ZKBES.2026.156
Ausweisung und Vollstreckung
5. Mai 2026Deutsch5 min
1. Mit Urteil vom 23. April 2026 wies
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 5. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jasmin Richiger und/oder Rechtsanwältin
Daniela Odermatt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 23. April 2026 wies
die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen A.___ an, die von ihr gemietete
3-Zimmerwohnung in [...] bis spätestens 8. Mai 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen
und der Vermieterin in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben.
Erwägungen
2.
Gegen das begründete Urteil erhob A.___
(im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 29. April 2026 (Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und bat um eine Mietverlängerung.
3.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel
Genf 2025, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs.
1.
ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies
entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine
Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine
Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
4.
Die Beschwerdeführerin hat bereits
bei der Vorinstanz um mehr Zeit bis zum Auszug ersucht. Die Vorderrichterin hat
dazu festgehalten, die Kündigung wegen schwerer Verletzung der Pflicht des
Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme schliesse die Erstreckung des
Mietverhältnisses aus, zumal eine Erstreckung nicht im summarischen Verfahren
geltend zu machen wäre. Zu diesen Erwägungen verliert die Beschwerdeführerin
kein Wort. Sie schildert lediglich ihre Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu
finden. Damit genügt sie den Anforderungen die Begründung einer Beschwerde
nicht. Ohnehin sind die Überlegungen der Vorderrichterin zutreffend.
5.
Auch soweit die Beschwerdeführerin
sinngemäss die verfügte Ausweisung als unrechtmässig aufheben lassen wollte,
genügt ihre Beschwerde den Anforderungen an die Begründung nicht. Zu den
massgeblichen Erwägungen der Vorderrichterin, wonach die Formen und Fristen für
eine Kündigung nach Art. 257f Abs. 3 OR und Art. 266l Abs. 2 OR eingehalten worden
sind und sich die Beschwerdeführerin ab 1. September 2025 ohne Rechtsgrund im
Mietobjekt befindet, verliert sie kein Wort. Sie bestreitet lediglich die
Gründe für die ausserordentliche Kündigung. Diese waren allerdings nicht
Gegenstand des Ausweisungsverfahrens. Vielmehr hätte die Kündigung bei der
Schlichtungsbehörde angefochten werden können, was die Beschwerdeführerin ja
auch getan hat. Nachdem sie anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7.
Januar 2026 säumig war, gilt die entsprechende Anfechtung als zurückgezogen
(Art. 206 Abs. 1 ZPO).
6.
Die Beschwerdeführerin versucht ihre
Säumnis an der Schlichtungsverhandlung zu erklären. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO
wäre eine Wiederherstellung aber nur möglich, wenn die säumige Partei glaubhaft
macht, dass sie nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Dies ist
hier offensichtlich nicht der Fall. Sowieso wäre ein Wiederherstellungsgesuch innert
zehn Tagen bei der Schlichtungsbehörde geltend zu machen gewesen. Darüber
hinaus hat die Beschwerdeführerin ihre Säumnis bei der Vorinstanz noch anders erklärt.
Ihre Vorbringen in der Beschwerde sind somit neu und nicht zu hören (Art. 326
Abs. 1 ZPO).
7.
Die Beschwerde erweist sich damit im
Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und es kann sogleich ohne
Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei nicht darauf eingetreten
werden.
8.
Nach dem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00
zu übernehmen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller