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Entscheid

ZKBES.2026.28

Rechtsöffnung

16. Februar 2026Deutsch9 min

1. Der Kanton Aargau und die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Aargau und Einwohnergemeinde

Aarburg, vertreten durch Finanzverwaltung

Aarburg,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Kanton Aargau und die

Einwohnergemeinde Aarburg (nachfolgend: Gesuchsteller), beide vertreten durch

die Finanzverwaltung Aarburg, ersuchten das Richteramt Olten-Gösgen am 7.

August 2025 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 8'388.00 nebst Zins zu 5 %

seit 20. Juni 2025 sowie für CHF 2'436.70 (Verzugszins bis 19. Juni 2025) und

die Betreibungskosten von CHF 104.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Gesuchsgegners. Als Rechtsöffnungstitel reichten sie die definitive

Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2019 ein.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner reichte am 28.

August 2025 (mit Maschinenschrift verbessert am 15. September 2025) ein

Fristerstreckungsgesuch für die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 7.

August 2025 ein. Ausserdem ersuchte er um Einsetzung eines amtlichen,

unentgeltlichen Anwalts und stellte ein Ausstandsbegehren gegen

Amtsgerichtspräsident Schibli.

3.

Mit Verfügung vom 16. September 2025

erstreckte der Amtsgerichtspräsident die Frist zur Einreichung einer

Stellungnahme einmalig und wies darauf hin, dass weitere

Fristerstreckungsgesuche abgewiesen würden.

4.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde

vom 26. September 2025 (mit Maschinenschrift verbessert am 13. Oktober 2025)

trat die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom

4.

November 2025 nicht ein.

5.

Am 26. September 2025 reichte der

Gesuchsgegner ein weiteres Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer

Stellungnahme beim Richteramt ein.

6.

Dieses wies der Amtsgerichtspräsident

mit Verfügung vom 29. September 2025 ab und setzte dem Gesuchsgegner eine

Notfrist bis 6. Oktober 2025.

7.

Gegen diese Verfügung erhob der

Gesuchsgegner am 13. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht. Auf diese wurde

mit Beschluss vom 4. November 2025 nicht eingetreten.

8.

Am 21. November 2025 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.

Eine Kopie der Eingabe des

Gesuchsgegners vom 9. Oktober 2025 geht an den Gesuchsteller (recte: die

Gesuchsteller).

2.

Auf das Ausstandsgesuch des

Gesuchsgegners gegen Amtsgerichtspräsident Schibli wird nicht eingetreten.

3.

Der Antrag des Gesuchsgegners auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 23. Juni 2025 wird für den Betrag von CHF

8'388.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2025 die definitive

Rechtsöffnung erteilt. Darüber hinausgehend wird das Begehren abgewiesen.

5.

Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller

(recte: den Gesuchstellern) die Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen.

6.

Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller

(recte: den Gesuchstellern) eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu

bezahlen.

7.

Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden

dem Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern) zu 23 %, ausmachend CHF 69.00,

und dem Gesuchsgegner zu 77 %, ausmachend CHF 231.00, auferlegt und mit dem vom

Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern) geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller (recte: den Gesuchstellern)

davon CHF 231.00 zurückzuzahlen.

9.

Fristgerecht erhob der Gesuchsgegner

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2026 (mit Maschinenschrift

verbessert am 10. Februar 2026) «Rekurs» beim Obergericht des Kantons Solothurn.

Der eingereichte «Rekurs» ist als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.

Der Beschwerdeführer stellte folgende Rechtsbegehren:

1.1

Der Entscheid vom 21.11..25, eingeg.

14.1.26, sei aufzuheben, ausser letzter Satz, P. 4 Dispositiv

1.2

Ich lehne Fr. Hunkeler + Fr. Kofmel, Weber,

Probst + den gs Schaller als befangen ab, beantrage die Einsetzung von

unabhängigen Richtern + unabhängigem gs.

1.3

Ich beantrage die Einsetzung eines

amtlichen unentgeltlichen Anwalts mir Fristansetzung für Nennung + URP.

1.4

Ich verlange eine Parteientschädigung

von mindestens CHF 200.-

1.5

Sämtliche Akten in Olten zu edieren,

2025.[...] ogzpr

1.6

Sämtliche Akten ZKBES.2025.[...] bei

Ihnen selbst zu edieren.

1.7

Es sei unverzüglich die aufschiebende

Wirkung anzuordnen.

10.

Am 28. Januar 2026 reichte der

Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Beschwerde vom 26. Januar 2026 ein.

11.

Sein Ausstandsgesuch gegen die a.o.

Ersatzrichterin Hunkeler, Oberrichterin Kofmel, Oberrichterin Weber-Probst und

den Gerichtsschreiber Schaller begründet der Beschwerdeführer damit, dass diese

seine Anträge in derselben Sache mit Urteil vom 4. November 2025 abgewiesen

hätten. In Bezug auf Oberrichterin Kofmel hielt er ausserdem fest, dass diese

konsequent ständig abweise. Auf das erneut rechtsmissbräuchliche

Ausstandsgesuch ist ohne zusätzliches Ausstandsverfahren nicht einzutreten. Es

kann auf die Erwägungen im Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts vom 3.

September 2025 verwiesen werden (ZKBES.2025.166).

12.

Die Beschwerde ist nach Art. 321

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) schriftlich und

begründet einzureichen. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO dient wie

das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen

Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten

Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die wie erwähnt

gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde

mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung.

Selbst wenn die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet, stellt

sich das oberinstanzliche Verfahren anders dar als das vor der ersten Instanz.

Dispositiv

Die beschwerdeführende Partei hat demnach aufzuzeigen, inwiefern sie den

angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt sie

im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor

erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf

frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert und darlegt, weshalb der im erstinstanzlichen

Verfahren behauptete Anspruch begründet ist. Die Begründung der Beschwerde muss

hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos

verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende

Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie

anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Kommt die

beschwerdeführende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das

Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels

insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht,

dass es eine Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör, noch kann darin ein überspitzter Formalismus

gesehen werden (Urteil 5A_60/2024, E. 3.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

13. Unter dem Titel «zum angefochtenen

Entscheid im Einzelnen» bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diesen

Anforderungen genügen könnte. Weder setzt er sich mit der vom

Amtsgerichtspräsidenten festgestellten Rechtsmissbräuchlichkeit seiner

Ausstandsbegehren noch mit der Qualifikation der Steuerveranlagung als

definitiven Rechtsöffnungstitel auseinander. Er macht lediglich pauschal

geltend, die Ausführungen des Vorderrichters seien widerrechtlich und

rechtsmissbräuchlich. Für die Begründung, weshalb eine Vorbefassung im Sinne

von negativen Entscheiden nicht als Ausstandsgrund taugt, kann auf die

Ausführungen im Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts vom 3. September

2025 verwiesen werden (ZKBES.2025.166). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Verfügungen schweizerischer

Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dies wurde

bereits vom Amtsgerichtspräsidenten in Erwägung 9 zutreffend festgehalten. Der

Amtsgerichtspräsident begründete in Erwägung 11, weshalb für den Verzugszins

seit 20. Juni 2025 Rechtsöffnung zu erteilen ist. Mit dieser Begründung setzt

sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde genügt

den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels nicht. Auf die

Beschwerde ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten. Sie ist im Sinne von Art.

322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Selbst wenn auf

die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen ohnehin

abzuweisen:

14. Der Beschwerdeführer liess sich vor

der Vorinstanz zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller nicht vernehmen.

Seine mit der Beschwerde gemachten tatsächlichen Ausführungen sind daher

allesamt neu. Neue Tatsachenbehauptungen sind aber nach Art. 326 Abs. 1 ZPO

ausgeschlossen und sind nicht mehr zu hören. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer

keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben hat, welche die als

Rechtsöffnungstitel vorgelegte Steuerveranlagung entkräften. Die

Steuerveranlagung ist somit ein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung

gesetzten Steuern. Die Beschwerde ist demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1

ZPO offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

15. Eine offensichtlich unzulässige resp.

offensichtlich unbegründete Beschwerde ist zum vornherein aussichtslos, was die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.

2.3.1.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist

abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

16. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Die Zusprechung einer

Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang ausser Betracht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

4. Der Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann