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Entscheid

ZKBES.2025.63

Ausweisung und Vollstreckung

7. Mai 2025Deutsch3 min

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Mai 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Rechtspraktikantin Barrière

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch C.___ GmbH,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident des

Richteramtes Olten-Gösgen mit Urteil vom 27. März 2025 das von B.___ gegen

A.___ gerichtete Ausweisungs- und Vollstreckungsgesuch guthiess und A.___

verpflichtete, die 4 ½ -Zimmerwohnung im [...] an der [...] in [...]

bis spätestens zum 11. April 2025 zu verlassen;

das begründete Urteil A.___

am 23. April 2025 zugestellt wurde;

A.___ (nachfolgend der

Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil mit Schreiben vom

Sachverhalt

30. April 2025 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung der Ausweisung verlangte;

eine Beschwerde begründet

einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung u.a.

darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne

Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2024, N 15 zu Art. 321);

der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde vom 30. April 2025 den Mietzinsrückstand anerkennt

und seine persönliche Situation schildert, jedoch nicht auf die Erwägungen des

angefochtenen Entscheids eingeht;

die Beschwerde somit den

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb

offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) nicht darauf

eingetreten werden kann;

die Vorbringen des

Beschwerdeführers so oder anders nicht gehört werden können, da sich der

Beschwerdeführer vor der Vorinstanz trotz Gelegenheit nicht vernehmen liess;

neue Tatsachen und

Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen

sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils geht;

auf eine Erhebung von

Kosten ausnahmsweise verzichtet wird;

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann

gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die

Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde

in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die Rechtspraktikantin

Hunkeler Barrière