Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2025.61

Vollstreckung

8. Oktober 2025Deutsch16 min

Mutter) und B.___ (im Folgenden der Vater) sind die unverheirateten Eltern von C.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Rauber

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Stähli,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,

Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden die

Mutter) und B.___ (im Folgenden der Vater) sind die unverheirateten Eltern von C.___,

geb. [...] 2022. Am 18. April 2024 beliess der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt C.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider

Elternteile und stellte ihn unter die alleinige Obhut der Mutter. Gleichentags

genehmigte er folgende von den Parteien am 11. März 2024 geschlossene

Vereinbarung über das Kontaktrecht des Vaters:

2. Der

Vater betreut den Sohn C.___ wie folgt:

- 1.

Phase (bis Ende April 2024): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende am

Samstag oder Sonntag zwei Stunden bei D.___ und E.___ (Gotti und Götti von C.___)

in [...].

- 2.

Phase (Mai 2024): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende am Samstag

oder Sonntag dreieinhalb Stunden bei D.___ und E.___ (Gotti und Götti von C.___)

in [...].

- 3.

Phase (Juni 2024): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende am Samstag

oder Sonntag fünf Stunden bei D.___ und E.___ (Gotti und Götti von C.___) in [...].

- 4.

Phase (ab 1. Juli 2024 bis 31. Oktober 2024): Der Vater betreut C.___ jeden

zweiten Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Er holt C.___ bei D.___ bzw. E.___

ab und bringt ihn dahin zurück. Der Vater kann danach den Tag mit C.___ ohne

Aufsicht verbringen. Voraussetzung für diese Phase ist, dass der Vater zu

Beginn und am Schluss jedes Termins bei D.___ bzw. E.___ einen

Alkohol-Schnelltest macht, welcher negativ verlaufen muss. Wird der Kindsvater

dort positiv auf Alkohol getestet, so findet an diesem Tag kein Besuchsrecht

statt. Zudem beginnt das Besuchsrecht in beiden Fällen sofort erneut bei Phase

2 (mit gleichem Zeitraum erneut für die einzelnen Phasen).

- 5.

Phase (ab 1. November 2024 bis 28. Februar 2025): Der Vater betreut C.___ jede

Woche abwechselnd am Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr bzw. am Samstag von

10:00 bis 18:00 Uhr. Er holt C.___ bei D.___ bzw. E.___ ab und bringt ihn dahin

zurück. Der Vater kann danach den Tag mit C.___ ohne Aufsicht verbringen.

Voraussetzung für diese Phase ist, dass der Vater zu Beginn und am Schluss

jedes Termins bei D.___ bzw. E.___ einen Alkohol-Schnelltest macht, welcher

negativ verlaufen muss. Wird der Kindsvater dort positiv auf Alkohol getestet,

so findet an diesem Tag kein Besuchsrecht statt. Zudem beginnt das Besuchsrecht

in beiden Fällen sofort erneut bei Phase 2 (mit gleichem Zeitraum erneut für

die einzelnen Phasen).

- 6.

Phase (ab 1. März 2025): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende von

Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Er holt C.___ dazu bei der Kindsmutter

ab und bringt ihn zu ihr zurück. Voraussetzung für diese Phase ist, dass der

Vater zu Beginn und am Schluss jedes Termins einen Alkohol-Schnelltest macht,

welcher negativ verlaufen muss. Wird der Kindsvater dort positiv auf Alkohol

getestet, so findet an diesem Tag kein Besuchsrecht statt. Zudem beginnt in

beiden Fällen das Besuchsrecht sofort erneut bei Phase 2 (mit gleichem Zeitraum

erneut für die einzelnen Phasen).

3. Geplant

ist eine 7. Phase, in welcher der Kindsvater C.___ zusätzlich zum Besuchsrecht

nach Phase 6 jede Woche noch einen Wochentag zusätzlich betreuen wird. Zudem

wird angestrebt, dass der Kindsvater mit C.___ 3 Wochen Ferien im Jahr (nicht

zusammenhängend) verbringen kann. Den Übergang zu dieser Phase setzen die

Eltern mit der Beistandsperson um.

4. Wenn

für die Übergaben ab Phase 4 D.___ bzw. E.___ verhindert sind, dann kann die

Übergabe auch bei der Grossmutter mütterlicherseits von C.___ stattfinden.

5. Der

Kindsvater wird bei seiner Bereitschaft behaftet, für die Alkohol-Schnelltests

für Phasen 4 bis 6 des Besuchsrechts jeweils ein geeichtes Testgerät von seinem

[…] mitzubringen.

2. Zwischen den Parteien

ist unbestritten, dass seit dem 15. Juli 2024 keine Besuche zwischen Vater und

Sohn mehr stattfanden. Am 29. November 2024 stellte der Vater beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Vollstreckungsgesuch. Darin stellte er die folgenden

Anträge:

1. Ziff.

2.1 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 18. April 2024

(BWZPR.2024.257) sei zu vollstrecken.

2. Es

sei die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie

Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO anzuweisen, dem Gesuchsteller das

gemäss Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt

vom 18. April 2024 (BWZPR.2024.257) festgelegte Besuchsrecht für C.___ (geb. [...]

2022), einzuräumen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten

der Gesuchsgegnerin.

3. In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar

2025 (Postaufgabe) schloss die Mutter sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs.

Darauf replizierte der Vater am 14. Februar 2025.

4. Am 17. März 2025 fällte

der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Es

wird festgestellt, dass das Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom

18. April 2024 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

2. Der

Gesuchsgegnerin wird für den Fall der Nichteinhaltung des gemäss Ziff. 2.1 des

Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 18. April 2024 (BWZPR.2024.

257) festgelegten Besuchsrechts für C.___, geb. [...] 2022, hiermit

ausdrücklich die Strafe nach Art. 292 StGB sowie Ordnungsbussen nach Art. 343

Abs. 1 lit. b und c ZPO angedroht.

Art. 343 Abs. 1 lit. b

und c ZPO lauten wie folgt:

Lautet der Entscheid auf

eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das

Vollstreckungsgericht anordnen:

a. (…);

b. eine

Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;

c. eine

Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;

d. (…);

oder

e. (…).

Art. 292 StGB lautet

wie folgt:

Wer der von einer

zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.

3. Die

Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 1'800.75

(2 Stunden zu CHF 280.00 und 4,3 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen CHF 30.80,

MwSt. CHF 134.95) zu bezahlen.

4. Die

Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem

vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin

hat dem Gesuchsteller den Betrag zu ersetzen.

5. Gegen dieses Urteil erhob die Mutter (im

Folgenden die Beschwerdeführerin) am 22. April 2025 form- und fristgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte dessen

Aufhebung und die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs. Eventualiter beantragt

sie die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

6. In seiner Beschwerdeantwort vom 5.

Mai 2025 beantragte der Vater (im Folgenden auch der Beschwerdegegner) die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Die Beschwerdeführerin reichte am 20.

Mai 2025 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Weiter reichte sie am

13. Juni 2025 einen Bericht der Beiständin vom 19. Mai 2025 samt Verfügung der

KESB vom 12. Juni 2025 als echtes Novum unkommentiert zu den Akten. Der

Beschwerdegegner replizierte am 18. Juni 2025 zur Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2025. Am 27. Juni 2025 äusserte er sich zur

Noveneingabe und verlangte, diese sei aus den Akten zu weisen oder dürfe

zumindest nicht berücksichtigt werden. Dazu sah die Beschwerdeführerin am 3.

Juli 2025 (Postaufgabe) keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Mit Eingabe vom

18. Juli 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin die Honorarnote des

Vertreters des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner nahm dazu am 14. August

2025 Stellung. Mit Verfügung vom 18. August 2025 teilte die Präsidentin der

Zivilkammer den Parteien mit, dass ohne weitere Stellungnahme über die

Honorarnoten entschieden werden könne.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident begründete

die Anordnung der Vollstreckung damit, dass seit dem 15. Juli 2024 keine

Besuche zwischen Vater und Sohn mehr stattgefunden hätten. Die Mutter habe die

Besuche eigenständig eingestellt, obwohl die Eltern die Besuchsregelung

gemeinsam erarbeitet und in der Vereinbarung vom 11. März 2024 unterzeichnet

hätten. Nach Ansicht der Mutter würde der Vater das Kindswohl von C.___ aus

diversen Gründen gefährden. Ihre Beweggründe stützten sich offenbar lediglich

auf ihr Bauchgefühl. Würde eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, hätte die

Beistandsperson eine entsprechende Meldung veranlassen müssen, was nicht gemacht

worden sei. Neue Tatsachen, welche die Ausübung des Besuchsrechts seit dem

Urteil vom 18. April 2024 ganz oder teilweise ausschliessen würden, seien nach

dem Gesagten nicht zu erkennen. Es gelte, einen andauernden völligen

Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind tunlichst zu verhindern bzw. zu

vermeiden.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt

zunächst vor, die KESB Region Solothurn habe am 10. April 2025

superprovisorisch eine Abänderung der Besuchsrechtsregelung verfügt. Sie habe

dennoch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Einerseits könnte die KESB das Abänderungsgesuch (theoretisch)

abweisen, wodurch der zu Vollstreckung gebrachte Entscheid sowie der

angefochtene Entscheid wieder aufleben würden. Andererseits sei sie im

angefochtenen Entscheid dazu verpflichtet worden, dem Beschwerdegegner CHF

2’600.75 zu bezahlen.

3.

Der Entscheid der KESB (Beschwerdebeilage

6) erging nach einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der

Betreuungsregelung gemäss Ziffer 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

vom 18. April 2024 (Beschwerdebeilage 5). Soweit vorliegend relevant, lautet

der Entscheid der KESB wie folgt:

1.

Der

persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird mit sofortiger

Wirkung superprovisorisch wie folgt neu geregelt:

1.1

Der

Kindsvater hat das Recht, seinen Sohn C.___ jedes zweite Wochenende, jeweils am

Samstag oder am Sonntag, für 2 Stunden besuchsweise zu sehen.

1.2

Die

Besuche finden unter fachlicher Begleitung an einem neutralen Ort statt.

2.

Im

Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird

die Beistandsperson mit sofortiger Wirkung superprovisorisch mit der

zusätzlichen Aufgabe betraut, für die Organisation der Besuchsbegleitung

besorgt zu sein und die Modalitäten festzulegen (konkreter Durchführungsort,

Wochenendtag, Uhrzeit etc.), bei der Umsetzung der angeordneten Kontaktregelung

zu unterstützen sowie regelmässige Rückmeldungen über den Verlauf der Besuche

bei der Besuchsbegleitung einzuholen.

3.

Der

vorliegende superprovisorische Entscheid kann nicht mit einem Rechtsmittel

angefochten werden und ist sofort vollstreckbar.

4.

Dem

Kindsvater wird das Gesuch der Kindsmutter vom 2. April 2025 zur Stellungnahme

zugestellt. Es wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich innert 20 Tagen seit

Zustellung zum vorliegenden superprovisorischen Entscheid schriftlich vernehmen

zu lassen.

Nach Eingang der

Stellungnahme wird die KESB Region Solothurn über das weitere Vorgehen

entscheiden.

5.

(…)

6.

(…)

7.

(…)

4.1

Bevor auf die weiteren Ausführungen

der Parteien eingegangen wird, ist vorab zu prüfen, welche Auswirkungen der

Entscheid der KESB auf das vorliegende Verfahren hat. Festzuhalten ist, dass

sich der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort in keiner Weise zu diesem

Entscheid der KESB geäussert hat.

4.2

Wie sich aus den Akten ergibt und

von keiner Seite in Frage gestellt wird, ist das Urteil vom 18. April 2024

rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Besuchsrechte sind einer

Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten

geniesst der Vollstreckungsrichter ein erhebliches Ermessen. Das

Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen und

entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei (Art. 341 Abs. 1 und 2 ZPO).

Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des

Entscheides Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen,

wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten

Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die unterlegene Partei trägt die Beweislast

bezüglich der entsprechenden Einwendungen. Will die unterlegene Partei aber

geltend machen, das Urteil müsse aufgrund veränderter Umstände abgeändert

werden, so hat sie nach Massgabe von Art. 134 ZGB bei der hierfür zuständigen

Behörde grundsätzlich eine Abänderung des persönlichen Verkehrs zu erwirken.

Die Suspendierung des Besuchsrechts während der Dauer des Abänderungsverfahrens

ist in der Regel nicht willkürlich. Hingegen geht es nicht an, die

Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung über längere Zeit zu verweigern. Gerade

im Streit um die Vollstreckung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und

Kindern (Art. 273 ff. ZGB) kann sich der Vollstreckungsrichter in Ausübung

seines Ermessens und mit Rücksicht auf das Kindeswohl veranlasst sehen, ein

früher vom Richter festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der

Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anzupassen und so von der Sache her

materiell in die Rechtslage einzugreifen oder die Vollstreckung der

Besuchsrechtsordnung vorübergehend (ganz oder teilweise) zu verweigern, weil

eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (Urteil 5A_167/2017

vom 11. September 2017 E. 6.1 und 6.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

4.3

Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht

das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue

Beweismittel und Tatsachen, d.h. echte wie unechte Noven, müssen bis zur

Urteilsberatung und in allen Instanzen berücksichtigt werden. Dies hat auch

Geltung für das Berufungsverfahren, wobei Art. 229 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden

ist (Jonas Schweighauser in: Scheidung [Hrsg. Roland Fankhauser], Band II:

Anhänge, Reihe FamKomm, 4. Auflage 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 21). Selbst im

Vollstreckungsverfahren kann es angezeigt sein, ergänzende Beweismittel

zuzulassen, soweit es darum geht, eine Vollstreckung eines Entscheides

kindeswohlgerecht umzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass zwischen Endentscheid

und Vollstreckung oftmals viel Zeit verstreicht, können sich ergänzende

Abklärungen wie z.B. Anhörung eines Kindes in Ausnahmefällen sogar aufdrängen (Schweighauser,

a.a.O., N 22 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_388/2008 vom 22.

August 2008). Bei dieser Sachlage müssen bei der Vollstreckung von

Besuchsrechten entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO auch im Beschwerdeverfahren neue

Tatsachen und neue Beweismittel berücksichtigt werden können. Ansonsten könnte

eine Gefährdung des Kindeswohls allenfalls gar nicht erkannt und festgestellt

werden.

4.4

Vorliegend ist eine Gefährdung des

Kindeswohls offensichtlich, ansonsten die KESB keine superprovisorische

Abänderung der Besuchsregelung des Urteils vom 18. April 2024 verfügt

hätte. Damit hat dieses Urteil keine Gültigkeit mehr und ist dementsprechend nicht

mehr vollstreckbar. Das materielle Abänderungsverfahren ist im Gange. Mit der

superprovisorischen Verfügung wurde eine neue Besuchsrechtsordnung festgelegt,

welche den aktuellen Verhältnissen und dem Kindswohl Rechnung trägt. Eine

Rückkehr zur Besuchsrechtsordnung nach dem Urteil, welches der Beschwerdegegner

vollstreckt haben will, ist ausgeschlossen. Nach dem Erlass der

superprovisorischen Verfügung wird die KESB darüber befinden müssen, wie das

Besuchsrecht nach ihren weiteren Entscheiden inskünftig ausgestaltet wird. Dies

würde selbst dann gelten, wenn sie das Abänderungsgesuch abweisen würde. In der

Sache ist die Beschwerde daher gutzuheissen.

5.

Die Beschwerdeführerin ficht auch den

Kostenentscheid an. Im Ergebnis hat sie letztendlich obsiegt. Dennoch kann

nicht alleine auf das formelle Prozessergebnis abgestellt werden. Nach Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht vom Erfolgsprinzip abweichen und in

familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies

gilt auch für Verfahren, die Kinderbelange bei unverheirateten Eltern zum

Gegenstand haben. Auch in dieser Konstellation liegt der Streitsache ein

elterlicher Konflikt zugrunde, für den in den meisten Fällen beide Parteien

zumindest moralische Verantwortung tragen und demgemäss eine hälftige Auferlegung

der Gerichtskosten und ein Wettschlagen der Parteikosten sich mit der im

geltenden Recht verwirklichten Gleichbehandlung von Mann und Frau deckt (Urteil

des Bundesgerichts 5P.313/2004 vom 22. September 2004 E. 3.5). Diese Überlegung

trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdeführerin dem Vater die Besuche eigenmächtig verweigert hat, obwohl

sie nur rund zwei Monate vorher in eine einvernehmliche Regelung des

Besuchsrechts eingewilligt hat. Sie hat es bei dieser eigenmächtigen

Einstellung bewenden lassen und sich erst um eine Abänderung der

Besuchsrechtsordnung bemüht, nachdem der Vollstreckungsentscheid gefällt war.

Dispositiv

Die Gutheissung der Beschwerde ist demnach in erster Linie mit der veränderten

Sachlage nach der superprovisorischen Verfügung im Abänderungsverfahren

begründet. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum elterlichen Konflikt. Ohnehin

zeigt eine summarische Würdigung ihrer Vorbringen ihre beiderseitige

Verantwortung. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzlichen Prozesskosten

wettzuschlagen.

6. Die Beschwerde ist somit teilweise

gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Parteikosten des

erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Gerichtskosten von CHF

800.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt.

7.1 Seit der Verfügung der KESB am 10.

April 2025 hat der Beschwerdegegner mit sofortiger Wirkung das Recht, seinen

Sohn jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag oder am Sonntag für zwei

Stunden besuchsweise zu sehen. Diese Besuche finden unter fachlicher Begleitung

an einem neutralen Ort statt. Zu diesem Besuchsrecht, das ihm mittlerweile rund

ein halbes Jahr zusteht, hat sich der Beschwerdeführer im gesamten

Beschwerdeverfahren nicht geäussert. Vielmehr insistiert er darauf, seinen Sohn

nun nach Phase 6 des Urteils vom 18. April 2024 jedes zweite Wochenende von Samstag

10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr betreuen zu dürfen. Nachdem er seinen nun gut

3-jährigen Sohn seit Juni 2024 nicht mehr unbegleitet zu sich auf Besuch hat

nehmen können, widerspricht dieses Beharren auf der damaligen Vereinbarung dem

Kindeswohl. Angesichts der neuen Besuchsrechtsordnung zeugt das Festhalten an

der damaligen Vereinbarung und insbesondere am Vollstreckungsentscheid nicht

nur von fehlendem Einfühlungsvermögen und einer grossen Uneinsichtigkeit,

sondern ist auch in prozessualer Hinsicht nicht nachvollziehbar. Dementsprechend

ist er schliesslich auch unterlegen und hat deshalb die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens zu übernehmen. Seit dem Entscheid der KESB vom 10. April

2025 war der Standpunkt des Beschwerdegegners zum vornherein aussichtslos. Es

ist unverständlich, dass er während eines gesamten Beschwerdeverfahrens an

diesem Standpunkt festgehalten hat. Sein Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

7.2 Die Beschwerdeführerin ist

ausgewiesen prozessarm. Es ist ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Jan Stähli ist angemessen und zu

bewilligen.

8. Nach dem Gesagten hat der

Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zudem hat er der

Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 1’562.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 17. März 2025 wird aufgehoben.

2. Die Parteikosten des erstinstanzlichen

Verfahrens werden wettgeschlagen.

3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit

dem von B.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ den

Betrag von CHF 400.00 zu ersetzen.

4. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird

abgewiesen.

5. B.___ hat die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

6. B.___ hat A.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jan Stähli, eine

Parteientschädigung von CHF 1’562.45 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF

1’215.50 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 346.95 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller