ZKBES.2025.63
Ausweisung und Vollstreckung
7. Mai 2025Deutsch3 min
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Mai 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch C.___ GmbH,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident des
Richteramtes Olten-Gösgen mit Urteil vom 27. März 2025 das von B.___ gegen
A.___ gerichtete Ausweisungs- und Vollstreckungsgesuch guthiess und A.___
verpflichtete, die 4 ½ -Zimmerwohnung im [...] an der [...] in [...]
bis spätestens zum 11. April 2025 zu verlassen;
das begründete Urteil A.___
am 23. April 2025 zugestellt wurde;
A.___ (nachfolgend der
Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil mit Schreiben vom
Sachverhalt
30. April 2025 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung der Ausweisung verlangte;
eine Beschwerde begründet
einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung u.a.
darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne
Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2024, N 15 zu Art. 321);
der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde vom 30. April 2025 den Mietzinsrückstand anerkennt
und seine persönliche Situation schildert, jedoch nicht auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids eingeht;
die Beschwerde somit den
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb
offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) nicht darauf
eingetreten werden kann;
die Vorbringen des
Beschwerdeführers so oder anders nicht gehört werden können, da sich der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz trotz Gelegenheit nicht vernehmen liess;
neue Tatsachen und
Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen
sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils geht;
auf eine Erhebung von
Kosten ausnahmsweise verzichtet wird;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann
gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die
Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde
in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die Rechtspraktikantin
Hunkeler Barrière