ZKBES.2026.154
Rechtsöffnung
5. Mai 2026Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident
Hagmann
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn,
vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt am 6. März 2026 in der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Region Solothurn für CHF 578.65 definitive Rechtsöffnung
erteilte und das darüberhinausgehende Begehren abwies,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 28. April 2026 fristgerecht beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt gegen das begründete Urteil Beschwerde einreichte, die an
das Obergericht weitergeleitet wurde,
der Beschwerdeführer vorbringt, die
Busse für das Nichteinreichen der Steuererklärung begründe sich auf der
Veranlagung vom 1. März 2019 und sei deswegen gemäss Art. 189 DBG bereits
verjährt,
sich das Verfahren bei der Staatssteuer
nach dem kantonalen Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz
StG, BGS 614.11) richtet,
Bussen- und Kostenforderungen gemäss § 139
Abs. 1 StG i.Vm. 199 StG nach fünf Jahren verjähren, nachdem die Veranlagung
rechtskräftig geworden ist,
die Verjährung mit jeder auf
Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung,
die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird, neu
beginnt (§ 138 Abs. lit. a StG i.V.m. § 139 Abs. 2 StG i.V.m. § 199 StG),
die Verjährung mit dem Zahlungsbefehl in
der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau vom 5. August
Sachverhalt
2020 und demjenigen des Betreibungsamtes Region Solothurn in der Betreibung Nr.
[…] vom 29. Mai 2024 wieder neu zu laufen begonnen hat,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
es sich bei dieser Sachlage erübrigt,
dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zum Unterschreiben seiner Beschwerde anzusetzen,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller