ZKBES.2026.141
Ausweisung und Vollstreckung
10. April 2026Deutsch4 min
1. Mit Urteil vom 17. März 2026 wies der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
C.___ AG,
vertreten
durch D.___ GmbH,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 17. März 2026 wies der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt B.___ und A.___ an, die
3.5-Zimmerwohnung im Hochparterre rechts an der [...]strasse [...] in [...] bis
spätestens Freitag, 10. April 2026, 14:00 Uhr, zu verlassen und der C.___ AG in
ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben. Es wurde die zwangsweise
Räumung durch das Oberamt Region Solothurn angeordnet, sollte die Räumung nicht
fristgerecht erfolgen.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 4. April 2026 erhoben
B.___ und A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Einsprache (recte:
Beschwerde) beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. März 2026 und
beantragten eine angemessene Verlängerung der Räumungsfrist, eventualiter eine
Zahlungsvereinbarung, um den ausstehenden Betrag schrittweise zu begleichen und
den Verbleib in der Wohnung zu sichern. Ferner wurde die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung beantragt.
3.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
4.
Der Vorderrichter hat festgehalten,
dass die C.___ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführern mit
Schreiben vom 3. November 2025 eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung fälliger
Mietzinse gesetzt und im Unterlassungsfall die Kündigung angedroht habe. In der
Folge sei mit amtlichem Formular vom 8. Dezember 2025 der Mietvertrag der
Beschwerdeführer per 31. Januar 2026 gekündigt worden. Damit seien die
Voraussetzungen von Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) erfüllt.
5.1
Die Beschwerdeführer liessen sich
vor der Vorinstanz nicht vernehmen und bestreiten im Beschwerdeverfahren nicht,
dass Mietzinsausstände bestehen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass der
Zahlungsrückstand nicht mutwillig entstanden sei. Seit September 2025 sei er
arbeitslos und die Auszahlungen der Arbeitslosenkasse hätten sich infolge einer
Systemumstellung erheblich verzögert, was zu den Zahlungsrückständen geführt
habe. Weiter wird ausgeführt, dass die angesetzte Räumungsfrist nicht
einhaltbar sei, zumal trotz intensiver Bemühungen keine geeignete Ersatzwohnung
habe gefunden werden können. Besonders zu berücksichtigen sei, dass ein
kurzfristiger Umzug die schulpflichtige Tochter erheblich beeinträchtigen
würde.
5.2
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht unrichtig
angewendet haben soll. Die persönliche und finanzielle Lage der
Beschwerdeführer hat keinen Einfluss auf das gekündigte Mietverhältnis und die
gestützt darauf zu Recht verfügte Ausweisung.
6.
Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird
das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
8.
Da der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 325 ZPO), ist kein neuer Auszugstermin zu setzen. Eine
Verlängerung der Auszugsfrist durch die Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.
9.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Ein
allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde geht inkl. Beilage an die
C.___ AG.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. B.___ und A.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann