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Entscheid

ZKBES.2025.80

Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Solothurn-Lebern vom 5. Mai 2025

27. Mai 2025Deutsch4 min

2025 zur Schlichtungsverhandlung am 5. Mai 2025 vorgeladen wurde,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegner

betreffend Beschluss

der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Solothurn-Lebern vom 5. Mai 2025

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

B.___ (nachfolgend: Vermieter) mit

amtlichem Formular A.___ (nachfolgend: Mieter) das Ladenlokal an der [...]strasse

[...] in [...] per 30. September 2025 wegen Eigenbedarfs kündigte,

der Mieter mit Schlichtungsgesuch vom 3.

April 2025 an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern

gelangte,

er sinngemäss um Aufhebung der Kündigung

ersuchte,

der Mieter mit Vorladung vom 17. April

Sachverhalt

2025 zur Schlichtungsverhandlung am 5. Mai 2025 vorgeladen wurde,

in der Vorladung auf die Säumnisfolgen

nach Art. 206 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) aufmerksam

gemacht wurde,

die Schlichtungsbehörde für Miete und

Pacht Solothurn-Lebern mit Beschluss vom 5. Mai 2025 das Verfahren infolge

Säumnis abschrieb,

der Beschluss damit begründet wurde,

dass die klagende Partei der Schlichtungsverhandlung trotz gehöriger Vorladung

ferngeblieben sei, gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO bei Säumnis der klagenden Partei

das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren abgeschrieben

werde,

der Mieter dagegen am 19. Mai 2025

fristgerecht an das Obergericht gelangte und den Grund für seine Abwesenheit

vor der Schlichtungsbehörde erklärte,

das Schreiben vom 19. Mai 2025 als

Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen wird,

der Mieter (nachfolgend auch:

Beschwerdeführer) ausführt, am 6. April 2025 nach [...] gereist, um an der

Beerdigung seiner Schwester teilzunehmen, und am 6. Mai 2025 in die

Schweiz zurückgekehrt zu sein,

mit Beschwerde die unrichtige

Erwägungen

Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO),

obschon die Vorladung dem

Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte, die Zustellfiktion greift,

wonach eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten

Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die

Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4A_53/2019 E. 4.4.2),

der Beschwerdeführer aufgrund des durch

ihn eingeleiteten Verfahrens mit einer Zustellung rechnen musste,

die Vorladung vom 17. April 2025 am 24.

April 2025 als zugestellt gilt,

bei Säumnis der klagenden Partei das

Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos

abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO),

unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer nicht an der Schlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2025

teilgenommen hat,

der Beschwerdeführer trotz gehöriger

Vorladung der Schlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2025 fern blieb und die

Schlichtungsbehörde das Verfahren gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO zu

Recht als gegenstandslos abschrieb,

selbst wenn die Beschwerde vom 19. Mai

2025.

als Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen würde, dieses verspätet

eingereicht worden wäre, da ein Wiederherstellungsgesuch innert zehn Tagen seit

Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen ist (Art. 148 Abs. 2 ZPO),

der Beschwerdeführer eigenen Angaben

zufolge am 6. Mai 2025 in die Schweiz zurückkehrte, womit ein allfälliges

Wiederherstellungsgesuch am 19. Mai 2025 verspätet erfolgt wäre,

Dispositiv

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann