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Entscheid

ZKBES.2025.79

Rechtsöffnung

28. November 2025Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ SA,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___,

vertreten durch Advokat Lorenz Lauer,

2. C.___,

vertreten durch Advokat Daniel Häring,

3. D.___,

vertreten durch Advokat Daniel Häring,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ SA (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 28. November

2024 in der gegen B.___, C.___ und D.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der

provisorischen Rechtsöffnung für CHF 1'400'000.00 (Kapital) nebst Zinsen zu 5 %

seit 23. Dezember 2022, CHF 30'887.50 (Zinsen vom 1. Juli 2022 bis

23. Dezember 2022) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember 2022, CHF

1'184.44 (Vorfälligkeitsentschädigung) nebst Zinsen zu 5 % seit 23. Dezember

2022, CHF 1'000.00 (Kreditsaldierungsgebühren) nebst Zinsen zu 5 % seit

23. Dezember 2022 sowie CHF 826.60 (Betreibungskosten) nebst Zinsen zu 5 %

seit 26. Juni 2023, total CHF 1'433'898.54 nebst Zinsen und Spesen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.

2. C.___ und D.___, beide vertreten

durch Advokat Daniel Häring, beantragten mit Stellungnahme vom 21. Januar 2025

die Sistierung des Verfahrens bis zur Veräusserung der Liegenschaft [...]. Die

Gesuchstellerin sprach sich am 6. Februar 2025 gegen eine Sistierung des

Verfahrens aus. Die Amtsgerichtspräsidentin wies den Antrag von C.___ und D.___

um Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 7. Februar 2025 ab.

3. Mit Stellungnahme vom 25. Februar

2025 beantragten C.___ und D.___ die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

Ferner beantragten sie die Vereinigung der beiden Rechtsöffnungsverfahren

DTZPR.2024.[...] und DTZPR.2024.[...].

4. Am 31. März 2025 resp. 14. April 2025

liessen sich die Gesuchstellerin sowie C.___ und D.___ erneut in der

Angelegenheit vernehmen.

5. Am 2. Mai 2025 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin folgendes begründetes Urteil:

1. Der Verfahrensantrag auf Vereinigung der

Rechtsöffnungsverfahren DTZPR.2024.[...] und DTZPR.2024.[...] wird abgewiesen.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 26. Juni 2023 wird

vollständig abgewiesen.

3. Die Gesuchstellerin hat den

Gesuchsgegnern 2 und 3 eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00

werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

6. Frist- und formgerecht erhob die

Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 15. Mai 2025

Beschwerde gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des Richteramtes

Dorneck-Thierstein vom 2. Mai 2025 (DTZPR.2024.[...]-ADTMAG), Dispositiv-Ziff.

2-4, aufzuheben.

2. In Gutheissung der Beschwerde sei wie

folgt zu erkennen:

a) In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Dorneck (Beilage A) sei gestützt auf Art. 82 SchKG

provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für:

i) CHF 1'400'000.00 Kapital nebst Zinsen zu

5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage B);

ii) CHF 30'887.50 Zinsen vom 1. Juli 2022

bis 23. Dezember 2022 nebst Zinsen zu 5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage

B);

iii) CHF 1'184.44 Vorfälligkeitsentschädigung

nebst Zinsen zu 5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage B und I);

iv) CHF 1'000.00 Kreditsaldierungsgebühren

nebst Zinsen zu 5.000 % seit 23. Dezember 2022 (Beilage B);

v) CHF 826.60 Betreibungskosten nebst

Zinsen zu 5.000 % seit 26. Juni 2023 (Beilage A);

b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten/Beschwerdegegner.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegner.

7. C.___ und D.___ beantragten in ihrer

Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

8. B.___, vertreten durch Advokat Lorenz

Lauer, verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2025 auf eine eigene

Stellungnahme und schloss sich den Ausführungen von C.___ und D.___ an.

9. Advokat Lorenz Lauer reichte am 4.

September 2025 seine Honorarnote zu den Akten, wozu C.___ und D.___ am 17.

September 2025 Stellung nahmen. Advokat Daniel Häring stellte seine

Entschädigung in das Ermessen des Gerichts.

10. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) kann über die Beschwerde aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gab die

Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Dorneck verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die

Vorinstanz.

2.

Die Vorinstanz prüfte die Identität

zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten

Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten

Schuldner sowie zwischen der betriebenen und der im Vollstreckungstitel

aufgeführten Forderung anhand der Schuldbriefforderung. Die Beschwerdeführerin

habe keinen amtlichen Grundbuchauszug des Grundbuchamtes Dorneck, sondern einen

Terravis-Grundbuchauszug des Grundstücks [...] eingereicht. Aus dem

eingereichten Grundbuchauszug ergebe sich bloss, wer Gläubiger, nicht aber wer

Schuldner des Register-Schuldbriefs sei. Demgegenüber habe es die

Beschwerdeführerin unterlassen, ihrem Rechtsöffnungsgesuch den Pfandvertrag,

aufgrund dessen der Register-Schuldbrief errichtet worden sei, beizulegen,

damit die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel

bezeichneten Schuldner überprüft und ein allfälliger Schuldnerwechsel hätte

festgestellt werden können. Insbesondere könne der mit dem Gesuch eingereichte

Vertrag zu Sicherungszwecken den fehlenden Pfandvertrag nicht ersetzen, denn

auch aus dessen Inhalt lasse sich nicht schliessen, wer genau Schuldner der

Grundpfandforderung sein solle. Da die Identität zwischen dem Betriebenen und

dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner, welche von Amtes wegen zu

überprüfen sei, nicht geprüft werden könne, sei das Rechtsöffnungsgesuch

abzuweisen.

3.

Vor der Rechtsmittelinstanz wendet

die Beschwerdeführerin zusammengefasst und im Wesentlichen dagegen ein, sie

habe bei Gericht nicht nur einen Auszug von Terravis als Beweis für das

Bestehen des Pfands, sondern auch einen Vertrag zu Sicherungszwecken

eingereicht, mit dem B.___ und C.___ der Bank einen Register-Schuldbrief im 1.

Rang in Höhe von CHF 1'400'000.00 zu Lasten der Parzelle [...] übereignen, als

Sicherheit für sämtliche Forderungen, welche die Bank ihnen gegenüber erheben

sollte, insbesondere doch als Sicherstellung für das Hypothekardarlehen. Im

Gegensatz zur Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts enthalte der Vertrag

zu Sicherungszwecken unter Punkt 4 eine Erklärung von B.___ und C.___, in

der Letztere sich zu Schuldnerinnen der Schuld aus dem Grundpfand erklärten:

«Der/die Sicherungsgeber anerkennt bzw. anerkennen ausdrücklich seine/ihre

persönliche Verpflichtung als Schuldner, die sich aus den Grundpfandtiteln

ergeben, der Bank bis zur Summe bzw. Höchstsumme der Kapitalbeträge, zuzüglich

allfälliger Zinsen für 3 Jahre und der laufenden Zinsen, übertragen wurden.» Es

erscheine somit offensichtlich, dass die Identität zwischen dem betriebenen

Schuldner und dem Schuldner des der Bank als Sicherheit übereigneten

Schuldbriefs durch den Vertrag zu Sicherungszwecken belegt werde, mittels

welcher sich B.___ und C.___ durch einseitige Erklärung zu Schuldnerinnen

erklärt hätten.

4.1

Gemäss Art. 82 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der

Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf

einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung beruht. Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen drei

Identitäten zu prüfen: die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im

Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im

Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner sowie zwischen der betriebenen und

der im Vollstreckungstitel bezeichneten Forderung (BGE 143 III 221 E. 4;

Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2018 E. 6.2.4.2).

4.2

Provisorische Rechtsöffnung kann für

das Pfandrecht erteilt werden, wenn eine unterzeichnete oder in öffentlicher

Urkunde festgestellte Pfandanerkennung vorliegt. Bei den Grundpfandrechten

erfolgt dies durch einen Grundbuchauszug, durch den Errichtungsvertrag –

versehen mit dem Eintragungsvisum des Grundbuchamtes – oder durch den

Grundpfandtitel, den Papier-Schuldbrief, die Bescheinigung des Grundbuchamtes

gemäss Art. 149 der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) über den

Registerschuldbrief oder die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung

(Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021,

Art. 82 SchKG N 169, m.w.H.). In einem Urteil zu einem sicherungsübereigneten

Namenschuldbrief hielt das Bundesgericht am 6. November 2007 fest, dass ein

Schuldbrief im Sinn einer zusammengesetzten Urkunde gemeinsam mit einer

gegengezeichneten Sicherungsvereinbarung als Rechtsöffnungstitel gelte, sofern

darin die persönliche Schuldpflicht aus dem sicherungsübereigneten Schuldbrief

anerkannt worden sei (vgl. BGE 134 III 71 E. 3). Diese Rechtsprechung wurde in

späteren Urteilen des Bundesgerichts bestätigt (vgl. BGE 140 III 26 E. 4, BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Beim Register-Schuldbrief entstehen sowohl die

Schuldbriefforderung als auch das Grundpfandrecht mit der Eintragung in das

Grundbuch (Art. 857 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]).

Die Ausstellung des Pfandtitels entfällt, weshalb in der Zwangsvollstreckung an

dessen Stelle ein Auszug aus dem Grundbuch über den Eintrag des

Register-Schuldbriefes tritt. Dieser Auszug ist ebenfalls eine öffentliche

Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB, die in Verbindung mit dem Nachweis des

Schuldners – gleich wie bei einem Papier-Schuldbrief, aus welchem letzterer

nicht hervorgeht – als provisorischer Rechtsöffnungstitel gilt (Urteil des

Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Mai 2018, KSK 18 15 E. 4.4.4). Das

Kantonsgericht von Graubünden erachtete einen Grundbuchauszug, welcher eine

Partei als Gläubigerin einer Schuldbriefforderung ausweist zusammen mit einem

öffentlich beurkundeten Kaufvertrag aus welchem die Schuldnerstellung der

Gegenpartei hervorgehe, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG.

(Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Mai 2018, KSK 18 15 E. 5.1).

Das Kantonsgericht von Graubünden qualifizierte in einem früheren Entscheid vom

27.

November 2017 Grundbuchauszüge, welche den Register-Schuldbrief belegten,

sowie einen Nachtrag zum Register-Schuldbrief, welcher eine unterschriftliche

Anerkennung des Schuldners für eine Schuld- und Pfandsumme enthalte, als Titel

für das Pfandrecht und hielt fest, dass aus der Sicherungsvereinbarung

hervorgehe, dass der Kreditnehmer die Schuldpflicht für die

Schuldbriefforderung anerkenne (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden

vom 27. November 2017, KSK 17 43 E. 6.1).

4.3

Die Beschwerdeführerin reichte dem

Richteramt Dorneck-Thierstein am 28. November 2024 einen Grundstück-Auszug

Terravis ein, auf welchem ein Register-Schuldbrief für CHF 1'400'000.00 zu

Gunsten der Gläubigerin: A.___ SA, als Grundpfandrecht eingetragen ist.

Ausserdem reichte sie einen Vertrag (zu Sicherungszwecken) vom 13. November

2015.

resp. 9. Dezember 2015 ein. Dieser wurde zwischen C.___ und B.___

einerseits sowie der Beschwerdeführerin andererseits abgeschlossen und hält in

Ziff. 1 fest: «Die Bank besitzt bzw. erwirbt als Sicherheit das Eigentum aus

nachstehenden angegebenen Grundpfandtiteln: CHF 1'400'000.00

Register-Schuldbrief, ausgestellt am 20. März 2015, Ref. Nr -/-, im 1.

Rang lastend auf Parzelle Nr. [...], GB [...] Eigentümer C.___, B.___.» Gemäss

Ziff. 2 des Vertrags (zu Sicherungszwecken) wurden die Grundpfandtitel zu

Eigentum der Bank als Sicherheit für alle Forderungen gegenüber C.___ und B.___

übertragen, die sich aus schon abgeschlossenen oder in Zukunft im Rahmen der

Geschäftsbeziehungen mit der Bank noch abzuschliessenden Verträgen ergeben,

einschliesslich aller Aufwendungen sowie gerichtlicher und aussergerichtlicher

Kosten. In Ziff. 4 anerkennen die Sicherungsgeber (C.___ und B.___)

ausdrücklich ihre persönliche Verpflichtung als Schuldner, die sich aus den

Grundpfandtiteln ergeben, die der Bank bis zur Summe bzw. Höchstsumme der

Kapitalbeträge, zuzüglich der fälligen Zinsen für 3 Jahre und der laufenden

Zinsen, übertragen wurden. Der Vertrag (zu Sicherungszwecken) wurde von

sämtlichen Beschwerdegegnern, wie auch von Vertretern der Beschwerdeführerin

unterzeichnet. Der Grundstück-Auszug Terravis, auf welchem ein

Register-Schuldbrief als Grundpfandrecht eingetragen ist, stellt zusammen mit

dem Vertrag (zu Sicherungszwecken) vom 13. November 2015 resp. 9. Dezember

2015.

eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung dar. Daraus lässt sich insbesondere die von der Vorinstanz zu

Unrecht verneinte Identität zwischen den Betriebenen und den im

Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldnern feststellen. Die Identität zwischen

der Betreibenden und der im Register-Schuldbrief bezeichneten Gläubigerin war

bereits vor der Vorinstanz unbestritten. Dasselbe gilt für die Identität der

betriebenen und der im Register-Schuldbrief bezeichneten Forderung.

5.

Die Beschwerde ist gestützt auf die

obigen Ausführungen teilweise gutzuheissen und Ziff. 2-4 des Urteils der

Vorinstanz vom 2. Mai 2025 sind aufzuheben. Das Verfahren ist an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Kündigung gültig

war und provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Obwohl die Beschwerde

nicht vollumfänglich gutgeheissen wird, rechtfertigt es sich, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 den Beschwerdegegnern (unter

solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin

geleistete Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten. Eine

Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Ziff. 2-4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 2. Mai 2025 werden aufgehoben und das Verfahren zwecks

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Darüber hinausgehend wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. B.___, C.___ und D.___ haben die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 (unter solidarischer

Haftbarkeit) zu bezahlen. Der von der A.___ SA geleistete Kostenvorschuss ist

dieser zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann