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Entscheid

ZKBES.2026.137

Rechtsöffnung

9. April 2026Deutsch4 min

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) dagegen am 6. April 2026 fristgerecht Beschwerde

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. April 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Winznau,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

die Einwohnergemeinde

Winznau (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe beim Richteramt

Solothurn-Lebern am 10. Oktober 2025 in der gegen A.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] für CHF 7'267.65 zzgl. Zins

zu 3 % seit dem 8. März 2023 sowie für CHF 481.80 (Verzugszins), CHF 120.00

(Mahngebühren) und CHF 74.00 (Betreibungskosten) definitive Rechtsöffnung

verlangte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei,

-

der Gesuchsgegner am 3.

November 2025 (Postaufgabe) eine Stellungnahme einreichte und u.a. ausführte,

auf sein Gesuch um Zahlungserleichterung sei nicht eingegangen worden und er habe

keine Zahlungsvereinbarung mit einsprachefähiger Verfügung erhalten,

-

sich die Gesuchstellerin am

Sachverhalt

25. November 2025 erneut vernehmen liess,

-

die Amtsgerichtspräsidentin

mit Entscheid vom 22. Januar 2026 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag

von CHF 7'267.65, für CHF 481.80 Verzugszins sowie für CHF 120.00 Mahngebühren

erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin die

Betreibungskosten in Höhe von CHF 74.00 zu ersetzen, ihr eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die von der

Gesuchstellerin bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten,

-

der Gesuchsgegner

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) dagegen am 6. April 2026 fristgerecht Beschwerde

beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung verlangte,

-

im Beschwerdeverfahren nur

die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und / oder eine

unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden kann (Art. 320 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]),

-

im Beschwerdeverfahren das

Rügeprinzip gilt, d.h. die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen

Erwägungen

hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art.

321.

N 15),

-

die Amtsgerichtspräsidentin

in der definitiven Veranlagungsverfügung der Gemeindesteuern vom 2. Februar

2023.

einen definitiven Rechtsöffnungstitel erkannte und relevante Einwendungen,

die gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel sprechen würden, verneinte,

-

der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde vorbringt, die Schuld hätte gestundet werden können, er die

Steuerschulden bezahlen werde und er sein Leben lang sehr viel für den

Schweizer Staat gemacht habe,

-

der Beschwerdeführer somit nicht

auf die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin eingeht und sich darauf

beschränkt seine persönliche Situation zu schildern,

-

der Beschwerdeführer

lediglich geltend macht, dass seiner Ansicht nach eine Stundung hätte erfolgen

können und nicht dass eine solche erfolgt sei,

-

die Beschwerde somit den

Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

-

Dispositiv

die Beschwerde demnach im

Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten

werden kann,

-

der Beschwerdeführer nach

dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 450.00 zu

bezahlen hat,

-

ein allfälliges Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

6. April 2026 geht an die Einwohnergemeinde Winznau.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann