ZKBES.2026.140
Schuldneranweisung
4. Mai 2026Deutsch6 min
1. A.___ und B.___ führten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Mai 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Fernanda
Pontes Clavadetscher,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ und B.___ führten
vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Am 10. November 2025
genehmigte der Amtsgerichtspräsident die von den Ehegatten am 14. Oktober 2025
abgeschlossene Trennungsvereinbarung. Diese lautet soweit hier von Interesse
wie folgt:
4. Der Vater hat
für die Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 folgende monatlich vorauszahlbare
Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- für C.___: CHF 430.00
- für D.___: CHF 330.00
Bereits
geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
Der Kindsvater
bezieht die Kinderzulagen und kann diese behalten.
Der Kindsvater
bezahlt die Krankenkassenprämie der Kinder sowie die Gesundheitskosten, soweit
sie CHF 200.00 nicht übersteigen.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.
Vorbehalten
bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
Erwägungen
2.
B.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) stellte am 4. Februar 2026 beim Richteramt Olten-Gösgen für
die oben genannten Kinderunterhaltsbeiträge ein Gesuch um Schuldneranweisung
gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner).
3.
Mit Urteil vom 20. März 2026 hiess
der Amtsgerichtspräsident das Gesuch teilweise gut und wies die jeweilige
Arbeitgeberin an, vom Lohn des Gesuchsgegners (inkl. Ersatzeinkommen und
Nebenleistungen) monatlich CHF 438.00 abzuziehen und auf das Konto der
Gesuchstellerin zu überweisen.
4.
Gegen das begründete
Urteil erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 1. April
2026.
fristgerecht Beschwerde beim Richteramt. Diese wurde ans Obergericht
weitergeleitet. Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht:
• die
Verfahrenskosten Frau B.___ aufzuerlegen;
• Frau B.___ zu
verpflichten, aktuelle und vollständige Unterlagen zu ihrer tatsächlichen
beruflichen sowie wohnlichen Situation einzureichen;
• die Kinderzulagen
künftig an mich auszuzahlen, entsprechend der früheren Regelung und aufgrund
der höheren Familienzulagen meines aktuellen Arbeitgebers;
• die Entscheidung
unter Berücksichtigung aller neu eingereichten Unterlagen sowie meiner
aktuellen finanziellen Situation erneut zu überprüfen.
• ferner bitte ich
darum, dass die während der Ehe entstandenen Rechnungen in die
Entscheidungsfindung einbezogen werden und gleichmässig von beiden Parteien zu
tragen sind.
5.
Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die
Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet.
Sie kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt
darauf einzutreten ist.
6.
Der Amtsgerichtspräsident hat einzig
und allein über das Gesuch um Schuldneranweisung und dessen Kostenfolgen
entschieden. Keinen Entscheid getroffen hat er über eine Pflicht der
Gesuchstellerin, Unterlagen einzureichen. Hier fehlt es an einem
Anfechtungsobjekt. Dasselbe gilt für die Frage, wem die Kinderzulagen
auszubezahlen sind. Darüber hinaus wurde bereits in der gerichtlich genehmigten
Trennungskonvention entschieden, dass der Beschwerdeführer die Kinderzulagen
bezieht und diese behalten kann. Ebenso werden die während der Ehe entstandenen
Rechnungen nicht im Schuldneranweisungsverfahren aufgeteilt. Auch dazu hat der
Amtsgerichtspräsident keinen Entscheid gefällt. Nicht klar ist, welchen
Entscheid der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner aktuellen
finanziellen Situation überprüft haben will, die gerichtlich genehmigte
Trennungskonvention oder den Entscheid betreffend die Schuldneranweisung. Mit
der vorliegenden Beschwerde kann lediglich der Entscheid über die
Schuldneranweisung überprüft werden. Hier fehlt es aber an einem konkreten
Rechtsbegehren, aus welchem hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche
Entscheid angefochten wird. Aus dem gestellten Antrag geht nicht hervor, um
welchen Betrag der Beschwerdeführer die Schuldneranweisung herabgesetzt haben
will oder ob er überhaupt keine Schuldneranweisung zu akzeptieren bereit ist.
Dispositiv
Auf die entsprechenden Anträge ist demnach nicht einzutreten.
7. Soweit der Beschwerdeführer
sinngemäss beantragen sollte, das Gesuch um Schuldneranweisung sei abzuweisen,
ist seine Beschwerde zum vornherein unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident hat
im Verfahren der Schuldneranweisung eine vollständig neue
Existenzminimumsberechnung vorgenommen, obwohl die gerichtliche Genehmigung der
Trennungsvereinbarung am 10. November 2025 gerade etwas mehr als vier Monate
zurücklag. Vorab ist im Verfahren der Schuldneranweisung bei der Ermittlung des
Notbedarfes ein restriktiver Massstab anzulegen, solange die im
Erkenntnisverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit dem erzielten
Einkommen nicht gedeckt werden können. Denn grundsätzlich soll lediglich
vermieden werden, dass der Schuldner in eine unhaltbare Lage gerät. Die vom
Amtsgerichtspräsidenten in die Existenzminimumsberechnung aufgenommenen
Positionen Radio/Tel./Versicherungen und Steuern von zusammen CHF 503.00
gehören nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum. Auch ein
Wohnkostenanteil der Kinder, vorliegend ein Betrag von CHF 367.00, wird im
Betreibungsrecht nicht ausgeschieden. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers
und seiner Kinder beläuft sich somit auf CHF 3’814.00 (EM im angefochtenen
Urteil CHF 3’231.00 - CHF 503.00 + Kindergrundbeträge CHF 432.00 + Krankenkasse
Kinder CHF 216.00). Bei einem Einkommen von CHF 4’685.00 bleibt das
Existenzminimum des Beschwerdeführers nach der vom Amtsgerichtspräsidenten
verfügten Schuldneranweisung von CHF 438.00 bei weitem gewahrt. Ohnehin hat der
Anweisungsrichter das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners nur dann neu zu
überprüfen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Unterhaltsschuldners verschlechtert haben, so dass nunmehr sein Notbedarf nicht
mehr gewährleistet ist (BGE 145 III 255 5.5.2, Urteil 5A_223/2014 vom 30. April
2014 E. 2, SOG 2002 Nr. 2).
8. Die Gesuchstellerin ist mit ihrem
Begehren um Schuldneranweisung beim Vorderrichter nicht in dem von ihr
beantragten Betrag durchgedrungen. Wie oben aufgezeigt, wäre eine neue
Bestimmung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners nicht angezeigt
gewesen. Im Übrigen aber hat auch der Amtsgerichtspräsident zutreffend
festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht vernachlässigt
hat und eine Schuldneranweisung gerechtfertigt ist. Im Grundsatz ist die
Gesuchstellerin somit durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund besteht kein
Anlass, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens anders zu verlegen.
9. Wie bereits festgehalten, ist die
Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
Schibli Schaller