ZKBES.2026.157
Konkurseröffnung von Amtes wegen
28. Mai 2026Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
betreffend Konkurseröffnung
von Amtes wegen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)
stellte am 22. Mai 2025 ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung beim
Richteramt Solothurn-Lebern und beantragte die Einsetzung der B.___ AG als
provisorische Sachwalterin.
2. Am 16. Juni 2025 bewilligte die
Amtsgerichtspräsidentin die provisorische Nachlassstundung für die Dauer von
vier Monaten, d.h. bis 16. Oktober 2025. Als provisorische Sachwalterin wurde
die B.___ AG eingesetzt.
3. Am 15. Oktober 2025 bewilligte die
Amtsgerichtspräsidentin die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs
Monaten, d.h. bis 15. April 2026. Als Sachwalterin wurde die bisherige
provisorische Sachwalterin, die B.___ AG, eingesetzt.
4. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 beantragte
die Sachwalterin den Widerruf der Nachlassstundung gemäss Art. 294 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).
5. Der Gesuchsteller liess sich innert
Frist nicht zum Antrag der Sachwalterin vernehmen.
6. Am 23. März 2026 eröffnete die
Amtsgerichtspräsidentin von Amtes wegen den Konkurs über den Gesuchsteller und
auferlegte diesem die Gerichtskosten von CHF 200.00.
7. Gegen dieses Urteil erhob der
Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 27. April 2026 frist- und
formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte
die Aufhebung der Konkurseröffnung.
8. Die Amtsgerichtspräsidentin
verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
9. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Zur Aussicht auf Bestätigung eines
Nachlassvertrages führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass ohne
Rückstellung der Provisionszahlungen offensichtlich keine Aussicht auf
Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehe, da die dafür nötige Finanzierung
nicht vorhanden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die monatlichen
Rückstellungen von CHF 700.00 nicht regelmässig geflossen seien. Darüber hinaus
sei zu beachten, dass der Schuldenruf im Vergleich mit dem Finanzierungskonzept
einen Mehrbetrag von über CHF 70'000.00 ergeben habe, was bei gleicher
Finanzierung zu einer Dividende von weniger als 10 % führen würde. Somit sei
zudem fraglich, ob bei einer solchen Dividende das nötige Quorum für die
Bestätigung eines Nachlassvertrages zustande kommen würde. Schliesslich stehe
aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers dessen Interesse am
Zustandekommen eines Nachlassvertrages in Frage, zumal sich dieser weder auf
die Schreiben der Sachwalterin noch auf die Verfügung des Gerichts – mit
Androhung der Konkurseröffnung – gemeldet habe. Zusammenfassend stellte die
Vorinstanz fest, dass offensichtlich keine Aussicht mehr auf Bestätigung eines
Nachlassvertrages bestehe und über den Beschwerdeführer der Konkurs zu eröffnen
sei.
2.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer
vor, er habe wie vereinbart den monatlich festgelegten Betrag von CHF 700.00
für die Finanzierung des Nachlasses auf ein Klientengelderkonto der
Sachwalterin einbezahlt. Die B.___ AG habe den Schuldenruf gemacht und das
Nachlassverfahren sei gut angelaufen. Zwischen Dezember 2025 und Februar 2026
sei er beruflich sehr beschäftigt und schlecht erreichbar gewesen. Zudem sei
ein Kind eines guten Freundes aufgrund der Brandkatastrophe in [...]
verstorben, was an ihm nicht spurlos vorbeigegangen sei. Die Sachwalterin hätte
erfolglos versucht ihn zu erreichen, da eine falsche E-Mail-Adresse verwendet
worden sei und das Telefon die Anrufe der B.___ AG unterdrückt habe. Bzgl. der
Einzahlung des Verkaufsbonus, welcher Ende Januar 2026 ausgeschüttet worden
sei, habe es ein Missverständnis über den Zeitpunkt der Einzahlung auf das
Nachlasskonto gegeben. Das Geld von CHF 12'000.00 sei vorhanden und die
Überweisung sei in Auftrag gegeben worden. Die B.___ AG wäre bereit das
Nachlassverfahren fortzufahren. Aufgrund der Zahlung bestehe weiterhin die
Aussicht auf Sanierung und Bestätigung eines Nachlassvertrages. Die Bedingungen
für eine Konkurseröffnung nach Art. 296b lit. b SchKG seien nicht mehr gegeben.
In ihrer Stellungnahme vom 27. April
2026.
bestätigt die Sachwalterin, dass es diverse Ungereimtheiten und
Missverständnisse gegeben habe. Es habe ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer
stattgefunden und die Probleme seien ausdiskutiert worden. Sie sei bereit das
Nachlassverfahren weiterzuführen. Der Bonus von CHF 12'083.70 sei am 9.
April 2026 überwiesen worden. Aus ihrer Sicht bestehe wieder die Aussicht, dass
das gerichtliche Nachlassverfahren erfolgreich abgeschlossen werden könne.
Somit seien die Bedingungen für eine Konkurseröffnung nach Art. 296b lit.
b SchKG nicht mehr gegeben.
Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen sind und sich der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess, sind sämtliche
Vorbringen neu und im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. Art.
326.
Abs. 1 ZPO). Selbst wenn die neuen Vorbringen berücksichtigt würden, wäre
die Beschwerde aus nachstehenden Gründen abzuweisen.
3.1
Gemäss Art. 296b lit. b SchKG wird
vor Ablauf der Stundung der Konkurs von Amtes wegen eröffnet, wenn
offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines
Nachlassvertrages besteht.
3.2
In ihrem Antrag auf Widerruf der
Nachlassstundung vom 26. Februar 2026 führte die Sachwalterin unter anderem
aus, dass die bisher eingegangenen Forderungseingaben der zweiten Klasse die im
Konzept berücksichtigten Forderungen um CHF 69'378.55 übersteigen würden. Zudem
seien die vereinbarten Rückstellungen für die laufenden Steuern nicht bezahlt
worden.
3.3
Dem Eingabenverzeichnis der
Sachwalterin vom 24. Februar 2026 ist zu entnehmen, dass privilegierte
Forderungen in Höhe von CHF 99'378.55 bestehen sowie Forderungen der dritten
Klasse von CHF 302'871.35. Im Finanzierungskonzept wurde jedoch von
privilegierten Forderungen in Höhe von lediglich CHF 30'000.00 ausgegangen. Die
privilegierten Forderungen sind demzufolge um CHF 69'378.55 höher als im
Finanzierungskonzept berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der privilegierten
Forderungen bleibt kein Geld zur Deckung der 3. Klass-Forderungen übrig, womit
diesen Gläubigern keine Dividende zukommen würde und mit diesen sicherlich kein
Nachlassvertrag abgeschlossen werden könnte. Dies allein begründet die
Aussichtslosigkeit der Sanierung resp. der Bestätigung eines Nachlassvertrages
mehr als deutlich.
Hinzu kommt, dass dem
Finanzierungskonzept zu entnehmen ist, dass die Provision in Höhe von CHF
12'000.00 jeweils Ende Januar zu bezahlen ist, was unbestritten nicht resp. zu
spät erfolgt ist. Dass eine falsche E-Mail-Adresse verwendet worden sei und das
Telefon des Beschwerdeführers die Anrufe der Sachwalterin unterdrückt haben
soll, sind reine Parteibehauptungen, die von der Sachwalterin in ihrer
Stellungnahme auch nicht bestätigt werden. Ausserdem wurde dem Gesuch der
Sachwalterin um Widerruf der Nachlassstundung ein Sendungsverlauf der Post
beigelegt, welcher belegt, dass dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 ein
Einschreiben der Sachwalterin zugestellt werden konnte. Es ist damit erstellt,
dass im Februar 2026 eine Kontaktaufnahme seitens der Sachwalterin mit dem
Beschwerdeführer nicht möglich war, was der Beschwerdeführer auch nicht
bestreitet. Die berufliche Beschäftigung und der Tod des Kindes eines guten
Freundes vermögen die fehlende Kooperationsbereitschaft nicht zu rechtfertigen.
Ausserdem führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass seit Juni 2025 lediglich
sechs Einzahlungen als monatliche Rückstellungen in Höhe von CHF 700.00
eingegangen sind. Diese Umstände unterstreichen die bereits festgestellte
Aussichtslosigkeit der Sanierung resp. der Bestätigung eines Nachlassvertrages.
4.
Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer
Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO
i.V.m. § 145 Abs. 1 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 750.00 werden
A.___ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann