ZKBES.2025.93
Gerichtskosten
13. Juni 2025Deutsch4 min
verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Gerichtskosten
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin des
Richteramts Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 14. Mai 2025 das von B.___
(im Folgenden: Gesuchsteller) gegen A.___ und [...] (im Folgenden:
Gesuchsgegner) gerichtete Ausweisungs- und Vollstreckungsgesuch guthiess und
die Gesuchsgegner verpflichtete, die 4-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der [...]strasse
[...], [...] bis spätestens Montag, 16. Juni 2025, 12:00 Uhr, zu
verlassen;
die Amtsgerichtspräsidentin mit Urteil
vom 14. Mai 2025 die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (inkl.
Vollstreckungskosten) den Gesuchsgegnern auferlegte und verfügte, dass sich die
Gerichtskosten auf CHF 750.00 reduzierten, falls das Urteil nicht durch
das Oberamt vollstreckt werden müsste;
A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 23. Mai 2025 (Eingang: 27. Mai 2025)
ans Richteramt Dorneck-Thierstein gelangte;
das Richteramt Dorneck-Thierstein nach
telefonischer Rückfrage beim Beschwerdeführer, ob er das Schreiben als
Beschwerde entgegengenommen haben möchte, das Schreiben zuständigkeitshalber an
die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn überwies;
der Beschwerdeführer im Schreiben vom
Sachverhalt
23. Mai 2025 ausführte, hätte sich der Gesuchsteller mit ihm (bzw. mit seiner
Bekannten) in Verbindung gesetzt, wären keine Gerichtskosten angefallen. Er
könne nicht nachvollziehen, dass er die Gerichtskosten übernehmen müsse. Ihm
sei es in dieser Situation nicht möglich gewesen, die Gerichtskosten zu
übernehmen. Er bitte darum, von den Gerichtskosten abzusehen. Er habe den neuen
Mietvertrag unterzeichnet und könne bestätigen, dass sie [er und die
Familienmitglieder] die Wohnung bis spätestens am 15. Juni [2025] geräumt
haben würden;
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in
der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, N 15
zu Art. 321);
der Beschwerdeführer weder auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Ziffer des
Entscheids eingeht noch geltend macht und nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt haben soll (Art. 320 ZPO);
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich
unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322
Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann; aus demselben Grund darauf
verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine
Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren;
auf eine Erhebung von Kosten
ausnahmsweise verzichtet wird;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler