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Entscheid

ZKBES.2025.69

Rechtsöffnung

15. September 2025Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___

GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)

ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 5. Februar 2025 in

der gegen B.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr.

[...] um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'000.00

zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Dezember 2025 (recte 2024).

2. Die Gesuchsgegnerin schloss in ihrer

Stellungnahme datiert vom 7. Februar 2025 sinngemäss auf Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3. Mit Urteil vom 21. März 2025

wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab, schlug die

Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem

Gesuchsteller.

4. Gegen das begründete Urteil erhob der

Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 6. Mai 2025

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn.

Er beantragt, es sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

5. Mit Beschwerdeantwort vom

23. Mai 2025 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend

auch: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. In der Replik vom 6. Juni 2025 hielt

der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Mit Schreiben vom 18. Juni

2025 teilte Rechtsanwalt Andreas Ehrsam dem Obergericht des Kantons Solothurn

mit, dass die Beschwerdegegnerin ab sofort durch ihn rechtlich vertreten werde.

7. In ihrer Duplik vom 4. Juli 2025

(Postaufgabe) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Auch der

Beschwerdeführer hielt in seiner weiteren Stellungnahme vom 10. Juli 2025

(Postaufgabe) sinngemäss an seinem Antrag fest.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident begründete

die Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung damit, dass die Gesuchsgegnerin

geltend gemacht habe, der Gesuchsteller habe die vertraglich vereinbarte

Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erbracht. Aufgrund der zum Zeitpunkt des

Urteils vorliegenden Akten erscheine die Behauptung der Gesuchsgegnerin nicht

offensichtlich haltlos.

2.

Die bei der Vorinstanz eingereichte

Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ist mit dem 7. Februar 2025 datiert.

Eingereicht wurde sie allerdings gemäss Stempel des Richteramtes Olten-Gösgen

erst am 18. Februar 2025 per Boten. Die Gesuchsgegnerin hat die Verfügung vom

6.

Februar 2025, mit welcher ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zum

Rechtsöffnungsbegehren innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung geboten wurde,

am 7. Februar 2025 entgegengenommen. Die Frist zur Einreichung der

Stellungnahme ist somit am 17. Februar 2025 abgelaufen. Die Stellungnahme der

Gesuchsgegnerin wurde damit verspätet eingereicht und wäre deshalb nicht mehr

zu berücksichtigen gewesen. Ihre mit der Beschwerdeantwort gemachten

tatsächlichen Ausführungen sind daher allesamt neu. Neue Tatsachenbehauptungen

sind aber nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen und nicht mehr zu hören. Dies

hat zur Folge, dass die Gesuchsgegnerin keine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs.

2.

SchKG erhoben hat, welche den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Kaufvertrag

vom 27. Januar 2024 entkräften. Der Kaufvertrag ist somit ein

Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Kaufpreisrate, die per 31.

Dezember 2024 fällig geworden ist.

3.1

Die Rechtsöffnung wäre allerdings

auch zu erteilen gewesen, wenn die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin

rechtzeitig eingereicht worden wäre. Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche von

beiden Parteien erst im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden gemäss

Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können. Abzustellen ist

vielmehr auf die Aktenlage, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids

bestand.

3.2

Die Gesuchsgegnerin hat die verkaufte

Firma (d.h. Gegenstände gemäss Inventarliste, Kundenkartei, Bezeichnungen,

Firmenlogo, diverse Internet-Accounts, Telefonnummern etc.) nach ihren eigenen,

bei der Vorinstanz gemachten Angaben per Januar 2024 vom Verkäufer übernommen.

Sie brachte dazu vor, die Zugangsdaten seien nicht vollständig übergeben worden,

die Zusicherung betreffend die Übertragung der Garagennummer sei eine

Falschinformation gewesen, die Telefonnummer sei nicht umgehend abgemeldet

worden, die Kundendaten seien nur in Papierform übergeben worden und es hätten

entgegen dem Vertrag noch Zahlungsverpflichtungen bestanden. Diese Einwendungen

wurden allerdings durch keinen einzigen objektiven Anhaltspunkt untermauert.

Insbesondere wurde kein einziges Reklamationsschreiben vorgelegt, welches nach der

Übernahme im Januar 2024 in diesem Jahr verfasst worden ist. Nach den bei der

Vorinstanz vorliegenden Urkunden – notabene denjenigen des Gesuchstellers – hat

die Gesuchsgegnerin erstmals mit undatierten Einschreiben eine nicht gehörige

Erfüllung des Kaufvertrages beanstandet, nachdem der Gesuchsteller mit

Einschreiben datiert vom 6. Januar 2025 die erste fällig Rate abgemahnt und die

Betreibung angedroht hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen die geltend

gemachten Mängel als verspätet und damit als konstruiert. Die diesbezüglichen

Behauptungen sind haltlos.

4.

Bei dieser Sachlage ist die

Beschwerde gutzuheissen und wie beantragt Rechtsöffnung zu erteilen. Nach

diesem Ausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00

sowie diejenigen des Verfahrens vor Obergericht von CHF 450.00 vollumfänglich

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer die von ihm bevorschussten Rechtsöffnungskosten von total CHF

750.00

zu ersetzen (Art. 68 SchKG). Die Gerichtskosten sind daher mit den vom

Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21. März 2025 wird

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für CHF 5’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31.

Dezember 2024 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 74.00

provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3. Die B.___ GmbH hat die Gerichtskosten

für das Verfahren vor erster Instanz von CHF 300.00 und diejenigen des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit den geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___ GmbH hat A.___ die von ihm

bevorschussten Gerichtskosten von total CHF 750.00 zu ersetzen.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller