ZKBES.2026.38
Rechtsöffnung / Bundesgerichtsurteil vom 12. Januar 2026
27. April 2026Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten
durch Fürsprecher Marc Dübendorfer
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
/ Bundesgerichtsurteil vom 12. Januar 2026
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ führte gegen A.___
die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Am 6. November 2024
stellte B.___ (im Folgenden in allen Verfahren als Gesuchstellerin bezeichnet)
gegen A.___ (im Folgenden in allen Verfahren als Gesuchsgegner bezeichnet) beim
Richteramt Olten-Gösgen das Begehren um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung. Der Amtsgerichtspräsident fällte am 21. Februar 2025 das
folgende Urteil:
1. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11. Oktober 2024 wird für den Betrag von
CHF 24'988.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Oktober 2024 die
definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüber hinausgehend wird das Begehren
abgewiesen.
2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die
Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine
Parteientschädigung von CHF 1'447.45 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 400.00
werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der
Gesuchstellerin den Betrag zu ersetzen.
2. Auf Beschwerde des
Gesuchsgegners fällte das Obergericht am 31. Juli 2025 das folgende Urteil:
1. Die Beschwerde
wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
vom 21. Februar 2025 aufgehoben.
2. In der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von
CHF 2'392.00 zzgl. Verzugszins von 5 % ab 9. Oktober 2024 die definitive
Rechtsöffnung erteilt. Darüberhinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.
3. B.___ hat die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. B.___ hat A.___
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'447.45 zu
bezahlen.
5. B.___ hat die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von
ihm bevorschussten CHF 750.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat A.___
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 860.05 zu
bezahlen.
3. Auf Beschwerde der
Gesuchstellerin erging am 12. Januar 2026 folgendes Urteil des Bundesgerichts:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2025 aufgehoben. Der
Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts
Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'988.-- nebst Zins zu 5 % seit
9. Oktober 2024 erteilt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat die
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu
entschädigen.
4.
Für die Neufestsetzung der Kosten und
Entschädigungen im kantonalen Verfahren wird die Sache an das Obergericht
zurückgewiesen.
5.
(…)
4. Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurde
den Parteien mitgeteilt, dass der ausstehende Kostenentscheid nicht vor dem 7.
April 2026 gefällt werde. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht hat das Urteil des
Obergerichts vollumfänglich aufgehoben. Eine neue Beurteilung hat das
Bundesgericht indessen nur hinsichtlich des Rechtsöffnungsbegehrens
vorgenommen. Aufgehoben ist zunächst der Entscheid des Obergerichts über die
erstinstanzlichen Prozesskosten. Mit der Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils lebt der Kostenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten wieder auf. Für
die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gelten damit wieder die
Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils vom 21. Februar 2025. Eine
Neuordnung ist nicht erforderlich. Auch Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils
lebt wieder auf, nachdem sich das Bundesgericht nicht zu den Betreibungskosten
geäussert hat.
2.1
Nach dem gegenteiligen Entscheid in
der Sache zugunsten der Gesuchstellerin ist der obergerichtliche
Kostenentscheid umzudrehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 sind daher vom Gesuchsgegner zu
tragen.
2.2
Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens ist auch der Parteikostenentscheid zu korrigieren. Danach hat der
Gesuchsgegner eine Parteientschädigung an die Gesuchstellerin zu bezahlen.
Diese wird gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 860.05 (inkl. Auslagen
und MWST) festgelegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
2.
A.___ hat B.___ für
das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 860.05 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller