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Entscheid

ZKBES.2026.38

Rechtsöffnung / Bundesgerichtsurteil vom 12. Januar 2026

27. April 2026Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten

durch Fürsprecher Marc Dübendorfer

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

/ Bundesgerichtsurteil vom 12. Januar 2026

zieht

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ führte gegen A.___

die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Am 6. November 2024

stellte B.___ (im Folgenden in allen Verfahren als Gesuchstellerin bezeichnet)

gegen A.___ (im Folgenden in allen Verfahren als Gesuchsgegner bezeichnet) beim

Richteramt Olten-Gösgen das Begehren um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung. Der Amtsgerichtspräsident fällte am 21. Februar 2025 das

folgende Urteil:

1. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2024 wird für den Betrag von

CHF 24'988.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Oktober 2024 die

definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüber hinausgehend wird das Begehren

abgewiesen.

2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die

Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen.

3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine

Parteientschädigung von CHF 1'447.45 zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 400.00

werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der

Gesuchstellerin den Betrag zu ersetzen.

2. Auf Beschwerde des

Gesuchsgegners fällte das Obergericht am 31. Juli 2025 das folgende Urteil:

1. Die Beschwerde

wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

vom 21. Februar 2025 aufgehoben.

2. In der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von

CHF 2'392.00 zzgl. Verzugszins von 5 % ab 9. Oktober 2024 die definitive

Rechtsöffnung erteilt. Darüberhinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.

3. B.___ hat die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. B.___ hat A.___

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'447.45 zu

bezahlen.

5. B.___ hat die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von

ihm bevorschussten CHF 750.00 zu ersetzen.

6. B.___ hat A.___

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 860.05 zu

bezahlen.

3. Auf Beschwerde der

Gesuchstellerin erging am 12. Januar 2026 folgendes Urteil des Bundesgerichts:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2025 aufgehoben. Der

Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts

Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'988.-- nebst Zins zu 5 % seit

9. Oktober 2024 erteilt.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der Beschwerdegegner hat die

Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu

entschädigen.

4.

Für die Neufestsetzung der Kosten und

Entschädigungen im kantonalen Verfahren wird die Sache an das Obergericht

zurückgewiesen.

5.

(…)

4. Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurde

den Parteien mitgeteilt, dass der ausstehende Kostenentscheid nicht vor dem 7.

April 2026 gefällt werde. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht hat das Urteil des

Obergerichts vollumfänglich aufgehoben. Eine neue Beurteilung hat das

Bundesgericht indessen nur hinsichtlich des Rechtsöffnungsbegehrens

vorgenommen. Aufgehoben ist zunächst der Entscheid des Obergerichts über die

erstinstanzlichen Prozesskosten. Mit der Aufhebung des obergerichtlichen

Urteils lebt der Kostenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten wieder auf. Für

die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gelten damit wieder die

Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils vom 21. Februar 2025. Eine

Neuordnung ist nicht erforderlich. Auch Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils

lebt wieder auf, nachdem sich das Bundesgericht nicht zu den Betreibungskosten

geäussert hat.

2.1

Nach dem gegenteiligen Entscheid in

der Sache zugunsten der Gesuchstellerin ist der obergerichtliche

Kostenentscheid umzudrehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 sind daher vom Gesuchsgegner zu

tragen.

2.2

Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens ist auch der Parteikostenentscheid zu korrigieren. Danach hat der

Gesuchsgegner eine Parteientschädigung an die Gesuchstellerin zu bezahlen.

Diese wird gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 860.05 (inkl. Auslagen

und MWST) festgelegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2.

A.___ hat B.___ für

das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 860.05 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller