ZKBES.2025.78
Rechtsöffnung
28. November 2025Deutsch11 min
(Vorfälligkeitsentschädigung) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022, CHF 1'000.00
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ SA,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___,
vertreten durch Advokat Lorenz Lauer,
2. C.___,
vertreten durch Advokat Daniel Häring,
3. D.___,
vertreten durch Advokat Daniel Häring,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ SA (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 28. November
2024 in der gegen C.___, B.___ und D.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung für CHF 1'400'000.00 (Kapital) nebst Zinsen zu 5 %
seit 23. Dezember 2022, CHF 30'887.50 (Zinsen vom 1. Juli 2022 bis 23. Dezember
2022) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022, CHF 1'184.44
(Vorfälligkeitsentschädigung) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022, CHF 1'000.00
(Kreditsaldierungsgebühren) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022 sowie
CHF 826.60 (Betreibungskosten) nebst Zinsen zu 5 % seit 26. Juni 2023,
total CHF 1'433'898.54 nebst Zinsen und Spesen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.
2. C.___ und D.___, beide vertreten
durch Advokat Daniel Häring, beantragten mit Stellungnahme vom 21. Januar 2025
die Sistierung des Verfahrens bis zur Veräusserung der Liegenschaft [...]. Die
Gesuchstellerin sprach sich am 6. Februar 2025 gegen eine Sistierung des
Verfahrens aus. Die Amtsgerichtspräsidentin wies den Antrag von C.___ und D.___
um Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 7. Februar 2025 ab.
3. Mit Stellungnahme vom 25. Februar
2025 beantragten C.___ und D.___ die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Ferner
beantragten sie die Vereinigung der beiden Rechtsöffnungsverfahren DTZPR.2024.[...]
und DTZPR.2024.[...].
4. Am 31. März 2025 resp. 14. April 2025
liessen sich die Gesuchstellerin sowie C.___ und D.___ erneut in der
Angelegenheit vernehmen.
5. Am 2. Mai 2025 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin folgendes begründetes Urteil:
1. Der Verfahrensantrag auf Vereinigung der
Rechtsöffnungsverfahren DTZPR.2024.[...] und DTZPR.2024.[...] wird abgewiesen.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 26. Juni 2023 wird
vollständig abgewiesen.
3. Die Gesuchstellerin hat den
Gesuchsgegnern 1 und 3 eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00
werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
6. Frist- und formgerecht erhob die
Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 15. Mai 2025
Beschwerde gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 2. Mai 2025 (DTZPR.2024.[...]-ADTMAG), Dispositiv-Ziff.
2-4, aufzuheben.
2. In Gutheissung der Beschwerde sei wie
folgt zu erkennen:
a) In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Dorneck (Beilage A) sei gestützt auf Art. 82 SchKG
provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für:
i) CHF 1'400'000.00 Kapital nebst Zinsen zu
5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage B);
ii) CHF 30'887.50 Zinsen vom 1. Juli 2022
bis 23. Dezember 2022 nebst Zinsen zu 5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage
B);
iii) CHF 1'184.44 Vorfälligkeitsentschädigung
nebst Zinsen zu 5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage B und I);
iv) CHF 1'000.00 Kreditsaldierungsgebühren
nebst Zinsen zu 5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage B);
v) CHF 826.60 Betreibungskosten nebst
Zinsen zu 5.000 % seit 26. Juni 2023 (Beilage A);
b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten/Beschwerdegegner.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegner.
7. C.___ und D.___ beantragten in ihrer
Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
8. B.___, vertreten durch Advokat Lorenz
Lauer, verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2025 auf eine eigene
Stellungnahme und schloss sich den Ausführungen von C.___ und D.___ an.
9. Advokat Lorenz Lauer reichte am 4.
September 2025 seine Honorarnote zu den Akten, wozu C.___ und D.___ am 17.
September 2025 Stellung nahmen. Advokat Daniel Häring stellte seine
Entschädigung in das Ermessen des Gerichts.
10. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) kann über die Beschwerde aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gab die
Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Dorneck verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die
Vorinstanz.
2.
Die Vorinstanz prüfte die Identität
zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten
Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten
Schuldner sowie zwischen der betriebenen und der im Vollstreckungstitel
aufgeführten Forderung anhand der Schuldbriefforderung. Die Beschwerdeführerin
habe keinen amtlichen Grundbuchauszug des Grundbuchamtes Dorneck, sondern einen
Terravis-Grundbuchauszug des Grundstücks [...] eingereicht. Aus dem
eingereichten Grundbuchauszug ergebe sich bloss, wer Gläubiger, nicht aber wer
Schuldner des Register-Schuldbriefs sei. Demgegenüber habe es die
Beschwerdeführerin unterlassen, ihrem Rechtsöffnungsgesuch den Pfandvertrag,
aufgrund dessen der Register-Schuldbrief errichtet worden sei, beizulegen,
damit die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel
bezeichneten Schuldner überprüft und ein allfälliger Schuldnerwechsel hätte
festgestellt werden können. Insbesondere könne der mit dem Gesuch eingereichte
Vertrag zu Sicherungszwecken den fehlenden Pfandvertrag nicht ersetzen, denn
auch aus dessen Inhalt lasse sich nicht schliessen, wer genau Schuldner der
Grundpfandforderung sein solle. Da die Identität zwischen dem Betriebenen und
dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner, welche von Amtes wegen zu überprüfen
sei, nicht geprüft werden könne, sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
3.
Vor der Rechtsmittelinstanz wendet
die Beschwerdeführerin zusammengefasst und im Wesentlichen dagegen ein, sie
habe bei Gericht nicht nur einen Auszug von Terravis als Beweis für das
Bestehen des Pfands, sondern auch einen Vertrag zu Sicherungszwecken
eingereicht, mit dem B.___ und C.___ der Bank einen Register-Schuldbrief im 1.
Rang in Höhe von CHF 1'400'000.00 zu Lasten der Parzelle [...] übereignen, als
Sicherheit für sämtliche Forderungen, welche die Bank ihnen gegenüber erheben
sollte, insbesondere doch als Sicherstellung für das Hypothekardarlehen. Im
Gegensatz zur Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts enthalte der Vertrag
zu Sicherungszwecken unter Punkt 4 eine Erklärung von B.___ und C.___, in
der Letztere sich zu Schuldnerinnen der Schuld aus dem Grundpfand erklärten:
«Der/die Sicherungsgeber anerkennt bzw. anerkennen ausdrücklich seine/ihre
persönliche Verpflichtung als Schuldner, die sich aus den Grundpfandtiteln
ergeben, der Bank bis zur Summe bzw. Höchstsumme der Kapitalbeträge, zuzüglich
allfälliger Zinsen für 3 Jahre und der laufenden Zinsen, übertragen wurden.» Es
erscheine somit offensichtlich, dass die Identität zwischen dem betriebenen
Schuldner und dem Schuldner des der Bank als Sicherheit übereigneten
Schuldbriefs durch den Vertrag zu Sicherungszwecken belegt werde, mittels
welcher sich B.___ und C.___ durch einseitige Erklärung zu Schuldnerinnen
erklärt hätten.
4.1
Gemäss Art. 82 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der
Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf
einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung beruht. Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen drei
Identitäten zu prüfen: die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im
Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im
Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner sowie zwischen der betriebenen und
der im Vollstreckungstitel bezeichneten Forderung (BGE 143 III 221 E. 4;
Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2018 E. 6.2.4.2).
4.2
Provisorische Rechtsöffnung kann für
das Pfandrecht erteilt werden, wenn eine unterzeichnete oder in öffentlicher
Urkunde festgestellte Pfandanerkennung vorliegt. Bei den Grundpfandrechten
erfolgt dies durch einen Grundbuchauszug, durch den Errichtungsvertrag –
versehen mit dem Eintragungsvisum des Grundbuchamtes – oder durch den
Grundpfandtitel, den Papier-Schuldbrief, die Bescheinigung des Grundbuchamtes
gemäss Art. 149 der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) über den
Registerschuldbrief oder die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Daniel
Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82
SchKG N 169, m.w.H.). In einem Urteil zu einem sicherungsübereigneten
Namenschuldbrief hielt das Bundesgericht am 6. November 2007 fest, dass ein
Schuldbrief im Sinn einer zusammengesetzten Urkunde gemeinsam mit einer
gegengezeichneten Sicherungsvereinbarung als Rechtsöffnungstitel gelte, sofern
darin die persönliche Schuldpflicht aus dem sicherungsübereigneten Schuldbrief
anerkannt worden sei (vgl. BGE 134 III 71 E. 3). Diese Rechtsprechung wurde in
späteren Urteilen des Bundesgerichts bestätigt (vgl. BGE 140 III 26 E. 4, BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Beim Register-Schuldbrief entstehen sowohl die
Schuldbriefforderung als auch das Grundpfandrecht mit der Eintragung in das
Grundbuch (Art. 857 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]).
Die Ausstellung des Pfandtitels entfällt, weshalb in der Zwangsvollstreckung an
dessen Stelle ein Auszug aus dem Grundbuch über den Eintrag des
Register-Schuldbriefes tritt. Dieser Auszug ist ebenfalls eine öffentliche
Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB, die in Verbindung mit dem Nachweis des
Schuldners – gleich wie bei einem Papier-Schuldbrief, aus welchem letzterer
nicht hervorgeht – als provisorischer Rechtsöffnungstitel gilt (Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Mai 2018, KSK 18 15 E. 4.4.4). Das
Kantonsgericht von Graubünden erachtete einen Grundbuchauszug, welcher eine
Partei als Gläubigerin einer Schuldbriefforderung ausweist zusammen mit einem
öffentlich beurkundeten Kaufvertrag aus welchem die Schuldnerstellung der
Gegenpartei hervorgehe, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SchKG. (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Mai 2018, KSK 18 15
E. 5.1). Das Kantonsgericht von Graubünden qualifizierte in einem früheren
Entscheid vom 27. November 2017 Grundbuchauszüge, welche den
Register-Schuldbrief belegten, sowie einen Nachtrag zum Register-Schuldbrief,
welcher eine unterschriftliche Anerkennung des Schuldners für eine Schuld- und
Pfandsumme enthalte, als Titel für das Pfandrecht und hielt fest, dass aus der
Sicherungsvereinbarung hervorgehe, dass der Kreditnehmer die Schuldpflicht für
die Schuldbriefforderung anerkenne (Entscheid des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 27. November 2017, KSK 17 43 E. 6.1).
4.3
Die Beschwerdeführerin reichte dem
Richteramt Dorneck-Thierstein am 28. November 2024 einen Grundstück-Auszug
Terravis ein, auf welchem ein Register-Schuldbrief für CHF 1'400'000.00 zu
Gunsten der Gläubigerin: A.___ SA, als Grundpfandrecht eingetragen ist. Ausserdem
reichte sie einen Vertrag (zu Sicherungszwecken) vom 13. November 2015 resp. 9.
Dezember 2015 ein. Dieser wurde zwischen C.___ und B.___ einerseits sowie der
Beschwerdeführerin andererseits abgeschlossen und hält in Ziff. 1 fest: «Die
Bank besitzt bzw. erwirbt als Sicherheit das Eigentum aus nachstehenden
angegebenen Grundpfandtiteln: CHF 1'400'000.00 Register-Schuldbrief,
ausgestellt am 20. März 2015, Ref. Nr -/-, im 1. Rang lastend auf Parzelle
Nr. [...], GB [...] Eigentümer C.___, B.___.» Gemäss Ziff. 2 des Vertrags (zu
Sicherungszwecken) wurden die Grundpfandtitel zu Eigentum der Bank als
Sicherheit für alle Forderungen gegenüber C.___ und B.___ übertragen, die sich
aus schon abgeschlossenen oder in Zukunft im Rahmen der Geschäftsbeziehungen
mit der Bank noch abzuschliessenden Verträgen ergeben, einschliesslich aller
Aufwendungen sowie gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten. In Ziff. 4
anerkennen die Sicherungsgeber (C.___ und B.___) ausdrücklich ihre persönliche
Verpflichtung als Schuldner, die sich aus den Grundpfandtiteln ergeben, die der
Bank bis zur Summe bzw. Höchstsumme der Kapitalbeträge, zuzüglich der fälligen
Zinsen für 3 Jahre und der laufenden Zinsen, übertragen wurden. Der Vertrag (zu
Sicherungszwecken) wurde von sämtlichen Beschwerdegegnern, wie auch von
Vertretern der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Der Grundstück-Auszug
Terravis, auf welchem ein Register-Schuldbrief als Grundpfandrecht eingetragen
ist, stellt zusammen mit dem Vertrag (zu Sicherungszwecken) vom 13. November
2015.
resp. 9. Dezember 2015 eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Daraus lässt sich insbesondere die von
der Vorinstanz zu Unrecht verneinte Identität zwischen den Betriebenen und den
im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldnern feststellen. Die Identität
zwischen der Betreibenden und der im Register-Schuldbrief bezeichneten
Gläubigerin war bereits vor der Vorinstanz unbestritten. Dasselbe gilt für die
Identität der betriebenen und der im Register-Schuldbrief bezeichneten
Forderung.
5.
Die Beschwerde ist gestützt auf die
obigen Ausführungen teilweise gutzuheissen und Ziff. 2-4 des Urteils der
Vorinstanz vom 2. Mai 2025 sind aufzuheben. Das Verfahren ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Kündigung gültig
war und provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Obwohl die Beschwerde
nicht vollumfänglich gutgeheissen wird, rechtfertigt es sich, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 den Beschwerdegegnern (unter
solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Ziff. 2-4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein
vom 2. Mai 2025 werden aufgehoben und das Verfahren zwecks Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. B.___, C.___ und D.___ haben die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 (unter solidarischer
Haftbarkeit) zu bezahlen. Der von der A.___ SA geleistete Kostenvorschuss ist
dieser zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann