ZKBES.2026.19
Rechtsöffnung
30. Januar 2026Deutsch3 min
Gegensatz zur Auftragsbestätigung Nr. […] gleichen Datums keine Unterschrift der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli, Vorsitz
Oberrichterin Marti
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein am 8. Januar 2026 das Rechtsöffnungsbegehren der A.___ AG im
Umfang von CHF 9’550.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. August 2025 auf CHF
4’750.00 sowie Zins zu 5 % seit 26. September 2025 auf CHF 4’750.00
provisorische Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Begehren
abwies,
die A.___ AG am 21. Januar 2026 mit
einer «Klarstellung zum bestehenden Kaufvertrag (Auftrag Nr. […])» an das
Richteramt Dorneck-Thierstein gelangte,
dieses Schreiben zuständigkeitshalber an
die Zivilkammer des Obergerichts weitergeleitet wurde,
aus dem Schreiben hervorgeht, dass die A.___
AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) mit dem Entscheid der
Amtsgerichtspräsidentin nicht einverstanden ist und sie um eine weitere
Beurteilung ersucht, weshalb dieses als Beschwerde entgegenzunehmen und zu
behandeln ist,
die Rechtsöffnung für den CHF 9’550.00
übersteigenden Betrag verweigert wurde, weil kein Rechtsöffnungstitel für einen
höheren bzw. anderen Betrag vorgelegt wurde,
die provisorische Rechtsöffnung nach
Art. 82 Abs. 1 SchKG nur gestützt auf eine durch öffentliche Urkunde
festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung erteilt
werden kann,
die Beschwerdeführerin zwar vorbringt,
bezüglich des Auftrags Nr. […] würde ein gültiger Kaufvertrag bestehen, aber nicht
aufzeigt, dass sie bei der Vorinstanz für diesen Auftrag eine Schuldanerkennung
Sachverhalt
im oben erwähnten Sinne vorgelegt hat, welchen die Amtsgerichtspräsidentin
fälschlicherweise nicht beachtet hat,
insbesondere das Schreiben «Ihr Auftrag,
unsere Bestätigung Nr. […]» der Beschwerdeführerin vom 19. August 2025 im
Gegensatz zur Auftragsbestätigung Nr. […] gleichen Datums keine Unterschrift der
Erwägungen
Betriebenen enthält,
die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen
auf die Anerkennungsklage (Art. 79 Abs. 1 SchKG) im ordentlichen Prozess
hingewiesen werden kann, wo die Beweismittelbeschränkung des summarischen
Verfahrens nicht gilt und keine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners
vorzulegen ist und der Nachweis des geltend gemachten Anspruchs mit sämtlichen
verfügbaren Beweismitteln geführt werden kann,
Dispositiv
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Beschwerdeführerin bei diesem
Ausgang die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr
und CHF 350.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF
30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
Schibli Schaller