ZKBES.2026.28
Rechtsöffnung
16. Februar 2026Deutsch9 min
1. Der Kanton Aargau und die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Aargau und Einwohnergemeinde
Aarburg, vertreten durch Finanzverwaltung
Aarburg,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Kanton Aargau und die
Einwohnergemeinde Aarburg (nachfolgend: Gesuchsteller), beide vertreten durch
die Finanzverwaltung Aarburg, ersuchten das Richteramt Olten-Gösgen am 7.
August 2025 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 8'388.00 nebst Zins zu 5 %
seit 20. Juni 2025 sowie für CHF 2'436.70 (Verzugszins bis 19. Juni 2025) und
die Betreibungskosten von CHF 104.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Gesuchsgegners. Als Rechtsöffnungstitel reichten sie die definitive
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2019 ein.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner reichte am 28.
August 2025 (mit Maschinenschrift verbessert am 15. September 2025) ein
Fristerstreckungsgesuch für die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 7.
August 2025 ein. Ausserdem ersuchte er um Einsetzung eines amtlichen,
unentgeltlichen Anwalts und stellte ein Ausstandsbegehren gegen
Amtsgerichtspräsident Schibli.
3.
Mit Verfügung vom 16. September 2025
erstreckte der Amtsgerichtspräsident die Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme einmalig und wies darauf hin, dass weitere
Fristerstreckungsgesuche abgewiesen würden.
4.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde
vom 26. September 2025 (mit Maschinenschrift verbessert am 13. Oktober 2025)
trat die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom
4.
November 2025 nicht ein.
5.
Am 26. September 2025 reichte der
Gesuchsgegner ein weiteres Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer
Stellungnahme beim Richteramt ein.
6.
Dieses wies der Amtsgerichtspräsident
mit Verfügung vom 29. September 2025 ab und setzte dem Gesuchsgegner eine
Notfrist bis 6. Oktober 2025.
7.
Gegen diese Verfügung erhob der
Gesuchsgegner am 13. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht. Auf diese wurde
mit Beschluss vom 4. November 2025 nicht eingetreten.
8.
Am 21. November 2025 fällte der
Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1.
Eine Kopie der Eingabe des
Gesuchsgegners vom 9. Oktober 2025 geht an den Gesuchsteller (recte: die
Gesuchsteller).
2.
Auf das Ausstandsgesuch des
Gesuchsgegners gegen Amtsgerichtspräsident Schibli wird nicht eingetreten.
3.
Der Antrag des Gesuchsgegners auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 23. Juni 2025 wird für den Betrag von CHF
8'388.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2025 die definitive
Rechtsöffnung erteilt. Darüber hinausgehend wird das Begehren abgewiesen.
5.
Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller
(recte: den Gesuchstellern) die Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen.
6.
Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller
(recte: den Gesuchstellern) eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu
bezahlen.
7.
Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden
dem Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern) zu 23 %, ausmachend CHF 69.00,
und dem Gesuchsgegner zu 77 %, ausmachend CHF 231.00, auferlegt und mit dem vom
Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern) geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern)
davon CHF 231.00 zurückzuzahlen.
9.
Fristgerecht erhob der Gesuchsgegner
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2026 (mit Maschinenschrift
verbessert am 10. Februar 2026) «Rekurs» beim Obergericht des Kantons Solothurn.
Der eingereichte «Rekurs» ist als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.
Der Beschwerdeführer stellte folgende Rechtsbegehren:
1.1
Der Entscheid vom 21.11..25, eingeg.
14.1.26, sei aufzuheben, ausser letzter Satz, P. 4 Dispositiv
1.2
Ich lehne Fr. Hunkeler + Fr. Kofmel, Weber,
Probst + den gs Schaller als befangen ab, beantrage die Einsetzung von
unabhängigen Richtern + unabhängigem gs.
1.3
Ich beantrage die Einsetzung eines
amtlichen unentgeltlichen Anwalts mir Fristansetzung für Nennung + URP.
1.4
Ich verlange eine Parteientschädigung
von mindestens CHF 200.-
1.5
Sämtliche Akten in Olten zu edieren,
2025.[...] ogzpr
1.6
Sämtliche Akten ZKBES.2025.[...] bei
Ihnen selbst zu edieren.
1.7
Es sei unverzüglich die aufschiebende
Wirkung anzuordnen.
10.
Am 28. Januar 2026 reichte der
Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Beschwerde vom 26. Januar 2026 ein.
11.
Sein Ausstandsgesuch gegen die a.o.
Ersatzrichterin Hunkeler, Oberrichterin Kofmel, Oberrichterin Weber-Probst und
den Gerichtsschreiber Schaller begründet der Beschwerdeführer damit, dass diese
seine Anträge in derselben Sache mit Urteil vom 4. November 2025 abgewiesen
hätten. In Bezug auf Oberrichterin Kofmel hielt er ausserdem fest, dass diese
konsequent ständig abweise. Auf das erneut rechtsmissbräuchliche
Ausstandsgesuch ist ohne zusätzliches Ausstandsverfahren nicht einzutreten. Es
kann auf die Erwägungen im Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts vom 3.
September 2025 verwiesen werden (ZKBES.2025.166).
12.
Die Beschwerde ist nach Art. 321
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) schriftlich und
begründet einzureichen. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO dient wie
das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen
Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten
Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die wie erwähnt
gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde
mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung.
Selbst wenn die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet, stellt
sich das oberinstanzliche Verfahren anders dar als das vor der ersten Instanz.
Dispositiv
Die beschwerdeführende Partei hat demnach aufzuzeigen, inwiefern sie den
angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt sie
im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor
erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf
frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert und darlegt, weshalb der im erstinstanzlichen
Verfahren behauptete Anspruch begründet ist. Die Begründung der Beschwerde muss
hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende
Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie
anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Kommt die
beschwerdeführende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels
insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht,
dass es eine Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, noch kann darin ein überspitzter Formalismus
gesehen werden (Urteil 5A_60/2024, E. 3.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
13. Unter dem Titel «zum angefochtenen
Entscheid im Einzelnen» bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diesen
Anforderungen genügen könnte. Weder setzt er sich mit der vom
Amtsgerichtspräsidenten festgestellten Rechtsmissbräuchlichkeit seiner
Ausstandsbegehren noch mit der Qualifikation der Steuerveranlagung als
definitiven Rechtsöffnungstitel auseinander. Er macht lediglich pauschal
geltend, die Ausführungen des Vorderrichters seien widerrechtlich und
rechtsmissbräuchlich. Für die Begründung, weshalb eine Vorbefassung im Sinne
von negativen Entscheiden nicht als Ausstandsgrund taugt, kann auf die
Ausführungen im Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts vom 3. September
2025 verwiesen werden (ZKBES.2025.166). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Verfügungen schweizerischer
Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dies wurde
bereits vom Amtsgerichtspräsidenten in Erwägung 9 zutreffend festgehalten. Der
Amtsgerichtspräsident begründete in Erwägung 11, weshalb für den Verzugszins
seit 20. Juni 2025 Rechtsöffnung zu erteilen ist. Mit dieser Begründung setzt
sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde genügt
den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels nicht. Auf die
Beschwerde ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten. Sie ist im Sinne von Art.
322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Selbst wenn auf
die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen ohnehin
abzuweisen:
14. Der Beschwerdeführer liess sich vor
der Vorinstanz zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller nicht vernehmen.
Seine mit der Beschwerde gemachten tatsächlichen Ausführungen sind daher
allesamt neu. Neue Tatsachenbehauptungen sind aber nach Art. 326 Abs. 1 ZPO
ausgeschlossen und sind nicht mehr zu hören. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hat, welche die als
Rechtsöffnungstitel vorgelegte Steuerveranlagung entkräften. Die
Steuerveranlagung ist somit ein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung
gesetzten Steuern. Die Beschwerde ist demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1
ZPO offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
15. Eine offensichtlich unzulässige resp.
offensichtlich unbegründete Beschwerde ist zum vornherein aussichtslos, was die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.
2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
16. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang ausser Betracht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
4. Der Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann