ZKBES.2026.139
Kostenvorschuss
10. April 2026Deutsch3 min
2026 zur Wehr setzt resp. darauf in seiner Beschwerde nicht eingeht,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
A.___ (nachfolgend:
Gesuchsteller) am 3. März 2026 in der von der B.___ AG gegen ihn geführten
Betreibung Nr. [...] vom 24. Februar 2026 des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei zu keinem neuen
Vermögen gekommen, erhoben hat,
-
das Betreibungsamt
Grenchen-Bettlach dem Richteramt Solothurn-Lebern am 4. März 2026 das
Gläubigerdoppel zur Beurteilung gemäss Art. 265a des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zugestellt hat,
-
die Amtsgerichtspräsidentin
mit Verfügung vom 24. März 2026 den Gesuchsteller aufforderte einen
Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen,
-
das Rechtsmittel der
Beschwerde gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss eröffnet wurde,
-
der Gesuchsteller
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 4. April 2026 fristgerecht Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob,
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der Beschwerdeführer
ausführt, die geltend gemachte Forderung sei verjährt, er verfüge über kein
neues Vermögen und die von der betreibenden Partei geltend gemachten
Gerichtskosten von CHF 600.00 seien inakzeptabel,
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der Beschwerdeführer darum
ersucht, diese Kosten zu überprüfen und deren Rechtmässigkeit zu beurteilen,
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der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2026 sowie die Einstellung und Löschung
der Betreibung beantragt,
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gemäss Verfügung vom 24.
März 2026 lediglich gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss von CHF 300.00
Beschwerde erhoben werden kann,
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sich der Beschwerdeführer
nicht gegen den Kostenvorschuss von CHF 300.00 gemäss Verfügung vom 24. März
Sachverhalt
2026 zur Wehr setzt resp. darauf in seiner Beschwerde nicht eingeht,
Erwägungen
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Dispositiv
die Beschwerde demnach im
Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei abgewiesen werden kann,
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ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet wird,
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
4. April 2026 geht inkl. Beilagen an die B.___ AG.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann