ZKBES.2026.188
Rechtsöffnung
3. Juni 2026Deutsch2 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 3. Juni 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident
Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Rauber
Rechtspraktikantin Zenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
A.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am
Sachverhalt
18. Mai 2026 (Postaufgabe) eine Beschwerde gegen das Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 16. Januar 2026 beim
Obergericht erhoben hat,
-
das angefochtene Urteil mit
Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin
versandt wurde, sie das Urteil aber nicht auf der Post abholte,
-
somit das Urteil gemäss
Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
nach Ablauf der Abholfrist am 27. Januar 2026 als zugestellt gilt,
-
die Zustellung der
Rechtskraftbescheinigung vom 7. Mai 2026 an die Beschwerdeführerin keine neue
Rechtsmittelfrist ausgelöst hat,
-
die zehntägige
Beschwerdefrist somit am 6. Februar 2026 abgelaufen ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO),
-
auf die Beschwerde vom 18.
Mai 2026 (Postaufgabe) demnach zufolge Verspätung nicht eingetreten werden
kann,
-
die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr
von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit
einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Rechtspraktikantin
Hagmann Zenker