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Entscheid

ZKBES.2026.19

Rechtsöffnung

30. Januar 2026Deutsch3 min

Gegensatz zur Auftragsbestätigung Nr. […] gleichen Datums keine Unterschrift der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Januar 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Schibli, Vorsitz

Oberrichterin Marti

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein am 8. Januar 2026 das Rechtsöffnungsbegehren der A.___ AG im

Umfang von CHF 9’550.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. August 2025 auf CHF

4’750.00 sowie Zins zu 5 % seit 26. September 2025 auf CHF 4’750.00

provisorische Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Begehren

abwies,

die A.___ AG am 21. Januar 2026 mit

einer «Klarstellung zum bestehenden Kaufvertrag (Auftrag Nr. […])» an das

Richteramt Dorneck-Thierstein gelangte,

dieses Schreiben zuständigkeitshalber an

die Zivilkammer des Obergerichts weitergeleitet wurde,

aus dem Schreiben hervorgeht, dass die A.___

AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) mit dem Entscheid der

Amtsgerichtspräsidentin nicht einverstanden ist und sie um eine weitere

Beurteilung ersucht, weshalb dieses als Beschwerde entgegenzunehmen und zu

behandeln ist,

die Rechtsöffnung für den CHF 9’550.00

übersteigenden Betrag verweigert wurde, weil kein Rechtsöffnungstitel für einen

höheren bzw. anderen Betrag vorgelegt wurde,

die provisorische Rechtsöffnung nach

Art. 82 Abs. 1 SchKG nur gestützt auf eine durch öffentliche Urkunde

festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung erteilt

werden kann,

die Beschwerdeführerin zwar vorbringt,

bezüglich des Auftrags Nr. […] würde ein gültiger Kaufvertrag bestehen, aber nicht

aufzeigt, dass sie bei der Vorinstanz für diesen Auftrag eine Schuldanerkennung

Sachverhalt

im oben erwähnten Sinne vorgelegt hat, welchen die Amtsgerichtspräsidentin

fälschlicherweise nicht beachtet hat,

insbesondere das Schreiben «Ihr Auftrag,

unsere Bestätigung Nr. […]» der Beschwerdeführerin vom 19. August 2025 im

Gegensatz zur Auftragsbestätigung Nr. […] gleichen Datums keine Unterschrift der

Erwägungen

Betriebenen enthält,

die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen

auf die Anerkennungsklage (Art. 79 Abs. 1 SchKG) im ordentlichen Prozess

hingewiesen werden kann, wo die Beweismittelbeschränkung des summarischen

Verfahrens nicht gilt und keine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners

vorzulegen ist und der Nachweis des geltend gemachten Anspruchs mit sämtlichen

verfügbaren Beweismitteln geführt werden kann,

Dispositiv

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem

Ausgang die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr

und CHF 350.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF

30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

Schibli Schaller