanzen berücksichtigt werden. Dies hat auch
Geltung für das Berufungsverfahren, wobei Art. 229 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden
ist (Jonas Schweighauser in: Scheidung [Hrsg. Roland Fankhauser], Band II:
Anhänge, Reihe FamKomm, 4. Auflage 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 21). Selbst im
Vollstreckungsverfahren kann es angezeigt sein, ergänzende Beweismittel
zuzulassen, soweit es darum geht, eine Vollstreckung eines Entscheides
kindeswohlgerecht umzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass zwischen Endentscheid
und Vollstreckung oftmals viel Zeit verstreicht, können sich ergänzende
Abklärungen wie z.B. Anhörung eines Kindes in Ausnahmefällen sogar aufdrängen (Schweighauser,
a.a.O., N 22 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_388/2008 vom 22.
August 2008). Bei dieser Sachlage müssen bei der Vollstreckung von
Besuchsrechten entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO auch im Beschwerdeverfahren neue
Tatsachen und neue Beweismittel berücksichtigt werden können. Ansonsten könnte
eine Gefährdung des Kindeswohls allenfalls gar nicht erkannt und festgestellt
werden.
4.4
Vorliegend ist eine Gefährdung des
Kindeswohls offensichtlich, ansonsten die KESB keine superprovisorische
Abänderung der Besuchsregelung des Urteils vom 18. April 2024 verfügt
hätte. Damit hat dieses Urteil keine Gültigkeit mehr und ist dementsprechend nicht
mehr vollstreckbar. Das materielle Abänderungsverfahren ist im Gange. Mit der
superprovisorischen Verfügung wurde eine neue Besuchsrechtsordnung festgelegt,
welche den aktuellen Verhältnissen und dem Kindswohl Rechnung trägt. Eine
Rückkehr zur Besuchsrechtsordnung nach dem Urteil, welches der Beschwerdegegner
vollstreckt haben will, ist ausgeschlossen. Nach dem Erlass der
superprovisorischen Verfügung wird die KESB darüber befinden müssen, wie das
Besuchsrecht nach ihren weiteren Entscheiden inskünftig ausgestaltet wird. Dies
würde selbst dann gelten, wenn sie das Abänderungsgesuch abweisen würde. In der
Sache ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
5.
Die Beschwerdeführerin ficht auch den
Kostenentscheid an. Im Ergebnis hat sie letztendlich obsiegt. Dennoch kann
nicht alleine auf das formelle Prozessergebnis abgestellt werden. Nach Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht vom Erfolgsprinzip abweichen und in
familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies
gilt auch für Verfahren, die Kinderbelange bei unverheirateten Eltern zum
Gegenstand haben. Auch in dieser Konstellation liegt der Streitsache ein
elterlicher Konflikt zugrunde, für den in den meisten Fällen beide Parteien
zumindest moralische Verantwortung tragen und demgemäss eine hälftige Auferlegung
der Gerichtskosten und ein Wettschlagen der Parteikosten sich mit der im
geltenden Recht verwirklichten Gleichbehandlung von Mann und Frau deckt (Urteil
des Bundesgerichts 5P.313/2004 vom 22. September 2004 E. 3.5). Diese Überlegung
trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin dem Vater die Besuche eigenmächtig verweigert hat, obwohl
sie nur rund zwei Monate vorher in eine einvernehmliche Regelung des
Besuchsrechts eingewilligt hat. Sie hat es bei dieser eigenmächtigen
Einstellung bewenden lassen und sich erst um eine Abänderung der
Besuchsrechtsordnung bemüht, nachdem der Vollstreckungsentscheid gefällt war.
Dispositiv
Die Gutheissung der Beschwerde ist demnach in erster Linie mit der veränderten
Sachlage nach der superprovisorischen Verfügung im Abänderungsverfahren
begründet. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum elterlichen Konflikt. Ohnehin
zeigt eine summarische Würdigung ihrer Vorbringen ihre beiderseitige
Verantwortung. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzlichen Prozesskosten
wettzuschlagen.
6. Die Beschwerde ist somit teilweise
gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Parteikosten des
erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Gerichtskosten von CHF
800.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt.
7.1 Seit der Verfügung der KESB am 10.
April 2025 hat der Beschwerdegegner mit sofortiger Wirkung das Recht, seinen
Sohn jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag oder am Sonntag für zwei
Stunden besuchsweise zu sehen. Diese Besuche finden unter fachlicher Begleitung
an einem neutralen Ort statt. Zu diesem Besuchsrecht, das ihm mittlerweile rund
ein halbes Jahr zusteht, hat sich der Beschwerdeführer im gesamten
Beschwerdeverfahren nicht geäussert. Vielmehr insistiert er darauf, seinen Sohn
nun nach Phase 6 des Urteils vom 18. April 2024 jedes zweite Wochenende von Samstag
10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr betreuen zu dürfen. Nachdem er seinen nun gut
3-jährigen Sohn seit Juni 2024 nicht mehr unbegleitet zu sich auf Besuch hat
nehmen können, widerspricht dieses Beharren auf der damaligen Vereinbarung dem
Kindeswohl. Angesichts der neuen Besuchsrechtsordnung zeugt das Festhalten an
der damaligen Vereinbarung und insbesondere am Vollstreckungsentscheid nicht
nur von fehlendem Einfühlungsvermögen und einer grossen Uneinsichtigkeit,
sondern ist auch in prozessualer Hinsicht nicht nachvollziehbar. Dementsprechend
ist er schliesslich auch unterlegen und hat deshalb die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens zu übernehmen. Seit dem Entscheid der KESB vom 10. April
2025 war der Standpunkt des Beschwerdegegners zum vornherein aussichtslos. Es
ist unverständlich, dass er während eines gesamten Beschwerdeverfahrens an
diesem Standpunkt festgehalten hat. Sein Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
7.2 Die Beschwerdeführerin ist
ausgewiesen prozessarm. Es ist ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Jan Stähli ist angemessen und zu
bewilligen.
8. Nach dem Gesagten hat der
Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zudem hat er der
Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1’562.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 17. März 2025 wird aufgehoben.
2. Die Parteikosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit
dem von B.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ den
Betrag von CHF 400.00 zu ersetzen.
4. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird
abgewiesen.
5. B.___ hat die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
6. B.___ hat A.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jan Stähli, eine
Parteientschädigung von CHF 1’562.45 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF
1’215.50 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 346.95 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller