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Entscheid

ZKBES.2025.7

Kostennote

8. April 2025Deutsch27 min

Amtsgerichtspräsidentin die beiden von den Ehegatten geschlossenen Trennungsvereinbarungen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Denise Büschi,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostennote

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Ab dem 8. September 2023 führten die

Ehegatten A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren. An der

ersten Eheschutzverhandlung vom 5. Dezember 2023 schlossen die Parteien eine

Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023

bewilligte die Amtsgerichtspräsidentin beiden Ehegatten ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege. Der Ehefrau wurde Rechtsanwältin Clivia Wullimann

und dem Ehemann Rechtsanwältin Denise Büschi beigeordnet. An der zweiten

Eheschutzverhandlung vom 18. September 2024 war der Ehemann nicht persönlich

anwesend, weil er wegen Verhandlungsunfähigkeit dispensiert worden war. Die

Amtsgerichtspräsidentin unterbreitete den Parteien eine Vereinbarung, mit

welcher sich die Ehefrau einverstanden erklärte. Nachdem die

Trennungsvereinbarung auch vom Ehemann unterzeichnet worden war, genehmigte die

Amtsgerichtspräsidentin die beiden von den Ehegatten geschlossenen Trennungsvereinbarungen

mit Urteil vom 14. Oktober 2024.

2. In ihrer Kostennote vom 3. Oktober

2024 machte Rechtsanwältin Denise Büschi einen Aufwand von 56.85 Stunden

geltend. Die in Rechnung gestellten Auslagen betragen CHF 565.40 (ohne MWST).

Daraus ergibt sich ein geltend gemachter Honoraranspruch von total CHF

12’263.80 (inkl. Auslagen und MWST).

3. Im Urteil vom 14. Oktober 2024 setzte

die Amtsgerichtspräsidentin die Entschädigungen der beiden unentgeltlichen

Rechtsbeiständinnen fest. Diejenige von Rechtsanwältin Denise Büschi kürzte sie

um 15.06 Stunden auf 41.79 Stunden. Von den geltend gemachten Auslagen von CHF

565.40 berücksichtigte sie CHF 250.00 (beides ohne MWST). Insgesamt sprach die

Amtsgerichtspräsidentin Rechtsanwältin Denise Büschi einen Honoraranspruch von

CHF 8’876.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu (Ziffer 9). Die Entschädigung von

Rechtsanwältin Clivia Wullimann legte sie für einen Aufwand von 28.39 Stunden auf

CHF 6’332.35 (inkl. Auslagen und MWST) fest.

4. Gegen die Festsetzung ihrer

Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin reichte Rechtsanwältin Denise

Büschi (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 24. Januar 2025 frist- und

formgerecht Beschwerde an das Obergericht ein. Sie verlangt, die angefochtene

Ziffer sei aufzuheben und ihre Entschädigung sei auf CHF 12’263.80 (inkl.

Auslagen und MWST) festzusetzen, u.K.u.E.F.

5. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 verzichtete

die Amtsgerichtspräsidentin unter Hinweis auf das begründete Urteil auf eine

Stellungnahme.

6. Für den Standpunkt der

Beschwerdeführerin und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei der Begründung der Kürzungen hat

die Amtsgerichtspräsidentin vorab festgehalten, dass es sich sicherlich um

einen ungewöhnlichen Fall mit naturgemäss höherem Aufwand handle. Dies sei bei

den Kürzungen berücksichtigt worden. Sie führte vier Kategorien von Gründen für

die Kürzungen an:

- Grund

1: übermässige Klientenkontakte und Korrespondenz mit Dritten

- Grund

2: Vergleich mit Verfahrensakten

- Grund

3: Vergleich mit Kostennote von Rechtsanwältin Clivia Wullimann

- Grund

4: Kanzleiarbeit

Die Kürzungen der einzelnen

Aufwandpositionen werden im angefochtenen Urteil in einer Tabelle mit der

Angabe des jeweiligen Grundes dargestellt. Darauf wird nachfolgend im Einzelnen

eingegangen.

1.2

In Bezug auf die übermässigen

Klientenkontakte und Korrespondenz mit Dritten (Grund 1) ist die Amtsgerichtspräsidentin

der Auffassung, in der Honorarnote würden überdurchschnittlich viele Telefonate

und E-Mails vom und an den Ehemann verrechnet. Diese Häufigkeit übersteige das

Mass an Aufwand, das für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich sei. Die entsprechenden Aufwandpositionen würden ermessensweise

und im Vergleich der verrechneten Korrespondenzen in den vorherigen und

nachfolgenden Tagen gekürzt. Bei den Leistungen mit Dritten (Grund 1) würden

Tätigkeiten verrechnet, deren Gründe nicht ersichtlich seien und die nicht

massgebend für das Verfahren erscheinen würden.

1.3

Der Vergleich mit den

Verfahrensakten (Grund 2) zeige, dass in der Kostennote Leistungen verrechnet

würden, welche nicht den Akten entsprächen. Insbesondere gäbe es Zeitaufwände,

die nicht im Verhältnis mit dem tatsächlichen Umfang der Eingabe seien.

1.4

Weiter würden im Vergleich mit der

Kostennote von Rechtsanwältin Clivia Wullimann (Grund 3) vereinzelte Leistungen

als nicht gerechtfertigt erscheinen. So verrechne Rechtsanwältin Denise Büschi

diverse Leistungen, die in der Kostennote der Gegenanwältin nicht aufgeführt

seien. Zudem falle auf, dass gleiche Leistungen der beiden Anwältinnen in den

jeweiligen Honorarnoten mit unterschiedlich hohem Zeitaufwand verrechnet

würden.

1.5

Weiter qualifizierte die

Amtsgerichtspräsidentin gewisse einfache Korrespondenzen als Kanzleiarbeit

(Grund 4), die nicht als Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

entschädigt werden könnten.

1.6

Die Auslagen von CHF 565.40 kürzte

die Amtsgerichtspräsidentin auf das Mass der Auslagen von Rechtsanwältin Clivia

Wullimann im Betrag von CHF 250.00, da diese über denselben Aktenumfang verfügt

habe.

2.

Die Beschwerdeführerin stimmt der

Amtsgerichtspräsidentin darin zu, dass es sich um einen ungewöhnlichen Fall mit

naturgemäss höherem Aufwand gehandelt habe. Zu den übermässigen

Klientenkontakten und der Korrespondenz mit Dritten trägt sie vor, es gehöre zu

den zwingend zu erbringenden Obliegenheiten einer Anwältin, den Sachverhalt zu

eruieren und die Beweismittel zusammenzustellen. Die massiven Vorwürfe der

Ehefrau, der Antrag um Erlass einer superprovisorischen Verfügung (Annäherungs-

und Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen Sohn) und das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege hätten ein sauberes und rasches Vorgehen von Anfang

an unabdingbar gemacht. Damit hätte verhindert werden sollen, dass

aussichtslose Anträge gestellt würden und insbesondere der Kontakt zwischen

Kindsvater und Kind nicht völlig abbreche. Sodann geht sie auf die einzelnen

Aufwandpositionen ein. Auch bei den anderen Kürzungsgründen (Gründe 2 - 4) äussert

sich die Beschwerdeführerin zu den einzelnen beanstandeten Aufwandpositionen.

Auch darauf wird im Folgenden einzugehen sein.

3.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2025, Art. 321 N 15).

4.1

Bei der Bemessung des objektiv

gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter

Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil 8C_322/2019 vom 11. November 2019 E.

2.2). Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über-

oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden,

sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (vgl. Urteil

8C_322/2019 vom 11. November 2019 E. 2.2; 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.

7.2; SOG 2011 Nr. 6). Wie das Bundesgericht greift auch die kantonale

Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten

worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei

zu den Obliegenheiten eines unentgeltlichen Vertreters gehören (BGE 141 I 70 E.

2.3

mit Hinweisen).

4.2

Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen

entschädigt. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der

Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand

fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarnote. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der geboten ist (vgl. auch

Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz. 456 zur «angemessenen

Entschädigung»). Richtschnur für die Festsetzung der Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist der Handlungsspielraum, den er zur

wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 mit

Hinweisen). Abzustellen ist auf den Aufwand, welchen ein Verfahren bestimmter

Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen

durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die

Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner

Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten

unentgeltlicher Rechtsbeistände wird sodann immer wieder auf das Gebot der

Sparsamkeit und der Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein

strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzusetzen.

Unbeachtlich sind Mindestzeiteinheiten für Kurzaktivitäten wie

Terminabsprachen, Entgegennahme von Vorladungen usw. (Frey, a.a.O., S. 635).

Sie sind sicher nicht jedes Mal zu entschädigen, zumal sie mit nicht

entschädigungsberechtigtem Kanzleiaufwand vergleichbar sind. Der Richter, der

eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle

werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen

guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung, dass die geltend gemachte

Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den

Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er eingreifen (Frey,

a.a.O., S. 635 f). Neben den richterlichen Erfahrungswerten ist bei der

Bemessung der Entschädigung überdies der Vergleich mit der Kostennote des

Gegenanwaltes ein entscheidendes Kriterium.

5.

Die Amtsgerichtspräsidentin und die

Beschwerdeführerin sind sich darüber einig, dass der vorliegende Fall

ungewöhnlich war und deshalb einen höheren Aufwand verursacht hat. So hat die

Ehefrau bereits mit ihrem Eheschutzgesuch gravierende Vorwürfe gegen ihren

Ehemann erhoben und ein superprovisorisches Annäherungs- und Kontaktverbot

beantragt. Gegen den Ehemann wird bei der Staatsanwaltschaft eine

Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung,

mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, eventuell schwerer/einfacher

Körperverletzung, eventuell Freiheitsberaubung geführt. Der gemeinsame Sohn

besucht wegen einer Beeinträchtigung das Sonderpädagogische Zentrum [...].

Schon vor der Einreichung des Eheschutzgesuchs bestand eine sozialpädagogische

Familienbegleitung. Zugunsten des Kindes wurde ein begleitetes Besuchsrecht

angeordnet. Für die erste Verhandlung vom 5. Dezember 2023 wurden zwei

Polizeibeamte aufgeboten und die Ehefrau hat an der Verhandlung in einem

separaten Raum per Video teilgenommen, sodass ein direkter Kontakt zwischen den

Ehegatten vermieden werden konnte. Nach der Verhandlung wurde ein Bericht zur

gesundheitlichen Situation des Ehemannes eingeholt. Im Bericht der Psychiatrischen

Dienste vom 16. Februar 2024 werden die folgenden Hauptdiagnosen genannt:

Organische wahnhafte schizophrenieforme Störung, paranoide Schizophrenie,

Parkinsonsyndrom, Diabetes mellitus Typ 2, akute Covid-19 Infektion, Multiple

Sklerose, St. N. Hyponatriämie 11/23. Weiter musste dem Ehemann erneut superprovisorisch

verboten werden, mit der Ehefrau oder mit dem gemeinsamen Sohn direkt oder via

Dritte (Grossmutter väterlicherseits) durch Abpassen des Schulbusses oder durch

Erscheinen am Schulort Kontakt aufzunehmen. Zudem war der Ehemann umtriebig,

hat den Familienbegleiter bedroht, die Kanzlei der Gegenanwältin aufgesucht

sowie von sich aus das Gericht angerufen und aufgesucht. Schliesslich mussten auch

die bewilligten Kontakte des Ehemannes mit seinem Sohn verschiedentlich

angepasst werden. Dementsprechend musste die Amtsgerichtspräsidentin in rascher

Abfolge zahlreiche Verfügungen erlassen. Für die Verhandlung vom 18. September

2024.

wurde der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen dispensiert.

6.

Aus dieser Zusammenfassung der

Umstände des vorliegenden Falles geht klar hervor, dass dieser ungewöhnlich war,

ausserordentliche Besonderheiten aufwies und damit auch sehr aufwendig war.

Ausserordentlich ist indessen auch die Höhe der für ein Eheschutzverfahren

geltend gemachten Entschädigung von CHF 12’263.80. Diese ist fast doppelt so

hoch wie diejenige der Gegenanwältin Clivia Wullimann von CHF 6’332.35. Andererseits

war der Klient der Beschwerdeführerin offensichtlich schwierig und umtriebig.

Dieser war deshalb nicht leicht zu führen und auch in seinem

Kommunikationsverhalten nicht vollständig kontrollierbar. Dennoch ist

festzuhalten, dass die Gegenanwältin in demselben Verfahren tätig war. Für die

Dispositiv

Amtsgerichtspräsidentin bestand demnach offensichtlich Anlass, die Kostennote

der Beschwerdeführerin eingehend zu prüfen. Aus diesen allgemeinen Feststellungen

lässt sich allerdings nichts Konkretes ableiten, genauso wenig wie sich die

zugesprochene Entschädigung gestützt auf die allgemeine Begründung der Kürzung

durch die Amtsgerichtspräsidentin und aufgrund der allgemein gehaltenen

Ausführungen der Beschwerdeführerin überprüfen lässt. Wie bereits angekündigt,

wird nachfolgend im Einzelnen auf die gekürzten Aufwandpositionen eingegangen.

Bei der nachfolgenden Prüfung wird der tabellarischen Aufstellung der Kürzungen

der Vorinstanz gefolgt und zuerst die entsprechende Position wiedergegeben, wie

sie in der Kostennote formuliert ist. Gleich darunter wird entsprechend der

Tabelle der geltend gemachte Aufwand, der gewährte Aufwand (beides jeweils in

Stunden) sowie der für die Kürzung angeführte Grund wiedergegeben. Im Anschluss

darauf wird die jeweilige Position gewürdigt.

15.09.2023 Eingabe RA S-L, Abklärungen

Steueramt u. Bank, Besprechung KI.

geltend

gemacht 1.25 gewährt 0.2 Grund 1

Mit der

Eingabe vom 15. September 2023 zeigt die Beschwerdeführerin beim Richteramt die

Übernahme der Interessenwahrung für den Ehemann an. Wieso sie Abklärungen beim

Steueramt und der Bank vornehmen musste, erklärt sie nicht. Die blosse

Behauptung, dies sei absolut notwendig gewesen, genügt nicht. Ohnehin muss auch

von einem schwierigen Klienten verlangt werden, dass er die Steuer- und

Bankbelege selbst besorgt. In diesem Zusammenhang ist eine erneute Besprechung

mit dem Klienten nicht erforderlich. Die Kürzung ist gerechtfertigt.

21.09.2023 Besprechung mit KI.,

Aktenübergabe, Tel. v. KaPo, Notiz

geltend

gemacht 2.33 gewährt 0.1 Grund 1

Die Beschwerdeführerin hat am 25. und am

29. September 2023 Eingaben an das Richteramt verfasst. In keiner dieser

Eingaben wird auf eine Auskunft der Kantonspolizei abgestellt, sondern auf die

Ausführungen des Klienten. Auch hier genügt die blosse Behauptung, diese

Abklärung sei absolut notwendig gewesen, nicht, um eine willkürliche

Ermessensausübung der Amtsgerichtspräsidentin aufzuzeigen. Die Kürzung ist

gerechtfertigt, zumal schon am 14., 18. und 19. September und anschliessend am

25., 26. und 27. September 2023 Klientenkontakte stattgefunden haben.

25.09.2023 Sichtung Verfügung, mehr.

Tel. u Mails an [...] u. KI.

geltend

gemacht 0.67 gewährt 0.1 Grund 1

Der Sozialpädagoge der [...] hat am 18.

September 2023 einen Antrag auf eine einmalige Aufhebung des Annäherungsverbots

gestellt. Dieser Antrag ist begründet. Es ist nicht ersichtlich, wieso für die

Stellungnahmen vom 25. und vom 29. September 2023 eine Kontaktaufnahme mit dem [...]

nötig gewesen sein soll. Die Kürzung ist gerechtfertigt.

03.10.2023 Mail v./a. AKSO, Verfügung

inkl. Beilagen

geltend

gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 1

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer

Eingabe vom 19. Oktober 2023 Verfügungen der AKSO eingereicht. Wieso sie diese

selbst bei der AKSO einverlangt hat, erklärt sie nicht. Die blosse Behauptung,

dies sei absolut notwendig gewesen, genügt nicht. Es muss auch von einem

schwierigen Klienten verlangt werden, dass er die benötigten Belege seiner

unentgeltlichen Rechtsbeiständin übergibt. Die Kürzung ist gerechtfertigt.

19.10.2023 Abklärung, BWM, Finalisierung

Eingabe v. 19.10.2023, Tel. an. […], Notiz

geltend

gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 2

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht

vorträgt, hat die Amtsgerichtspräsidentin die am 19. Oktober 2023 verfasste

Eingabe der Beschwerdeführerin übersehen. Mit dieser wird unter anderem auch

ein Bericht der Kantonspolizei eingereicht. Die Kürzung ist nicht

gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.23 Stunden zu erhöhen.

24.10.2023 Mail von KI. inkl.

Unterlagen, Notiz

geltend

gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 1

Es ist der Beschwerdeführerin

zuzustimmen, dass sie die eingehenden E-Mails ihres Klienten prüfen muss,

insbesondere wenn er damit Unterlagen eingereicht – was im Übrigen belegt, dass

er selbst die erforderlichen Belege beschaffen kann. Schliesslich hat die

Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 5. Dezember 2023 auch weitere

Unterlagen zu den Akten gegeben. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu

entschädigende Aufwand ist um 0.23 Stunden zu erhöhen.

28.11.2023 Verfügung inkl. Beilage,

Brief u. Tel. an KI., Schreiben an Ärzte

geltend

gemacht 0.91 gewährt 0.5 Grund 1

Der Verlaufsbericht des [...] vom 20.

November 2023 thematisiert den Gesundheitszustand des Ehemannes. Dieser Bericht

wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2023 zugestellt. Es

bestand daher Anlass für die Beschwerdeführerin, Abklärungen über den Gesundheitszustand

ihres Klienten vorzunehmen. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll war der

Gesundheitszustand des Ehemannes auch Thema der Verhandlung vom 5. Dezember

2023 (Seite 3 unten). Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu

entschädigende Aufwand ist um 0.41 Stunden zu erhöhen.

04.12.2023 Verfügung inkl. Beilage, Tel.

u. Akten v. KI., UHB, BWM

geltend

gemacht 1.08 gewährt 0.5 Grund 1 + 2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie

habe an diesem Tag die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von 29. November 2023

erhalten und bearbeitet. Der Verfügung sei der Zwischenbericht des [...] vom

24. November 2023 beigelegen. Entgegen den Ausführungen der

Amtsgerichtspräsidentin gab es demnach eine Verfügung, die von der

Beschwerdeführerin bearbeitet wurde. Offenbar hat die Amtsgerichtspräsidentin diese

Verfügung übersehen. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu

entschädigende Aufwand ist um 0.58 Stunden zu erhöhen.

08.12.2023 Tel. von KI. (Kinderrente)

geltend

gemacht 0.08 gewährt 0.0 Grund 1

Der Ehemann hat sich in der

Trennungsvereinbarung vom 5. Dezember 2023 dazu verpflichtet, sämtliche für

seinen Sohn bezogenen Kinderrenten an die Kindsmutter weiterzuleiten und die

direkte Auszahlung an diese zu veranlassen (Ziffer 9). Es ist nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin den Telefonanruf entgegengenommen hat, selbst wenn

der Anruf zuerst auf der Kanzlei einging. Der Anruf dauerte schliesslich knapp

fünf Minuten. Es ist kleinlich, eine derartige Kleinaktivität in der

Honorarnote aufzuführen, zumal es offensichtlich um nichts Wichtiges ging. Die

Kürzung ist gerechtfertigt.

11.12.2023 Kurzbesprechung KI.

(Kinderrente, Mietwohnung)

geltend

gemacht 0.17 gewährt 0.0 Grund 1

In der Trennungsvereinbarung vom 5.

Dezember 2023 wurde die eheliche Wohnung dem Ehemann für die Dauer des

Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen (Ziffer 2). Wenn die

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sowie betreffend die Kinderrente nochmals

einen kurzen Telefonanruf ihres Klienten entgegennimmt, ist dies nicht zu

beanstanden. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende

Aufwand ist um 0.17 Stunden zu erhöhen.

21.12.2023 Tel. von KI. ([...]), Notiz

geltend

gemacht 0.08 gewährt 0.0 Grund 1

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die

Krankenversicherung des Ehemannes in diesem Verfahrensstadium ein Thema gewesen

ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Telefonanruf

entgegengenommen hat, selbst wenn der Anruf zuerst auf der Kanzlei einging. Der

Anruf dauerte schliesslich knapp fünf Minuten. Dennoch ist es kleinlich, eine

derartige Kleinaktivität in der Honorarnote aufzuführen, zumal kein

Zusammenhang mit den anstehenden Verfahrenshandlungen erkennbar ist. Die

Kürzung ist gerechtfertigt.

09.01.2024 Mails v. [...], Tel. an [...],

Tel. v. KI., Eingabe RA S-L, BWM, Korr. KI.

geltend

gemacht 0.42 gewährt 0.2 Grund 1

Nach Auffassung der

Amtsgerichtspräsidentin sind keine Gründe für E-Mails und Telefonate mit der [...]

ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Korrespondenz mit der [...]

sei wegen der Vertragstrennung der Parteien absolut notwendig gewesen. Aus den

Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 9. Januar

2024 das von der Ehefrau am 19. Dezember 2023 unterzeichnete Formular

«Vertragstrennung» der [...] eingereicht hat. Wie die Beschwerdeführerin

zutreffend ausführt, hat die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2023

bestritten, dieses Formular erhalten zu haben. Dennoch genügt die blosse

Behauptung, die Korrespondenz mit den [...] sei absolut notwendig gewesen,

nicht, die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin als falsch hinzustellen. Im

Gegenteil zeigen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Klient die

Vertragstrennung selbst vornehmen konnte. Ohnehin

ist die Regelung der Beziehung des Klienten zu seiner Krankenkasse eine

mandatsfremde Aufwendung. Es ist dem Klienten zuzumuten, die Vertragstrennung

selbst vorzunehmen (SOG 1990 Nr. 18 E. 4). Die Kürzung ist gerechtfertigt. Der

bewilligte Aufwand ist ausreichend für die Eingabe vom 9. Januar 2024.

18.01.2024 Tel. von KI. (EL u. MISA)

geltend

gemacht 0.05 gewährt 0.0 Grund 1

Es ist auch hier allenfalls noch nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin den Telefonanruf entgegengenommen hat, selbst wenn

der Anruf zuerst auf der Kanzlei einging. Der Anruf dauerte schliesslich knapp

drei Minuten. Es ist kleinlich, eine derartige Kleinaktivität in der

Honorarnote aufzuführen, zumal es offensichtlich um nichts Wichtiges ging. Die

Kürzung ist gerechtfertigt.

22.01.2024 Tel. v. KI., Tel. u. Mail an

GA, Notiz, Tel. u. Mail an [...]

geltend

gemacht 0.33 gewährt 0.0 Grund 1 + 3

Der Telefonanruf und das E-Mail an die

Gegenanwältin sind in deren Kostennote nicht vermerkt. Dies ist ein starkes

Indiz dafür, dass es dabei nicht um eine zeitaufwendige und wichtige

Angelegenheit ging. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Amtsgerichtspräsidentin hier eingegriffen hat. Dasselbe gilt für die

Korrespondenz mit der [...]. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, die [...]

habe den Klienten bei der Anpassung der Ergänzungsleistungsberechnung

unterstützt. Bei dieser Sachlage erscheint ein zusätzliches Mitwirken der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht erforderlich. Die Kürzung ist

gerechtfertigt.

24.01.2024 Mail v./a. GA, Tel. v. KI.,

Notiz

geltend

gemacht 0.25 gewährt 0.0 Grund 1 + 3

Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor,

sie habe am 23. Januar 2024 eine E-Mail von der Kanzleimitarbeiterin der

Gegenanwältin erhalten, die sie am 24. Januar 2024 beantwortet habe. Die E-Mail

der Gegenanwältin ist in deren Kostennote nicht vermerkt. Zudem kommt sie nach

den Ausführungen der Beschwerdeführerin von einer Kanzleimitarbeiterin. Dies

ist ein starkes Indiz dafür, dass es dabei nicht um eine zeitaufwendige und

wichtige Angelegenheit ging. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Amtsgerichtspräsidentin hier eingegriffen hat. Der Aufwand für den Telefonanruf

des Klienten lässt sich nicht ermitteln. Es fällt aber auf, dass in diesem

Zeitraum fast alle 2 - 3 Tage Telefongespräche stattgefunden haben. Diese sind

kaum alle nötig gewesen. Die Kürzung ist gerechtfertigt.

25.01.2024 Besprechung KI., Tel. Kapo u.

RA S-L, Notiz, Tel. an KI.

geltend

gemacht 0.50 gewährt 0.0 Grund 1 + 4

Die Beschwerdeführerin führt dazu aus,

sie sei am 25. Januar 2024 durch das Richteramt Solothurn-Lebern telefonisch informiert

worden, dass dem Ehemann ein Rayonverbot auferlegt worden sei. Die Information

sei notwendig gewesen, weil die Polizei des Kantons Solothurn die Verfügung vom

25. Januar 2024 vorab per E-Mail erhalten habe. Der Klient habe telefonisch

informiert werden müssen, was keine Kanzleiarbeit sei. Das von der

Beschwerdeführerin erwähnte Rayonverbot wurde am 25. Januar 2024 erlassen.

Darauf musste sie reagieren und ihren Klienten informieren. Die Kürzung ist

nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand ist um 0.5 Stunden zu

erhöhen.

07.02.2024 Tel. KI. (KESB Schreiben;

Psychiater) u. Akten v. KI., Notiz

geltend

gemacht 0.42 gewährt 0.1 Grund 1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer

Kostennote den Inhalt des Telefons umschrieben. Über die Nachvollziehbarkeit

dieses Aufwandes und dessen Notwendigkeit sagt sie aber auch in ihrer

Beschwerde nichts. Eine willkürliche Ermessensausübung ist weder ersichtlich

noch dargetan. Die Kürzung ist gerechtfertigt.

12.02.2024 Tel. GP, Notiz

geltend

gemacht 0.08 gewährt 0.0 Grund 2

Entgegen der Beschwerde wurde die

Streichung dieses Aufwandes begründet, nämlich mit dem Grund 2, dem Vergleich

mit den Verfahrensakten. Es ist zwar offensichtlich, dass ein Telefonanruf

nicht in den Verfahrensakten erscheint. Der Anruf und die Notiz werden zusammen

mit knapp fünf Minuten aufgeführt. Es ist kleinlich, ein derartige

Kleinaktivitäten in der Honorarnote aufzuführen, zumal es offensichtlich um

nichts Wichtiges ging. Die Kürzung ist gerechtfertigt.

05.03.2024 Tel. v. KI., Tel. u. Mail an

RA W., Notiz, Entwurf Eingabe

geltend

gemacht 0.5 gewährt 0.0 Grund 1 + 3

Die Amtsgerichtspräsidentin hat die

Kürzung damit begründet, dass das Telefon und die E-Mail an die Gegenanwältin

in deren Kostennote nicht aufgeführt sind. Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen ein, am 5. März 2024 habe sie der Kanzleimitarbeiterin der Gegenanwältin

einen Vorschlag für die Fortführung des Verfahrens telefonisch unterbreitet und

zur Sicherheit schriftlich per E-Mail festgehalten. Ihre Eingabe an das Gericht

sei am 6. März 2024 ergangen. In der Honorarnote von Rechtsanwältin Clivia

Wullimann ist am 5. März 2024 die Sichtung eines E-Mails der Gegenanwältin

vermerkt. In den Verfahrensakten findet sich eine Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 6. März 2024. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der

zu entschädigende Aufwand ist um 0.5 Stunden zu erhöhen.

12.03.2024 Mail v./a. RA W., Brief an

KI.

geltend

gemacht 0.33 gewährt 0.1 Grund 3

In der Honorarnote der Gegenanwältin ist

mit diesem Datum ein E-Mail an die Gegenanwältin und die Klientin/E-Mail

Sichtung Gegenanwältin vermerkt. Die Beschwerdeführerin trägt dazu vor, sie

habe eine E-Mail von der Kanzleimitarbeiterin der Gegenanwältin erhalten,

wonach der Ehemann deren Kanzlei aufgesucht habe. Sie habe daraufhin antworten

und den Ehemann schriftlich instruieren und abmahnen müssen. Daraus wird klar

ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein grösserer Aufwand erwachsen ist

als der Gegenanwältin. Die Kürzung ist nicht gerechtfertigt. Der zu

entschädigende Aufwand ist um 0.23 Stunden zu erhöhen.

14.03.2024 Verfügung RA S-L,

Finalisierung STN, Korr. KI.

geltend

gemacht 2.00 gewährt 0.1 Grund 3

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend

ausführt, hat die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 11. März 2024

festgestellt, dass sich die Ehefrau nicht zur Fortführung des Verfahrens

geäussert hat. Die Beschwerdeführerin hingegen hat am 14. März 2024 eine

vollständige Stellungnahme mit Beilage verfasst und eingereicht. Die

Gegenanwältin hat am 13. und 14. März 2024 nur E-Mails gesichtet und versandt.

Es ist offensichtlich, dass die Aufwände nicht identisch waren. Die Reduktion

auf den Aufwand der Gegenanwältin ist nicht gerechtfertigt. Der zu

entschädigende Aufwand ist um 1.9 Stunden zu erhöhen.

01.05.2024 Tel. von RA S-L,

Kurzbesprechung KI.

geltend

gemacht 0.17 gewährt 0.0 Grund 1 + 4

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die

Amtsgerichtspräsidentin habe die Kurzbesprechung mit dem Klienten übersehen,

welche im Zusammenhang mit ihrer Eingabe vom 3. Mai 2024 gestanden sei. Der

Anruf der Vorinstanz sei notiert, aber nicht im Zeitaufwand aufgeführt worden.

Die 0.17 Stunden seien für die Besprechung mit dem Klienten benötigt worden.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin leuchten ein. Am 29. April 2024 hat die

Amtsgerichtspräsidentin als vorsorgliche Massnahme ein Kontakt- und

Annäherungsverbot gegen den Ehemann erlassen. Die Beschwerdeführerin hat dazu

am 3. Mai 2024 beim Richteramt einen Antrag eingereicht. Dass sie sich vorher

kurz mit ihrem Klienten über diesen Antrag absprechen musste, erscheint

zwingend. Die Reduktion ist nicht gerechtfertigt. Der zu entschädigende Aufwand

ist um 0.17 Stunden zu erhöhen.

06.05.2024 Mail an RA W., Verfügung,

Korr. KI.

geltend

gemacht 0.25 gewährt 0.1 Grund 1 + 3

Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie

habe eine Verfügung inklusive der Vorladung vom 1. Mai 2024 erhalten. Zudem

habe sie wiederum eine E-Mail an die Kanzlei der Gegenanwältin senden müssen.

Dazu verweist sie auf die Position vom 23. April 2024 «Reminder an RA W.». Die

Gegenpartei habe eine Krankenkassenprämie der Visana nicht bezahlt, weil es

keine Vertragsabtrennung gegeben habe. Eine Bearbeitung in sechs Minuten sei

nicht möglich. Rechtsanwältin Clivia Wullimann hat in ihrer Kostennote die

Sichtung der Verfügung und der Vorladung des Richteramts sowie des E-Mails der

Beschwerdeführerin aufgeführt. Der Aufwand für das Verfassen einer E-Mail ist grösser

als derjenige, um diese bloss zu sichten. Dennoch ist das Verfassen einer

Zahlungserinnerung keine langwierige Angelegenheit. Ohnehin ist es dem Klienten

zuzumuten, die Zahlungserinnerung selbst vorzunehmen (SOG 1990 Nr. 18 E. 4). Die

Kürzung ist gerechtfertigt.

04.07.2024 Mail an RA W, Brief an KI.,

Mail von Kanzlei W., Tel. v. KI.

geltend

gemacht 0.5 gewährt 0.14 Grund 3

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie

habe die Gegenanwältin informiert, dass ihr Klient seinen Sohn nicht gemäss

Vereinbarung telefonisch habe erreichen können. Der Klient sei schriftlich und

telefonisch darüber instruiert worden, wie er künftig vorzugehen habe.

Gleichentags habe die Kanzlei der Gegenanwältin eine E-Mail betreffend den [...]-Rechnungen

erhalten. Der Aufwand sei notwendig gewesen. Rechtsanwältin Clivia Wullimann

hat in ihrer Honorarnote die Sichtung zweier E-Mails der Gegenanwältin notiert.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin treffen nur teilweise zu. Die

Vertragsbeziehung des Klienten zu seiner Krankenkasse hängt nicht mit dem

Eheschutzverfahren zusammen. Die Reduktion ist teilweise gerechtfertigt. Der zu

entschädigende Aufwand ist ermessensweise um 0.11 Stunden zu erhöhen.

27.09.2024 mehr. Tel.-vers. an KI.,

Eingabe RA S-L, Mail an KI.

geltend

gemacht 0.42 gewährt 0.0 Grund 1 + 4

Die Beschwerdeführerin führt aus, sie

habe u.a. bei der Vorinstanz um Fristerstreckung ersucht und die Eingabe

elektronisch eingereicht. Die Kanzlei könne die Eingabe zwar vorbereiten,

allerdings nicht elektronisch signieren und einreichen. Dies könne nur sie

selbst. Das Versenden eines Mails mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur dauert nicht länger als 5 Minuten, selbst wenn die Beschwerdeführerin

das Versenden selbst übernimmt. Bei beidem handelt sich um eine Kurzaktivität. Die

Anrufversuche beim Klienten kann ohne weiteres die Kanzlei vornehmen. Zum Mail

an den Klienten äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Kürzung ist

gerechtfertigt.

7. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht

möglich, die in der Tabelle aufgeführten einzelnen Kürzungen alleine gestützt

auf die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Besonderheiten

des vorliegenden Falles zu überprüfen. Dies trifft sich mit dem Erfordernis,

dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was am angefochtenen

Entscheid zu bemängeln ist. Mit allgemeinen Ausführungen wird der Rügepflicht

nicht Genüge getan. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechtsmittelinstanz bei

dem weiten Ermessensspielraum, welcher der Amtsgerichtspräsidentin bei der

Festsetzung der Entschädigung zukommt, nur eingreifen kann, wenn diese ihr

Ermessen willkürlich ausübt. Hier gelten noch strengere Anforderungen an das

Rügeprinzip. Soweit die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen gegen

einzelne Kürzungen erhebt, ist auf diese somit nicht weiter einzugehen. Auf die

Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Die entsprechenden Kürzungen bleiben

somit bestehen.

8. Gegen die Kürzung ihrer Auslagen

bringt die Beschwerdeführerin vor, ein Abstellen einzig auf den Aktenumfang und

die Reduktion auf die Auslagenhöhe der Gegenanwältin sei unter den vorliegenden

Umständen willkürlich und nicht gerechtfertigt. Die Auslagen von CHF 564.40 (recte

CHF 565.40) seien angefallen und zu ersetzen. Sie führt dazu aus, aus den Akten

ergebe sich, dass die Verfügungen und die Eingaben der Parteien umfangreich

gewesen seien. Anschliessend hält sie auszugsweise die Seitenzahlen der Prozesshandlungen

zwischen dem 25. September und dem 29. November 2023 und die daraus

resultierenden Kopien fest. Das seien bereits 288 Kopien, was CHF 144.00

entspreche. Nach dem 29. November 2023 seien etliche weitere Verfügungen und

Eingaben ergangen. Ferner hätten Verfügungen, insbesondere Kontaktverbote dem

Klienten mehrfach per Post zugestellt und Dritte angeschrieben werden müssen.

Nach dem Umzug des Klienten im Mai 2024 seien etliche Briefe retourniert worden.

Erst nach mehrfachem Ermahnen, den Briefkasten anzuschreiben, habe die Post ab

dem 1. Juni 2025 (recte 2024) zugestellt werden können.

9. Die Amtsgerichtspräsidentin hat bei

der Bestimmung der zu entschädigenden Auslagen auf die von der Gegenanwältin

geltend gemachten Auslagen abgestellt. Dies erscheint nur auf den ersten Blick

als sachgerecht, selbst wenn beide Parteivertreterinnen im selben Verfahren

tätig waren. Denn die Beschwerdeführerin hat wesentlich mehr Beilagen

eingereicht als die Gegenanwältin. Ihre Beilagen umfassen 112 Seiten, diejenigen

von Rechtsanwältin Clivia Wullimann 52 Seiten. Jeder Beleg muss dreimal kopiert

werden, einmal für die eigenen Akten je einmal für das Gericht und die

Gegenpartei. Die Aufstellung der in der Zeit zwischen dem 25. September und dem

29. November 2023 getätigten Kopien ist nachvollziehbar und es kann nicht

behauptet werden, diese Kopien seien nicht notwendig gewesen. Die

Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum 288 Kopien gemacht, die Gegenanwältin

insgesamt «nur» 244. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur

Postzustellung leuchten ein. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im

Vergleich mit der Gegenanwältin mit CHF 565.40 gegenüber CHF 252.65 mehr als

doppelt so hohe Auslagen geltend gemacht hat und deshalb eine Überprüfung

angezeigt war. Dennoch erscheint es willkürlich, den Auslagenersatz unbesehen

der konkreten Umstände einfach demjenigen der Gegenanwältin gleichzusetzen.

Gerade der Aktenumfang, den die Amtsgerichtspräsidentin zur Begründung anführt,

zeigt einen klaren Mehraufwand der Beschwerdeführerin auf. Der geltend gemachte

Auslagenersatzes ist deshalb zuzusprechen.

10. Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen und Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin aufzuheben. Der

zu entschädigende Aufwand ist um 5.03 Stunden zu erhöhen, wovon 1.62 Stunden bis

zum 31. Dezember 2023 zum Mehrwertsteuersatz von 7.7 % angefallen sind,

ausmachend CHF 331.50. Das Honorar ab 1. Januar 2024 beträgt einschliesslich

der Mehrwertsteuer CHF 700.40. Insgesamt ist die Aufwandentschädigung um CHF 1’031.90

zu erhöhen. Die Auslagen hat die Beschwerdeführerin selbst vollumfänglich zum

Ansatz von 7.7 % gerechnet. Dementsprechend werden die Auslagen einschliesslich

der Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 43.55 auf total CHF 608.95 festgesetzt.

Insgesamt obsiegt die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von CHF 1’640.85. Ihre

Entschädigung ist somit auf CHF 10’516.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.

Die Differenz zwischen der verlangten Entschädigung von CHF 12’263.80 und dem erstinstanzlich

zugesprochenen Honorar von CHF 8’876.05 beträgt CHF 3’387.75. Die

Beschwerdeführerin unterliegt im Umfang von CHF 1’746.90. Es rechtfertigt sich

somit, die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die

Beschwerdeführerin hat somit die Hälfte der Gerichtskosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Sie hat Anspruch auf eine halbe

Parteientschädigung, welche entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF

741.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Ziffer 9 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2024 wird

aufgehoben.

3. Die Entschädigung von Rechtsanwältin

Denise Büschi für das Verfahren SLZPR.2023.862 wird auf CHF 10’516.90 festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Denise Büschi hat einen Betrag von CHF

500.00 an die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse hat Denise Büschi

einen Betrag von CHF 250.00 zurückzuerstatten.

5. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwältin

Denise Büschi eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 741.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller