ZKBES.2026.127
Vollstreckung
17. April 2026Deutsch7 min
Herbst auf dem Grundstück der Gesuchstellerin C.___ (GB [...] Nrn. [...] und [...])
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. Juni 2024 schlossen C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, und A.___ sowie B.___ vor dem
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen den folgenden Vergleich:
1. Die Gesuchsgegner A.___ und B.___ (GB [...]
Nr. [...]) verpflichten sich, während der Zeit des Blüten- und Kapselabwurfes
ihres Magnolienbaumes im Frühjahr sowie während der Zeit des Blätterabwurfs im
Herbst auf dem Grundstück der Gesuchstellerin C.___ (GB [...] Nrn. [...] und [...])
die gesamte Rasenfläche entlang der gemeinsamen Grundstücksfläche einmal
wöchentlich von den abgeworfenen Blüten, Kapseln und Blättern des
Magnolienbaumes zu befreien. Sie kündigen die Räumung jeweils einen Tag im
Voraus per SMS an.
2. Die Gesuchsgegner A.___ und B.___
verpflichten sich zudem, den Blauglockenbaum an der Grenze zum Grundstück der
Gesuchstellerin C.___ einmal jährlich bis spätestens am 31. August auf den
Stock zurückzuschneiden.
3. Die Gesuchsgegner A.___ und B.___
verpflichten sich, die Bäume entlang der Grundstücksgrenze zur Gesuchstellerin C.___
jeweils per Ende März, Ende Juni und Ende Oktober auf der ganzen Höhe der
Pflanzen auf eine Tiefe von mindestens 20 cm hinter die gemeinsame
Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
4. Jede Partei trägt ihre eigenen
Parteikosten.
5. Die Gerichtskosten tragen die Parteien
je zur Hälfte.
2. Am 22. September 2025 gelangte C.___
(nachfolgend: Gesuchstellerin) mit einem Vollstreckungsgesuch an das Richteramt
Olten-Gösgen und stellte folgendes Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 1-3 des vor dem
Richteramt Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.[...] geschlossenen Vergleichs vom
13. Juni 2024 zu vollstrecken durch Anordnung der Ungehorsamsstrafe nach Art.
292 StGB gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 und durch Anordnung einer
Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung und/oder weiteren Vollstreckungsmassnahmen.
– unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegner unter
solidarischer Haftbarkeit –
3. A.___ und B.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegner) stellten in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 folgende
Anträge:
1. Der Antrag ist abzulehnen, da in allen
relevanten Punkten unbegründet beziehungsweise nachweislich falsch.
2. Die Kosten des Verfahrens sind durch die
Gesuchstellerin zu tragen. Alle Kosten sind der Gesuchstellerin zu übertragen.
4. Beide Parteien reichten in der Folge
weitere Stellungnahmen ein.
5. Am 19. März 2026 fällte der
Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Den Gesuchsgegnern wird für den Fall,
dass sie sich nicht an die Ziffern 1 bis 3 des vor dem Richteramt Olten-Gösgen
im Verfahren OGZPR.[...] geschlossenen Vergleichs vom 13. Juni 2024 halten,
hiermit ausdrücklich die Strafe nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB
lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»
2. Die Gesuchsgegner haben der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von je CHF 425.00 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden
den Gesuchsgegnern je zur Hälfte auferlegt und in Rechnung gestellt. Die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, der
Gesuchstellerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 800.00 zurückzuerstatten.
6. Dagegen erhoben die Gesuchsgegner
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 27. März 2026 fristgerecht Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragten die Aufhebung des
Urteils des Richteramts (recte: des Amtsgerichtspräsidenten von) Olten-Gösgen
vom 19. März 2025 (recte: 2026). Ausserdem stellten sie folgende Anträge:
1. Der Entscheid ist in (recte: aus) den
unter «Begründung, Ziffer 2» genannten Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Alternativ käme in Frage, den
Schuldspruch für Punkt 1 und 2 aufzuheben und für Punkt 3 eine Ermahnung zur
Einhaltung auszusprechen.
3. Die Kostenüberwälzung des Verfahrens und
die Parteientschädigung ist aufzuheben.
4. Es wird explizit ein Lokaltermin
gefordert.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident führte aus,
die Beschwerdeführer würden behaupten, zumindest in zwei Punkten dem Vergleich
nachgekommen zu sein, hinsichtlich des Zurückschneidens der Bäume entlang der
Grundstücksgrenze sowie hinsichtlich der Reinigung der Rasenfläche. Den
diesbezüglichen Beweis seien sie jedoch schuldig geblieben. Ob die gemäss
Vergleich geschuldeten Leistungen erbracht worden seien, lasse sich anhand der
eingereichten Fotos und SMS-Konversation, welche aufzeigen würden, dass
zumindest gewisse Arbeiten verrichtet worden seien, nicht bestimmen. Hinsichtlich
des Blauglockenbaumes hätten die Beschwerdeführer ihre Pflicht sodann
zugestandenermassen nicht erfüllt.
2.
Die Beschwerdeführer bringen dagegen
vor, dass keine zwingenden Beweise für die Nichterfüllung vorliegen würden. Es
werde bestritten, dass die Leistungen nicht erbracht worden seien. Die
Rückschnitte der Bäume seien termingerecht und in Übereinstimmung mit dem
Vergleich erfolgt. Auch die Rasenfläche sei vollständig gereinigt worden inkl.
zusätzlich von der Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin)
verlangter Arbeiten ausserhalb des Vergleichs. Zur Entfernung des
Jahresaustriebs des Blauglockenbaums halten die Beschwerdeführer folgendes
fest: «Hier wurde der Termin 31.08. nicht eingehalten. Die Gründe dafür wurden
in der Stellungnahme vom 10.10.2024 ausführlich erläutert. Der Schnitt erfolgte
wie dargelegt vor Ende Oktober (21.10.). Zu keiner Zeit entstand daraus eine
Beeinträchtigung oder ein Schaden für die Gesuchstellerin.»
3.
Gemäss Art. 338 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat die gesuchstellende
Partei die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die
erforderlichen Urkunden beizulegen. Die Behauptungs- und Beweislast für die
Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit liegen bei der gesuchstellenden Partei (Lorenz
Droese in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 338 N 10). Die
unterlegene Partei kann materiell einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids
Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie
insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten
Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen (Art. 341 Abs. 3
ZPO). Die Beweislast für materielle Einwendungen trägt die unterlegene Partei
(Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 38). Die unterlegene Partei hat die
Urkunden, mit denen sie Tilgung und Stundung beweisen will, selbst einzureichen
(Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 40).
4.
Die Beschwerdeführer verkennen mit
ihrer Argumentation, dass nicht die Beschwerdegegnerin für den Beweis der
Nichterfüllung des Vergleichs beweisbelastet ist, sondern sie für die Erfüllung
des Vergleichs. Es ist der Ansicht des Vorderrichters zu folgen, wonach die
eingereichten Fotos und SMS-Konversation nicht belegen, dass eine wöchentliche
Reinigung i.S.v. Ziff. 1 des Vergleichs vom 13. Juni 2024 sowie ein
fristgerechter Rückschnitt der Bäume i.S.v. Ziff. 3 des Vergleichs vom 13. Juni
2024.
stattgefunden hat. Ohnehin ist unbestritten, dass der Rückschnitt des
Blauglockenbaums nicht fristgerecht und damit in Abweichung von Ziff. 2 des
Vergleichs vom 13. Juni 2024 erfolgte.
Dispositiv
5. Die Beschwerde erweist sich demnach
im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet. Sie kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei und ohne Durchführung einer
Verhandlung (inkl. «Lokaltermin») abgewiesen werden. Ein Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung besteht nicht (vgl. Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N
12). Ohnehin begründen die Beschwerdeführer ihre Forderung nach einem
«Lokaltermin» nicht und es ist nicht ersichtlich, welche relevanten
Erkenntnisse aus einem «Lokaltermin» gewonnen werden könnten. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu
bezahlen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden
A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann