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Entscheid

ZKBES.2026.157

Konkurseröffnung von Amtes wegen

28. Mai 2026Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)

stellte am 22. Mai 2025 ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung beim

Richteramt Solothurn-Lebern und beantragte die Einsetzung der B.___ AG als

provisorische Sachwalterin.

2. Am 16. Juni 2025 bewilligte die

Amtsgerichtspräsidentin die provisorische Nachlassstundung für die Dauer von

vier Monaten, d.h. bis 16. Oktober 2025. Als provisorische Sachwalterin wurde

die B.___ AG eingesetzt.

3. Am 15. Oktober 2025 bewilligte die

Amtsgerichtspräsidentin die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs

Monaten, d.h. bis 15. April 2026. Als Sachwalterin wurde die bisherige

provisorische Sachwalterin, die B.___ AG, eingesetzt.

4. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 beantragte

die Sachwalterin den Widerruf der Nachlassstundung gemäss Art. 294 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).

5. Der Gesuchsteller liess sich innert

Frist nicht zum Antrag der Sachwalterin vernehmen.

6. Am 23. März 2026 eröffnete die

Amtsgerichtspräsidentin von Amtes wegen den Konkurs über den Gesuchsteller und

auferlegte diesem die Gerichtskosten von CHF 200.00.

7. Gegen dieses Urteil erhob der

Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 27. April 2026 frist- und

formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte

die Aufhebung der Konkurseröffnung.

8. Die Amtsgerichtspräsidentin

verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

9. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Zur Aussicht auf Bestätigung eines

Nachlassvertrages führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass ohne

Rückstellung der Provisionszahlungen offensichtlich keine Aussicht auf

Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehe, da die dafür nötige Finanzierung

nicht vorhanden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die monatlichen

Rückstellungen von CHF 700.00 nicht regelmässig geflossen seien. Darüber hinaus

sei zu beachten, dass der Schuldenruf im Vergleich mit dem Finanzierungskonzept

einen Mehrbetrag von über CHF 70'000.00 ergeben habe, was bei gleicher

Finanzierung zu einer Dividende von weniger als 10 % führen würde. Somit sei

zudem fraglich, ob bei einer solchen Dividende das nötige Quorum für die

Bestätigung eines Nachlassvertrages zustande kommen würde. Schliesslich stehe

aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers dessen Interesse am

Zustandekommen eines Nachlassvertrages in Frage, zumal sich dieser weder auf

die Schreiben der Sachwalterin noch auf die Verfügung des Gerichts – mit

Androhung der Konkurseröffnung – gemeldet habe. Zusammenfassend stellte die

Vorinstanz fest, dass offensichtlich keine Aussicht mehr auf Bestätigung eines

Nachlassvertrages bestehe und über den Beschwerdeführer der Konkurs zu eröffnen

sei.

2.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

vor, er habe wie vereinbart den monatlich festgelegten Betrag von CHF 700.00

für die Finanzierung des Nachlasses auf ein Klientengelderkonto der

Sachwalterin einbezahlt. Die B.___ AG habe den Schuldenruf gemacht und das

Nachlassverfahren sei gut angelaufen. Zwischen Dezember 2025 und Februar 2026

sei er beruflich sehr beschäftigt und schlecht erreichbar gewesen. Zudem sei

ein Kind eines guten Freundes aufgrund der Brandkatastrophe in [...]

verstorben, was an ihm nicht spurlos vorbeigegangen sei. Die Sachwalterin hätte

erfolglos versucht ihn zu erreichen, da eine falsche E-Mail-Adresse verwendet

worden sei und das Telefon die Anrufe der B.___ AG unterdrückt habe. Bzgl. der

Einzahlung des Verkaufsbonus, welcher Ende Januar 2026 ausgeschüttet worden

sei, habe es ein Missverständnis über den Zeitpunkt der Einzahlung auf das

Nachlasskonto gegeben. Das Geld von CHF 12'000.00 sei vorhanden und die

Überweisung sei in Auftrag gegeben worden. Die B.___ AG wäre bereit das

Nachlassverfahren fortzufahren. Aufgrund der Zahlung bestehe weiterhin die

Aussicht auf Sanierung und Bestätigung eines Nachlassvertrages. Die Bedingungen

für eine Konkurseröffnung nach Art. 296b lit. b SchKG seien nicht mehr gegeben.

In ihrer Stellungnahme vom 27. April

2026.

bestätigt die Sachwalterin, dass es diverse Ungereimtheiten und

Missverständnisse gegeben habe. Es habe ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer

stattgefunden und die Probleme seien ausdiskutiert worden. Sie sei bereit das

Nachlassverfahren weiterzuführen. Der Bonus von CHF 12'083.70 sei am 9.

April 2026 überwiesen worden. Aus ihrer Sicht bestehe wieder die Aussicht, dass

das gerichtliche Nachlassverfahren erfolgreich abgeschlossen werden könne.

Somit seien die Bedingungen für eine Konkurseröffnung nach Art. 296b lit.

b SchKG nicht mehr gegeben.

Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge,

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen sind und sich der

Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess, sind sämtliche

Vorbringen neu und im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. Art.

326.

Abs. 1 ZPO). Selbst wenn die neuen Vorbringen berücksichtigt würden, wäre

die Beschwerde aus nachstehenden Gründen abzuweisen.

3.1

Gemäss Art. 296b lit. b SchKG wird

vor Ablauf der Stundung der Konkurs von Amtes wegen eröffnet, wenn

offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines

Nachlassvertrages besteht.

3.2

In ihrem Antrag auf Widerruf der

Nachlassstundung vom 26. Februar 2026 führte die Sachwalterin unter anderem

aus, dass die bisher eingegangenen Forderungseingaben der zweiten Klasse die im

Konzept berücksichtigten Forderungen um CHF 69'378.55 übersteigen würden. Zudem

seien die vereinbarten Rückstellungen für die laufenden Steuern nicht bezahlt

worden.

3.3

Dem Eingabenverzeichnis der

Sachwalterin vom 24. Februar 2026 ist zu entnehmen, dass privilegierte

Forderungen in Höhe von CHF 99'378.55 bestehen sowie Forderungen der dritten

Klasse von CHF 302'871.35. Im Finanzierungskonzept wurde jedoch von

privilegierten Forderungen in Höhe von lediglich CHF 30'000.00 ausgegangen. Die

privilegierten Forderungen sind demzufolge um CHF 69'378.55 höher als im

Finanzierungskonzept berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der privilegierten

Forderungen bleibt kein Geld zur Deckung der 3. Klass-Forderungen übrig, womit

diesen Gläubigern keine Dividende zukommen würde und mit diesen sicherlich kein

Nachlassvertrag abgeschlossen werden könnte. Dies allein begründet die

Aussichtslosigkeit der Sanierung resp. der Bestätigung eines Nachlassvertrages

mehr als deutlich.

Hinzu kommt, dass dem

Finanzierungskonzept zu entnehmen ist, dass die Provision in Höhe von CHF

12'000.00 jeweils Ende Januar zu bezahlen ist, was unbestritten nicht resp. zu

spät erfolgt ist. Dass eine falsche E-Mail-Adresse verwendet worden sei und das

Telefon des Beschwerdeführers die Anrufe der Sachwalterin unterdrückt haben

soll, sind reine Parteibehauptungen, die von der Sachwalterin in ihrer

Stellungnahme auch nicht bestätigt werden. Ausserdem wurde dem Gesuch der

Sachwalterin um Widerruf der Nachlassstundung ein Sendungsverlauf der Post

beigelegt, welcher belegt, dass dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 ein

Einschreiben der Sachwalterin zugestellt werden konnte. Es ist damit erstellt,

dass im Februar 2026 eine Kontaktaufnahme seitens der Sachwalterin mit dem

Beschwerdeführer nicht möglich war, was der Beschwerdeführer auch nicht

bestreitet. Die berufliche Beschäftigung und der Tod des Kindes eines guten

Freundes vermögen die fehlende Kooperationsbereitschaft nicht zu rechtfertigen.

Ausserdem führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass seit Juni 2025 lediglich

sechs Einzahlungen als monatliche Rückstellungen in Höhe von CHF 700.00

eingegangen sind. Diese Umstände unterstreichen die bereits festgestellte

Aussichtslosigkeit der Sanierung resp. der Bestätigung eines Nachlassvertrages.

4.

Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer

Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO

i.V.m. § 145 Abs. 1 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 750.00 werden

A.___ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann