ZKBES.2025.7
Kostennote
8. April 2025Deutsch27 min
Amtsgerichtspräsidentin die beiden von den Ehegatten geschlossenen Trennungsvereinbarungen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Denise Büschi,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostennote
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Ab dem 8. September 2023 führten die
Ehegatten A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren. An der
ersten Eheschutzverhandlung vom 5. Dezember 2023 schlossen die Parteien eine
Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023
bewilligte die Amtsgerichtspräsidentin beiden Ehegatten ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege. Der Ehefrau wurde Rechtsanwältin Clivia Wullimann
und dem Ehemann Rechtsanwältin Denise Büschi beigeordnet. An der zweiten
Eheschutzverhandlung vom 18. September 2024 war der Ehemann nicht persönlich
anwesend, weil er wegen Verhandlungsunfähigkeit dispensiert worden war. Die
Amtsgerichtspräsidentin unterbreitete den Parteien eine Vereinbarung, mit
welcher sich die Ehefrau einverstanden erklärte. Nachdem die
Trennungsvereinbarung auch vom Ehemann unterzeichnet worden war, genehmigte die
Amtsgerichtspräsidentin die beiden von den Ehegatten geschlossenen Trennungsvereinbarungen
mit Urteil vom 14. Oktober 2024.
2. In ihrer Kostennote vom 3. Oktober
2024 machte Rechtsanwältin Denise Büschi einen Aufwand von 56.85 Stunden
geltend. Die in Rechnung gestellten Auslagen betragen CHF 565.40 (ohne MWST).
Daraus ergibt sich ein geltend gemachter Honoraranspruch von total CHF
12’263.80 (inkl. Auslagen und MWST).
3. Im Urteil vom 14. Oktober 2024 setzte
die Amtsgerichtspräsidentin die Entschädigungen der beiden unentgeltlichen
Rechtsbeiständinnen fest. Diejenige von Rechtsanwältin Denise Büschi kürzte sie
um 15.06 Stunden auf 41.79 Stunden. Von den geltend gemachten Auslagen von CHF
565.40 berücksichtigte sie CHF 250.00 (beides ohne MWST). Insgesamt sprach die
Amtsgerichtspräsidentin Rechtsanwältin Denise Büschi einen Honoraranspruch von
CHF 8’876.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu (Ziffer 9). Die Entschädigung von
Rechtsanwältin Clivia Wullimann legte sie für einen Aufwand von 28.39 Stunden auf
CHF 6’332.35 (inkl. Auslagen und MWST) fest.
4. Gegen die Festsetzung ihrer
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin reichte Rechtsanwältin Denise
Büschi (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 24. Januar 2025 frist- und
formgerecht Beschwerde an das Obergericht ein. Sie verlangt, die angefochtene
Ziffer sei aufzuheben und ihre Entschädigung sei auf CHF 12’263.80 (inkl.
Auslagen und MWST) festzusetzen, u.K.u.E.F.
5. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 verzichtete
die Amtsgerichtspräsidentin unter Hinweis auf das begründete Urteil auf eine
Stellungnahme.
6. Für den Standpunkt der
Beschwerdeführerin und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Bei der Begründung der Kürzungen hat
die Amtsgerichtspräsidentin vorab festgehalten, dass es sich sicherlich um
einen ungewöhnlichen Fall mit naturgemäss höherem Aufwand handle. Dies sei bei
den Kürzungen berücksichtigt worden. Sie führte vier Kategorien von Gründen für
die Kürzungen an:
- Grund
1: übermässige Klientenkontakte und Korrespondenz mit Dritten
- Grund
2: Vergleich mit Verfahrensakten
- Grund
3: Vergleich mit Kostennote von Rechtsanwältin Clivia Wullimann
- Grund
4: Kanzleiarbeit
Die Kürzungen der einzelnen
Aufwandpositionen werden im angefochtenen Urteil in einer Tabelle mit der
Angabe des jeweiligen Grundes dargestellt. Darauf wird nachfolgend im Einzelnen
eingegangen.
1.2
In Bezug auf die übermässigen
Klientenkontakte und Korrespondenz mit Dritten (Grund 1) ist die Amtsgerichtspräsidentin
der Auffassung, in der Honorarnote würden überdurchschnittlich viele Telefonate
und E-Mails vom und an den Ehemann verrechnet. Diese Häufigkeit übersteige das
Mass an Aufwand, das für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich sei. Die entsprechenden Aufwandpositionen würden ermessensweise
und im Vergleich der verrechneten Korrespondenzen in den vorherigen und
nachfolgenden Tagen gekürzt. Bei den Leistungen mit Dritten (Grund 1) würden
Tätigkeiten verrechnet, deren Gründe nicht ersichtlich seien und die nicht
massgebend für das Verfahren erscheinen würden.
1.3
Der Vergleich mit den
Verfahrensakten (Grund 2) zeige, dass in der Kostennote Leistungen verrechnet
würden, welche nicht den Akten entsprächen. Insbesondere gäbe es Zeitaufwände,
die nicht im Verhältnis mit dem tatsächlichen Umfang der Eingabe seien.
1.4
Weiter würden im Vergleich mit der
Kostennote von Rechtsanwältin Clivia Wullimann (Grund 3) vereinzelte Leistungen
als nicht gerechtfertigt erscheinen. So verrechne Rechtsanwältin Denise Büschi
diverse Leistungen, die in der Kostennote der Gegenanwältin nicht aufgeführt
seien. Zudem falle auf, dass gleiche Leistungen der beiden Anwältinnen in den
jeweiligen Honorarnoten mit unterschiedlich hohem Zeitaufwand verrechnet
würden.
1.5
Weiter qualifizierte die
Amtsgerichtspräsidentin gewisse einfache Korrespondenzen als Kanzleiarbeit
(Grund 4), die nicht als Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
entschädigt werden könnten.
1.6
Die Auslagen von CHF 565.40 kürzte
die Amtsgerichtspräsidentin auf das Mass der Auslagen von Rechtsanwältin Clivia
Wullimann im Betrag von CHF 250.00, da diese über denselben Aktenumfang verfügt
habe.
2.
Die Beschwerdeführerin stimmt der
Amtsgerichtspräsidentin darin zu, dass es sich um einen ungewöhnlichen Fall mit
naturgemäss höherem Aufwand gehandelt habe. Zu den übermässigen
Klientenkontakten und der Korrespondenz mit Dritten trägt sie vor, es gehöre zu
den zwingend zu erbringenden Obliegenheiten einer Anwältin, den Sachverhalt zu
eruieren und die Beweismittel zusammenzustellen. Die massiven Vorwürfe der
Ehefrau, der Antrag um Erlass einer superprovisorischen Verfügung (Annäherungs-
und Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen Sohn) und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege hätten ein sauberes und rasches Vorgehen von Anfang
an unabdingbar gemacht. Damit hätte verhindert werden sollen, dass
aussichtslose Anträge gestellt würden und insbesondere der Kontakt zwischen
Kindsvater und Kind nicht völlig abbreche. Sodann geht sie auf die einzelnen
Aufwandpositionen ein. Auch bei den anderen Kürzungsgründen (Gründe 2 - 4) äussert
sich die Beschwerdeführerin zu den einzelnen beanstandeten Aufwandpositionen.
Auch darauf wird im Folgenden einzugehen sein.
3.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2025, Art. 321 N 15).
4.1
Bei der Bemessung des objektiv
gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter
Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil 8C_322/2019 vom 11. November 2019 E.
2.2). Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über-
oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden,
sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (vgl. Urteil
8C_322/2019 vom 11. November 2019 E. 2.2; 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.
7.2; SOG 2011 Nr. 6). Wie das Bundesgericht greift auch die kantonale
Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten
worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei
zu den Obliegenheiten eines unentgeltlichen Vertreters gehören (BGE 141 I 70 E.
2.3
mit Hinweisen).
4.2
Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen
entschädigt. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der
Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand
fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der geboten ist (vgl. auch
Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz. 456 zur «angemessenen
Entschädigung»). Richtschnur für die Festsetzung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist der Handlungsspielraum, den er zur
wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 mit
Hinweisen). Abzustellen ist auf den Aufwand, welchen ein Verfahren bestimmter
Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen
durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die
Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner
Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten
unentgeltlicher Rechtsbeistände wird sodann immer wieder auf das Gebot der
Sparsamkeit und der Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein
strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzusetzen.
Unbeachtlich sind Mindestzeiteinheiten für Kurzaktivitäten wie
Terminabsprachen, Entgegennahme von Vorladungen usw. (Frey, a.a.O., S. 635).
Sie sind sicher nicht jedes Mal zu entschädigen, zumal sie mit nicht
entschädigungsberechtigtem Kanzleiaufwand vergleichbar sind. Der Richter, der
eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle
werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen
guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung, dass die geltend gemachte
Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den
Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er eingreifen (Frey,
a.a.O., S. 635 f). Neben den richterlichen Erfahrungswerten ist bei der
Bemessung der Entschädigung überdies der Vergleich mit der Kostennote des
Gegenanwaltes ein entscheidendes Kriterium.
5.
Die Amtsgerichtspräsidentin und die
Beschwerdeführerin sind sich darüber einig, dass der vorliegende Fall
ungewöhnlich war und deshalb einen höheren Aufwand verursacht hat. So hat die
Ehefrau bereits mit ihrem Eheschutzgesuch gravierende Vorwürfe gegen ihren
Ehemann erhoben und ein superprovisorisches Annäherungs- und Kontaktverbot
beantragt. Gegen den Ehemann wird bei der Staatsanwaltschaft eine
Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung,
mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, eventuell schwerer/einfacher
Körperverletzung, eventuell Freiheitsberaubung geführt. Der gemeinsame Sohn
besucht wegen einer Beeinträchtigung das Sonderpädagogische Zentrum [...].
Schon vor der Einreichung des Eheschutzgesuchs bestand eine sozialpädagogische
Familienbegleitung. Zugunsten des Kindes wurde ein begleitetes Besuchsrecht
angeordnet. Für die erste Verhandlung vom 5. Dezember 2023 wurden zwei
Polizeibeamte aufgeboten und die Ehefrau hat an der Verhandlung in einem
separaten Raum per Video teilgenommen, sodass ein direkter Kontakt zwischen den
Ehegatten vermieden werden konnte. Nach der Verhandlung wurde ein Bericht zur
gesundheitlichen Situation des Ehemannes eingeholt. Im Bericht der Psychiatrischen
Dienste vom 16. Februar 2024 werden die folgenden Hauptdiagnosen genannt:
Organische wahnhafte schizophrenieforme Störung, paranoide Schizophrenie,
Parkinsonsyndrom, Diabetes mellitus Typ 2, akute Covid-19 Infektion, Multiple
Sklerose, St. N. Hyponatriämie 11/23. Weiter musste dem Ehemann erneut superprovisorisch
verboten werden, mit der Ehefrau oder mit dem gemeinsamen Sohn direkt oder via
Dritte (Grossmutter väterlicherseits) durch Abpassen des Schulbusses oder durch
Erscheinen am Schulort Kontakt aufzunehmen. Zudem war der Ehemann umtriebig,
hat den Familienbegleiter bedroht, die Kanzlei der Gegenanwältin aufgesucht
sowie von sich aus das Gericht angerufen und aufgesucht. Schliesslich mussten auch
die bewilligten Kontakte des Ehemannes mit seinem Sohn verschiedentlich
angepasst werden. Dementsprechend musste die Amtsgerichtspräsidentin in rascher
Abfolge zahlreiche Verfügungen erlassen. Für die Verhandlung vom 18. September
2024.
wurde der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen dispensiert.
6.
Aus dieser Zusammenfassung der
Umstände des vorliegenden Falles geht klar hervor, dass dieser ungewöhnlich war,
ausserordentliche Besonderheiten aufwies und damit auch sehr aufwendig war.
Ausserordentlich ist indessen auch die Höhe der für ein Eheschutzverfahren
geltend gemachten Entschädigung von CHF 12’263.80. Diese ist fast doppelt so
hoch wie diejenige der Gegenanwältin Clivia Wullimann von CHF 6’332.35. Andererseits
war der Klient der Beschwerdeführerin offensichtlich schwierig und umtriebig.
Dieser war deshalb nicht leicht zu führen und auch in seinem
Kommunikationsverhalten nicht vollständig kontrollierbar. Dennoch ist
festzuhalten, dass die Gegenanwältin in demselben Verfahren tätig war. Für die
Dispositiv
Amtsgerichtspräsidentin bestand demnach offensichtlich Anlass, die Kostennote
der Beschwerdeführerin eingehend zu prüfen. Aus diesen allgemeinen Feststellungen
lässt sich allerdings nichts Konkretes ableiten, genauso wenig wie sich die
zugesprochene Entschädigung gestützt auf die allgemeine Begründung der Kürzung
durch die Amtsgerichtspräsidentin und aufgrund der allgemein gehaltenen
Ausführungen der Beschwerdeführerin überprüfen lässt. Wie bereits angekündigt,
wird nachfolgend im Einzelnen auf die gekürzten Aufwandpositionen eingegangen.
Bei der nachfolgenden Prüfung wird der tabellarischen Aufstellung der Kürzungen
der Vorinstanz gefolgt und zuerst die entsprechende Position wiedergegeben, wie
sie in der Kostennote formuliert ist. Gleich darunter wird entsprechend der
Tabelle der geltend gemachte Aufwand, der gewährte Aufwand (beides jeweils in
Stunden) sowie der für die Kürzung angeführte Grund wiedergegeben. Im Anschluss
darauf wird die jeweilige Position gewürdigt.
15.09.2023 Eingabe RA S-L, Abklärungen
Steueramt u. Bank, Besprechung KI.
geltend
gemacht 1.25 gewährt 0.2 Grund 1
Mit der
Eingabe vom 15. September 2023 zeigt die Beschwerdeführerin beim Richteramt die
Übernahme der Interessenwahrung für den Ehemann an. Wieso sie Abklärungen beim
Steueramt und der Bank vornehmen musste, erklärt sie nicht. Die blosse
Behauptung, dies sei absolut notwendig gewesen, genügt nicht. Ohnehin muss auch
von einem schwierigen Klienten verlangt werden, dass er die Steuer- und
Bankbelege selbst besorgt. In diesem Zusammenhang ist eine erneute Besprechung
mit dem Klienten nicht erforderlich. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
21.09.2023 Besprechung mit KI.,
Aktenübergabe, Tel. v. KaPo, Notiz
geltend
gemacht 2.33 gewährt 0.1 Grund 1
Die Beschwerdeführerin hat am 25. und am
29. September 2023 Eingaben an das Richteramt verfasst. In keiner dieser
Eingaben wird auf eine Auskunft der Kantonspolizei abgestellt, sondern auf die
Ausführungen des Klienten. Auch hier genügt die blosse Behauptung, diese
Abklärung sei absolut notwendig gewesen, nicht, um eine willkürliche
Ermessensausübung der Amtsgerichtspräsidentin aufzuzeigen. Die Kürzung ist
gerechtfertigt, zumal schon am 14., 18. und 19. September und anschliessend am
25., 26. und 27. September 2023 Klientenkontakte stattgefunden haben.
25.09.2023 Sichtung Verfügung, mehr.
Tel. u Mails an [...] u. KI.
geltend
gemacht 0.67 gewährt 0.1 Grund 1
Der Sozialpädagoge der [...] hat am 18.
September 2023 einen Antrag auf eine einmalige Aufhebung des Annäherungsverbots
gestellt. Dieser Antrag ist begründet. Es ist nicht ersichtlich, wieso für die
Stellungnahmen vom 25. und vom 29. September 2023 eine Kontaktaufnahme mit dem [...]
nötig gewesen sein soll. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
03.10.2023 Mail v./a. AKSO, Verfügung
inkl. Beilagen
geltend
gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 1
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer
Eingabe vom 19. Oktober 2023 Verfügungen der AKSO eingereicht. Wieso sie diese
selbst bei der AKSO einverlangt hat, erklärt sie nicht. Die blosse Behauptung,
dies sei absolut notwendig gewesen, genügt nicht. Es muss auch von einem
schwierigen Klienten verlangt werden, dass er die benötigten Belege seiner
unentgeltlichen Rechtsbeiständin übergibt. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
19.10.2023 Abklärung, BWM, Finalisierung
Eingabe v. 19.10.2023, Tel. an. […], Notiz
geltend
gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 2
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
vorträgt, hat die Amtsgerichtspräsidentin die am 19. Oktober 2023 verfasste
Eingabe der Beschwerdeführerin übersehen. Mit dieser wird unter anderem auch
ein Bericht der Kantonspolizei eingereicht. Die Kürzung ist nicht
gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.23 Stunden zu erhöhen.
24.10.2023 Mail von KI. inkl.
Unterlagen, Notiz
geltend
gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 1
Es ist der Beschwerdeführerin
zuzustimmen, dass sie die eingehenden E-Mails ihres Klienten prüfen muss,
insbesondere wenn er damit Unterlagen eingereicht – was im Übrigen belegt, dass
er selbst die erforderlichen Belege beschaffen kann. Schliesslich hat die
Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 5. Dezember 2023 auch weitere
Unterlagen zu den Akten gegeben. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu
entschädigende Aufwand ist um 0.23 Stunden zu erhöhen.
28.11.2023 Verfügung inkl. Beilage,
Brief u. Tel. an KI., Schreiben an Ärzte
geltend
gemacht 0.91 gewährt 0.5 Grund 1
Der Verlaufsbericht des [...] vom 20.
November 2023 thematisiert den Gesundheitszustand des Ehemannes. Dieser Bericht
wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2023 zugestellt. Es
bestand daher Anlass für die Beschwerdeführerin, Abklärungen über den Gesundheitszustand
ihres Klienten vorzunehmen. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll war der
Gesundheitszustand des Ehemannes auch Thema der Verhandlung vom 5. Dezember
2023 (Seite 3 unten). Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu
entschädigende Aufwand ist um 0.41 Stunden zu erhöhen.
04.12.2023 Verfügung inkl. Beilage, Tel.
u. Akten v. KI., UHB, BWM
geltend
gemacht 1.08 gewährt 0.5 Grund 1 + 2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
habe an diesem Tag die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von 29. November 2023
erhalten und bearbeitet. Der Verfügung sei der Zwischenbericht des [...] vom
24. November 2023 beigelegen. Entgegen den Ausführungen der
Amtsgerichtspräsidentin gab es demnach eine Verfügung, die von der
Beschwerdeführerin bearbeitet wurde. Offenbar hat die Amtsgerichtspräsidentin diese
Verfügung übersehen. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu
entschädigende Aufwand ist um 0.58 Stunden zu erhöhen.
08.12.2023 Tel. von KI. (Kinderrente)
geltend
gemacht 0.08 gewährt 0.0 Grund 1
Der Ehemann hat sich in der
Trennungsvereinbarung vom 5. Dezember 2023 dazu verpflichtet, sämtliche für
seinen Sohn bezogenen Kinderrenten an die Kindsmutter weiterzuleiten und die
direkte Auszahlung an diese zu veranlassen (Ziffer 9). Es ist nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin den Telefonanruf entgegengenommen hat, selbst wenn
der Anruf zuerst auf der Kanzlei einging. Der Anruf dauerte schliesslich knapp
fünf Minuten. Es ist kleinlich, eine derartige Kleinaktivität in der
Honorarnote aufzuführen, zumal es offensichtlich um nichts Wichtiges ging. Die
Kürzung ist gerechtfertigt.
11.12.2023 Kurzbesprechung KI.
(Kinderrente, Mietwohnung)
geltend
gemacht 0.17 gewährt 0.0 Grund 1
In der Trennungsvereinbarung vom 5.
Dezember 2023 wurde die eheliche Wohnung dem Ehemann für die Dauer des
Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen (Ziffer 2). Wenn die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sowie betreffend die Kinderrente nochmals
einen kurzen Telefonanruf ihres Klienten entgegennimmt, ist dies nicht zu
beanstanden. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende
Aufwand ist um 0.17 Stunden zu erhöhen.
21.12.2023 Tel. von KI. ([...]), Notiz
geltend
gemacht 0.08 gewährt 0.0 Grund 1
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Krankenversicherung des Ehemannes in diesem Verfahrensstadium ein Thema gewesen
ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Telefonanruf
entgegengenommen hat, selbst wenn der Anruf zuerst auf der Kanzlei einging. Der
Anruf dauerte schliesslich knapp fünf Minuten. Dennoch ist es kleinlich, eine
derartige Kleinaktivität in der Honorarnote aufzuführen, zumal kein
Zusammenhang mit den anstehenden Verfahrenshandlungen erkennbar ist. Die
Kürzung ist gerechtfertigt.
09.01.2024 Mails v. [...], Tel. an [...],
Tel. v. KI., Eingabe RA S-L, BWM, Korr. KI.
geltend
gemacht 0.42 gewährt 0.2 Grund 1
Nach Auffassung der
Amtsgerichtspräsidentin sind keine Gründe für E-Mails und Telefonate mit der [...]
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Korrespondenz mit der [...]
sei wegen der Vertragstrennung der Parteien absolut notwendig gewesen. Aus den
Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 9. Januar
2024 das von der Ehefrau am 19. Dezember 2023 unterzeichnete Formular
«Vertragstrennung» der [...] eingereicht hat. Wie die Beschwerdeführerin
zutreffend ausführt, hat die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2023
bestritten, dieses Formular erhalten zu haben. Dennoch genügt die blosse
Behauptung, die Korrespondenz mit den [...] sei absolut notwendig gewesen,
nicht, die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin als falsch hinzustellen. Im
Gegenteil zeigen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Klient die
Vertragstrennung selbst vornehmen konnte. Ohnehin
ist die Regelung der Beziehung des Klienten zu seiner Krankenkasse eine
mandatsfremde Aufwendung. Es ist dem Klienten zuzumuten, die Vertragstrennung
selbst vorzunehmen (SOG 1990 Nr. 18 E. 4). Die Kürzung ist gerechtfertigt. Der
bewilligte Aufwand ist ausreichend für die Eingabe vom 9. Januar 2024.
18.01.2024 Tel. von KI. (EL u. MISA)
geltend
gemacht 0.05 gewährt 0.0 Grund 1
Es ist auch hier allenfalls noch nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin den Telefonanruf entgegengenommen hat, selbst wenn
der Anruf zuerst auf der Kanzlei einging. Der Anruf dauerte schliesslich knapp
drei Minuten. Es ist kleinlich, eine derartige Kleinaktivität in der
Honorarnote aufzuführen, zumal es offensichtlich um nichts Wichtiges ging. Die
Kürzung ist gerechtfertigt.
22.01.2024 Tel. v. KI., Tel. u. Mail an
GA, Notiz, Tel. u. Mail an [...]
geltend
gemacht 0.33 gewährt 0.0 Grund 1 + 3
Der Telefonanruf und das E-Mail an die
Gegenanwältin sind in deren Kostennote nicht vermerkt. Dies ist ein starkes
Indiz dafür, dass es dabei nicht um eine zeitaufwendige und wichtige
Angelegenheit ging. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Amtsgerichtspräsidentin hier eingegriffen hat. Dasselbe gilt für die
Korrespondenz mit der [...]. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, die [...]
habe den Klienten bei der Anpassung der Ergänzungsleistungsberechnung
unterstützt. Bei dieser Sachlage erscheint ein zusätzliches Mitwirken der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht erforderlich. Die Kürzung ist
gerechtfertigt.
24.01.2024 Mail v./a. GA, Tel. v. KI.,
Notiz
geltend
gemacht 0.25 gewährt 0.0 Grund 1 + 3
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor,
sie habe am 23. Januar 2024 eine E-Mail von der Kanzleimitarbeiterin der
Gegenanwältin erhalten, die sie am 24. Januar 2024 beantwortet habe. Die E-Mail
der Gegenanwältin ist in deren Kostennote nicht vermerkt. Zudem kommt sie nach
den Ausführungen der Beschwerdeführerin von einer Kanzleimitarbeiterin. Dies
ist ein starkes Indiz dafür, dass es dabei nicht um eine zeitaufwendige und
wichtige Angelegenheit ging. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Amtsgerichtspräsidentin hier eingegriffen hat. Der Aufwand für den Telefonanruf
des Klienten lässt sich nicht ermitteln. Es fällt aber auf, dass in diesem
Zeitraum fast alle 2 - 3 Tage Telefongespräche stattgefunden haben. Diese sind
kaum alle nötig gewesen. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
25.01.2024 Besprechung KI., Tel. Kapo u.
RA S-L, Notiz, Tel. an KI.
geltend
gemacht 0.50 gewährt 0.0 Grund 1 + 4
Die Beschwerdeführerin führt dazu aus,
sie sei am 25. Januar 2024 durch das Richteramt Solothurn-Lebern telefonisch informiert
worden, dass dem Ehemann ein Rayonverbot auferlegt worden sei. Die Information
sei notwendig gewesen, weil die Polizei des Kantons Solothurn die Verfügung vom
25. Januar 2024 vorab per E-Mail erhalten habe. Der Klient habe telefonisch
informiert werden müssen, was keine Kanzleiarbeit sei. Das von der
Beschwerdeführerin erwähnte Rayonverbot wurde am 25. Januar 2024 erlassen.
Darauf musste sie reagieren und ihren Klienten informieren. Die Kürzung ist
nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.5 Stunden zu
erhöhen.
07.02.2024 Tel. KI. (KESB Schreiben;
Psychiater) u. Akten v. KI., Notiz
geltend
gemacht 0.42 gewährt 0.1 Grund 1
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer
Kostennote den Inhalt des Telefons umschrieben. Über die Nachvollziehbarkeit
dieses Aufwandes und dessen Notwendigkeit sagt sie aber auch in ihrer
Beschwerde nichts. Eine willkürliche Ermessensausübung ist weder ersichtlich
noch dargetan. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
12.02.2024 Tel. GP, Notiz
geltend
gemacht 0.08 gewährt 0.0 Grund 2
Entgegen der Beschwerde wurde die
Streichung dieses Aufwandes begründet, nämlich mit dem Grund 2, dem Vergleich
mit den Verfahrensakten. Es ist zwar offensichtlich, dass ein Telefonanruf
nicht in den Verfahrensakten erscheint. Der Anruf und die Notiz werden zusammen
mit knapp fünf Minuten aufgeführt. Es ist kleinlich, ein derartige
Kleinaktivitäten in der Honorarnote aufzuführen, zumal es offensichtlich um
nichts Wichtiges ging. Die Kürzung ist gerechtfertigt.
05.03.2024 Tel. v. KI., Tel. u. Mail an
RA W., Notiz, Entwurf Eingabe
geltend
gemacht 0.5 gewährt 0.0 Grund 1 + 3
Die Amtsgerichtspräsidentin hat die
Kürzung damit begründet, dass das Telefon und die E-Mail an die Gegenanwältin
in deren Kostennote nicht aufgeführt sind. Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, am 5. März 2024 habe sie der Kanzleimitarbeiterin der Gegenanwältin
einen Vorschlag für die Fortführung des Verfahrens telefonisch unterbreitet und
zur Sicherheit schriftlich per E-Mail festgehalten. Ihre Eingabe an das Gericht
sei am 6. März 2024 ergangen. In der Honorarnote von Rechtsanwältin Clivia
Wullimann ist am 5. März 2024 die Sichtung eines E-Mails der Gegenanwältin
vermerkt. In den Verfahrensakten findet sich eine Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 6. März 2024. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der
zu entschädigende Aufwand ist um 0.5 Stunden zu erhöhen.
12.03.2024 Mail v./a. RA W., Brief an
KI.
geltend
gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 3
In der Honorarnote der Gegenanwältin ist
mit diesem Datum ein E-Mail an die Gegenanwältin und die Klientin/E-Mail
Sichtung Gegenanwältin vermerkt. Die Beschwerdeführerin trägt dazu vor, sie
habe eine E-Mail von der Kanzleimitarbeiterin der Gegenanwältin erhalten,
wonach der Ehemann deren Kanzlei aufgesucht habe. Sie habe daraufhin antworten
und den Ehemann schriftlich instruieren und abmahnen müssen. Daraus wird klar
ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein grösserer Aufwand erwachsen ist
als der Gegenanwältin. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu
entschädigende Aufwand ist um 0.23 Stunden zu erhöhen.
14.03.2024 Verfügung RA S-L,
Finalisierung STN, Korr. KI.
geltend
gemacht 2.00 gewährt 0.1 Grund 3
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
ausführt, hat die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 11. März 2024
festgestellt, dass sich die Ehefrau nicht zur Fortführung des Verfahrens
geäussert hat. Die Beschwerdeführerin hingegen hat am 14. März 2024 eine
vollständige Stellungnahme mit Beilage verfasst und eingereicht. Die
Gegenanwältin hat am 13. und 14. März 2024 nur E-Mails gesichtet und versandt.
Es ist offensichtlich, dass die Aufwände nicht identisch waren. Die Reduktion
auf den Aufwand der Gegenanwältin ist nicht gerechtfertigt. Der zu
entschädigende Aufwand ist um 1.9 Stunden zu erhöhen.
01.05.2024 Tel. von RA S-L,
Kurzbesprechung KI.
geltend
gemacht 0.17 gewährt 0.0 Grund 1 + 4
Die Beschwerdeführerin trägt vor, die
Amtsgerichtspräsidentin habe die Kurzbesprechung mit dem Klienten übersehen,
welche im Zusammenhang mit ihrer Eingabe vom 3. Mai 2024 gestanden sei. Der
Anruf der Vorinstanz sei notiert, aber nicht im Zeitaufwand aufgeführt worden.
Die 0.17 Stunden seien für die Besprechung mit dem Klienten benötigt worden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin leuchten ein. Am 29. April 2024 hat die
Amtsgerichtspräsidentin als vorsorgliche Massnahme ein Kontakt- und
Annäherungsverbot gegen den Ehemann erlassen. Die Beschwerdeführerin hat dazu
am 3. Mai 2024 beim Richteramt einen Antrag eingereicht. Dass sie sich vorher
kurz mit ihrem Klienten über diesen Antrag absprechen musste, erscheint
zwingend. Die Reduktion ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand
ist um 0.17 Stunden zu erhöhen.
06.05.2024 Mail an RA W., Verfügung,
Korr. KI.
geltend
gemacht 0.25 gewährt 0.1 Grund 1 + 3
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie
habe eine Verfügung inklusive der Vorladung vom 1. Mai 2024 erhalten. Zudem
habe sie wiederum eine E-Mail an die Kanzlei der Gegenanwältin senden müssen.
Dazu verweist sie auf die Position vom 23. April 2024 «Reminder an RA W.». Die
Gegenpartei habe eine Krankenkassenprämie der Visana nicht bezahlt, weil es
keine Vertragsabtrennung gegeben habe. Eine Bearbeitung in sechs Minuten sei
nicht möglich. Rechtsanwältin Clivia Wullimann hat in ihrer Kostennote die
Sichtung der Verfügung und der Vorladung des Richteramts sowie des E-Mails der
Beschwerdeführerin aufgeführt. Der Aufwand für das Verfassen einer E-Mail ist grösser
als derjenige, um diese bloss zu sichten. Dennoch ist das Verfassen einer
Zahlungserinnerung keine langwierige Angelegenheit. Ohnehin ist es dem Klienten
zuzumuten, die Zahlungserinnerung selbst vorzunehmen (SOG 1990 Nr. 18 E. 4). Die
Kürzung ist gerechtfertigt.
04.07.2024 Mail an RA W, Brief an KI.,
Mail von Kanzlei W., Tel. v. KI.
geltend
gemacht 0.5 gewährt 0.14 Grund 3
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
habe die Gegenanwältin informiert, dass ihr Klient seinen Sohn nicht gemäss
Vereinbarung telefonisch habe erreichen können. Der Klient sei schriftlich und
telefonisch darüber instruiert worden, wie er künftig vorzugehen habe.
Gleichentags habe die Kanzlei der Gegenanwältin eine E-Mail betreffend den [...]-Rechnungen
erhalten. Der Aufwand sei notwendig gewesen. Rechtsanwältin Clivia Wullimann
hat in ihrer Honorarnote die Sichtung zweier E-Mails der Gegenanwältin notiert.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin treffen nur teilweise zu. Die
Vertragsbeziehung des Klienten zu seiner Krankenkasse hängt nicht mit dem
Eheschutzverfahren zusammen. Die Reduktion ist teilweise gerechtfertigt. Der zu
entschädigende Aufwand ist ermessensweise um 0.11 Stunden zu erhöhen.
27.09.2024 mehr. Tel.-vers. an KI.,
Eingabe RA S-L, Mail an KI.
geltend
gemacht 0.42 gewährt 0.0 Grund 1 + 4
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie
habe u.a. bei der Vorinstanz um Fristerstreckung ersucht und die Eingabe
elektronisch eingereicht. Die Kanzlei könne die Eingabe zwar vorbereiten,
allerdings nicht elektronisch signieren und einreichen. Dies könne nur sie
selbst. Das Versenden eines Mails mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur dauert nicht länger als 5 Minuten, selbst wenn die Beschwerdeführerin
das Versenden selbst übernimmt. Bei beidem handelt sich um eine Kurzaktivität. Die
Anrufversuche beim Klienten kann ohne weiteres die Kanzlei vornehmen. Zum Mail
an den Klienten äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Kürzung ist
gerechtfertigt.
7. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht
möglich, die in der Tabelle aufgeführten einzelnen Kürzungen alleine gestützt
auf die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Besonderheiten
des vorliegenden Falles zu überprüfen. Dies trifft sich mit dem Erfordernis,
dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was am angefochtenen
Entscheid zu bemängeln ist. Mit allgemeinen Ausführungen wird der Rügepflicht
nicht Genüge getan. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechtsmittelinstanz bei
dem weiten Ermessensspielraum, welcher der Amtsgerichtspräsidentin bei der
Festsetzung der Entschädigung zukommt, nur eingreifen kann, wenn diese ihr
Ermessen willkürlich ausübt. Hier gelten noch strengere Anforderungen an das
Rügeprinzip. Soweit die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen gegen
einzelne Kürzungen erhebt, ist auf diese somit nicht weiter einzugehen. Auf die
Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Die entsprechenden Kürzungen bleiben
somit bestehen.
8. Gegen die Kürzung ihrer Auslagen
bringt die Beschwerdeführerin vor, ein Abstellen einzig auf den Aktenumfang und
die Reduktion auf die Auslagenhöhe der Gegenanwältin sei unter den vorliegenden
Umständen willkürlich und nicht gerechtfertigt. Die Auslagen von CHF 564.40 (recte
CHF 565.40) seien angefallen und zu ersetzen. Sie führt dazu aus, aus den Akten
ergebe sich, dass die Verfügungen und die Eingaben der Parteien umfangreich
gewesen seien. Anschliessend hält sie auszugsweise die Seitenzahlen der Prozesshandlungen
zwischen dem 25. September und dem 29. November 2023 und die daraus
resultierenden Kopien fest. Das seien bereits 288 Kopien, was CHF 144.00
entspreche. Nach dem 29. November 2023 seien etliche weitere Verfügungen und
Eingaben ergangen. Ferner hätten Verfügungen, insbesondere Kontaktverbote dem
Klienten mehrfach per Post zugestellt und Dritte angeschrieben werden müssen.
Nach dem Umzug des Klienten im Mai 2024 seien etliche Briefe retourniert worden.
Erst nach mehrfachem Ermahnen, den Briefkasten anzuschreiben, habe die Post ab
dem 1. Juni 2025 (recte 2024) zugestellt werden können.
9. Die Amtsgerichtspräsidentin hat bei
der Bestimmung der zu entschädigenden Auslagen auf die von der Gegenanwältin
geltend gemachten Auslagen abgestellt. Dies erscheint nur auf den ersten Blick
als sachgerecht, selbst wenn beide Parteivertreterinnen im selben Verfahren
tätig waren. Denn die Beschwerdeführerin hat wesentlich mehr Beilagen
eingereicht als die Gegenanwältin. Ihre Beilagen umfassen 112 Seiten, diejenigen
von Rechtsanwältin Clivia Wullimann 52 Seiten. Jeder Beleg muss dreimal kopiert
werden, einmal für die eigenen Akten je einmal für das Gericht und die
Gegenpartei. Die Aufstellung der in der Zeit zwischen dem 25. September und dem
29. November 2023 getätigten Kopien ist nachvollziehbar und es kann nicht
behauptet werden, diese Kopien seien nicht notwendig gewesen. Die
Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum 288 Kopien gemacht, die Gegenanwältin
insgesamt «nur» 244. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
Postzustellung leuchten ein. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im
Vergleich mit der Gegenanwältin mit CHF 565.40 gegenüber CHF 252.65 mehr als
doppelt so hohe Auslagen geltend gemacht hat und deshalb eine Überprüfung
angezeigt war. Dennoch erscheint es willkürlich, den Auslagenersatz unbesehen
der konkreten Umstände einfach demjenigen der Gegenanwältin gleichzusetzen.
Gerade der Aktenumfang, den die Amtsgerichtspräsidentin zur Begründung anführt,
zeigt einen klaren Mehraufwand der Beschwerdeführerin auf. Der geltend gemachte
Auslagenersatzes ist deshalb zuzusprechen.
10. Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen und Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin aufzuheben. Der
zu entschädigende Aufwand ist um 5.03 Stunden zu erhöhen, wovon 1.62 Stunden bis
zum 31. Dezember 2023 zum Mehrwertsteuersatz von 7.7 % angefallen sind,
ausmachend CHF 331.50. Das Honorar ab 1. Januar 2024 beträgt einschliesslich
der Mehrwertsteuer CHF 700.40. Insgesamt ist die Aufwandentschädigung um CHF 1’031.90
zu erhöhen. Die Auslagen hat die Beschwerdeführerin selbst vollumfänglich zum
Ansatz von 7.7 % gerechnet. Dementsprechend werden die Auslagen einschliesslich
der Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 43.55 auf total CHF 608.95 festgesetzt.
Insgesamt obsiegt die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von CHF 1’640.85. Ihre
Entschädigung ist somit auf CHF 10’516.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.
Die Differenz zwischen der verlangten Entschädigung von CHF 12’263.80 und dem erstinstanzlich
zugesprochenen Honorar von CHF 8’876.05 beträgt CHF 3’387.75. Die
Beschwerdeführerin unterliegt im Umfang von CHF 1’746.90. Es rechtfertigt sich
somit, die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die
Beschwerdeführerin hat somit die Hälfte der Gerichtskosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Sie hat Anspruch auf eine halbe
Parteientschädigung, welche entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF
741.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Ziffer 9 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2024 wird
aufgehoben.
3. Die Entschädigung von Rechtsanwältin
Denise Büschi für das Verfahren SLZPR.2023.862 wird auf CHF 10’516.90 festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Denise Büschi hat einen Betrag von CHF
500.00 an die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse hat Denise Büschi
einen Betrag von CHF 250.00 zurückzuerstatten.
5. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwältin
Denise Büschi eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 741.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller