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Entscheid

ZKBES.2026.139

Kostenvorschuss

10. April 2026Deutsch3 min

2026 zur Wehr setzt resp. darauf in seiner Beschwerde nicht eingeht,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenvorschuss

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

A.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) am 3. März 2026 in der von der B.___ AG gegen ihn geführten

Betreibung Nr. [...] vom 24. Februar 2026 des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei zu keinem neuen

Vermögen gekommen, erhoben hat,

-

das Betreibungsamt

Grenchen-Bettlach dem Richteramt Solothurn-Lebern am 4. März 2026 das

Gläubigerdoppel zur Beurteilung gemäss Art. 265a des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zugestellt hat,

-

die Amtsgerichtspräsidentin

mit Verfügung vom 24. März 2026 den Gesuchsteller aufforderte einen

Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen,

-

das Rechtsmittel der

Beschwerde gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss eröffnet wurde,

-

der Gesuchsteller

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 4. April 2026 fristgerecht Beschwerde

beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob,

-

der Beschwerdeführer

ausführt, die geltend gemachte Forderung sei verjährt, er verfüge über kein

neues Vermögen und die von der betreibenden Partei geltend gemachten

Gerichtskosten von CHF 600.00 seien inakzeptabel,

-

der Beschwerdeführer darum

ersucht, diese Kosten zu überprüfen und deren Rechtmässigkeit zu beurteilen,

-

der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2026 sowie die Einstellung und Löschung

der Betreibung beantragt,

-

gemäss Verfügung vom 24.

März 2026 lediglich gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss von CHF 300.00

Beschwerde erhoben werden kann,

-

sich der Beschwerdeführer

nicht gegen den Kostenvorschuss von CHF 300.00 gemäss Verfügung vom 24. März

Sachverhalt

2026 zur Wehr setzt resp. darauf in seiner Beschwerde nicht eingeht,

Erwägungen

-

Dispositiv

die Beschwerde demnach im

Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei abgewiesen werden kann,

-

ausnahmsweise auf die

Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet wird,

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

4. April 2026 geht inkl. Beilagen an die B.___ AG.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann