Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2025.76

Schlichtung - Forderung

5. Juni 2025Deutsch8 min

stellte der Kläger dem Richteramt Solothurn-Lebern zahlreiche E-Mails zu, worauf

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Schlichtung

- Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit E-Mail vom 6. Januar 2025

gelangte A.___ (im Folgenden: Kläger oder Beschwerdeführer) ans Richteramt

Solothurn-Lebern mit dem Begehren, ein Schlichtungsgesuch gegen B.___ (im

Folgenden: Beklagter oder Beschwerdegegner) mündlich zu Protokoll geben zu

wollen.

2. Am 8. Januar 2025 erfolgte die

Protokollaufnahme vor dem Richteramt Solothurn-Lebern. Dabei stellte und

begründete der Kläger folgende Rechtsbegehren:

«

1. Wenn das Gericht der Meinung sei, der

Kläger könne das Gericht nicht selbst bestreiten, so sei er zu verbeiständen.

2. Es wird die unentgeltliche Rechtspflege

wegen offenkundiger Mittellosigkeit beantragt.

3. Es sei die Widerrechtlichkeit des

Verhaltens von Herrn B.___ festzustellen.

4. Es sei Herrn B.___ zu untersagen, die

wahrheitswidrigen Behauptungen weiter zu verbreiten bzw. aufrechtzuerhalten.

5. Eventualiter distanziere sich Herr B.___

öffentlich von seinen Aussagen und entschuldigt sich beim Kläger.

6. Der Entscheid ist auf Kosten von Herrn B.___

im Amtsblatt des Kantons Solothurn zu publizieren.

7. Herr B.___ hat die noch zu beziffernde

Forderung und alle aufgelaufenen Kosten zu bezahlen.»

3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 gab

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern dem Beklagten Gelegenheit zur

Stellungnahme und setzte die Schlichtungsverhandlung auf den 22. April 2025 an.

4. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 nahm

der Beklagte Stellung.

5. Trotz Gelegenheit zur Stellungnahme

liess sich der Kläger nicht mehr vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 9. April 2025 trat

der Amtsgerichtspräsident auf das Schlichtungsgesuch vom 8. Januar 2025 zufolge

Unzuständigkeit nicht ein, setzte die angesetzte Schlichtungsverhandlung ab und

verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

7. Mit Eingabe vom 16. April 2025 (überbracht

am 17. April 2025) beantragte der Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern

wegen notorischer Mittellosigkeit das unentgeltliche Verfahren. Zudem verlangte

er eine Wiedererwägung in dem Sinne, dass die abgesetzte

Schlichtungsverhandlung vom 22. April 2025 umgehend wieder in Kraft zu setzen

sei. Schliesslich stellte er Beweisanträge.

8. Zwischen dem 15. und 22. April 2025

stellte der Kläger dem Richteramt Solothurn-Lebern zahlreiche E-Mails zu, worauf

die Kanzleimitarbeitende des Richteramts oder der Amtsgerichtspräsident dem

Kläger Antwort gaben.

9. Mit Verfügung vom 23. April 2025

stellte der Amtsgerichtspräsident die Eingabe des Klägers vom 16. April 2025

sowie die genannten E-Mail-Konversationen dem Beklagten

zu. Er wies das Gesuch des Klägers vom 16. April 2025 um unentgeltliche

Rechtspflege ab, trat auf das vom Kläger am 16. April 2025 gestellte

Wiedererwägungsgesuch nicht ein und wies die Beweisanträge des Klägers, die

Akten in Sachen [...] sowie das Original der Strafanzeige des Beklagten seien

zu edieren, ab.

10. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025

(Postaufgabe am 14. Mai 2025) erhob der Kläger Beschwerde bei der Zivilkammer

des Obergerichts des Kantons Solothurn. Er stellte die folgenden Anträge:

«

1. Es ist festzustellen, dass ich

juristischer Laie bin.

2. Wegen offenkundiger Mittellosigkeit ist

das kostenlose Verfahren durchzuführen.

3. Der Eingang dieses Schreibens ist mir

mittels einfach Post zu notifizieren

4. Ich bin durch das Gericht zu

verbeiständen, weil die Sachlage komplex ist und meine Fähigkeiten und

Möglichkeiten überfordert. Es ist offenkundig, dass ich der Sache nicht

gewachsen bin. Ich bin mit der Abholung und dem ganzen Gerichtszeugs

vollständig überfordert und bedarf dringendst der Hilfe.

5. Es sind beim Richteramt Solothurn-Lebern

sämtliche Akten zum Thema B.___ zu editieren und diesem Verfahren in Kopie

beizufügen.

6. Es sind die Akten [...] sowie die

Original-Strafanzeige von B.___ iS Verleumdung, angeblich begangen von A.___,

beim Richteramt Solothurn zu editieren und diesem Verfahren in Kopie

beizufügen.

7. Ich werde von der Gemeindepräsidentin [...]

bedroht und genötigt. Es läuft ein entsprechendes Strafverfahren bei der

Staatsanwaltschaft Solothurn. Aus diesem Grunde ist es mir nicht möglich, die

Post auf der Gemeindeverwaltung […] aufzusuchen. Schon aus diesem Gründen

bedarf ich einer Verbeiständung.

8. Der Gerichtspräsident Yves Scheidegger

ist durch das Obergericht zu befragen, was ich an der persönlichen Audienz vom

22.4.25 gesagt habe und was der Gerichtspräsident Scheidegger begriffen hat.

9. Sollte diese laienhafte Beschwerdefrist

nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so ist mir oder einem

verbeiständen Anwalt eine entsprechende Nachfrist zu gewähren.

10. Es ist ein neuer Schlichtungstermin in

Solothurn anzusetzen oder das Amtsgericht dazu aufzufordern.

11. Es ist eine beschwerdefähige Verfügung

zu erlassen und mir und oder dem verbeiständen Anwalt mittels einfacher Post zu

notifizieren.

12. Es ist festzustellen, dass bei der

Rechtsmittelfrist von Ziffern 2-4 die Rede ist. Ich kann die Ziffer 4 nicht

erkennen. Diese ist noch nachzuliefern.»

11. Da sich die Beschwerde im Sinne von

Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als

offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, wird sogleich ohne Einholung

einer Beschwerdeantwort darüber entschieden.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist die Verfügung des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 23. April 2025, mit welcher der

Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Klägers vom 16. April 2025 um

unentgeltliche Rechtspflege abwies, auf das vom Kläger am 16. April 2025

gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und die Beweisanträge des

Klägers, die Akten in Sachen [...] sowie das Original der Strafanzeige des

Beklagten seien zu edieren, abwies.

2.

Der Beschwerdeführer setzt sich in

seiner Beschwerde vom 14. Mai 2025 mit keinem Wort mit der angefochtenen

Verfügung auseinander. Vielmehr macht er angeblich rechtlich relevante

Ausführungen und führt insbesondere aus, inwiefern er der Meinung sei, dass der

Beschwerdegegner ihn schriftlich verleumdet habe und dass eine Persönlichkeitsverletzung

vorliege. Er bezieht sich in seiner Beschwerde hauptsächlich auf die nicht

angefochtene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. April 2025. Der

Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, inwiefern die

Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht

falsch angewendet haben sollte. Die Erwägung der Vorinstanz, die

Zivilprozessordnung kenne – mit Ausnahme von prozessleitenden Verfügungen – keine

Wiedererwägung, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde,

ist nicht zu beanstanden. Da es das Institut der Wiedererwägung im Zivilprozess

nicht gibt, ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ohnehin abzuweisen. Schliesslich gibt es gegen die Abweisung von

Beweisanträgen kein Rechtsmittel. Soweit in der Beschwerde neue Rechtsbegehren gestellt

oder Tatsachenbehauptungen gemacht werden, ist darauf gestützt auf

Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht weiter einzugehen.

3.

Der Vollständigkeit halber wird im

Nachfolgenden auf die einzelnen Rechtsbegehren eingegangen. Der

Beschwerdeführer weist für sein Rechtsbegehren 1 keinerlei

Feststellungsinteresse aus. Darauf ist nicht einzutreten. Mit Rechtsbegehren 2

beantragt der Beschwerdeführer «wegen offenkundiger Mittellosigkeit […] das

kostenlose Verfahren». Hierzu ist festzuhalten, dass das Verfahren nicht

kostenlos ist. Entweder übernehmen die Parteien, je nach Verfahrensausgang, die

Kosten, oder vorab – bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der

Staat. Allerdings ist zu betonen, dass es sich bei Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege um eine Schuld derjenigen Partei handelt, zu deren

Lasten die Kosten auferlegt wurden. Zur Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege müssen zweierlei Voraussetzungen erfüllt sein: Mittellosigkeit und

keine Aussichtslosigkeit. Da die vorliegende Beschwerde von Beginn weg

aussichtslos war, ist die Mittellosigkeit gar nicht erst zu prüfen und nicht

weiter von Belang. Da das Verfahren ohne Instruktion erledigt wird, wird dem

Beschwerdeführer nicht, wie mit Rechtsbegehren 3 beantragt, sein Schreiben

«mittels einfach Post» notifiziert. Bezüglich Rechtsbegehren 4 und 7 ist nicht

ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht selbst in der Lage wäre, eine

Rechtsvertretung zu engagieren. Die Rechtsbegehren sind abzuweisen. Die Rechtsbegehren

Nrn. 5 und 6 beziehen sich in keiner Weise auf das vorliegende Verfahren, auf

diese ist nicht einzutreten. Zu Rechtsbegehren 8 ist auszuführen, dass es keinen

Gerichtspräsidenten beim Richteramt Solothurn-Lebern mit Namen Yves Scheidegger

gibt. Zudem bezieht sich auch dieses Rechtbegehren nicht auf das vorliegende

Verfahren. Auf das Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Die Gewährung einer

Nachfrist, wie mit Rechtsbegehren 9 beantragt, ist von Gesetzes wegen nicht

vorgesehen. Das Rechtsbegehren 9 ist abzuweisen. Rechtsbegehren 10 kann nicht

stattgegeben werden, da die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. April

2025.

nicht angefochten wurde. Wie bereits erwähnt und die Vorinstanz zurecht

ausführte, kennt die Zivilprozessordnung – mit Ausnahme von prozessleitenden

Verfügungen – keine Wiedererwägung. Darauf ist nicht einzutreten. Rechtsbegehren

11.

wird insofern erfüllt, als dass vorliegendes Urteil erlassen wird. Bezüglich

Rechtsbegehren 12 ist auszuführen, dass mit «Ziffer 4» die Ziffer 4 in der

Verfügung vom 23. April 2025 gemeint ist («Die Beweisanträge des Klägers,

die Akten in Sachen [...] sowie das Original der Strafanzeige des Beklagten

seien zu edieren, werden abgewiesen»).

4.

Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Sie ist abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens hat der

Beschwerdeführer zu tragen. Wie oben bereits ausgeführt, erweist sich das

Verfahren von Vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege nicht bewilligt werden kann. Die Kosten belaufen sich auf

CHF 300.00. Sie werden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ vom 14. Mai

2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 300.00 werden A.___ auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Hasler