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Entscheid

ZKBES.2026.166

Rechtsöffnung

12. Mai 2026Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

2026 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr.

[...] für CHF 5'948.12 definitive Rechtsöffnung verlangte,

-

die Gesuchsgegnerin am 9.

April 2026 (Postaufgabe) eine Stellungnahme einreichte, die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens beantragte und u.a. ausführte, die erforderliche

Identitätsprüfung sei nicht vorgenommen worden und die Forderung werde

vollumfänglich bestritten,

-

die Amtsgerichtspräsidentin

mit Entscheid vom 14. April 2026 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von

CHF 5'948.12 erteilte und die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der

Gesuchstellerin die Betreibungskosten in Höhe von CHF 74.00 zu ersetzen sowie

die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen,

-

die Gesuchsgegnerin

(nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) dagegen am 6. Mai 2026 Beschwerde

beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob und sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung verlangte,

-

die Beschwerdefrist zehn

Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]),

-

die Zustellung von

Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung erfolgt (Art. 138 Abs. 1 ZPO),

-

Eingaben spätestens am

letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),

-

der Beschwerdeführerin am

20. April 2026 eine Kopie des Urteils vom 14. April 2026 gegen

Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde,

-

die Beschwerdefrist demnach

am 30. April 2026 abgelaufen ist und auf die am 6. Mai 2026 eingereichte Beschwerde

zufolge Verspätung nicht einzutreten ist,

-

selbst wenn auf die

Zustellung mit Gerichtsurkunde am 28. April 2026 abgestellt würde und die

Beschwerde demnach rechtzeitig erhoben worden wäre, die Beschwerde aus

nachstehenden Gründen abzuweisen wäre,

-

im Beschwerdeverfahren nur

die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und / oder eine

unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden kann (Art. 320

ZPO),

-

im Beschwerdeverfahren das

Rügeprinzip gilt, d.h. die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen

hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art.

321 N 15),

-

die Amtsgerichtspräsidentin

im Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 9. Oktober 2025 einen

definitiven Rechtsöffnungstitel erkannte und relevante Einwendungen, die gegen

einen definitiven Rechtsöffnungstitel sprechen würden, verneinte,

-

die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde vorbringt, auf ihre Stellungnahme im Rahmen des

vorinstanzlichen Verfahrens werde nicht eingegangen und es sei keine

Identitätsprüfung erfolgt,

-

die Beschwerdeführerin

somit nicht auf die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin eingeht,

-

die Beschwerde somit den

Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

-

die Beschwerde demnach im

Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten

werden kann,

-

die Beschwerdeführerin nach

dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 450.00 zu

bezahlen hat,

-

ein allfälliges Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

6. Mai 2026 geht inkl. Beilage an B.___.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3.

A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann