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Entscheid

ZKBES.2025.97

Prozessleitende Verfügung (Überweisung des Verfahrens)

18. Juli 2025Deutsch5 min

1. Am 27. März 2025 (Postaufgabe) erhob A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 18. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Lorella

Callea,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prozessleitende

Verfügung (Überweisung des Verfahrens)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 27. März 2025 (Postaufgabe) erhob A.___

(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen im vereinfachten

Verfahren eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im

Folgenden die Beklagte). Darin verlangte der Kläger die Ausstellung eines

passenden Arbeitszeugnisses und die Zusprechung einer Entschädigung von netto

CHF 30’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2025, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

2.

Die Beklagte wies in ihrer

Klageantwort vom 8. Mai 2025 darauf hin, dass die Ausstellung eines

Arbeitszeugnisses ebenfalls eine vermögensrechtliche Streitigkeit und deshalb

die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren von CHF 30’000.00 überschritten

sei.

3.

Gestützt auf

dieses Vorbringen der Beklagten überwies der Amtsgerichtspräsident am 23. Mai

2025.

die Klage mit gleichlautender Begründung in das ordentliche Verfahren.

4.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Postaufgabe)

an das Richteramt Olten-Gösgen zog der Kläger das Klagebegehren betreffend die

Ausstellung eines Arbeitszeugnisses formell zurück, um das Verfahren im

vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO weiterführen zu können. Dazu

hielt er ausdrücklich fest, die Klage solle sich ausschliesslich auf die

Entschädigungsforderung in der Höhe von CHF 30’000.00 netto beziehen.

5.

Ebenfalls am 2. Juni 2025

(Postaufgabe) reichte der Kläger beim Obergericht eine Beschwerde gegen die

Verfügung vom 23. Mai 2025 ein und verlangte, diese sei aufzuheben und das

Verfahren sei weiterhin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO

weiterzuführen. Zur Begründung trug er vor, er ziehe das Klagebegehren

betreffend das Arbeitszeugnis formell zurück, wodurch sich der Streitwert

wieder ausschliesslich auf die Entschädigungsforderung in der Höhe von CHF

30’000.00 netto reduziere. Zum Beweis legte er seine oben erwähnte Eingabe mit

dem entsprechenden Klagerückzug an das Richteramt Olten-Gösgen bei.

6.

Der Amtsgerichtspräsident wurde

telefonisch darauf hingewiesen, dass ein Entscheid über den bei ihm

eingereichten Klagerückzug die Beschwerde gegenstandslos werden lassen könnte,

zumal die Beschwerde gerade mit ebendiesem Klagerückzug begründet sei. Trotzdem

sistierte der Amtsgerichtspräsident am 3. Juni 2025 das Verfahren bis zum

Vorliegen des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids. Dennoch bot er den Parteien

gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den jeweiligen Eingaben der

Gegenpartei bis 18. Juni 2025.

7.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 liess

die Vizepräsidentin der Zivilkammer dem Amtsgerichtspräsidenten eine Kopie der

Beschwerde und des als Beilage eingereichten Rückzugs des Klagebegehrens

betreffend die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zukommen. Gleichzeitig

sistierte sie das Beschwerdeverfahren, bis der Amtsgerichtspräsident über den

bei ihm eingereichten Rückzug des Klagebegehrens entschieden habe. Beim Erlass

dieser Verfügung hatte die Vizepräsidentin noch keine Kenntnis von der

Sistierung durch den Amtsgerichtspräsidenten, da die Vorakten erst zu einem

späteren Zeitpunkt beigezogen wurden.

8.

In der Folge bot der

Amtsgerichtspräsident der Beklagten am 17. Juni 2025 erneut Gelegenheit zur

Stellungnahme zu einer Eingabe des Klägers. Sodann gewährte er auch dem Kläger

am 20. Juni 2025 noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Eingabe der

Beklagten.

9.

Am 14. Juli 2025 erliess der

Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:

1.

Die

Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2.

(…)

3.

Das

Verfahren wird in Bezug auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zufolge

Klagerückzugs teilweise abgeschrieben.

4.

Das

Verfahren wird im ordentlichen Verfahren weitergeführt.

5.

Das

Verfahren wird bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids im

Verfahren ZKBES.2025.97 sistiert.

10.

Mit dieser Verfügung hat der

Amtsgerichtspräsident über den Rückzug der Klage auf Ausstellung eines

Arbeitszeugnisses entschieden. Die Sistierung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens kann somit aufgehoben werden. Nach dem Rückzug des

Klagebegehrens auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses hat der

Amtsgerichtspräsident eine neue Verfügung mit einer neuen Begründung zur

anwendbaren Verfahrensart erlassen. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der

Verfügung vom 23. Mai 2025 mit der damaligen Begründung. Die damalige Überweisung

der Klage in das ordentliche Verfahren begründete sich einzig mit der

Überschreitung des Streitwertes wegen des Arbeitszeugnisses. Gerade aus diesem

Grund hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses

zurückgezogen. So hält er in seiner Beschwerde selbst fest, dies sei – soweit

ersichtlich – der einzige Grund für die Verfahrensänderung. Die Richtigkeit

dieser Verfahrensänderung aufgrund der ursprünglich gestellten Rechtsbegehren

wird vom Kläger denn auch nicht bestritten. Die Beschwerde gegen die Verfügung

vom 23. Mai 2025 ist damit gegenstandslos. Der Amtsgerichtspräsident hat mit

der neuen prozessleitenden Verfügung vom 14. Juli 2025 mit einer neuen

Begründung über die anwendbare Verfahrensart entschieden. Diese neue Verfügung

kann wiederum beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden, worauf in

deren Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird.

Dispositiv

11. Das Verfahren ist demnach zufolge

Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Dies kann in

Anwendung im Sinne von Art. 322 ZPO ohne Anhörung der Gegenpartei geschehen.

Angesichts der Umstände des Falles werden nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine

Gerichtskosten erhoben. Damit wird auch das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird

aufgehoben.

2. Die Beschwerde und das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden zufolge Gegenstandslosigkeit

von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF

15’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller