ZKBES.2025.69
Rechtsöffnung
15. September 2025Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___
GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)
ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 5. Februar 2025 in
der gegen B.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr.
[...] um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'000.00
zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Dezember 2025 (recte 2024).
2. Die Gesuchsgegnerin schloss in ihrer
Stellungnahme datiert vom 7. Februar 2025 sinngemäss auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3. Mit Urteil vom 21. März 2025
wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab, schlug die
Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem
Gesuchsteller.
4. Gegen das begründete Urteil erhob der
Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 6. Mai 2025
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn.
Er beantragt, es sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
5. Mit Beschwerdeantwort vom
23. Mai 2025 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend
auch: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. In der Replik vom 6. Juni 2025 hielt
der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Mit Schreiben vom 18. Juni
2025 teilte Rechtsanwalt Andreas Ehrsam dem Obergericht des Kantons Solothurn
mit, dass die Beschwerdegegnerin ab sofort durch ihn rechtlich vertreten werde.
7. In ihrer Duplik vom 4. Juli 2025
(Postaufgabe) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Auch der
Beschwerdeführer hielt in seiner weiteren Stellungnahme vom 10. Juli 2025
(Postaufgabe) sinngemäss an seinem Antrag fest.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident begründete
die Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung damit, dass die Gesuchsgegnerin
geltend gemacht habe, der Gesuchsteller habe die vertraglich vereinbarte
Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erbracht. Aufgrund der zum Zeitpunkt des
Urteils vorliegenden Akten erscheine die Behauptung der Gesuchsgegnerin nicht
offensichtlich haltlos.
2.
Die bei der Vorinstanz eingereichte
Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ist mit dem 7. Februar 2025 datiert.
Eingereicht wurde sie allerdings gemäss Stempel des Richteramtes Olten-Gösgen
erst am 18. Februar 2025 per Boten. Die Gesuchsgegnerin hat die Verfügung vom
6.
Februar 2025, mit welcher ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Rechtsöffnungsbegehren innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung geboten wurde,
am 7. Februar 2025 entgegengenommen. Die Frist zur Einreichung der
Stellungnahme ist somit am 17. Februar 2025 abgelaufen. Die Stellungnahme der
Gesuchsgegnerin wurde damit verspätet eingereicht und wäre deshalb nicht mehr
zu berücksichtigen gewesen. Ihre mit der Beschwerdeantwort gemachten
tatsächlichen Ausführungen sind daher allesamt neu. Neue Tatsachenbehauptungen
sind aber nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen und nicht mehr zu hören. Dies
hat zur Folge, dass die Gesuchsgegnerin keine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs.
2.
SchKG erhoben hat, welche den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Kaufvertrag
vom 27. Januar 2024 entkräften. Der Kaufvertrag ist somit ein
Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Kaufpreisrate, die per 31.
Dezember 2024 fällig geworden ist.
3.1
Die Rechtsöffnung wäre allerdings
auch zu erteilen gewesen, wenn die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin
rechtzeitig eingereicht worden wäre. Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche von
beiden Parteien erst im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können. Abzustellen ist
vielmehr auf die Aktenlage, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
bestand.
3.2
Die Gesuchsgegnerin hat die verkaufte
Firma (d.h. Gegenstände gemäss Inventarliste, Kundenkartei, Bezeichnungen,
Firmenlogo, diverse Internet-Accounts, Telefonnummern etc.) nach ihren eigenen,
bei der Vorinstanz gemachten Angaben per Januar 2024 vom Verkäufer übernommen.
Sie brachte dazu vor, die Zugangsdaten seien nicht vollständig übergeben worden,
die Zusicherung betreffend die Übertragung der Garagennummer sei eine
Falschinformation gewesen, die Telefonnummer sei nicht umgehend abgemeldet
worden, die Kundendaten seien nur in Papierform übergeben worden und es hätten
entgegen dem Vertrag noch Zahlungsverpflichtungen bestanden. Diese Einwendungen
wurden allerdings durch keinen einzigen objektiven Anhaltspunkt untermauert.
Insbesondere wurde kein einziges Reklamationsschreiben vorgelegt, welches nach der
Übernahme im Januar 2024 in diesem Jahr verfasst worden ist. Nach den bei der
Vorinstanz vorliegenden Urkunden – notabene denjenigen des Gesuchstellers – hat
die Gesuchsgegnerin erstmals mit undatierten Einschreiben eine nicht gehörige
Erfüllung des Kaufvertrages beanstandet, nachdem der Gesuchsteller mit
Einschreiben datiert vom 6. Januar 2025 die erste fällig Rate abgemahnt und die
Betreibung angedroht hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen die geltend
gemachten Mängel als verspätet und damit als konstruiert. Die diesbezüglichen
Behauptungen sind haltlos.
4.
Bei dieser Sachlage ist die
Beschwerde gutzuheissen und wie beantragt Rechtsöffnung zu erteilen. Nach
diesem Ausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00
sowie diejenigen des Verfahrens vor Obergericht von CHF 450.00 vollumfänglich
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer die von ihm bevorschussten Rechtsöffnungskosten von total CHF
750.00
zu ersetzen (Art. 68 SchKG). Die Gerichtskosten sind daher mit den vom
Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21. März 2025 wird
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für CHF 5’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31.
Dezember 2024 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 74.00
provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3. Die B.___ GmbH hat die Gerichtskosten
für das Verfahren vor erster Instanz von CHF 300.00 und diejenigen des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___ GmbH hat A.___ die von ihm
bevorschussten Gerichtskosten von total CHF 750.00 zu ersetzen.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller