ZKBES.2025.71
unentgeltliche Rechtspflege
30. Juli 2025Deutsch16 min
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Durchführung der Verhandlung zu
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Vor dem Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ist zwischen A.___ (im Folgenden: Ehemann, Gesuchsteller
oder Beschwerdeführer) und [...] (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 29. Oktober
2024 ein Scheidungsverfahren hängig. Der Beschwerdeführer und die Ehefrau sind
Eltern vierer Kinder (geb. [...], [...], [...] und [...]). Bereits am 10. Juli
2024 beantragte der Ehemann, im damals hängigen Eheschutzverfahren, die
integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin
Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024
stellte der Amtsgerichtspräsident in Aussicht, über das Gesuch des Ehemannes um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Durchführung der Verhandlung zu
entscheiden.
3. Mit Verfügung vom 18. März 2025 wies
der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3).
4. Mit Eingabe vom 21. März 2025
ersuchte der Ehemann um Wiedererwägung des Entscheids betreffend Abweisung des
Gesuchs um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, andernfalls
ersuche er um dessen Begründung. Der Eingabe fügte er ein eigenes
Berechnungsblatt hinzu. Die Begründung des Abweisungsentscheids durch die
Vorinstanz erfolgte mit Verfügung vom 29. April 2025.
5. Am 7. Mai 2025 erhob der Ehemann
gegen den Abweisungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 18. März 2025 Beschwerde bei der Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3
der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18.
März 2025, die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Beiordnung von Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin
sowohl für das hängige Scheidungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025
verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme und verwies auf seine
Begründung.
7. Für die Ausführungen des
Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Beschwerde gibt die
Abweisung des Gesuchs des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mangels Nachweises der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.2
Aus dem allgemeinen
Beschleunigungsgebot, dem Fairnessgebot nach Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), der
sich aus Art. 124 Abs. 1 ZPO ergebenden Pflicht des Gerichts zur
zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens und der summarischen Natur
desselben folgt, dass über ein Gesuch in der Regel möglichst rasch – und nicht
erst mit dem Entscheid in der Hauptsache – zu entscheiden ist. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs
gehalten ist, weitere Verfahrensschritte vorzunehmen (Wuffli Daniel/Fuhrer
David, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen
2019, Rz. 152, S. 55). Im Zeitpunkt des Entscheids über die unentgeltliche
Rechtspflege ist oft schon absehbar, welche Beträge der Gesuchsteller an den
Unterhalt von Familienmitgliedern zu bezahlen hat, weil über das Gesuch kurz
vor oder allenfalls gar mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden wird.
Obschon diese Beträge noch nicht formell rechtskräftig festgesetzt und daher
(noch) nicht rechtlich verbindlich sind, wäre es stossend, sie nicht für die
Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen. Andres verhält
sich nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen wird (Wuffli Daniel/Fuhrer
David, a.a.O. Rz. 335, S. 119), was vorliegend nicht der Fall ist.
Dispositiv
Die Unterhaltsbeiträge sind demnach – auch wenn sie noch nicht verbindlich
festgelegt wurden – zu berücksichtigen.
1.3 Die Vorinstanz setzte
sich in ihrer Begründung lediglich mit denjenigen Positionen bzw. Rügen detaillierter
auseinander, die der Ehemann in seinem Gesuch um Wiedererwägung vorbrachte. Die
Vorinstanz ging bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
des Ehemannes von folgenden Zahlen (monatlich) aus:
-
Nettoeinkommen des
Ehemannes: CHF 9'277.00 (inkl. Familien- und Haushaltszulagen);
-
Nettoeinkommen der Ehefrau:
CHF 2'035.00;
-
Bedarf des Ehemannes:
CHF 4'516.00;
-
Bedarf der Ehefrau:
CHF 6'022.00 (inkl. Kinder).
2.1 Den Grundbetrag von [...] legte die
Vorinstanz auf monatlich CHF 400.00 fest, da [...] erst am [...] zehn
Jahre alt werde. Massgebend seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt der Gesuchstellung. Weder im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege noch im Zeitpunkt des Entscheids über die
unentgeltliche Rechtspflege sei der Sohn zehn Jahre alt, weshalb nicht vom
höheren Grundbetrag von CHF 600.00 auszugehen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner
Beschwerde mit Verweis auf BGE 128 I 225, E. 2.5, aus, bei der Prüfung der
Bedürftigkeit sei auf die konkreten Lebensverhältnisse abzustellen, nicht auf
schematische Annahmen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostenübernahme im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege enthalte immer auch eine
vorausschauende Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Tilgungsfähigkeit
der Prozesskosten über ein bis zwei Jahre (BGE 141 III 369, E. 4.1).
2.3 Inwiefern im vorliegenden Fall BGE 128 I 225 einschlägig sein sollte, erschliesst sich nicht. Nichtsdestotrotz ist
dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er geltend macht, die Beurteilung der
Zumutbarkeit der Kostenübernahme im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
enthalte immer auch eine vorausschauende Komponente. Denn voraussehbare und in
naher Zukunft zu erwartende Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Gesuchstellers sind zu berücksichtigen, sofern der Eintritt eines künftigen,
für die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers relevanten Ereignisses
ausreichend wahrscheinlich erscheint (Alfred Bühler, Berner Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 ZPO N 51). Nicht
zu beanstanden und vom Beschwerdeführer nicht gerügt ist die Erwägung der
Vorinstanz, es handle sich vorliegend um ein eher aufwendiges Verfahren, bei
dem die Prozesskosten innert zweier Jahre zu tilgen seien. Der Sohn [...] wird
während dieser angenommenen Tilgungsdauer 10-jährig, wobei sich sein
Grundbetrag, welcher voraussichtlich vom Beschwerdeführer zu bezahlen sein
wird, von CHF 400.00 auf CHF 600.00 erhöht. Während fast zwei Drittel
dieser Tilgungsdauer, sprich während 17 von 24 Monaten, ist von einem
Grundbetrag von CHF 400.00 auszugehen. Bei dieser Ausgangslage
rechtfertigt sich nicht, den höheren Grundbetrag von CHF 600.00 zu
berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vollumfänglich
auf die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs bzw. des Entscheids
abstellte (Effektivitätsgrundsatz; vgl. dazu Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Basler
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2017, Art. 117, Rz. 4).
3.1 Weiter berücksichtigte die
Vorinstanz die Kosten des Ehemannes für die Miete des Parkplatzes von monatlich
CHF 70.00 in der Bedarfsrechnung nicht. Er sei nicht auf das Auto
angewiesen. Er habe einen kurzen Arbeitsweg und verfüge über sehr gute Verbindungen
mit dem öffentlichen Verkehr.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde vor, bezüglich Parkplatzkosten sei ausser Acht gelassen
worden, dass er nicht nur im Rahmen des Besuchsrechts verpflichtet sei, die
Kinder – die bei der Mutter in [...] wohnten – regelmässig abzuholen und
zurückzubringen, sondern er auch für deren Freizeitaktivitäten, namentlich das […]training,
Fahrdienste übernehme. Daraus ergebe sich ein konkretes und regelmässiges
Mobilitätsbedürfnis, das mit dem öffentlichen Verkehr weder zuverlässig noch
zumutbar gedeckt werden könne.
3.3 Diesbezüglich übt der
Beschwerdeführer rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Zurecht
ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Auto
angewiesen ist und deshalb die Kosten für die Miete des Parkplatzes bei der
Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. Dass der Beschwerdeführer das Auto im
Rahmen des Besuchsrechts benutzt und Fahrdienste für die Kinder übernimmt,
ändert nichts daran, dass dem Auto kein Kompetenzcharakter zukommt und somit
die Mietkosten für den Parkplatz nicht zu berücksichtigen sind (Wuffli
Daniel/Fuhrer David, a.a.O., S. 114).
4.1 Ferner berücksichtigte die
Vorinstanz für die Berechnung des Bedarfs die vom Ehemann geltend gemachte
Amortisation der Hypothek in Höhe von monatlich CHF 292.00 nicht. Grundsätzlich
könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Amortisation der
Hypothek, die nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung dient, nicht
berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2022 vom 14. Juli
2023 E. 3.1). Der Gesuchsteller führt in diesem Zusammenhang aus, bei der
Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums könne die Amortisation unter
anderem dann berücksichtigt werden, wenn bereits vor Ende des Zusammenlebens
regelmässig Zahlungen aus diesem Titel geleistet worden seien und die Schuld
zum Nutzen der Familie eingegangen und gemeinsam beschlossen worden ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 und 5A_780/2015 vom 10. Mai
2016). Inwieweit diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berechnung des
familienrechtlichen Existenzminimums auch auf die Berechnung des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege übertragen werden könne, sei fraglich. Das
Bundesgericht habe sich dahingehend noch nicht eindeutig geäussert. Allerdings sei
die Amortisation der Hypothek nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen. Selbst
wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich der Berücksichtigung der Amortisation
bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums anwendbar wäre, sei
im vorliegenden Fall der bundesgerichtliche Ausnahmefall nicht belegt. Zudem sei
darauf hinzuweisen, dass gemäss der Richtlinie für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober
2014 des Kantons Solothurn nur der Hypothekarzins ohne Amortisation als Zuschlag
zum Grundbedarf berücksichtigt werde. In der Lehre werde diese Auffassung
grundsätzlich geteilt. Gemäss Berner Kommentar seien Amortisationen
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie bisher regelmässig
geleistet worden seien (Alfred Bühler, Berner Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 ZPO N 199a). Amortisationen seien
wirtschaftlich betrachtet Vermögenszuwachs, weshalb diese nicht als
Liegenschaftsaufwand angerechnet werden dürfen, es sei denn, sie seien bereits
verbindlich vereinbart worden und die Kreditgeberin sei nachweislich nicht mit
einer Reduktion bzw. Sistierung der Amortisationen während der Prozessdauer
einverstanden (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: ZPR 2015 Bd. 21 Rz. 271). Dies entspreche
sowohl der Praxis im Kanton Solothurn (vgl. z.B. Urteil ZKBES.2022.73 des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2022, E. 2.4.1) als auch
der Praxis in anderen Kantonen (siehe z.B. Jozic/Boesch, Die unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich, 4.
Auflage 2012, S. 24 und Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Dezember
2009 E. 4.2.1, in: BJM 2010 S. 281). Inwiefern die Kreditgeberin eine
Herabsetzung oder Sistierung der Amortisation abgelehnt habe, sei im
vorliegenden Fall nicht belegt, weshalb die Amortisation der Hypothek im
vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden könne.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass bezüglich der Anrechnung der Amortisation ein Ausnahmefall vorliege. Die
Hypothek sei vor der Trennung zur Finanzierung eines familiengerechten
Eigenheims aufgenommen worden, welches von der Ehefrau und den vier gemeinsamen
Kindern bewohnt werde. Die laufenden Kosten (Zins und Nebenkosten) lägen in
einem ausserordentlich tiefen Bereich. Die Amortisation diene im konkreten Fall
nicht seiner privaten Vermögensmehrung, sondern der nachhaltigen Wohnsicherung
seiner Kinder. Sie sei daher funktional mit Mietausgaben vergleichbar, die im
Bedarfsbudget selbstverständlich anerkannt würden. In einem solchen Fall habe
auch das Bundesgericht (5A_780/2025, E. 4.3 [recte wohl E. 2.7]) die
Berücksichtigung von Amortisationsanteilen nicht ausgeschlossen. Zudem gehe die
Vorinstanz irrtümlich davon aus, die Sistierung der Amortisation sei dem
Beschwerdeführer jederzeit möglich und zumutbar. Tatsächlich handle es sich um
eine Festzinshypothek mit fix vereinbarten, indirekten Amortisationszahlungen.
Der entsprechende Rahmenkreditvertrag sowie die Produktebestätigung enthielten
kein vertraglich zugesichertes Recht auf Sistierung oder Herabsetzung. Darüber
hinaus wäre eine Sistierung oder gar eine Umwandlung der Hypothek zur
Erreichung tieferer monatlicher Belastungen wirtschaftlich unzumutbar: Eine
vorzeitige Kündigung der bestehenden Hypothek vor Ablauf der Laufzeit per
31. Dezember 2031 würde eine Vorfälligkeitsentschädigung auslösen, die
sich aus dem Zinsverlust der Bank sowie dem aktuellen Zinsniveau ergebe. Wie
dem Vertrag zu entnehmen sei, könne diese Entschädigung höher ausfallen als die
verbleibenden Zinsen für die Restlaufzeit. Eine solche Lösung wäre objektiv
nicht tragbar. Die Nichtberücksichtigung der Amortisation durch die Vorinstanz
widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung der
tatsächlichen Lebensverhältnisse (BGE 141 III 369, E. 4.1).
4.3 Hierzu kann auf die umfassende,
differenzierte und detaillierte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Wird
eine Liegenschaft wie im vorliegenden Fall selbst bewohnt, sind die konkreten
Wohnkosten anhand des Liegenschaftsaufwandes zu errechnen. Zum
Liegenschaftsaufwand zählen neben dem Hypothekarzins (ohne Amortisation) auch
öffentlich-rechtliche Abgaben sowie die durchschnittlichen Unterhaltskosten.
Wirtschaftlich betrachtet sind Amortisationszahlungen Vermögenszuwachs, weshalb
sie nicht als Liegenschaftsaufwand angerechnet werden können, es sei denn, sie
wurden verbindlich vereinbart und die Kreditgeberin ist nachweislich nicht mit
einer Reduktion beziehungsweise Sistierung der Amortisationszahlungen während
der Prozessdauer einverstanden (Wuffli Daniel/Fuhrer David, Handbuch
unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 104). Es
ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer indirekten
Amortisation der ehelichen Liegenschaft bei der kreditgebenden Bank
verpflichtet hatte. Wie der Amtsgerichtspräsident indes zutreffend erwog,
erbrachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz keinen Nachweis,
dass die Kreditgeberin nicht zur Reduktion beziehungsweise Sistierung der
indirekten Amortisation während der Dauer des Prozesses bereit wäre. Zu Recht
blieben die geltend gemachten Amortisationszahlungen in der Bedarfsberechnung
des Beschwerdeführers somit unberücksichtigt (vgl. auch VWBES.2022.73,
E. 4.3 f.).
5.1 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang
mit der Verteilung des Überschusses, dass im Gegensatz zu gemeinsam lebenden
Ehegatten bei getrennt lebenden Ehegatten gerade keine Gesamtrechnung sondern
eine Einzelfallrechnung vorgenommen werde. Nur das Einkommen des Gesuchstellers
selbst sowie sein eigener Bedarf würden bei der Berechnung berücksichtigt. Die
familienrechtlichen Unterstützungs- und Beitragspflichten der mit dem
Gesuchsteller oder getrennt von ihm lebenden Personen würden entweder in der
Einkommens- oder Bedarfsrechnung berücksichtigt. Demnach sei vorliegend infolge
der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten ein eventueller
Überschuss zu verteilen.
5.2 Der Beschwerdeführer führt bezüglich
der Verteilung des Überschusses aus, die Vorinstanz habe unterlassen, die
konkrete Verteilung des Überschusses auf die Ehegatten und Kinder vorzunehmen.
Stattdessen werde der Betrag vollständig dem Beschwerdeführer zugerechnet, um
seine Fähigkeit zur Kostentragung zu begründen. Diese widersprüchliche
Argumentation stelle eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 117 ZPO
dar. Es genüge nicht, die Pflicht zur Überschussverteilung deklaratorisch
anzuerkennen, ohne diese in der Berechnung umzusetzen. Der rechnerische
Überschuss sei angesichts der konkreten Unterhaltspflichten rein theoretischer
Natur und nicht zur Bestreitung der Verfahrenskosten verfügbar. Selbst wenn man
ihn formal anteilig verteilen würde, verbliebe dem Beschwerdeführer ein realistisch
verwertbarer Anteil von maximal CHF 193.50 pro Monat. Eine tragfähige
Finanzierung der anwaltlichen und gerichtlichen Kosten über eine prognostische
Dauer von zwei Jahren sei damit offenkundig ausgeschlossen.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist
zuzustimmen, wenn er geltend macht, der berechnete Überschuss von insgesamt
CHF 773.00 sei nicht nur ihm, sondern auch der Ehefrau und den Kindern
zuzugestehen. Damit verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Überschuss
von rund CHF 193.00 (ein Viertel von CHF 773.00). Über einen Zeitraum von
zwei Jahren ergibt dies einen Betrag von CHF 4'632.00. Damit ist der
Beschwerdeführer in der Lage, diesen Betrag an die Prozesskosten zu leisten.
Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass er damit nicht
sämtliche Prozesskosten tragen kann, ist ihm nichtsdestotrotz die
unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung (10. Juli 2024) für den
CHF 4'632.00 übersteigenden Betrag zu gewähren. Erfolgt die Befreiung von
den Prozesskosten nur teilweise, kann die unentgeltliche Rechtspflege für die
Gerichtskosten oder einen Teil derselben resp. nur für die Anwaltskosten oder
einen Teil derselben bewilligt werden. Ein Vorrang der einen vor den anderen
Kosten besteht nicht. Vielmehr ist das Gericht in der Ausgestaltung der
Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege frei. Der Entscheid liegt im
Ermessen des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_997/2014 vom 27. August
2015, E. 4.3.3). Da die Vorinstanz zum Schluss sowohl die Gerichtskosten
festzusetzen sowie den geltend gemachten Aufwand durch die unentgeltliche
Rechtspflege zu überprüfen hat, wird ihr überlassen, wie sie die Kosten an die
unentgeltliche Rechtspflege anrechnet.
6. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit teilweise als begründet, sie ist teilweise gutzuheissen.
7. Bereits an dieser Stelle sei erwähnt,
dass nur der für das amtliche Mandat notwendige Aufwand, der für die Wahrung
der rechtlichen Interessen kausal und verhältnismässig ist, zu vergüten ist. Eine
«Entschädigungsgarantie» besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte
notwendig ist und nicht schon, wenn er bloss vertretbar erscheint (Wuffli
Daniel/Fuhrer David, a.a.O., Rz. 556, S. 199).
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht auch
für das obergerichtliche Verfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege. Der Beschwerdeführer verfügt, wie soeben gesehen, bei dieser
Ausgangslage nicht über die erforderlichen Mittel, um die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt und Rechtsanwältin
Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
8.2 Hat keine Partei vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt
(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer obsiegt in einem von vier
angefochtenen Punkten. Ihm ist deshalb eine Parteientschädigung von einem
Viertel der eingereichten und als angemessen erachteten Kostennote zu bezahlen,
d.h. rund CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Rest, d.h.
CHF 744.55 (inkl. Auslagen und MwSt.), ist dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
Staat zu tragen, vorbehalten bleibt der Nachforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Ein Viertel der Prozesskosten, d.h. CHF 125.00, geht
zu Lasten des Staates. Die restlichen Prozesskosten von CHF 375.00 gehen
zu Lasten des Beschwerdeführers, wobei sie zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege der Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der
Nachforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3
der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18.
März 2025 aufgehoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ab
Gesuchseinreichung (10. Juli 2024) den CHF 4'632.00 übersteigenden Betrag
bewilligt wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt.
CHF 375.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.
Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.
Die restliche Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos von CHF 744.55 (inkl. Auslagen
und MwSt.) ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler