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Entscheid

ZKBES.2026.141

Ausweisung und Vollstreckung

10. April 2026Deutsch4 min

1. Mit Urteil vom 17. März 2026 wies der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

C.___ AG,

vertreten

durch D.___ GmbH,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 17. März 2026 wies der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt B.___ und A.___ an, die

3.5-Zimmerwohnung im Hochparterre rechts an der [...]strasse [...] in [...] bis

spätestens Freitag, 10. April 2026, 14:00 Uhr, zu verlassen und der C.___ AG in

ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben. Es wurde die zwangsweise

Räumung durch das Oberamt Region Solothurn angeordnet, sollte die Räumung nicht

fristgerecht erfolgen.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 4. April 2026 erhoben

B.___ und A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Einsprache (recte:

Beschwerde) beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. März 2026 und

beantragten eine angemessene Verlängerung der Räumungsfrist, eventualiter eine

Zahlungsvereinbarung, um den ausstehenden Betrag schrittweise zu begleichen und

den Verbleib in der Wohnung zu sichern. Ferner wurde die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung beantragt.

3.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

4.

Der Vorderrichter hat festgehalten,

dass die C.___ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführern mit

Schreiben vom 3. November 2025 eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung fälliger

Mietzinse gesetzt und im Unterlassungsfall die Kündigung angedroht habe. In der

Folge sei mit amtlichem Formular vom 8. Dezember 2025 der Mietvertrag der

Beschwerdeführer per 31. Januar 2026 gekündigt worden. Damit seien die

Voraussetzungen von Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) erfüllt.

5.1

Die Beschwerdeführer liessen sich

vor der Vorinstanz nicht vernehmen und bestreiten im Beschwerdeverfahren nicht,

dass Mietzinsausstände bestehen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass der

Zahlungsrückstand nicht mutwillig entstanden sei. Seit September 2025 sei er

arbeitslos und die Auszahlungen der Arbeitslosenkasse hätten sich infolge einer

Systemumstellung erheblich verzögert, was zu den Zahlungsrückständen geführt

habe. Weiter wird ausgeführt, dass die angesetzte Räumungsfrist nicht

einhaltbar sei, zumal trotz intensiver Bemühungen keine geeignete Ersatzwohnung

habe gefunden werden können. Besonders zu berücksichtigen sei, dass ein

kurzfristiger Umzug die schulpflichtige Tochter erheblich beeinträchtigen

würde.

5.2

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern

die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht unrichtig

angewendet haben soll. Die persönliche und finanzielle Lage der

Beschwerdeführer hat keinen Einfluss auf das gekündigte Mietverhältnis und die

gestützt darauf zu Recht verfügte Ausweisung.

6.

Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird

das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

8.

Da der Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung zukommt (Art. 325 ZPO), ist kein neuer Auszugstermin zu setzen. Eine

Verlängerung der Auszugsfrist durch die Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.

9.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Ein

allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge

Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde geht inkl. Beilage an die

C.___ AG.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. B.___ und A.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann