ZKBES.2025.76
Schlichtung - Forderung
5. Juni 2025Deutsch8 min
stellte der Kläger dem Richteramt Solothurn-Lebern zahlreiche E-Mails zu, worauf
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Schlichtung
- Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit E-Mail vom 6. Januar 2025
gelangte A.___ (im Folgenden: Kläger oder Beschwerdeführer) ans Richteramt
Solothurn-Lebern mit dem Begehren, ein Schlichtungsgesuch gegen B.___ (im
Folgenden: Beklagter oder Beschwerdegegner) mündlich zu Protokoll geben zu
wollen.
2. Am 8. Januar 2025 erfolgte die
Protokollaufnahme vor dem Richteramt Solothurn-Lebern. Dabei stellte und
begründete der Kläger folgende Rechtsbegehren:
«
1. Wenn das Gericht der Meinung sei, der
Kläger könne das Gericht nicht selbst bestreiten, so sei er zu verbeiständen.
2. Es wird die unentgeltliche Rechtspflege
wegen offenkundiger Mittellosigkeit beantragt.
3. Es sei die Widerrechtlichkeit des
Verhaltens von Herrn B.___ festzustellen.
4. Es sei Herrn B.___ zu untersagen, die
wahrheitswidrigen Behauptungen weiter zu verbreiten bzw. aufrechtzuerhalten.
5. Eventualiter distanziere sich Herr B.___
öffentlich von seinen Aussagen und entschuldigt sich beim Kläger.
6. Der Entscheid ist auf Kosten von Herrn B.___
im Amtsblatt des Kantons Solothurn zu publizieren.
7. Herr B.___ hat die noch zu beziffernde
Forderung und alle aufgelaufenen Kosten zu bezahlen.»
3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 gab
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern dem Beklagten Gelegenheit zur
Stellungnahme und setzte die Schlichtungsverhandlung auf den 22. April 2025 an.
4. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 nahm
der Beklagte Stellung.
5. Trotz Gelegenheit zur Stellungnahme
liess sich der Kläger nicht mehr vernehmen.
6. Mit Verfügung vom 9. April 2025 trat
der Amtsgerichtspräsident auf das Schlichtungsgesuch vom 8. Januar 2025 zufolge
Unzuständigkeit nicht ein, setzte die angesetzte Schlichtungsverhandlung ab und
verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
7. Mit Eingabe vom 16. April 2025 (überbracht
am 17. April 2025) beantragte der Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern
wegen notorischer Mittellosigkeit das unentgeltliche Verfahren. Zudem verlangte
er eine Wiedererwägung in dem Sinne, dass die abgesetzte
Schlichtungsverhandlung vom 22. April 2025 umgehend wieder in Kraft zu setzen
sei. Schliesslich stellte er Beweisanträge.
8. Zwischen dem 15. und 22. April 2025
stellte der Kläger dem Richteramt Solothurn-Lebern zahlreiche E-Mails zu, worauf
die Kanzleimitarbeitende des Richteramts oder der Amtsgerichtspräsident dem
Kläger Antwort gaben.
9. Mit Verfügung vom 23. April 2025
stellte der Amtsgerichtspräsident die Eingabe des Klägers vom 16. April 2025
sowie die genannten E-Mail-Konversationen dem Beklagten
zu. Er wies das Gesuch des Klägers vom 16. April 2025 um unentgeltliche
Rechtspflege ab, trat auf das vom Kläger am 16. April 2025 gestellte
Wiedererwägungsgesuch nicht ein und wies die Beweisanträge des Klägers, die
Akten in Sachen [...] sowie das Original der Strafanzeige des Beklagten seien
zu edieren, ab.
10. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025
(Postaufgabe am 14. Mai 2025) erhob der Kläger Beschwerde bei der Zivilkammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn. Er stellte die folgenden Anträge:
«
1. Es ist festzustellen, dass ich
juristischer Laie bin.
2. Wegen offenkundiger Mittellosigkeit ist
das kostenlose Verfahren durchzuführen.
3. Der Eingang dieses Schreibens ist mir
mittels einfach Post zu notifizieren
4. Ich bin durch das Gericht zu
verbeiständen, weil die Sachlage komplex ist und meine Fähigkeiten und
Möglichkeiten überfordert. Es ist offenkundig, dass ich der Sache nicht
gewachsen bin. Ich bin mit der Abholung und dem ganzen Gerichtszeugs
vollständig überfordert und bedarf dringendst der Hilfe.
5. Es sind beim Richteramt Solothurn-Lebern
sämtliche Akten zum Thema B.___ zu editieren und diesem Verfahren in Kopie
beizufügen.
6. Es sind die Akten [...] sowie die
Original-Strafanzeige von B.___ iS Verleumdung, angeblich begangen von A.___,
beim Richteramt Solothurn zu editieren und diesem Verfahren in Kopie
beizufügen.
7. Ich werde von der Gemeindepräsidentin [...]
bedroht und genötigt. Es läuft ein entsprechendes Strafverfahren bei der
Staatsanwaltschaft Solothurn. Aus diesem Grunde ist es mir nicht möglich, die
Post auf der Gemeindeverwaltung […] aufzusuchen. Schon aus diesem Gründen
bedarf ich einer Verbeiständung.
8. Der Gerichtspräsident Yves Scheidegger
ist durch das Obergericht zu befragen, was ich an der persönlichen Audienz vom
22.4.25 gesagt habe und was der Gerichtspräsident Scheidegger begriffen hat.
9. Sollte diese laienhafte Beschwerdefrist
nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so ist mir oder einem
verbeiständen Anwalt eine entsprechende Nachfrist zu gewähren.
10. Es ist ein neuer Schlichtungstermin in
Solothurn anzusetzen oder das Amtsgericht dazu aufzufordern.
11. Es ist eine beschwerdefähige Verfügung
zu erlassen und mir und oder dem verbeiständen Anwalt mittels einfacher Post zu
notifizieren.
12. Es ist festzustellen, dass bei der
Rechtsmittelfrist von Ziffern 2-4 die Rede ist. Ich kann die Ziffer 4 nicht
erkennen. Diese ist noch nachzuliefern.»
11. Da sich die Beschwerde im Sinne von
Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als
offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, wird sogleich ohne Einholung
einer Beschwerdeantwort darüber entschieden.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist die Verfügung des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 23. April 2025, mit welcher der
Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Klägers vom 16. April 2025 um
unentgeltliche Rechtspflege abwies, auf das vom Kläger am 16. April 2025
gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und die Beweisanträge des
Klägers, die Akten in Sachen [...] sowie das Original der Strafanzeige des
Beklagten seien zu edieren, abwies.
2.
Der Beschwerdeführer setzt sich in
seiner Beschwerde vom 14. Mai 2025 mit keinem Wort mit der angefochtenen
Verfügung auseinander. Vielmehr macht er angeblich rechtlich relevante
Ausführungen und führt insbesondere aus, inwiefern er der Meinung sei, dass der
Beschwerdegegner ihn schriftlich verleumdet habe und dass eine Persönlichkeitsverletzung
vorliege. Er bezieht sich in seiner Beschwerde hauptsächlich auf die nicht
angefochtene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. April 2025. Der
Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht
falsch angewendet haben sollte. Die Erwägung der Vorinstanz, die
Zivilprozessordnung kenne – mit Ausnahme von prozessleitenden Verfügungen – keine
Wiedererwägung, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde,
ist nicht zu beanstanden. Da es das Institut der Wiedererwägung im Zivilprozess
nicht gibt, ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ohnehin abzuweisen. Schliesslich gibt es gegen die Abweisung von
Beweisanträgen kein Rechtsmittel. Soweit in der Beschwerde neue Rechtsbegehren gestellt
oder Tatsachenbehauptungen gemacht werden, ist darauf gestützt auf
Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht weiter einzugehen.
3.
Der Vollständigkeit halber wird im
Nachfolgenden auf die einzelnen Rechtsbegehren eingegangen. Der
Beschwerdeführer weist für sein Rechtsbegehren 1 keinerlei
Feststellungsinteresse aus. Darauf ist nicht einzutreten. Mit Rechtsbegehren 2
beantragt der Beschwerdeführer «wegen offenkundiger Mittellosigkeit […] das
kostenlose Verfahren». Hierzu ist festzuhalten, dass das Verfahren nicht
kostenlos ist. Entweder übernehmen die Parteien, je nach Verfahrensausgang, die
Kosten, oder vorab – bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der
Staat. Allerdings ist zu betonen, dass es sich bei Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege um eine Schuld derjenigen Partei handelt, zu deren
Lasten die Kosten auferlegt wurden. Zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege müssen zweierlei Voraussetzungen erfüllt sein: Mittellosigkeit und
keine Aussichtslosigkeit. Da die vorliegende Beschwerde von Beginn weg
aussichtslos war, ist die Mittellosigkeit gar nicht erst zu prüfen und nicht
weiter von Belang. Da das Verfahren ohne Instruktion erledigt wird, wird dem
Beschwerdeführer nicht, wie mit Rechtsbegehren 3 beantragt, sein Schreiben
«mittels einfach Post» notifiziert. Bezüglich Rechtsbegehren 4 und 7 ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht selbst in der Lage wäre, eine
Rechtsvertretung zu engagieren. Die Rechtsbegehren sind abzuweisen. Die Rechtsbegehren
Nrn. 5 und 6 beziehen sich in keiner Weise auf das vorliegende Verfahren, auf
diese ist nicht einzutreten. Zu Rechtsbegehren 8 ist auszuführen, dass es keinen
Gerichtspräsidenten beim Richteramt Solothurn-Lebern mit Namen Yves Scheidegger
gibt. Zudem bezieht sich auch dieses Rechtbegehren nicht auf das vorliegende
Verfahren. Auf das Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Die Gewährung einer
Nachfrist, wie mit Rechtsbegehren 9 beantragt, ist von Gesetzes wegen nicht
vorgesehen. Das Rechtsbegehren 9 ist abzuweisen. Rechtsbegehren 10 kann nicht
stattgegeben werden, da die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. April
2025.
nicht angefochten wurde. Wie bereits erwähnt und die Vorinstanz zurecht
ausführte, kennt die Zivilprozessordnung – mit Ausnahme von prozessleitenden
Verfügungen – keine Wiedererwägung. Darauf ist nicht einzutreten. Rechtsbegehren
11.
wird insofern erfüllt, als dass vorliegendes Urteil erlassen wird. Bezüglich
Rechtsbegehren 12 ist auszuführen, dass mit «Ziffer 4» die Ziffer 4 in der
Verfügung vom 23. April 2025 gemeint ist («Die Beweisanträge des Klägers,
die Akten in Sachen [...] sowie das Original der Strafanzeige des Beklagten
seien zu edieren, werden abgewiesen»).
4.
Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Sie ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens hat der
Beschwerdeführer zu tragen. Wie oben bereits ausgeführt, erweist sich das
Verfahren von Vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nicht bewilligt werden kann. Die Kosten belaufen sich auf
CHF 300.00. Sie werden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ vom 14. Mai
2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 300.00 werden A.___ auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler