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Entscheid

ZKBES.2025.93

Gerichtskosten

13. Juni 2025Deutsch4 min

verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Gerichtskosten

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin des

Richteramts Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 14. Mai 2025 das von B.___

(im Folgenden: Gesuchsteller) gegen A.___ und [...] (im Folgenden:

Gesuchsgegner) gerichtete Ausweisungs- und Vollstreckungsgesuch guthiess und

die Gesuchsgegner verpflichtete, die 4-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der [...]strasse

[...], [...] bis spätestens Montag, 16. Juni 2025, 12:00 Uhr, zu

verlassen;

die Amtsgerichtspräsidentin mit Urteil

vom 14. Mai 2025 die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (inkl.

Vollstreckungskosten) den Gesuchsgegnern auferlegte und verfügte, dass sich die

Gerichtskosten auf CHF 750.00 reduzierten, falls das Urteil nicht durch

das Oberamt vollstreckt werden müsste;

A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer)

mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 23. Mai 2025 (Eingang: 27. Mai 2025)

ans Richteramt Dorneck-Thierstein gelangte;

das Richteramt Dorneck-Thierstein nach

telefonischer Rückfrage beim Beschwerdeführer, ob er das Schreiben als

Beschwerde entgegengenommen haben möchte, das Schreiben zuständigkeitshalber an

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn überwies;

der Beschwerdeführer im Schreiben vom

Sachverhalt

23. Mai 2025 ausführte, hätte sich der Gesuchsteller mit ihm (bzw. mit seiner

Bekannten) in Verbindung gesetzt, wären keine Gerichtskosten angefallen. Er

könne nicht nachvollziehen, dass er die Gerichtskosten übernehmen müsse. Ihm

sei es in dieser Situation nicht möglich gewesen, die Gerichtskosten zu

übernehmen. Er bitte darum, von den Gerichtskosten abzusehen. Er habe den neuen

Mietvertrag unterzeichnet und könne bestätigen, dass sie [er und die

Familienmitglieder] die Wohnung bis spätestens am 15. Juni [2025] geräumt

haben würden;

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in

der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, N 15

zu Art. 321);

der Beschwerdeführer weder auf die

Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Ziffer des

Entscheids eingeht noch geltend macht und nicht ersichtlich ist, inwiefern die

Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich

unrichtig festgestellt haben soll (Art. 320 ZPO);

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich

unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322

Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann; aus demselben Grund darauf

verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine

Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren;

auf eine Erhebung von Kosten

ausnahmsweise verzichtet wird;

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Hasler