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Entscheid

ZKBES.2026.140

Schuldneranweisung

4. Mai 2026Deutsch6 min

1. A.___ und B.___ führten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Mai 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Schibli, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Fernanda

Pontes Clavadetscher,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ und B.___ führten

vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Am 10. November 2025

genehmigte der Amtsgerichtspräsident die von den Ehegatten am 14. Oktober 2025

abgeschlossene Trennungsvereinbarung. Diese lautet soweit hier von Interesse

wie folgt:

4. Der Vater hat

für die Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 folgende monatlich vorauszahlbare

Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- für C.___: CHF 430.00

- für D.___: CHF 330.00

Bereits

geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

Der Kindsvater

bezieht die Kinderzulagen und kann diese behalten.

Der Kindsvater

bezahlt die Krankenkassenprämie der Kinder sowie die Gesundheitskosten, soweit

sie CHF 200.00 nicht übersteigen.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit.

Vorbehalten

bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

Erwägungen

2.

B.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) stellte am 4. Februar 2026 beim Richteramt Olten-Gösgen für

die oben genannten Kinderunterhaltsbeiträge ein Gesuch um Schuldneranweisung

gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner).

3.

Mit Urteil vom 20. März 2026 hiess

der Amtsgerichtspräsident das Gesuch teilweise gut und wies die jeweilige

Arbeitgeberin an, vom Lohn des Gesuchsgegners (inkl. Ersatzeinkommen und

Nebenleistungen) monatlich CHF 438.00 abzuziehen und auf das Konto der

Gesuchstellerin zu überweisen.

4.

Gegen das begründete

Urteil erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 1. April

2026.

fristgerecht Beschwerde beim Richteramt. Diese wurde ans Obergericht

weitergeleitet. Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht:

• die

Verfahrenskosten Frau B.___ aufzuerlegen;

• Frau B.___ zu

verpflichten, aktuelle und vollständige Unterlagen zu ihrer tatsächlichen

beruflichen sowie wohnlichen Situation einzureichen;

• die Kinderzulagen

künftig an mich auszuzahlen, entsprechend der früheren Regelung und aufgrund

der höheren Familienzulagen meines aktuellen Arbeitgebers;

• die Entscheidung

unter Berücksichtigung aller neu eingereichten Unterlagen sowie meiner

aktuellen finanziellen Situation erneut zu überprüfen.

• ferner bitte ich

darum, dass die während der Ehe entstandenen Rechnungen in die

Entscheidungsfindung einbezogen werden und gleichmässig von beiden Parteien zu

tragen sind.

5.

Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die

Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet.

Sie kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt

darauf einzutreten ist.

6.

Der Amtsgerichtspräsident hat einzig

und allein über das Gesuch um Schuldneranweisung und dessen Kostenfolgen

entschieden. Keinen Entscheid getroffen hat er über eine Pflicht der

Gesuchstellerin, Unterlagen einzureichen. Hier fehlt es an einem

Anfechtungsobjekt. Dasselbe gilt für die Frage, wem die Kinderzulagen

auszubezahlen sind. Darüber hinaus wurde bereits in der gerichtlich genehmigten

Trennungskonvention entschieden, dass der Beschwerdeführer die Kinderzulagen

bezieht und diese behalten kann. Ebenso werden die während der Ehe entstandenen

Rechnungen nicht im Schuldneranweisungsverfahren aufgeteilt. Auch dazu hat der

Amtsgerichtspräsident keinen Entscheid gefällt. Nicht klar ist, welchen

Entscheid der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner aktuellen

finanziellen Situation überprüft haben will, die gerichtlich genehmigte

Trennungskonvention oder den Entscheid betreffend die Schuldneranweisung. Mit

der vorliegenden Beschwerde kann lediglich der Entscheid über die

Schuldneranweisung überprüft werden. Hier fehlt es aber an einem konkreten

Rechtsbegehren, aus welchem hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche

Entscheid angefochten wird. Aus dem gestellten Antrag geht nicht hervor, um

welchen Betrag der Beschwerdeführer die Schuldneranweisung herabgesetzt haben

will oder ob er überhaupt keine Schuldneranweisung zu akzeptieren bereit ist.

Dispositiv

Auf die entsprechenden Anträge ist demnach nicht einzutreten.

7. Soweit der Beschwerdeführer

sinngemäss beantragen sollte, das Gesuch um Schuldneranweisung sei abzuweisen,

ist seine Beschwerde zum vornherein unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident hat

im Verfahren der Schuldneranweisung eine vollständig neue

Existenzminimumsberechnung vorgenommen, obwohl die gerichtliche Genehmigung der

Trennungsvereinbarung am 10. November 2025 gerade etwas mehr als vier Monate

zurücklag. Vorab ist im Verfahren der Schuldneranweisung bei der Ermittlung des

Notbedarfes ein restriktiver Massstab anzulegen, solange die im

Erkenntnisverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit dem erzielten

Einkommen nicht gedeckt werden können. Denn grundsätzlich soll lediglich

vermieden werden, dass der Schuldner in eine unhaltbare Lage gerät. Die vom

Amtsgerichtspräsidenten in die Existenzminimumsberechnung aufgenommenen

Positionen Radio/Tel./Versicherungen und Steuern von zusammen CHF 503.00

gehören nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum. Auch ein

Wohnkostenanteil der Kinder, vorliegend ein Betrag von CHF 367.00, wird im

Betreibungsrecht nicht ausgeschieden. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers

und seiner Kinder beläuft sich somit auf CHF 3’814.00 (EM im angefochtenen

Urteil CHF 3’231.00 - CHF 503.00 + Kindergrundbeträge CHF 432.00 + Krankenkasse

Kinder CHF 216.00). Bei einem Einkommen von CHF 4’685.00 bleibt das

Existenzminimum des Beschwerdeführers nach der vom Amtsgerichtspräsidenten

verfügten Schuldneranweisung von CHF 438.00 bei weitem gewahrt. Ohnehin hat der

Anweisungsrichter das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners nur dann neu zu

überprüfen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Unterhaltsschuldners verschlechtert haben, so dass nunmehr sein Notbedarf nicht

mehr gewährleistet ist (BGE 145 III 255 5.5.2, Urteil 5A_223/2014 vom 30. April

2014 E. 2, SOG 2002 Nr. 2).

8. Die Gesuchstellerin ist mit ihrem

Begehren um Schuldneranweisung beim Vorderrichter nicht in dem von ihr

beantragten Betrag durchgedrungen. Wie oben aufgezeigt, wäre eine neue

Bestimmung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners nicht angezeigt

gewesen. Im Übrigen aber hat auch der Amtsgerichtspräsident zutreffend

festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht vernachlässigt

hat und eine Schuldneranweisung gerechtfertigt ist. Im Grundsatz ist die

Gesuchstellerin somit durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund besteht kein

Anlass, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens anders zu verlegen.

9. Wie bereits festgehalten, ist die

Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

Schibli Schaller