ZKBES.2026.137
Rechtsöffnung
9. April 2026Deutsch4 min
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) dagegen am 6. April 2026 fristgerecht Beschwerde
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. April 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Winznau,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
die Einwohnergemeinde
Winznau (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe beim Richteramt
Solothurn-Lebern am 10. Oktober 2025 in der gegen A.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] für CHF 7'267.65 zzgl. Zins
zu 3 % seit dem 8. März 2023 sowie für CHF 481.80 (Verzugszins), CHF 120.00
(Mahngebühren) und CHF 74.00 (Betreibungskosten) definitive Rechtsöffnung
verlangte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei,
-
der Gesuchsgegner am 3.
November 2025 (Postaufgabe) eine Stellungnahme einreichte und u.a. ausführte,
auf sein Gesuch um Zahlungserleichterung sei nicht eingegangen worden und er habe
keine Zahlungsvereinbarung mit einsprachefähiger Verfügung erhalten,
-
sich die Gesuchstellerin am
Sachverhalt
25. November 2025 erneut vernehmen liess,
-
die Amtsgerichtspräsidentin
mit Entscheid vom 22. Januar 2026 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag
von CHF 7'267.65, für CHF 481.80 Verzugszins sowie für CHF 120.00 Mahngebühren
erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin die
Betreibungskosten in Höhe von CHF 74.00 zu ersetzen, ihr eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die von der
Gesuchstellerin bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten,
-
der Gesuchsgegner
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) dagegen am 6. April 2026 fristgerecht Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung verlangte,
-
im Beschwerdeverfahren nur
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und / oder eine
unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden kann (Art. 320 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]),
-
im Beschwerdeverfahren das
Rügeprinzip gilt, d.h. die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen
Erwägungen
hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art.
321.
N 15),
-
die Amtsgerichtspräsidentin
in der definitiven Veranlagungsverfügung der Gemeindesteuern vom 2. Februar
2023.
einen definitiven Rechtsöffnungstitel erkannte und relevante Einwendungen,
die gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel sprechen würden, verneinte,
-
der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde vorbringt, die Schuld hätte gestundet werden können, er die
Steuerschulden bezahlen werde und er sein Leben lang sehr viel für den
Schweizer Staat gemacht habe,
-
der Beschwerdeführer somit nicht
auf die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin eingeht und sich darauf
beschränkt seine persönliche Situation zu schildern,
-
der Beschwerdeführer
lediglich geltend macht, dass seiner Ansicht nach eine Stundung hätte erfolgen
können und nicht dass eine solche erfolgt sei,
-
die Beschwerde somit den
Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
-
Dispositiv
die Beschwerde demnach im
Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten
werden kann,
-
der Beschwerdeführer nach
dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 450.00 zu
bezahlen hat,
-
ein allfälliges Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
6. April 2026 geht an die Einwohnergemeinde Winznau.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann