ZKBES.2026.14
Rechtsöffnung
23. Januar 2026Deutsch3 min
24. November 2025 im Amtsblatt des Kantons Solothurn publiziert wurde,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 23. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter
Schibli, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton B.___ und Einwohnergemeinde C.___,
vertreten durch Finanzverwaltung C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
der Kanton B.___ und die
Einwohnergemeinde C.___, vertreten durch die Finanzverwaltung C.___, am 17.
September 2025 beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gegen
A.___ stellten,
-
sich A.___ nicht zum Gesuch
um definitive Rechtsöffnung vernehmen liess,
-
der Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu am 19. November 2025 die definitive Rechtsöffnung erteilte,
-
das Urteilsdispositiv am
Sachverhalt
24. November 2025 im Amtsblatt des Kantons Solothurn publiziert wurde,
-
A.___ am 26. November 2025
(Postaufgabe) eine Stellungnahme zum Urteil vom 19. November 2025 beim
Richteramt Thal-Gäu eingereicht hat,
-
A.___ gleichentags eine
Einsprache mit einem Antrag um schriftliche Begründung beim Richteramt Thal-Gäu
eingereicht hat,
-
der Amtsgerichtspräsident
die Eingabe von A.___ mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 als Gesuch um
Urteilsbegründung entgegengenommen hat,
-
das begründete Urteil A.___
nicht zugestellt werden konnte,
-
das begründete Urteil
gemäss Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am 12. Dezember 2025 als zugestellt gilt,
-
A.___ bereits am 9.
Dezember 2025 (Postaufgabe) eine Stellungnahme zum Urteil vom 19. November 2025
beim Richteramt Thal-Gäu eingereicht hat,
-
der Amtsgerichtspräsident A.___
mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 aufforderte, bis 7. Januar 2026
mitzuteilen, ob die Eingabe nach Erhalt des begründeten Urteils als Beschwerde
entgegenzunehmen sei, ohne Bericht werde die Eingabe als Beschwerde
entgegengenommen und zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet,
-
sich A.___ innert Frist
nicht vernehmen liess und der Amtsgerichtspräsident die Eingabe vom 9. Dezember
2025 (Postaufgabe) von A.___ zuständigkeitshalber an das Obergericht
weiterleitete,
-
der Entscheid frühestens
nach Zustellung der schriftlichen Begründung an die Parteien angefochten werden
kann (Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 239 ZPO N 31),
-
auf die Stellungnahme zum
Urteil vom 19. November 2025 (recte: Beschwerde) von A.___ nicht einzutreten
ist, zumal das Rechtsmittel vor Erhalt des begründeten Urteils eingereicht
wurde,
-
auf eine Erhebung von
Kosten ausnahmsweise verzichtet wird,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Schibli Zimmermann