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Entscheid

ZKBES.2025.71

unentgeltliche Rechtspflege

30. Juli 2025Deutsch16 min

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Durchführung der Verhandlung zu

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Vor dem Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ist zwischen A.___ (im Folgenden: Ehemann, Gesuchsteller

oder Beschwerdeführer) und [...] (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 29. Oktober

2024 ein Scheidungsverfahren hängig. Der Beschwerdeführer und die Ehefrau sind

Eltern vierer Kinder (geb. [...], [...], [...] und [...]). Bereits am 10. Juli

2024 beantragte der Ehemann, im damals hängigen Eheschutzverfahren, die

integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin

Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024

stellte der Amtsgerichtspräsident in Aussicht, über das Gesuch des Ehemannes um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Durchführung der Verhandlung zu

entscheiden.

3. Mit Verfügung vom 18. März 2025 wies

der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3).

4. Mit Eingabe vom 21. März 2025

ersuchte der Ehemann um Wiedererwägung des Entscheids betreffend Abweisung des

Gesuchs um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, andernfalls

ersuche er um dessen Begründung. Der Eingabe fügte er ein eigenes

Berechnungsblatt hinzu. Die Begründung des Abweisungsentscheids durch die

Vorinstanz erfolgte mit Verfügung vom 29. April 2025.

5. Am 7. Mai 2025 erhob der Ehemann

gegen den Abweisungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 18. März 2025 Beschwerde bei der Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3

der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18.

März 2025, die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege inklusive

Beiordnung von Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin

sowohl für das hängige Scheidungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025

verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme und verwies auf seine

Begründung.

7. Für die Ausführungen des

Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Beschwerde gibt die

Abweisung des Gesuchs des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mangels Nachweises der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

1.2

Aus dem allgemeinen

Beschleunigungsgebot, dem Fairnessgebot nach Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), der

sich aus Art. 124 Abs. 1 ZPO ergebenden Pflicht des Gerichts zur

zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens und der summarischen Natur

desselben folgt, dass über ein Gesuch in der Regel möglichst rasch – und nicht

erst mit dem Entscheid in der Hauptsache – zu entscheiden ist. Dies gilt

insbesondere dann, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs

gehalten ist, weitere Verfahrensschritte vorzunehmen (Wuffli Daniel/Fuhrer

David, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen

2019, Rz. 152, S. 55). Im Zeitpunkt des Entscheids über die unentgeltliche

Rechtspflege ist oft schon absehbar, welche Beträge der Gesuchsteller an den

Unterhalt von Familienmitgliedern zu bezahlen hat, weil über das Gesuch kurz

vor oder allenfalls gar mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden wird.

Obschon diese Beträge noch nicht formell rechtskräftig festgesetzt und daher

(noch) nicht rechtlich verbindlich sind, wäre es stossend, sie nicht für die

Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen. Andres verhält

sich nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen wird (Wuffli Daniel/Fuhrer

David, a.a.O. Rz. 335, S. 119), was vorliegend nicht der Fall ist.

Dispositiv

Die Unterhaltsbeiträge sind demnach – auch wenn sie noch nicht verbindlich

festgelegt wurden – zu berücksichtigen.

1.3 Die Vorinstanz setzte

sich in ihrer Begründung lediglich mit denjenigen Positionen bzw. Rügen detaillierter

auseinander, die der Ehemann in seinem Gesuch um Wiedererwägung vorbrachte. Die

Vorinstanz ging bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

des Ehemannes von folgenden Zahlen (monatlich) aus:

-

Nettoeinkommen des

Ehemannes: CHF 9'277.00 (inkl. Familien- und Haushaltszulagen);

-

Nettoeinkommen der Ehefrau:

CHF 2'035.00;

-

Bedarf des Ehemannes:

CHF 4'516.00;

-

Bedarf der Ehefrau:

CHF 6'022.00 (inkl. Kinder).

2.1 Den Grundbetrag von [...] legte die

Vorinstanz auf monatlich CHF 400.00 fest, da [...] erst am [...] zehn

Jahre alt werde. Massgebend seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im

Zeitpunkt der Gesuchstellung. Weder im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege noch im Zeitpunkt des Entscheids über die

unentgeltliche Rechtspflege sei der Sohn zehn Jahre alt, weshalb nicht vom

höheren Grundbetrag von CHF 600.00 auszugehen sei.

2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner

Beschwerde mit Verweis auf BGE 128 I 225, E. 2.5, aus, bei der Prüfung der

Bedürftigkeit sei auf die konkreten Lebensverhältnisse abzustellen, nicht auf

schematische Annahmen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostenübernahme im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege enthalte immer auch eine

vorausschauende Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Tilgungsfähigkeit

der Prozesskosten über ein bis zwei Jahre (BGE 141 III 369, E. 4.1).

2.3 Inwiefern im vorliegenden Fall BGE 128 I 225 einschlägig sein sollte, erschliesst sich nicht. Nichtsdestotrotz ist

dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er geltend macht, die Beurteilung der

Zumutbarkeit der Kostenübernahme im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege

enthalte immer auch eine vorausschauende Komponente. Denn voraussehbare und in

naher Zukunft zu erwartende Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Gesuchstellers sind zu berücksichtigen, sofern der Eintritt eines künftigen,

für die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers relevanten Ereignisses

ausreichend wahrscheinlich erscheint (Alfred Bühler, Berner Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 ZPO N 51). Nicht

zu beanstanden und vom Beschwerdeführer nicht gerügt ist die Erwägung der

Vorinstanz, es handle sich vorliegend um ein eher aufwendiges Verfahren, bei

dem die Prozesskosten innert zweier Jahre zu tilgen seien. Der Sohn [...] wird

während dieser angenommenen Tilgungsdauer 10-jährig, wobei sich sein

Grundbetrag, welcher voraussichtlich vom Beschwerdeführer zu bezahlen sein

wird, von CHF 400.00 auf CHF 600.00 erhöht. Während fast zwei Drittel

dieser Tilgungsdauer, sprich während 17 von 24 Monaten, ist von einem

Grundbetrag von CHF 400.00 auszugehen. Bei dieser Ausgangslage

rechtfertigt sich nicht, den höheren Grundbetrag von CHF 600.00 zu

berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vollumfänglich

auf die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs bzw. des Entscheids

abstellte (Effektivitätsgrundsatz; vgl. dazu Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Basler

Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2017, Art. 117, Rz. 4).

3.1 Weiter berücksichtigte die

Vorinstanz die Kosten des Ehemannes für die Miete des Parkplatzes von monatlich

CHF 70.00 in der Bedarfsrechnung nicht. Er sei nicht auf das Auto

angewiesen. Er habe einen kurzen Arbeitsweg und verfüge über sehr gute Verbindungen

mit dem öffentlichen Verkehr.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde vor, bezüglich Parkplatzkosten sei ausser Acht gelassen

worden, dass er nicht nur im Rahmen des Besuchsrechts verpflichtet sei, die

Kinder – die bei der Mutter in [...] wohnten – regelmässig abzuholen und

zurückzubringen, sondern er auch für deren Freizeitaktivitäten, namentlich das […]training,

Fahrdienste übernehme. Daraus ergebe sich ein konkretes und regelmässiges

Mobilitätsbedürfnis, das mit dem öffentlichen Verkehr weder zuverlässig noch

zumutbar gedeckt werden könne.

3.3 Diesbezüglich übt der

Beschwerdeführer rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Zurecht

ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Auto

angewiesen ist und deshalb die Kosten für die Miete des Parkplatzes bei der

Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. Dass der Beschwerdeführer das Auto im

Rahmen des Besuchsrechts benutzt und Fahrdienste für die Kinder übernimmt,

ändert nichts daran, dass dem Auto kein Kompetenzcharakter zukommt und somit

die Mietkosten für den Parkplatz nicht zu berücksichtigen sind (Wuffli

Daniel/Fuhrer David, a.a.O., S. 114).

4.1 Ferner berücksichtigte die

Vorinstanz für die Berechnung des Bedarfs die vom Ehemann geltend gemachte

Amortisation der Hypothek in Höhe von monatlich CHF 292.00 nicht. Grundsätzlich

könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Amortisation der

Hypothek, die nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung dient, nicht

berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2022 vom 14. Juli

2023 E. 3.1). Der Gesuchsteller führt in diesem Zusammenhang aus, bei der

Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums könne die Amortisation unter

anderem dann berücksichtigt werden, wenn bereits vor Ende des Zusammenlebens

regelmässig Zahlungen aus diesem Titel geleistet worden seien und die Schuld

zum Nutzen der Familie eingegangen und gemeinsam beschlossen worden ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 und 5A_780/2015 vom 10. Mai

2016). Inwieweit diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berechnung des

familienrechtlichen Existenzminimums auch auf die Berechnung des Anspruchs auf

unentgeltliche Rechtspflege übertragen werden könne, sei fraglich. Das

Bundesgericht habe sich dahingehend noch nicht eindeutig geäussert. Allerdings sei

die Amortisation der Hypothek nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen. Selbst

wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich der Berücksichtigung der Amortisation

bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums anwendbar wäre, sei

im vorliegenden Fall der bundesgerichtliche Ausnahmefall nicht belegt. Zudem sei

darauf hinzuweisen, dass gemäss der Richtlinie für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober

2014 des Kantons Solothurn nur der Hypothekarzins ohne Amortisation als Zuschlag

zum Grundbedarf berücksichtigt werde. In der Lehre werde diese Auffassung

grundsätzlich geteilt. Gemäss Berner Kommentar seien Amortisationen

grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie bisher regelmässig

geleistet worden seien (Alfred Bühler, Berner Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 ZPO N 199a). Amortisationen seien

wirtschaftlich betrachtet Vermögenszuwachs, weshalb diese nicht als

Liegenschaftsaufwand angerechnet werden dürfen, es sei denn, sie seien bereits

verbindlich vereinbart worden und die Kreditgeberin sei nachweislich nicht mit

einer Reduktion bzw. Sistierung der Amortisationen während der Prozessdauer

einverstanden (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: ZPR 2015 Bd. 21 Rz. 271). Dies entspreche

sowohl der Praxis im Kanton Solothurn (vgl. z.B. Urteil ZKBES.2022.73 des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2022, E. 2.4.1) als auch

der Praxis in anderen Kantonen (siehe z.B. Jozic/Boesch, Die unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich, 4.

Auflage 2012, S. 24 und Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Dezember

2009 E. 4.2.1, in: BJM 2010 S. 281). Inwiefern die Kreditgeberin eine

Herabsetzung oder Sistierung der Amortisation abgelehnt habe, sei im

vorliegenden Fall nicht belegt, weshalb die Amortisation der Hypothek im

vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden könne.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend,

dass bezüglich der Anrechnung der Amortisation ein Ausnahmefall vorliege. Die

Hypothek sei vor der Trennung zur Finanzierung eines familiengerechten

Eigenheims aufgenommen worden, welches von der Ehefrau und den vier gemeinsamen

Kindern bewohnt werde. Die laufenden Kosten (Zins und Nebenkosten) lägen in

einem ausserordentlich tiefen Bereich. Die Amortisation diene im konkreten Fall

nicht seiner privaten Vermögensmehrung, sondern der nachhaltigen Wohnsicherung

seiner Kinder. Sie sei daher funktional mit Mietausgaben vergleichbar, die im

Bedarfsbudget selbstverständlich anerkannt würden. In einem solchen Fall habe

auch das Bundesgericht (5A_780/2025, E. 4.3 [recte wohl E. 2.7]) die

Berücksichtigung von Amortisationsanteilen nicht ausgeschlossen. Zudem gehe die

Vorinstanz irrtümlich davon aus, die Sistierung der Amortisation sei dem

Beschwerdeführer jederzeit möglich und zumutbar. Tatsächlich handle es sich um

eine Festzinshypothek mit fix vereinbarten, indirekten Amortisationszahlungen.

Der entsprechende Rahmenkreditvertrag sowie die Produktebestätigung enthielten

kein vertraglich zugesichertes Recht auf Sistierung oder Herabsetzung. Darüber

hinaus wäre eine Sistierung oder gar eine Umwandlung der Hypothek zur

Erreichung tieferer monatlicher Belastungen wirtschaftlich unzumutbar: Eine

vorzeitige Kündigung der bestehenden Hypothek vor Ablauf der Laufzeit per

31. Dezember 2031 würde eine Vorfälligkeitsentschädigung auslösen, die

sich aus dem Zinsverlust der Bank sowie dem aktuellen Zinsniveau ergebe. Wie

dem Vertrag zu entnehmen sei, könne diese Entschädigung höher ausfallen als die

verbleibenden Zinsen für die Restlaufzeit. Eine solche Lösung wäre objektiv

nicht tragbar. Die Nichtberücksichtigung der Amortisation durch die Vorinstanz

widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung der

tatsächlichen Lebensverhältnisse (BGE 141 III 369, E. 4.1).

4.3 Hierzu kann auf die umfassende,

differenzierte und detaillierte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Wird

eine Liegenschaft wie im vorliegenden Fall selbst bewohnt, sind die konkreten

Wohnkosten anhand des Liegenschaftsaufwandes zu errechnen. Zum

Liegenschaftsaufwand zählen neben dem Hypothekarzins (ohne Amortisation) auch

öffentlich-rechtliche Abgaben sowie die durchschnittlichen Unterhaltskosten.

Wirtschaftlich betrachtet sind Amortisationszahlungen Vermögenszuwachs, weshalb

sie nicht als Liegenschaftsaufwand angerechnet werden können, es sei denn, sie

wurden verbindlich vereinbart und die Kreditgeberin ist nachweislich nicht mit

einer Reduktion beziehungsweise Sistierung der Amortisationszahlungen während

der Prozessdauer einverstanden (Wuffli Daniel/Fuhrer David, Handbuch

unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 104). Es

ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer indirekten

Amortisation der ehelichen Liegenschaft bei der kreditgebenden Bank

verpflichtet hatte. Wie der Amtsgerichtspräsident indes zutreffend erwog,

erbrachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz keinen Nachweis,

dass die Kreditgeberin nicht zur Reduktion beziehungsweise Sistierung der

indirekten Amortisation während der Dauer des Prozesses bereit wäre. Zu Recht

blieben die geltend gemachten Amortisationszahlungen in der Bedarfsberechnung

des Beschwerdeführers somit unberücksichtigt (vgl. auch VWBES.2022.73,

E. 4.3 f.).

5.1 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang

mit der Verteilung des Überschusses, dass im Gegensatz zu gemeinsam lebenden

Ehegatten bei getrennt lebenden Ehegatten gerade keine Gesamtrechnung sondern

eine Einzelfallrechnung vorgenommen werde. Nur das Einkommen des Gesuchstellers

selbst sowie sein eigener Bedarf würden bei der Berechnung berücksichtigt. Die

familienrechtlichen Unterstützungs- und Beitragspflichten der mit dem

Gesuchsteller oder getrennt von ihm lebenden Personen würden entweder in der

Einkommens- oder Bedarfsrechnung berücksichtigt. Demnach sei vorliegend infolge

der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten ein eventueller

Überschuss zu verteilen.

5.2 Der Beschwerdeführer führt bezüglich

der Verteilung des Überschusses aus, die Vorinstanz habe unterlassen, die

konkrete Verteilung des Überschusses auf die Ehegatten und Kinder vorzunehmen.

Stattdessen werde der Betrag vollständig dem Beschwerdeführer zugerechnet, um

seine Fähigkeit zur Kostentragung zu begründen. Diese widersprüchliche

Argumentation stelle eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 117 ZPO

dar. Es genüge nicht, die Pflicht zur Überschussverteilung deklaratorisch

anzuerkennen, ohne diese in der Berechnung umzusetzen. Der rechnerische

Überschuss sei angesichts der konkreten Unterhaltspflichten rein theoretischer

Natur und nicht zur Bestreitung der Verfahrenskosten verfügbar. Selbst wenn man

ihn formal anteilig verteilen würde, verbliebe dem Beschwerdeführer ein realistisch

verwertbarer Anteil von maximal CHF 193.50 pro Monat. Eine tragfähige

Finanzierung der anwaltlichen und gerichtlichen Kosten über eine prognostische

Dauer von zwei Jahren sei damit offenkundig ausgeschlossen.

5.3 Dem Beschwerdeführer ist

zuzustimmen, wenn er geltend macht, der berechnete Überschuss von insgesamt

CHF 773.00 sei nicht nur ihm, sondern auch der Ehefrau und den Kindern

zuzugestehen. Damit verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Überschuss

von rund CHF 193.00 (ein Viertel von CHF 773.00). Über einen Zeitraum von

zwei Jahren ergibt dies einen Betrag von CHF 4'632.00. Damit ist der

Beschwerdeführer in der Lage, diesen Betrag an die Prozesskosten zu leisten.

Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass er damit nicht

sämtliche Prozesskosten tragen kann, ist ihm nichtsdestotrotz die

unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung (10. Juli 2024) für den

CHF 4'632.00 übersteigenden Betrag zu gewähren. Erfolgt die Befreiung von

den Prozesskosten nur teilweise, kann die unentgeltliche Rechtspflege für die

Gerichtskosten oder einen Teil derselben resp. nur für die Anwaltskosten oder

einen Teil derselben bewilligt werden. Ein Vorrang der einen vor den anderen

Kosten besteht nicht. Vielmehr ist das Gericht in der Ausgestaltung der

Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege frei. Der Entscheid liegt im

Ermessen des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_997/2014 vom 27. August

2015, E. 4.3.3). Da die Vorinstanz zum Schluss sowohl die Gerichtskosten

festzusetzen sowie den geltend gemachten Aufwand durch die unentgeltliche

Rechtspflege zu überprüfen hat, wird ihr überlassen, wie sie die Kosten an die

unentgeltliche Rechtspflege anrechnet.

6. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit teilweise als begründet, sie ist teilweise gutzuheissen.

7. Bereits an dieser Stelle sei erwähnt,

dass nur der für das amtliche Mandat notwendige Aufwand, der für die Wahrung

der rechtlichen Interessen kausal und verhältnismässig ist, zu vergüten ist. Eine

«Entschädigungsgarantie» besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte

notwendig ist und nicht schon, wenn er bloss vertretbar erscheint (Wuffli

Daniel/Fuhrer David, a.a.O., Rz. 556, S. 199).

8.1 Der Beschwerdeführer ersucht auch

für das obergerichtliche Verfahren um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege. Der Beschwerdeführer verfügt, wie soeben gesehen, bei dieser

Ausgangslage nicht über die erforderlichen Mittel, um die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt und Rechtsanwältin

Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

8.2 Hat keine Partei vollständig

obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt

(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer obsiegt in einem von vier

angefochtenen Punkten. Ihm ist deshalb eine Parteientschädigung von einem

Viertel der eingereichten und als angemessen erachteten Kostennote zu bezahlen,

d.h. rund CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Rest, d.h.

CHF 744.55 (inkl. Auslagen und MwSt.), ist dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

Staat zu tragen, vorbehalten bleibt der Nachforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Ein Viertel der Prozesskosten, d.h. CHF 125.00, geht

zu Lasten des Staates. Die restlichen Prozesskosten von CHF 375.00 gehen

zu Lasten des Beschwerdeführers, wobei sie zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege der Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Nachforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3

der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18.

März 2025 aufgehoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ab

Gesuchseinreichung (10. Juli 2024) den CHF 4'632.00 übersteigenden Betrag

bewilligt wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3.

Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt.

CHF 375.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.

Die restliche Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos von CHF 744.55 (inkl. Auslagen

und MwSt.) ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Hasler