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Entscheid

ZKBES.2026.14

Rechtsöffnung

23. Januar 2026Deutsch3 min

24. November 2025 im Amtsblatt des Kantons Solothurn publiziert wurde,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 23. Januar 2026

Es wirken mit:

Oberrichter

Schibli, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton B.___ und Einwohnergemeinde C.___,

vertreten durch Finanzverwaltung C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

der Kanton B.___ und die

Einwohnergemeinde C.___, vertreten durch die Finanzverwaltung C.___, am 17.

September 2025 beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gegen

A.___ stellten,

-

sich A.___ nicht zum Gesuch

um definitive Rechtsöffnung vernehmen liess,

-

der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu am 19. November 2025 die definitive Rechtsöffnung erteilte,

-

das Urteilsdispositiv am

Sachverhalt

24. November 2025 im Amtsblatt des Kantons Solothurn publiziert wurde,

-

A.___ am 26. November 2025

(Postaufgabe) eine Stellungnahme zum Urteil vom 19. November 2025 beim

Richteramt Thal-Gäu eingereicht hat,

-

A.___ gleichentags eine

Einsprache mit einem Antrag um schriftliche Begründung beim Richteramt Thal-Gäu

eingereicht hat,

-

der Amtsgerichtspräsident

die Eingabe von A.___ mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 als Gesuch um

Urteilsbegründung entgegengenommen hat,

-

das begründete Urteil A.___

nicht zugestellt werden konnte,

-

das begründete Urteil

gemäss Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am 12. Dezember 2025 als zugestellt gilt,

-

A.___ bereits am 9.

Dezember 2025 (Postaufgabe) eine Stellungnahme zum Urteil vom 19. November 2025

beim Richteramt Thal-Gäu eingereicht hat,

-

der Amtsgerichtspräsident A.___

mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 aufforderte, bis 7. Januar 2026

mitzuteilen, ob die Eingabe nach Erhalt des begründeten Urteils als Beschwerde

entgegenzunehmen sei, ohne Bericht werde die Eingabe als Beschwerde

entgegengenommen und zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet,

-

sich A.___ innert Frist

nicht vernehmen liess und der Amtsgerichtspräsident die Eingabe vom 9. Dezember

2025 (Postaufgabe) von A.___ zuständigkeitshalber an das Obergericht

weiterleitete,

-

der Entscheid frühestens

nach Zustellung der schriftlichen Begründung an die Parteien angefochten werden

kann (Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 239 ZPO N 31),

-

auf die Stellungnahme zum

Urteil vom 19. November 2025 (recte: Beschwerde) von A.___ nicht einzutreten

ist, zumal das Rechtsmittel vor Erhalt des begründeten Urteils eingereicht

wurde,

-

auf eine Erhebung von

Kosten ausnahmsweise verzichtet wird,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Schibli Zimmermann