ZKBES.2025.97
Prozessleitende Verfügung (Überweisung des Verfahrens)
18. Juli 2025Deutsch5 min
1. Am 27. März 2025 (Postaufgabe) erhob A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 18. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Lorella
Callea,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prozessleitende
Verfügung (Überweisung des Verfahrens)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 27. März 2025 (Postaufgabe) erhob A.___
(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen im vereinfachten
Verfahren eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im
Folgenden die Beklagte). Darin verlangte der Kläger die Ausstellung eines
passenden Arbeitszeugnisses und die Zusprechung einer Entschädigung von netto
CHF 30’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2025, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
2.
Die Beklagte wies in ihrer
Klageantwort vom 8. Mai 2025 darauf hin, dass die Ausstellung eines
Arbeitszeugnisses ebenfalls eine vermögensrechtliche Streitigkeit und deshalb
die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren von CHF 30’000.00 überschritten
sei.
3.
Gestützt auf
dieses Vorbringen der Beklagten überwies der Amtsgerichtspräsident am 23. Mai
2025.
die Klage mit gleichlautender Begründung in das ordentliche Verfahren.
4.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Postaufgabe)
an das Richteramt Olten-Gösgen zog der Kläger das Klagebegehren betreffend die
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses formell zurück, um das Verfahren im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO weiterführen zu können. Dazu
hielt er ausdrücklich fest, die Klage solle sich ausschliesslich auf die
Entschädigungsforderung in der Höhe von CHF 30’000.00 netto beziehen.
5.
Ebenfalls am 2. Juni 2025
(Postaufgabe) reichte der Kläger beim Obergericht eine Beschwerde gegen die
Verfügung vom 23. Mai 2025 ein und verlangte, diese sei aufzuheben und das
Verfahren sei weiterhin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO
weiterzuführen. Zur Begründung trug er vor, er ziehe das Klagebegehren
betreffend das Arbeitszeugnis formell zurück, wodurch sich der Streitwert
wieder ausschliesslich auf die Entschädigungsforderung in der Höhe von CHF
30’000.00 netto reduziere. Zum Beweis legte er seine oben erwähnte Eingabe mit
dem entsprechenden Klagerückzug an das Richteramt Olten-Gösgen bei.
6.
Der Amtsgerichtspräsident wurde
telefonisch darauf hingewiesen, dass ein Entscheid über den bei ihm
eingereichten Klagerückzug die Beschwerde gegenstandslos werden lassen könnte,
zumal die Beschwerde gerade mit ebendiesem Klagerückzug begründet sei. Trotzdem
sistierte der Amtsgerichtspräsident am 3. Juni 2025 das Verfahren bis zum
Vorliegen des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids. Dennoch bot er den Parteien
gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den jeweiligen Eingaben der
Gegenpartei bis 18. Juni 2025.
7.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 liess
die Vizepräsidentin der Zivilkammer dem Amtsgerichtspräsidenten eine Kopie der
Beschwerde und des als Beilage eingereichten Rückzugs des Klagebegehrens
betreffend die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zukommen. Gleichzeitig
sistierte sie das Beschwerdeverfahren, bis der Amtsgerichtspräsident über den
bei ihm eingereichten Rückzug des Klagebegehrens entschieden habe. Beim Erlass
dieser Verfügung hatte die Vizepräsidentin noch keine Kenntnis von der
Sistierung durch den Amtsgerichtspräsidenten, da die Vorakten erst zu einem
späteren Zeitpunkt beigezogen wurden.
8.
In der Folge bot der
Amtsgerichtspräsident der Beklagten am 17. Juni 2025 erneut Gelegenheit zur
Stellungnahme zu einer Eingabe des Klägers. Sodann gewährte er auch dem Kläger
am 20. Juni 2025 noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Eingabe der
Beklagten.
9.
Am 14. Juli 2025 erliess der
Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:
1.
Die
Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2.
(…)
3.
Das
Verfahren wird in Bezug auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zufolge
Klagerückzugs teilweise abgeschrieben.
4.
Das
Verfahren wird im ordentlichen Verfahren weitergeführt.
5.
Das
Verfahren wird bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids im
Verfahren ZKBES.2025.97 sistiert.
10.
Mit dieser Verfügung hat der
Amtsgerichtspräsident über den Rückzug der Klage auf Ausstellung eines
Arbeitszeugnisses entschieden. Die Sistierung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens kann somit aufgehoben werden. Nach dem Rückzug des
Klagebegehrens auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses hat der
Amtsgerichtspräsident eine neue Verfügung mit einer neuen Begründung zur
anwendbaren Verfahrensart erlassen. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der
Verfügung vom 23. Mai 2025 mit der damaligen Begründung. Die damalige Überweisung
der Klage in das ordentliche Verfahren begründete sich einzig mit der
Überschreitung des Streitwertes wegen des Arbeitszeugnisses. Gerade aus diesem
Grund hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
zurückgezogen. So hält er in seiner Beschwerde selbst fest, dies sei – soweit
ersichtlich – der einzige Grund für die Verfahrensänderung. Die Richtigkeit
dieser Verfahrensänderung aufgrund der ursprünglich gestellten Rechtsbegehren
wird vom Kläger denn auch nicht bestritten. Die Beschwerde gegen die Verfügung
vom 23. Mai 2025 ist damit gegenstandslos. Der Amtsgerichtspräsident hat mit
der neuen prozessleitenden Verfügung vom 14. Juli 2025 mit einer neuen
Begründung über die anwendbare Verfahrensart entschieden. Diese neue Verfügung
kann wiederum beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden, worauf in
deren Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird.
Dispositiv
11. Das Verfahren ist demnach zufolge
Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Dies kann in
Anwendung im Sinne von Art. 322 ZPO ohne Anhörung der Gegenpartei geschehen.
Angesichts der Umstände des Falles werden nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine
Gerichtskosten erhoben. Damit wird auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird
aufgehoben.
2. Die Beschwerde und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden zufolge Gegenstandslosigkeit
von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF
15’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller