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Entscheid

ZKBES.2026.188

Rechtsöffnung

3. Juni 2026Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

18. Mai 2026 (Postaufgabe) eine Beschwerde gegen das Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 16. Januar 2026 beim

Obergericht erhoben hat,

-

das angefochtene Urteil mit

Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin

versandt wurde, sie das Urteil aber nicht auf der Post abholte,

-

somit das Urteil gemäss

Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

nach Ablauf der Abholfrist am 27. Januar 2026 als zugestellt gilt,

-

die Zustellung der

Rechtskraftbescheinigung vom 7. Mai 2026 an die Beschwerdeführerin keine neue

Rechtsmittelfrist ausgelöst hat,

-

die zehntägige

Beschwerdefrist somit am 6. Februar 2026 abgelaufen ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO),

-

auf die Beschwerde vom 18.

Mai 2026 (Postaufgabe) demnach zufolge Verspätung nicht eingetreten werden

kann,

-

die Beschwerdeführerin die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr

von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit

einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Rechtspraktikantin

Hagmann Zenker