ZKBES.2026.182
Rechtsöffnung
3. Juni 2026Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 3. Juni 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident
Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Zenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 11. März 2026 (Postaufgabe) in der
Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn ein Gesuch um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1'287.40
nebst 5% Zins seit 16. November 2025 sowie die Betreibungskosten von CHF 74.00
(allfällige Zusatzkosten seien vorbehalten) stellte;
-
sich die Beschwerdegegnerin
am 1. April 2026 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens beantragte;
-
der Beschwerdeführer am 3.
Mai 2026 (Postaufgabe) replizierte;
-
der Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 6. Mai 2026 das Rechtsöffnungsbegehren
in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn abwies und den
Beschwerdeführer verpflichtete, die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen;
-
der Beschwerdeführer
fristgerecht am 13. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht
einreichte;
-
eine Beschwerde begründet
einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung unter
anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer
beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus
/ Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2025, Art. 321 ZPO N
15);
-
der Beschwerdeführer nicht
auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten eingeht und sich darauf
beschränkt, die Vorgeschichte zu schildern und sich somit nicht mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt;
-
die Beschwerde demnach den
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb
offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann;
-
der Beschwerdeführer mit
seinen Vorbringen, die Rechtsöffnung sei mangels formeller Schuldanerkennung
abgewiesen, die materielle Forderung des Klägers bliebe davon aber unberührt,
gleich selbst anerkennt, über keine Schuldanerkennung und damit über keinen
Rechtsöffnungstitel zu verfügen;
-
die vom Beschwerdeführer im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente die
Voraussetzungen einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG nicht erfüllen;
-
der Beschwerdeführer nach
dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu
bezahlen hat;
-
der Beschwerdeführer mit
seiner Forderung auf die Anerkennungsklage (Art. 79 Abs. 1 SchKG) im
ordentlichen Prozess zu verweisen ist, wo die Beweismittelbeschränkung des
summarischen Verfahrens nicht gilt und daher keine schriftliche
Schuldanerkennung des Schuldners vorzulegen ist und der Nachweis des geltend
gemachten Anspruchs mit sämtlichen verfügbaren Beweismitteln geführt werden
kann;
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Erwägungen
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Rechtspraktikantin
Hagmann Zenker