ZKBES.2026.166
Rechtsöffnung
12. Mai 2026Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) mit Eingabe beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 18. März
Sachverhalt
2026 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr.
[...] für CHF 5'948.12 definitive Rechtsöffnung verlangte,
-
die Gesuchsgegnerin am 9.
April 2026 (Postaufgabe) eine Stellungnahme einreichte, die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens beantragte und u.a. ausführte, die erforderliche
Identitätsprüfung sei nicht vorgenommen worden und die Forderung werde
vollumfänglich bestritten,
-
die Amtsgerichtspräsidentin
mit Entscheid vom 14. April 2026 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 5'948.12 erteilte und die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der
Gesuchstellerin die Betreibungskosten in Höhe von CHF 74.00 zu ersetzen sowie
die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen,
-
die Gesuchsgegnerin
(nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) dagegen am 6. Mai 2026 Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung verlangte,
-
die Beschwerdefrist zehn
Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]),
-
die Zustellung von
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung erfolgt (Art. 138 Abs. 1 ZPO),
-
Eingaben spätestens am
letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),
-
der Beschwerdeführerin am
20. April 2026 eine Kopie des Urteils vom 14. April 2026 gegen
Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde,
-
die Beschwerdefrist demnach
am 30. April 2026 abgelaufen ist und auf die am 6. Mai 2026 eingereichte Beschwerde
zufolge Verspätung nicht einzutreten ist,
-
selbst wenn auf die
Zustellung mit Gerichtsurkunde am 28. April 2026 abgestellt würde und die
Beschwerde demnach rechtzeitig erhoben worden wäre, die Beschwerde aus
nachstehenden Gründen abzuweisen wäre,
-
im Beschwerdeverfahren nur
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und / oder eine
unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden kann (Art. 320
ZPO),
-
im Beschwerdeverfahren das
Rügeprinzip gilt, d.h. die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen
hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art.
321 N 15),
-
die Amtsgerichtspräsidentin
im Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 9. Oktober 2025 einen
definitiven Rechtsöffnungstitel erkannte und relevante Einwendungen, die gegen
einen definitiven Rechtsöffnungstitel sprechen würden, verneinte,
-
die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde vorbringt, auf ihre Stellungnahme im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens werde nicht eingegangen und es sei keine
Identitätsprüfung erfolgt,
-
die Beschwerdeführerin
somit nicht auf die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin eingeht,
-
die Beschwerde somit den
Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
-
die Beschwerde demnach im
Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten
werden kann,
-
die Beschwerdeführerin nach
dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 450.00 zu
bezahlen hat,
-
ein allfälliges Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
6. Mai 2026 geht inkl. Beilage an B.___.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3.
A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann