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Entscheid

ZKBES.2026.156

Ausweisung und Vollstreckung

5. Mai 2026Deutsch5 min

1. Mit Urteil vom 23. April 2026 wies

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 5. Mai 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jasmin Richiger und/oder Rechtsanwältin

Daniela Odermatt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 23. April 2026 wies

die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen A.___ an, die von ihr gemietete

3-Zimmerwohnung in [...] bis spätestens 8. Mai 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen

und der Vermieterin in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben.

Erwägungen

2.

Gegen das begründete Urteil erhob A.___

(im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 29. April 2026 (Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und bat um eine Mietverlängerung.

3.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel

Genf 2025, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs.

1.

ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies

entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine

Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine

Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

4.

Die Beschwerdeführerin hat bereits

bei der Vorinstanz um mehr Zeit bis zum Auszug ersucht. Die Vorderrichterin hat

dazu festgehalten, die Kündigung wegen schwerer Verletzung der Pflicht des

Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme schliesse die Erstreckung des

Mietverhältnisses aus, zumal eine Erstreckung nicht im summarischen Verfahren

geltend zu machen wäre. Zu diesen Erwägungen verliert die Beschwerdeführerin

kein Wort. Sie schildert lediglich ihre Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu

finden. Damit genügt sie den Anforderungen die Begründung einer Beschwerde

nicht. Ohnehin sind die Überlegungen der Vorderrichterin zutreffend.

5.

Auch soweit die Beschwerdeführerin

sinngemäss die verfügte Ausweisung als unrechtmässig aufheben lassen wollte,

genügt ihre Beschwerde den Anforderungen an die Begründung nicht. Zu den

massgeblichen Erwägungen der Vorderrichterin, wonach die Formen und Fristen für

eine Kündigung nach Art. 257f Abs. 3 OR und Art. 266l Abs. 2 OR eingehalten worden

sind und sich die Beschwerdeführerin ab 1. September 2025 ohne Rechtsgrund im

Mietobjekt befindet, verliert sie kein Wort. Sie bestreitet lediglich die

Gründe für die ausserordentliche Kündigung. Diese waren allerdings nicht

Gegenstand des Ausweisungsverfahrens. Vielmehr hätte die Kündigung bei der

Schlichtungsbehörde angefochten werden können, was die Beschwerdeführerin ja

auch getan hat. Nachdem sie anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7.

Januar 2026 säumig war, gilt die entsprechende Anfechtung als zurückgezogen

(Art. 206 Abs. 1 ZPO).

6.

Die Beschwerdeführerin versucht ihre

Säumnis an der Schlichtungsverhandlung zu erklären. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO

wäre eine Wiederherstellung aber nur möglich, wenn die säumige Partei glaubhaft

macht, dass sie nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Dies ist

hier offensichtlich nicht der Fall. Sowieso wäre ein Wiederherstellungsgesuch innert

zehn Tagen bei der Schlichtungsbehörde geltend zu machen gewesen. Darüber

hinaus hat die Beschwerdeführerin ihre Säumnis bei der Vorinstanz noch anders erklärt.

Ihre Vorbringen in der Beschwerde sind somit neu und nicht zu hören (Art. 326

Abs. 1 ZPO).

7.

Die Beschwerde erweist sich damit im

Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und es kann sogleich ohne

Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei nicht darauf eingetreten

werden.

8.

Nach dem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00

zu übernehmen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Hagmann Schaller