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Entscheid

ZKBES.2025.72

Rechtsöffnung

31. Juli 2025Deutsch11 min

vom 20. Mai 2025 beantragt die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 31. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Graf

In Sachen

A.___,

vertreten durch Fürsprecher Marc Dübendorfer,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 6. November 2024 in

der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 24'988.00 zzgl.

Zins von 5 % seit 9. Oktober 2024 um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlich

geschuldeter MWST zulasten des Gesuchsgegners.

2. Der Gesuchgegner beantragte

mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 das Begehren vollumfänglich

abzuweisen. Eventualiter sei das Begehren im Umfang von CHF 2'392.00 zzgl.

Zins von 5 % ab 9. Oktober 2024 gutzuheissen. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

3. In der Replik vom 9.

Januar 2025 hielt die Gesuchstellerin an ihrem Rechtsöffnungsgesuch fest.

4. In der Duplik vom

27. Januar 2025 hielt der Gesuchsgegner an seinen zuvor gestellten

Anträgen fest.

5. Mit Urteil vom 21. Februar 2025 erkannte

der Amtsgerichtspräsident Folgendes:

1. In

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom

11. Oktober 2024 wird für den Betrag von CHF 24'988.00 zuzüglich Zins

zu 5 % seit dem 9. Oktober 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Darüber hinausgehend wird das Begehren abgewiesen.

2. Der

Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 104.00

zu ersetzen.

3. Der

Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von

CHF 1'447.45 zu bezahlen.

4. Die

Gerichtskosten von CHF 400.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit

dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

Gesuchgegner hat der Gesuchstellerin den Betrag zu ersetzen.

6. Gegen das begründete Urteil erhob der

Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2025

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Der

Beschwerdeführer beantragte, der angefochtene Entscheid sei wie folgt zu

fassen:

1. In

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11.10.2024

wird für den Betrag von Fr. 2'392.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab

09.10.2024 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüberhinausgehend wird das

Begehren abgewiesen.

2. Die

Gesuchstellerin hat dem Gesuchgegner eine Parteientschädigung von

CHF 1'447.45 (inkl. 8,1 % MWST) zu bezahlen.

3. Die

Gerichtskosten von CHF 400.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit

deren geleistetem Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet.

7. Mit Beschwerdeantwort

vom 20. Mai 2025 beantragt die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin)

die Beschwerde abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.

geschuldeter MWST zulasten des Beschwerdeführers.

8. Auf die Ausführungen

der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Der

Amtsgerichtspräsident begründete das Urteil damit, dass es vorliegend einzig um

die Frage gehe, ob und wieviel von den bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen

auf den inzwischen volljährig gewordenen Sohn C.___ entfallen. Dabei gelte es

festzuhalten, dass der Gesuchsgegner gemäss Scheidungsurteil vom

18.

Oktober 2017 verpflichtet sei, an den Unterhalt von C.___ einen

indexierten Betrag von monatlich CHF 1'706.00 bis zum ordentlichen

Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei deshalb

aufgrund des Unterhaltstitels verpflichtet, auch über die Volljährigkeit hinaus

einen indexierten Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn zu bezahlen. Grundsätzlich

sei es korrekt, dass gemäss Art. 276 Abs. 3 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 2010) Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass

befreit seien, als dem Kinde zugemutet werden könne, den Unterhalt aus seinem

Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Die Unterhaltsbeiträge seien

aber in analoger Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB den veränderten

Verhältnissen anzupassen. Ohne Anpassung sei der Gesuchsgegner verpflichtet,

vereinbarte Unterhaltsbeiträge zu leisten. Solange der Unterhaltstitel bzw. das

rechtskräftige Scheidungsurteil nicht abgeändert worden sei, was vorliegend

nicht der Fall sei, habe der Gesuchsgegner die im Scheidungsurteil vom

18.

Oktober 2017 festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese

Unterhaltsbeiträge seien – solange das Kind bei der Gesuchstellerin wohne –

entweder direkt dem Kind oder an die Kindsmutter zu leisten. Vom Gesuchsgegner

sei zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden, dass er die Unterhaltszahlungen

direkt seinem Sohn erbracht habe, weshalb bei den bereits geleisteten Zahlungen

auch der Unterhalt von C.___ enthalten sei.

1.2

Da die Kindsmutter nur

den Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder und sich selbst in

Betreibung gesetzt habe, sei zu prüfen, wie viel der effektiv bezahlten

Unterhaltsbeiträge auf die minderjährigen Kinder und die Kindsmutter und wie

viel auf den volljährigen Sohn entfielen. Sobald man dies eruiert habe, könne

man den Anteil von C.___ in Abzug bringen und so wissen, ob und in welcher Höhe

noch Unterhalt zu zahlen sei.

1.3

Laut den weiteren Ausführungen

des Amtsgerichtspräsidenten hätte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom

September 2023 bis Oktober 2024 für die minderjährigen Kinder sowie die

Kindsmutter insgesamt CHF 64'296.00 bezahlen sollen. Effektiv habe der

Beschwerdeführer CHF 61'904.00 bezahlt, worin auch Unterhaltszahlungen für

den volljährigen Sohn während des Zeitraumes vom September 2023 bis Juli 2024

enthalten seien. Somit entfielen von den bereits getätigten Unterhaltszahlungen

Dispositiv

insgesamt CHF 22'596.00 auf C.___. Demnach habe der Beschwerdeführer für

die beiden minderjährigen Kinder sowie die Beschwerdegegnerin gesamthaft

effektiv CHF 39'308.00 an Unterhalt geleistet, womit er der

Beschwerdegegnerin für die Zeit von September 2023 bis und mit Oktober 2024

noch den Betrag von CHF 24'988.00 schulde. Da sich der Schuldner seit

spätestens 31. September 2024 (recte 30. September 2024) in Verzug

befinde, sei auch antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung für den

Verzugszins von 5 % seit 9. Oktober 2024 auf CHF 24'988.00 zu

gewähren.

2. Der Beschwerdeführer

führte in seiner Beschwerde aus, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die

effektiv geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 61'904.00 auch

Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 22'596.00 für den bereits volljährigen

Sohn enthalten würden, falsch, gar rechtsmissbräuchlich seien. Unbestritten

sei, dass der Beschwerdeführer für die minderjährigen Kinder sowie die

Beschwerdegegnerin für den betroffenen Zeitraum insgesamt CHF 64'296.00

Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Ebenfalls unstrittig sei der Umfang der

effektiv geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 61'904.00. Es sei

allerdings unhaltbar, dass vom effektiv geleisteten Betrag von

CHF 61'904.00 Unterhaltsbeiträge für C.___ im Umfang von

CHF 22'596.00 abgezogen worden seien. Mit der Bezifferung des Abzugs- oder

Verrechnungsbetrags auf CHF 22'596.00 masse sich die Vorinstanz

Rechtsöffnungsrichterfunktion für ein nicht im Streit liegendes, ausserhalb des

vorliegenden Verfahrens stehendes Rechtsverhältnis zwischen Dritten an, nämlich

jenes zwischen dem Beschwerdeführer und seinem volljährigen Sohn. Auf die

Zahlung des indexierten Unterhalts von CHF 1'706.00 könne sich nur C.___

berufen.

3. Die Beschwerdegegnerin

wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe die Unterhaltsbeiträge für den

volljährig gewordenen C.___ weiterhin an sie bezahlt, weil C.___ noch bis im

Juli 2024 bei ihr gewohnt habe. C.___ habe seine Erstausbildung noch nicht

abgeschlossen gehabt. Der Beschwerdeführer sei gemäss Scheidungsurteil

verpflichtet gewesen, C.___ bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung Unterhalt

zu bezahlen. Der Beschwerdeführer anerkenne, dass die von ihm bezahlten

Unterhaltsbeiträge für alle drei Kinder, d.h. auch für C.___, und sie (die

Beschwerdegegnerin) CHF 61’904.00 betragen hätten. C.___ habe keine andere

Zahlstelle als sie bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe irrtumsfrei geleistet.

Die Unterhaltspflicht für C.___ habe auch nach dessen Volljährigkeit

weiterbestanden.

4.1 Laut Ziff. 5 der

Scheidungsvereinbarung vom 18. Oktober 2017 wurde Folgendes vereinbart:

«Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit,

längstens bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes. Vorbehalten bleibt eine

länger dauernde Unterhaltspflicht, bis das jeweilige Kind seine Erstausbildung

ordentlicherweise abschliessen konnte (Art. 277 Abs. 2 ZGB).» Hiernach endet die

im Zuge der Scheidung vereinbarte Unterhaltspflicht längstens mit dem Eintreten

der Mündigkeit des jeweiligen Kindes und nicht wie von der Vorinstanz

angenommen, mit Abschluss der Erstausbildung. Im Urteil der Vorinstanz wurde weder

der massgebende Teil der Vereinbarung vollständig wiedergegeben noch fand eine ausreichende

Auseinandersetzung damit statt. Dass C.___ noch bei der Beschwerdegegnerin

gewohnt hat, ändert nichts daran, dass die vereinbarte Unterhaltspflicht mit

dessen Volljährigkeit geendet hat.

4.2 Ein Kind ist gemäss

Art. 289 Abs. 1 ZGB unterhaltsberechtigt (unabhängig davon, ob der

Unterhalt in einem Unterhaltsprozess oder einem eherechtlichen Verfahren

festgesetzt worden ist: BGE 112 II 202) und ihm steht denn auch der Anspruch

zu. Die Gläubigerstellung des Kindes enthält das Recht zur Bestellung eines

Stellvertreters; als solchen kann das volljährige Kind auch den nicht

unterhaltspflichtigen Elternteil bezeichnen (Christiana Fountoulakis in: Thomas

Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art.

279 N 7). Ohne Benennung eines Stellvertreters, muss der Anspruch auf Unterhalt

durch das volljährige Kind selbst geltend gemacht werden (Fountoulakis, a.a.O.,

N 7). Nachdem die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit von C.___ ihr Ende

gefunden hat, konnte und musste dieser gar keine andere Zahlstelle benennen.

4.3 C.___ wurde am

5. Juli 2023 unbestrittenermassen mündig. Im vorliegend relevanten

Zeitraum vom September 2023 bis Juli 2024 war C.___ bereits mündig und hätte

seinen Unterhalt selbst beim Beschwerdeführer einfordern müssen. Die

Beschwerdegegnerin äusserte in ihrem Rechtsöffnungsbegehren selbst, dass C.___

in der Betreibungsperiode bereits volljährig gewesen sei und daher seinen

Unterhalt selbst hätte einfordern und auch betreiben müssen oder er aber sie,

die Gesuchstellerin, dazu hätte legitimieren müssen und beides habe C.___ nicht

getan (Rechtsöffnungsbegehren Rz. 16). Dennoch macht die

Beschwerdegegnerin mit ihrer Behauptung, dass in den bisherigen Unterhaltszahlungen

weiterhin Unterhalt für C.___ miteingerechnet gewesen sei, C.___s Unterhalt

implizit geltend. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In den im

Zeitraum vom September 2023 bis Juli 2024 geleisteten Unterhaltsbeiträgen ist

kein Unterhalt für den bereits volljährigen C.___ enthalten. Der

Beschwerdeführer hat entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin denn auch nie

anerkannt, dass die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge auch für C.___

bestimmt gewesen seien.

5. Es ist unbestritten,

dass an die Schuld von CHF 64'296.00 ein Betrag von CHF 61'904.00 bezahlt ist. Demnach

wird gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin in der

Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 2'392.00 zzgl.

Verzugszins von 5 % ab 9. Oktober 2024 die definitive Rechtsöffnung

erteilt. Darüber hinaus wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom

21. Februar 2025 aufgehoben.

6. Der Betrag von

CHF 2'392.00 entspricht weniger als 10 % der ursprünglichen Forderung

von CHF 24'988.00. Damit gehen sämtliche Kosten beider Instanzen zu Lasten

der Beschwerdegegnerin.

7. Die Gerichtskosten für

das Verfahren vor der Vorinstanz betragen CHF 400.00 und werden mit dem

von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 68

SchKG).

8. Entgegen § 160 Abs. 1 Gebührentarif des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) hat der

Amtsgerichtspräsident den Parteien keine Gelegenheit zur Einreichung einer (ergänzten)

Honorarnote gegeben. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers mit seiner

Gesuchsantwort eingereichte Honorarnote erscheint übersetzt. Die Überlegungen des

Vorderrichters zur Bemessung der Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin

können auf die Bemessung der Parteientschädigung für den Beschwerdeführer übertragen

werden. Diese wird demnach auf CHF 1'447.45 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten für

das Beschwerdeverfahren betragen CHF 750.00 und werden mit dem vom

Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin

hat dem Beschwerdeführer die von ihm bevorschussten Kosten zu ersetzen (Art. 68

SchKG).

10. Für das Verfahren vor

Obergericht hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ebenfalls eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte, die

zweitinstanzliche Parteientschädigung sei usanzgemäss festzulegen. Die Höhe der

Parteientschädigung wird in Anlehnung an die Honorarnote der Beschwerdegegnerin

auf CHF 860.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21. Februar 2025

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 2'392.00 zzgl.

Verzugszins von 5 % ab 9. Oktober 2024 die definitive Rechtsöffnung

erteilt. Darüberhinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.

3. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. B.___ hat A.___ für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'447.45 zu bezahlen.

5. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihm

bevorschussten CHF 750.00 zu ersetzen.

6. B.___ hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 860.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Rechtspraktikantin

Kofmel Graf

Das

Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2026 die dagegen erhobene

Beschwerde gutgeheissen (BGer 4D_52/2025).