ZKBES.2025.72
Rechtsöffnung
31. Juli 2025Deutsch11 min
vom 20. Mai 2025 beantragt die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Graf
In Sachen
A.___,
vertreten durch Fürsprecher Marc Dübendorfer,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 6. November 2024 in
der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 24'988.00 zzgl.
Zins von 5 % seit 9. Oktober 2024 um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlich
geschuldeter MWST zulasten des Gesuchsgegners.
2. Der Gesuchgegner beantragte
mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 das Begehren vollumfänglich
abzuweisen. Eventualiter sei das Begehren im Umfang von CHF 2'392.00 zzgl.
Zins von 5 % ab 9. Oktober 2024 gutzuheissen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
3. In der Replik vom 9.
Januar 2025 hielt die Gesuchstellerin an ihrem Rechtsöffnungsgesuch fest.
4. In der Duplik vom
27. Januar 2025 hielt der Gesuchsgegner an seinen zuvor gestellten
Anträgen fest.
5. Mit Urteil vom 21. Februar 2025 erkannte
der Amtsgerichtspräsident Folgendes:
1. In
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom
11. Oktober 2024 wird für den Betrag von CHF 24'988.00 zuzüglich Zins
zu 5 % seit dem 9. Oktober 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Darüber hinausgehend wird das Begehren abgewiesen.
2. Der
Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 104.00
zu ersetzen.
3. Der
Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von
CHF 1'447.45 zu bezahlen.
4. Die
Gerichtskosten von CHF 400.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit
dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
Gesuchgegner hat der Gesuchstellerin den Betrag zu ersetzen.
6. Gegen das begründete Urteil erhob der
Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2025
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Der
Beschwerdeführer beantragte, der angefochtene Entscheid sei wie folgt zu
fassen:
1. In
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11.10.2024
wird für den Betrag von Fr. 2'392.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab
09.10.2024 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüberhinausgehend wird das
Begehren abgewiesen.
2. Die
Gesuchstellerin hat dem Gesuchgegner eine Parteientschädigung von
CHF 1'447.45 (inkl. 8,1 % MWST) zu bezahlen.
3. Die
Gerichtskosten von CHF 400.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit
deren geleistetem Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet.
7. Mit Beschwerdeantwort
vom 20. Mai 2025 beantragt die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin)
die Beschwerde abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.
geschuldeter MWST zulasten des Beschwerdeführers.
8. Auf die Ausführungen
der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Der
Amtsgerichtspräsident begründete das Urteil damit, dass es vorliegend einzig um
die Frage gehe, ob und wieviel von den bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen
auf den inzwischen volljährig gewordenen Sohn C.___ entfallen. Dabei gelte es
festzuhalten, dass der Gesuchsgegner gemäss Scheidungsurteil vom
18.
Oktober 2017 verpflichtet sei, an den Unterhalt von C.___ einen
indexierten Betrag von monatlich CHF 1'706.00 bis zum ordentlichen
Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei deshalb
aufgrund des Unterhaltstitels verpflichtet, auch über die Volljährigkeit hinaus
einen indexierten Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn zu bezahlen. Grundsätzlich
sei es korrekt, dass gemäss Art. 276 Abs. 3 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 2010) Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass
befreit seien, als dem Kinde zugemutet werden könne, den Unterhalt aus seinem
Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Die Unterhaltsbeiträge seien
aber in analoger Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB den veränderten
Verhältnissen anzupassen. Ohne Anpassung sei der Gesuchsgegner verpflichtet,
vereinbarte Unterhaltsbeiträge zu leisten. Solange der Unterhaltstitel bzw. das
rechtskräftige Scheidungsurteil nicht abgeändert worden sei, was vorliegend
nicht der Fall sei, habe der Gesuchsgegner die im Scheidungsurteil vom
18.
Oktober 2017 festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Diese
Unterhaltsbeiträge seien – solange das Kind bei der Gesuchstellerin wohne –
entweder direkt dem Kind oder an die Kindsmutter zu leisten. Vom Gesuchsgegner
sei zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden, dass er die Unterhaltszahlungen
direkt seinem Sohn erbracht habe, weshalb bei den bereits geleisteten Zahlungen
auch der Unterhalt von C.___ enthalten sei.
1.2
Da die Kindsmutter nur
den Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder und sich selbst in
Betreibung gesetzt habe, sei zu prüfen, wie viel der effektiv bezahlten
Unterhaltsbeiträge auf die minderjährigen Kinder und die Kindsmutter und wie
viel auf den volljährigen Sohn entfielen. Sobald man dies eruiert habe, könne
man den Anteil von C.___ in Abzug bringen und so wissen, ob und in welcher Höhe
noch Unterhalt zu zahlen sei.
1.3
Laut den weiteren Ausführungen
des Amtsgerichtspräsidenten hätte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
September 2023 bis Oktober 2024 für die minderjährigen Kinder sowie die
Kindsmutter insgesamt CHF 64'296.00 bezahlen sollen. Effektiv habe der
Beschwerdeführer CHF 61'904.00 bezahlt, worin auch Unterhaltszahlungen für
den volljährigen Sohn während des Zeitraumes vom September 2023 bis Juli 2024
enthalten seien. Somit entfielen von den bereits getätigten Unterhaltszahlungen
Dispositiv
insgesamt CHF 22'596.00 auf C.___. Demnach habe der Beschwerdeführer für
die beiden minderjährigen Kinder sowie die Beschwerdegegnerin gesamthaft
effektiv CHF 39'308.00 an Unterhalt geleistet, womit er der
Beschwerdegegnerin für die Zeit von September 2023 bis und mit Oktober 2024
noch den Betrag von CHF 24'988.00 schulde. Da sich der Schuldner seit
spätestens 31. September 2024 (recte 30. September 2024) in Verzug
befinde, sei auch antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung für den
Verzugszins von 5 % seit 9. Oktober 2024 auf CHF 24'988.00 zu
gewähren.
2. Der Beschwerdeführer
führte in seiner Beschwerde aus, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die
effektiv geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 61'904.00 auch
Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 22'596.00 für den bereits volljährigen
Sohn enthalten würden, falsch, gar rechtsmissbräuchlich seien. Unbestritten
sei, dass der Beschwerdeführer für die minderjährigen Kinder sowie die
Beschwerdegegnerin für den betroffenen Zeitraum insgesamt CHF 64'296.00
Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Ebenfalls unstrittig sei der Umfang der
effektiv geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 61'904.00. Es sei
allerdings unhaltbar, dass vom effektiv geleisteten Betrag von
CHF 61'904.00 Unterhaltsbeiträge für C.___ im Umfang von
CHF 22'596.00 abgezogen worden seien. Mit der Bezifferung des Abzugs- oder
Verrechnungsbetrags auf CHF 22'596.00 masse sich die Vorinstanz
Rechtsöffnungsrichterfunktion für ein nicht im Streit liegendes, ausserhalb des
vorliegenden Verfahrens stehendes Rechtsverhältnis zwischen Dritten an, nämlich
jenes zwischen dem Beschwerdeführer und seinem volljährigen Sohn. Auf die
Zahlung des indexierten Unterhalts von CHF 1'706.00 könne sich nur C.___
berufen.
3. Die Beschwerdegegnerin
wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe die Unterhaltsbeiträge für den
volljährig gewordenen C.___ weiterhin an sie bezahlt, weil C.___ noch bis im
Juli 2024 bei ihr gewohnt habe. C.___ habe seine Erstausbildung noch nicht
abgeschlossen gehabt. Der Beschwerdeführer sei gemäss Scheidungsurteil
verpflichtet gewesen, C.___ bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung Unterhalt
zu bezahlen. Der Beschwerdeführer anerkenne, dass die von ihm bezahlten
Unterhaltsbeiträge für alle drei Kinder, d.h. auch für C.___, und sie (die
Beschwerdegegnerin) CHF 61’904.00 betragen hätten. C.___ habe keine andere
Zahlstelle als sie bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe irrtumsfrei geleistet.
Die Unterhaltspflicht für C.___ habe auch nach dessen Volljährigkeit
weiterbestanden.
4.1 Laut Ziff. 5 der
Scheidungsvereinbarung vom 18. Oktober 2017 wurde Folgendes vereinbart:
«Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit,
längstens bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes. Vorbehalten bleibt eine
länger dauernde Unterhaltspflicht, bis das jeweilige Kind seine Erstausbildung
ordentlicherweise abschliessen konnte (Art. 277 Abs. 2 ZGB).» Hiernach endet die
im Zuge der Scheidung vereinbarte Unterhaltspflicht längstens mit dem Eintreten
der Mündigkeit des jeweiligen Kindes und nicht wie von der Vorinstanz
angenommen, mit Abschluss der Erstausbildung. Im Urteil der Vorinstanz wurde weder
der massgebende Teil der Vereinbarung vollständig wiedergegeben noch fand eine ausreichende
Auseinandersetzung damit statt. Dass C.___ noch bei der Beschwerdegegnerin
gewohnt hat, ändert nichts daran, dass die vereinbarte Unterhaltspflicht mit
dessen Volljährigkeit geendet hat.
4.2 Ein Kind ist gemäss
Art. 289 Abs. 1 ZGB unterhaltsberechtigt (unabhängig davon, ob der
Unterhalt in einem Unterhaltsprozess oder einem eherechtlichen Verfahren
festgesetzt worden ist: BGE 112 II 202) und ihm steht denn auch der Anspruch
zu. Die Gläubigerstellung des Kindes enthält das Recht zur Bestellung eines
Stellvertreters; als solchen kann das volljährige Kind auch den nicht
unterhaltspflichtigen Elternteil bezeichnen (Christiana Fountoulakis in: Thomas
Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art.
279 N 7). Ohne Benennung eines Stellvertreters, muss der Anspruch auf Unterhalt
durch das volljährige Kind selbst geltend gemacht werden (Fountoulakis, a.a.O.,
N 7). Nachdem die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit von C.___ ihr Ende
gefunden hat, konnte und musste dieser gar keine andere Zahlstelle benennen.
4.3 C.___ wurde am
5. Juli 2023 unbestrittenermassen mündig. Im vorliegend relevanten
Zeitraum vom September 2023 bis Juli 2024 war C.___ bereits mündig und hätte
seinen Unterhalt selbst beim Beschwerdeführer einfordern müssen. Die
Beschwerdegegnerin äusserte in ihrem Rechtsöffnungsbegehren selbst, dass C.___
in der Betreibungsperiode bereits volljährig gewesen sei und daher seinen
Unterhalt selbst hätte einfordern und auch betreiben müssen oder er aber sie,
die Gesuchstellerin, dazu hätte legitimieren müssen und beides habe C.___ nicht
getan (Rechtsöffnungsbegehren Rz. 16). Dennoch macht die
Beschwerdegegnerin mit ihrer Behauptung, dass in den bisherigen Unterhaltszahlungen
weiterhin Unterhalt für C.___ miteingerechnet gewesen sei, C.___s Unterhalt
implizit geltend. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In den im
Zeitraum vom September 2023 bis Juli 2024 geleisteten Unterhaltsbeiträgen ist
kein Unterhalt für den bereits volljährigen C.___ enthalten. Der
Beschwerdeführer hat entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin denn auch nie
anerkannt, dass die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge auch für C.___
bestimmt gewesen seien.
5. Es ist unbestritten,
dass an die Schuld von CHF 64'296.00 ein Betrag von CHF 61'904.00 bezahlt ist. Demnach
wird gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin in der
Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 2'392.00 zzgl.
Verzugszins von 5 % ab 9. Oktober 2024 die definitive Rechtsöffnung
erteilt. Darüber hinaus wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom
21. Februar 2025 aufgehoben.
6. Der Betrag von
CHF 2'392.00 entspricht weniger als 10 % der ursprünglichen Forderung
von CHF 24'988.00. Damit gehen sämtliche Kosten beider Instanzen zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
7. Die Gerichtskosten für
das Verfahren vor der Vorinstanz betragen CHF 400.00 und werden mit dem
von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 68
SchKG).
8. Entgegen § 160 Abs. 1 Gebührentarif des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) hat der
Amtsgerichtspräsident den Parteien keine Gelegenheit zur Einreichung einer (ergänzten)
Honorarnote gegeben. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers mit seiner
Gesuchsantwort eingereichte Honorarnote erscheint übersetzt. Die Überlegungen des
Vorderrichters zur Bemessung der Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin
können auf die Bemessung der Parteientschädigung für den Beschwerdeführer übertragen
werden. Diese wird demnach auf CHF 1'447.45 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt.
9. Die Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren betragen CHF 750.00 und werden mit dem vom
Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin
hat dem Beschwerdeführer die von ihm bevorschussten Kosten zu ersetzen (Art. 68
SchKG).
10. Für das Verfahren vor
Obergericht hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ebenfalls eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte, die
zweitinstanzliche Parteientschädigung sei usanzgemäss festzulegen. Die Höhe der
Parteientschädigung wird in Anlehnung an die Honorarnote der Beschwerdegegnerin
auf CHF 860.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21. Februar 2025
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 2'392.00 zzgl.
Verzugszins von 5 % ab 9. Oktober 2024 die definitive Rechtsöffnung
erteilt. Darüberhinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.
3. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. B.___ hat A.___ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'447.45 zu bezahlen.
5. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihm
bevorschussten CHF 750.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 860.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Rechtspraktikantin
Kofmel Graf
Das
Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2026 die dagegen erhobene
Beschwerde gutgeheissen (BGer 4D_52/2025).