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Entscheid

ZKBES.2026.127

Vollstreckung

17. April 2026Deutsch7 min

Herbst auf dem Grundstück der Gesuchstellerin C.___ (GB [...] Nrn. [...] und [...])

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann,

Beschwerdegegnerin

betreffend Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. Juni 2024 schlossen C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, und A.___ sowie B.___ vor dem

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen den folgenden Vergleich:

1. Die Gesuchsgegner A.___ und B.___ (GB [...]

Nr. [...]) verpflichten sich, während der Zeit des Blüten- und Kapselabwurfes

ihres Magnolienbaumes im Frühjahr sowie während der Zeit des Blätterabwurfs im

Herbst auf dem Grundstück der Gesuchstellerin C.___ (GB [...] Nrn. [...] und [...])

die gesamte Rasenfläche entlang der gemeinsamen Grundstücksfläche einmal

wöchentlich von den abgeworfenen Blüten, Kapseln und Blättern des

Magnolienbaumes zu befreien. Sie kündigen die Räumung jeweils einen Tag im

Voraus per SMS an.

2. Die Gesuchsgegner A.___ und B.___

verpflichten sich zudem, den Blauglockenbaum an der Grenze zum Grundstück der

Gesuchstellerin C.___ einmal jährlich bis spätestens am 31. August auf den

Stock zurückzuschneiden.

3. Die Gesuchsgegner A.___ und B.___

verpflichten sich, die Bäume entlang der Grundstücksgrenze zur Gesuchstellerin C.___

jeweils per Ende März, Ende Juni und Ende Oktober auf der ganzen Höhe der

Pflanzen auf eine Tiefe von mindestens 20 cm hinter die gemeinsame

Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

4. Jede Partei trägt ihre eigenen

Parteikosten.

5. Die Gerichtskosten tragen die Parteien

je zur Hälfte.

2. Am 22. September 2025 gelangte C.___

(nachfolgend: Gesuchstellerin) mit einem Vollstreckungsgesuch an das Richteramt

Olten-Gösgen und stellte folgendes Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziffern 1-3 des vor dem

Richteramt Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.[...] geschlossenen Vergleichs vom

13. Juni 2024 zu vollstrecken durch Anordnung der Ungehorsamsstrafe nach Art.

292 StGB gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 und durch Anordnung einer

Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung und/oder weiteren Vollstreckungsmassnahmen.

– unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegner unter

solidarischer Haftbarkeit –

3. A.___ und B.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner) stellten in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 folgende

Anträge:

1. Der Antrag ist abzulehnen, da in allen

relevanten Punkten unbegründet beziehungsweise nachweislich falsch.

2. Die Kosten des Verfahrens sind durch die

Gesuchstellerin zu tragen. Alle Kosten sind der Gesuchstellerin zu übertragen.

4. Beide Parteien reichten in der Folge

weitere Stellungnahmen ein.

5. Am 19. März 2026 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Den Gesuchsgegnern wird für den Fall,

dass sie sich nicht an die Ziffern 1 bis 3 des vor dem Richteramt Olten-Gösgen

im Verfahren OGZPR.[...] geschlossenen Vergleichs vom 13. Juni 2024 halten,

hiermit ausdrücklich die Strafe nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB

lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen

Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen

Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

2. Die Gesuchsgegner haben der

Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von je CHF 425.00 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden

den Gesuchsgegnern je zur Hälfte auferlegt und in Rechnung gestellt. Die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, der

Gesuchstellerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 800.00 zurückzuerstatten.

6. Dagegen erhoben die Gesuchsgegner

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 27. März 2026 fristgerecht Beschwerde

beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragten die Aufhebung des

Urteils des Richteramts (recte: des Amtsgerichtspräsidenten von) Olten-Gösgen

vom 19. März 2025 (recte: 2026). Ausserdem stellten sie folgende Anträge:

1. Der Entscheid ist in (recte: aus) den

unter «Begründung, Ziffer 2» genannten Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz

zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Alternativ käme in Frage, den

Schuldspruch für Punkt 1 und 2 aufzuheben und für Punkt 3 eine Ermahnung zur

Einhaltung auszusprechen.

3. Die Kostenüberwälzung des Verfahrens und

die Parteientschädigung ist aufzuheben.

4. Es wird explizit ein Lokaltermin

gefordert.

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident führte aus,

die Beschwerdeführer würden behaupten, zumindest in zwei Punkten dem Vergleich

nachgekommen zu sein, hinsichtlich des Zurückschneidens der Bäume entlang der

Grundstücksgrenze sowie hinsichtlich der Reinigung der Rasenfläche. Den

diesbezüglichen Beweis seien sie jedoch schuldig geblieben. Ob die gemäss

Vergleich geschuldeten Leistungen erbracht worden seien, lasse sich anhand der

eingereichten Fotos und SMS-Konversation, welche aufzeigen würden, dass

zumindest gewisse Arbeiten verrichtet worden seien, nicht bestimmen. Hinsichtlich

des Blauglockenbaumes hätten die Beschwerdeführer ihre Pflicht sodann

zugestandenermassen nicht erfüllt.

2.

Die Beschwerdeführer bringen dagegen

vor, dass keine zwingenden Beweise für die Nichterfüllung vorliegen würden. Es

werde bestritten, dass die Leistungen nicht erbracht worden seien. Die

Rückschnitte der Bäume seien termingerecht und in Übereinstimmung mit dem

Vergleich erfolgt. Auch die Rasenfläche sei vollständig gereinigt worden inkl.

zusätzlich von der Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin)

verlangter Arbeiten ausserhalb des Vergleichs. Zur Entfernung des

Jahresaustriebs des Blauglockenbaums halten die Beschwerdeführer folgendes

fest: «Hier wurde der Termin 31.08. nicht eingehalten. Die Gründe dafür wurden

in der Stellungnahme vom 10.10.2024 ausführlich erläutert. Der Schnitt erfolgte

wie dargelegt vor Ende Oktober (21.10.). Zu keiner Zeit entstand daraus eine

Beeinträchtigung oder ein Schaden für die Gesuchstellerin.»

3.

Gemäss Art. 338 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat die gesuchstellende

Partei die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die

erforderlichen Urkunden beizulegen. Die Behauptungs- und Beweislast für die

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit liegen bei der gesuchstellenden Partei (Lorenz

Droese in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 338 N 10). Die

unterlegene Partei kann materiell einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids

Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie

insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten

Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen (Art. 341 Abs. 3

ZPO). Die Beweislast für materielle Einwendungen trägt die unterlegene Partei

(Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 38). Die unterlegene Partei hat die

Urkunden, mit denen sie Tilgung und Stundung beweisen will, selbst einzureichen

(Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 40).

4.

Die Beschwerdeführer verkennen mit

ihrer Argumentation, dass nicht die Beschwerdegegnerin für den Beweis der

Nichterfüllung des Vergleichs beweisbelastet ist, sondern sie für die Erfüllung

des Vergleichs. Es ist der Ansicht des Vorderrichters zu folgen, wonach die

eingereichten Fotos und SMS-Konversation nicht belegen, dass eine wöchentliche

Reinigung i.S.v. Ziff. 1 des Vergleichs vom 13. Juni 2024 sowie ein

fristgerechter Rückschnitt der Bäume i.S.v. Ziff. 3 des Vergleichs vom 13. Juni

2024.

stattgefunden hat. Ohnehin ist unbestritten, dass der Rückschnitt des

Blauglockenbaums nicht fristgerecht und damit in Abweichung von Ziff. 2 des

Vergleichs vom 13. Juni 2024 erfolgte.

Dispositiv

5. Die Beschwerde erweist sich demnach

im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet. Sie kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei und ohne Durchführung einer

Verhandlung (inkl. «Lokaltermin») abgewiesen werden. Ein Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung besteht nicht (vgl. Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N

12). Ohnehin begründen die Beschwerdeführer ihre Forderung nach einem

«Lokaltermin» nicht und es ist nicht ersichtlich, welche relevanten

Erkenntnisse aus einem «Lokaltermin» gewonnen werden könnten. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu

bezahlen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge

Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden

A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann