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Entscheid

ZKBES.2026.43

Rechtsöffnung Grundpfandverwertung

29. Mai 2026Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen

stellte am 22. Mai 2025 in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes den

Zahlungsbefehl Nr. […] aus. Dieser lautet auf die Gläubigerin «A.___ AG» und

richtet sich gegen den Schuldner B.___.

Auf dem Zahlungsbefehl werden aus dem Pfandvertrag

über die Errichtung eines Register-Schuldbriefs betreffend die Grundstücke GB [...]

CHF 100'000.00 nebst Zins zu 2.0 % seit dem 26. August 2022, aus dem

Darlehensvertrag vom 9. August 2022 CHF 2'700'000.00 nebst Zins zu 2.0 % seit

dem 27. Oktober 2022 sowie aus der Schuldanerkennung vom 16. Februar 2024 CHF

2'800'000.00 nebst Zins zu 5.0 % seit dem 31. März 2025 geltend gemacht. Zudem

sind die Betreibungskosten von CHF 414.00 aufgeführt.

B.___ erhob Rechtsvorschlag.

2. Die A.___ AG X.__ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) stellte am 25. August 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) das folgende Rechtsöffnungsbegehren:

1. Der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners

vom 28. Mai 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen

auf Grundpfandverwertung sei für das Pfandrecht und für CHF 2’800’000.00 nebst

Zins zu 2% auf CHF 100’000.00 seit 26. August 2022 bis 31. März 2025 und 2%

Zins auf CHF 2’700’000.00 seit 27. Oktober 2022 bis 31. März 2025 sowie nebst

Zins zu 5% auf CHF 2'800'000.00 seit 31. März 2025 und Kosten aufzuheben und

die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Das angerufene Richteramt

Olten-Gösgen ist örtlich und sachlich zuständig.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Gesuchsgegners.

3. Der Gesuchsgegner

reichte keine Stellungnahme ein.

4. Der

Amtsgerichtspräsident trat auf das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 7.

November 2025 nicht ein. Er begründete seinen Entscheid damit, dass

Rechtsöffnungstitel, Betreibungs- und Rechtsöffnungsbegehren auf die «A.___ AG

X.__» lauten, der Zahlungsbefehl jedoch auf die «A.___ AG» ausgestellt sei. Da

beide Aktiengesellschaften existieren, beständen Zweifel an der betreibenden

Partei. Eine formale Berichtigung sei demzufolge ausgeschlossen.

5. Die Gesuchstellerin verlangte

mit Eingabe von 9. Dezember 2025 die schriftliche Begründung des Urteils.

Ausserdem stellte und begründete er den Antrag, es sei die Nichtigkeit des

Urteils vom 7. November 2025 festzustellen und das Rechtsöffnungsgesuch vom 25.

August 2025 sei weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Staates. Der Amtsgerichtspräsident stellte darauf am 17. Dezember 2025

fest, dass der Entscheid vom 7. November nicht nichtig sei.

6. Die Begründung des

Urteils vom 7. November 2025, von der Vorinstanz offensichtlich falsch als

«Urteil vom 26. November 2025» tituliert, wurde der Gesuchstellerin am 2.

Februar 2026 zugestellt. Der Amtsgerichtspräsident konkretisiert darin, ein

Zahlungsbefehl, wie er verlangt wurde, sei nie ausgestellt worden. Da beide

Gesellschaften im Zentralen Firmenindex existieren, sei der Zahlungsbefehl auf

eine andere Person als die Gesuchstellerin ausgestellt. Es gäbe somit keinen

Zahlungsbefehl lautend auf die Gesuchstellerin und damit auch keinen

Rechtsvorschlag. Es fehle an einer Prozessvoraussetzung für das

Rechtsöffnungsverfahren.

7. Die Gesuchstellerin (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) erhob am 5. Februar 2026 fristgemäss Beschwerde gegen das

begründete Urteil an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende

Anträge:

1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen

vom 26. November 2025 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Fortsetzung des

Rechtsöffnungsverfahrens gegen den Beschwerdegegner an das Richteramt

Olten-Gösgen zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Kantons, eventualiter zulasten des Beschwerdegegners.

8. Der Gesuchsgegner

(nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar

2026 folgende Anträge:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Eventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zur Wiederholung des Verfahrens unter erneuter Einräumung der

Äusserungsmöglichkeit des Beschwerdegegners zurückzuweisen.

3. Unter o/e Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin.

4. Eventualiter unter o/e Kostenfolge

zulasten der Vorinstanz.

9. Die Beschwerdeführerin

reichte mit Eingabe vom 10. März 2026 die Spezialanzeige gemäss Art. 139 SchKG

der Amtsschreiberei Olten-Gösgen vom 6. März 2026 ein.

10. Rechtsanwalt Dr.

Stefan Mattmann reichte am 10. März 2026, Advokat Matthias Huber am 11. März

2026 seine Honorarnote zu den Akten.

11. Über die Beschwerde

kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gab der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in der von der Beschwerdeführerin

verlangten provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen.

2.1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

ist zu beurteilen, ob die im Zahlungsbefehl aufgeführte Gläubigerbezeichnung mit

der Beschwerdeführerin übereinstimmt oder ob die Vorinstanz zu Recht

Nichteintreten verfügte.

Hintergrund der Streitfrage bildet der

Umstand, dass der Zahlungsbefehl zur Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen auf die «A.___ AG, [...], [...]» anstelle der «A.___ AG X.__, [...],

[...]» ausgestellt wurde. Zu klären ist, ob diese unzutreffende

Gläubigerbezeichnung lediglich ein heilbares redaktionelles Versehen darstellt

oder ob ein zur Nichtigkeit führender Mangel eines wesentlichen Bestandteils

des Zahlungsbefehls vorliegt.

2.2

Der Amtsgerichtspräsident begründet

seinen Nichteintretensentscheid mit dem Nichtübereinstimmen der im

Zahlungsbefehl aufgeführten Gläubigerin mit der Beschwerdeführerin. Da im

Zentralen Firmenindex auch eine «A.___ AG» eingetragen sei, handle es sich

nicht bloss um eine unklare Parteibezeichnung, der Zahlungsbefehl sei auf eine

falsche Gesellschaft ausgestellt, womit auch kein Rechtsvorschlag für die

Gesuchstellerin existiere. Eine formale Berichtigung sei in diesem Fall

ausgeschlossen. Es fehle der Gesuchstellerin an einer Prozessvoraussetzung im

Rechtsöffnungsverfahren.

2.3

Die Beschwerdeführerin rügt die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die falsche

Anwendung des Rechts durch die Vorinstanz. Sie bringt zusammengefasst vor, das

Fehlen des Firmenzusatzes «X.__» sei kein Nichtigkeitsgrund. Der

Beschwerdegegner habe aufgrund der gesamten Umstände keine Zweifel an der

Identität der im Zahlungsbefehl genannten Gläubigerin haben dürfen. Dies sei im

Rechtsöffnungsverfahren auch nicht bestritten worden. Zudem habe der

Beschwerdegegner Rechtsvorschlag erhoben und im Rechtsöffnungsverfahren die

Möglichkeit gehabt, sich zu äussern. Es fehle dem Beschwerdegegner an einem

schützenswerten Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls. Sollte der

Zahlungsbefehl hingegen als nichtig angesehen werden und eine formelle

Korrektur inklusive Neuzustellung vorzunehmen sein, müsse sie erneute sechs

Monate mit der Verwertung warten, wodurch sie ungerechtfertigt geschädigt

würde.

Abschliessend beantragt die

Beschwerdeführerin die Kostenauflage zulasten des Staates, da der

Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einwendungen vorgebracht habe

und das angefochtene Urteil auf den unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz

beruhe.

Mit dem Rechtsöffnungsgesuch reichte die

Beschwerdeführerin unter anderem einen Darlehensvertrag über ein dem

Beschwerdegegner gewährtes Darlehen in Höhe von CHF 2'800'000.00

(Gesuchsbeilage 2), einen öffentlich beurkundeten Pfandvertrag über die Errichtung

eines Registerschuldbriefs auf den Grundstücken [...], lautend auf die Parteien

(Gesuchsbeilage 3), die Grundbuchauszüge der Grundstücke des Beschwerdegegners,

Nrn. [...] (Gesuchsbeilage 18), sowie eine Schuldanerkennung des

Beschwerdegegners vom 16. Februar 2024 über ein Darlehen in Höhe von CHF

2'800'000.00 zuzüglich 2.0 % Zins (Gesuchsbeilage 7) ein.

2.4

Der Beschwerdegegner bestreitet in

seiner Beschwerdeantwort zunächst, dass überhaupt eine fällige Rückforderung

bestehe. Zum Thema des Beschwerdeverfahrens schliesst er sich den Ausführungen

der Vorinstanz an und führt weiter aus, dass in der Gläubigerbezeichnung auf

dem Zahlungsbefehl nicht nur ein Zusatz fehle, sondern eine andere Gesellschaft

genannt sei, was zur Nichtigkeit führe. Dass er sich im vorinstanzlichen

Verfahren nicht hat vernehmen lassen, sei aufgrund der Prüfung von Amtes wegen irrelevant.

Die tatsächliche Gläubigerin sei aus dem Zahlungsbefehl auch nicht ohne

weiteres erkennbar. Dies insbesondere, da weitere Unklarheiten durch die

irreführende Forderungsgrundlage und die nichtübereinstimmenden UID-Nummern auf

Kündigung und Darlehensvertrag dazu kämen. Eine blosse Korrektur genüge nicht,

da dies einen Parteiwechsel bedeuten würde. Auch dass die korrekte

Neuabwicklung des Verfahrens Zeit koste, könne kein Argument sein, da dies in

der Risikosphäre des Beschwerdeführers liege.

3.

Das Rechtsöffnungsgericht muss nicht

von Amtes wegen prüfen, ob der Gläubiger im Zahlungsbefehl richtig bezeichnet

wurde. Es muss nur prüfen, ob der im Zahlungsbefehl genannte Gläubiger derselbe

ist wie auf der Schuldanerkennung (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin /

Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 SchKG N 67).

Wird im Zahlungsbefehl eine andere

Person als Gläubiger oder Schuldner aufgeführt als im Betreibungsbegehren, ist

der Zahlungsbefehl grundsätzlich nichtig. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung führt eine mangelhafte Parteibezeichnung allerdings nur dann zur

Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn der Fehler geeignet war, die Beteiligten

irrezuführen und diese durch den Fehler auch tatsächlich irregeführt worden

sind. Konnten die Betroffenen nach Treu und Glauben keine Zweifel an der

Identität des Schuldners bzw. des Gläubigers haben und führte die fehlerhafte

Bezeichnung zu keiner Beeinträchtigung ihrer Interessen, ist der Zahlungsbefehl

aufrecht zu halten. Es fehlt dann an einem schützenswerten Interesse an der

Aufhebung. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

insbesondere auch Umstände vor Einleitung der Betreibung wie beispielsweise die

vorgängige Androhung der Betreibung. Eine formalistische Anwendung des Rechts

ist abzulehnen.

Ein Mangel in der Parteibezeichnung kann

zudem nachträglich, etwa im Rechtsöffnungsverfahren, geheilt werden, sofern die

unklare Parteibezeichnung beseitigt wird und der Schuldner durch die Erhebung

des Rechtsvorschlags sämtliche Einwendungen wahren konnte. Unter diesen

Voraussetzungen wird der Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Titel für die

Fortsetzung der Betreibung durch den Rechtsöffnungsentscheid ersetzt (Karl Wüthrich

/ Peter Schoch in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021,

Art. 69 SchKG N 30-32 mit Hinweisen).

4.1

Der Schuldner muss anhand des

Zahlungsbefehls erkennen können, wer ihn betreibt. Nur in dieser Kenntnis kann

er eine informierte Entscheidung treffen, ob er Rechtsvorschlag erheben oder

die Forderung bezahlen soll (BGE 80 III 7, E. 2). Es ist daher zu prüfen, ob

der Beschwerdegegner trotz der auf dem Zahlungsbefehl fehlerhaften Bezeichnung

der Firma der Gläubigerin nach Treu und Glauben keine vernünftigen Zweifel an derer

Identität haben durfte (BGE 102 III 63, E. 2; BGE 98 III 24 ff.).

4.2

In tatsächlicher Hinsicht ist

zunächst festzustellen, dass der Beschwerdegegner unbestritten in einem

Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG sowie der E.___ und F.___ AG stand. Beide

Gesellschaften gehören, gleich wie die Beschwerdeführerin, zur A.___ Gruppe.

Die Beschwerdeführerin war dem Beschwerdegegner somit bekannt. Dieser Umstand

ist im Gesamtkontext zu berücksichtigen.

4.3

Die Adresse der Beschwerdeführerin ist

im Zahlungsbefehl korrekt aufgeführt, bei der Firma der Gläubigerin fehlt

jedoch der Zusatz «X.__». Aus den Gesuchsbeilagen 9 und 10 ist zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Briefpapier ohne den Zusatz «X.__»

auftritt, gleiches gilt für den Webauftritt. Die Beschwerdeführerin dürfte

somit im Allgemeinen und damit auch dem Beschwerdegegner vorwiegend nur als «A.___

AG» bekannt sein. In Verbindung mit der korrekt angegebenen Adresse der

Beschwerdeführerin spricht dies bereits klar gegen das sinngemässe Vorbringen

des Beschwerdegegners, er habe die Beschwerdeführerin nicht als Gläubigerin

erkannt.

4.4

Der Beschwerdegegner führt aus, dass

es bereits im Vorfeld, konkret durch das Schreiben, mit welchem die

Beschwerdeführerin die Darlehenskündigung ausspricht, zu einer

Identitätsproblematik gekommen sei. Denn bereits auf diesem habe der Zusatz «X.__»

gefehlt.

Gemäss aktenkundigem Kündigungsschreiben

fehlte der Zusatz «X.__» auf dem Kündigungsschreiben entsprechend dem

Vorbringen des Beschwerdegegners (Gesuchsbeilage 8, 10), in der

Schlussfolgerung kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Entgegen seinen

Ausführungen spricht dieser Umstand gerade gegen eine Identitätsproblematik,

welche sich vermeintlich aus dem fehlenden Zusatz «X.__» ergibt. Denn, wie aus

dem aktenkundigen Schreiben des Beschwerdegegners vom 11. September 2024 (Gesuchsbeilage

11) an die Beschwerdeführerin hervorgeht, war ihm klar, um welches Darlehen es

sich handelt und insbesondere auch, wer die Gläubigerin ist. Dies trotz des

fehlenden Zusatzes «X.__». Ansonsten hätte er der Beschwerdeführerin wohl kaum

mitgeteilt, dass das Darlehen nicht kündbar sei und noch bis 2027 laufe. Auch die

von der Beschwerdeführerin eingereichte Schuldanerkennung vom 16. Februar 2024

(Gesuchsbeilage 16) ist auf die «A.___ AG» ausgestellt. Der Beschwerdegegner

kennt die Beschwerdeführerin offensichtlich hauptsächlich ohne den Zusatz «X.__».

4.5

Der Beschwerdegegner wusste auch,

dass die Beschwerdeführerin den Darlehensvertrag auflösen wollte. Dies geht

unabhängig von Bestand und Fälligkeit des Darlehens aus dem Kündigungsschreiben

hervor (Gesuchsbeilage 10). Indem der Beschwerdegegner sich auf mögliche Fehler

im Kündigungsschreiben beruft, akzeptiert er die Existenz dieses Schreibens. Dem

Beschwerdegegner musste daher klar sein, dass die Beschwerdeführerin weitere

Schritte unternehmen wird. Der Zahlungsbefehl ist in der Gesamtbetrachtung

aller Umstände, insbesondere dieser Vorgeschichte, zu lesen. Zwar vergingen

zwischen der Korrespondenz von Anfang September 2024 bis zur Ausstellung des

Zahlungsbefehls am 22. Mai 2025 mehrere Monate, die Beschwerdeführerin begründete

dies im Rechtsöffnungsgesuch (Rz. 10) jedoch nachvollziehbar mit dem Abwarten

der ordentlichen Kündigungsfrist. Diese Zeitspanne ist indes nicht als so lange

zu klassifizieren, dass kein zeitlicher Zusammenhang mehr hergestellt werden kann.

Somit musste der Beschwerdegegner auch vor diesem Hintergrund die

Beschwerdeführerin als Gläubigerin erkennen.

4.6

Fehl geht der Einwand des

Beschwerdegegners, dass bereits die UID-Nummern auf dem Darlehensvertrag und

dem Kündigungsschreiben nicht übereinstimmten, was die Identitätsproblematik

weiter verstärkt habe.

Der Beschwerdegegner vermischt dabei die

UID- mit der MwSt.-Nummer. Normalerweise stimmen diese zwar überein, die A.___ Gruppe

bildet jedoch eine MwSt.-Gruppe, in welcher allen Gesellschaften die gleiche MwSt.-Nummer

zugeordnet ist. Die UID-Nummer ist in diesem Fall eine andere. Es ist

öffentlich einsehbar, welches Unternehmen eine MwSt.-Nummer trägt.

4.7

Unter Würdigung aller Umstände

bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt

der Zustellung des Zahlungsbefehls wusste, von wem er betrieben wird.

5.1

Das Rechtsöffnungsverfahren wird nach

Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren durchgeführt. Soweit das SchKG

keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelangen die Bestimmungen der

ZPO subsidiär zur Anwendung.

Zu unterscheiden ist zwischen einer

falschen Partei und einer unrichtigen Parteibezeichnung aufgrund eines

formellen Fehlers. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 ZPO

liegt eine unrichtige und damit berichtigungsfähige Parteibezeichnung vor,

sofern keine begründeten Zweifel an der Identität der tatsächlich gemeinten

Partei bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn die unrichtige Bezeichnung einer

tatsächlich existierenden Drittpartei entspricht (BGE 142 III 782, E. 3.2.1;

BGE 131 I 57, E. 2.2). Entscheidend ist somit einzig, ob die Identität der

tatsächlichen Partei unter Würdigung sämtlicher Umstände eindeutig bestimmbar

ist.

5.2

Dass eine Gesellschaft mit der Firma

«A.___ AG» existiert, stellt somit keinen absoluten Ausschlussgrund für eine

Berichtigung dar.

Aufgrund der bereits ausgeführten

Umstände ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners,

vorliegend von einer unklaren Parteibezeichnung und nicht von einer falschen

Partei auszugehen. Einzig der Zusatz «X.__» fehlt in der Firmenbezeichnung. Die

Identität der Gläubigerin war jedoch trotz dieser unvollständigen

Firmenbezeichnung unter Beizug aller Umstände klar erkennbar. Der fehlende

Zusatz «X.__» war weder zur Irreführung geeignet noch kam es tatsächlich zu

einer solchen.

5.3

Es liegt somit ein blosses

redaktionelles Versehen formeller Natur vor. Es existiert ein Zahlungsbefehl

und damit auch ein Rechtsvorschlag auf den Namen der Beschwerdeführerin. Sie

ist zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs befugt. Durch eine Berichtigung

werden weder die Parteien noch die betriebene Forderung geändert. Es ist

folglich kein Parteiwechsel, sondern lediglich eine Präzisierung der bereits

erkennbaren Gläubigerbezeichnung vorzunehmen.

6.1

Zudem hat der Beschwerdegegner

Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben. Die Beschwerdeführerin hat in

der Folge ein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht, welches dem Beschwerdegegner

zur Stellungnahme unter Kenntnis aller Vorbringen und Beilagen der

Beschwerdeführerin zugestellt wurde.

6.2

Im Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2025

(Gesuchsbeilage 15) werden ausdrücklich der eingereichte «Darlehensvertrag vom

9.

August 2022», der «Pfandvertrag über die Errichtung eines

Register-Schuldbriefs, Grundstücke [...]» und die «Schuldanerkennung vom 16.

Februar 2024» als Forderungsgrund angegeben. Auch das Pfandobjekt «[...] im

Alleineigentum» ist klar bezeichnet. Die Grundstücknummern stimmen mit den

eingereichten Grundbuchauszügen (Gesuchsbeilage 18) überein, welche den

Beschwerdegegner als Alleineigentümer ausweisen.

6.3

Dem Beschwerdegegner wurde durch die

Vorinstanz die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Kenntnis dieser Dokumente

eingeräumt. Er liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen. Unter diesen

Umständen vermag die Behauptung, die richtige Gläubigerin sei aus dem Zahlungsbefehl

nicht erkennbar gewesen, nicht zu überzeugen.

Denn wäre der Beschwerdeführer

tatsächlich davon ausgegangen, von einer ihm unbekannten Gesellschaft betrieben

zu werden, hätte er diesen Einwand im Rechtsöffnungsverfahren vorbringen

müssen. Das Rechtsöffnungsgericht hat weder die Befugnis noch das Recht, von

Amtes wegen zu prüfen, ob die Gläubigerbezeichnung im Zahlungsbefehl korrekt

ist. Die Prüfbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt sich darauf, zu

prüfen, ob der im Zahlungsbefehl aufgeführte Gläubiger mit jenem, der in der

Schuldanerkennung aufgeführt ist, übereinstimmt. Dies ist, wie bereits

ausgeführt und unter Würdigung sämtlicher Umstände, zweifellos der Fall.

6.4

Der Beschwerdegegner erhob

Rechtsvorschlag und die Vorinstanz räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme

unter Kenntnis aller Umstände ein. Er hätte sämtliche Einwendungen im

Rechtsöffnungsverfahren vorbringen können. Seine Rechte blieben uneingeschränkt

gewahrt. Es ist kein Rechtsnachteil für den Beschwerdegegner aus der

fehlerhaften Parteibezeichnung ersichtlich. Somit fehlt ein schützenswertes

Interesse seinerseits an der Aufhebung des Zahlungsbefehls (Karl Wüthrich /

Peter Schoch in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021,

Art. 69 SchKG N 32 mit Hinweisen).

7.1

Es sind alle Voraussetzungen für die

Heilung des im Zahlungsbefehl befindlichen Mangels erfüllt. Unter Kenntnis

sämtlicher Umstände musste der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als

tatsächliche Gläubigerin erkannt haben, der Fehler ist rein formeller Natur und

dem Beschwerdegegner erwächst aus der Aufrechterhaltung des Zahlungsbefehls

kein Rechtsnachteil. Der Zahlungsbefehl ist gültig und lautet auf den Namen der

Beschwerdeführerin.

7.2

Das Nichteintreten der Vorinstanz

auf das Rechtsöffnungsbegehren erfolgte somit zu Unrecht. Der vorinstanzliche

Entscheid vom 7. November 2024 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.

Der Klarheit halber wird auch das Urteil, das mit dem falschen Datum versehen

ist, aufgehoben. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen

für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erfüllt sind. Sofern die

provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, ersetzt der noch zu fällende

Rechtsöffnungsentscheid den Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Titel für die

Fortsetzung der Betreibung. Eine formale Berichtigung des Zahlungsbefehls ist

in diesem Fall nicht erforderlich (BGE 65 III 97 ff.).

7.3

Ob Gründe dafür vorliegen, dass dem

Beschwerdegegner antragsgemäss eine erneute Äusserungsmöglichkeit eingeräumt

werden kann, ist von der Vorinstanz zu entscheiden. Jedoch ist darauf

hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bereits mit Verfügung vom 24. September

2025.

eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt worden war, welche er

ungenutzt verstreichen liess.

8.

Der Beschwerdegegner hat somit

ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 750.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten.

9.

Bei diesem Ausgang hat

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu

entschädigen. Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann macht einen Aufwand von 16

Stunden geltend (zuzüglich Auslagen und MwSt.). Ein solcher Aufwand kann nicht

mehr als angemessen bezeichnet werden. Zwar ist es einer Partei freigestellt,

welchen Aufwand sie bei der Verfolgung ihrer Interessen betreiben will. Die

unterliegende Partei muss jedoch nicht jeden beliebigen Aufwand der Gegenpartei

entschädigen. Die Entschädigungspflicht der unterliegenden Partei wird vielmehr

durch den gebotenen, der Sache angemessenen Aufwand begrenzt, auch wenn bei der

Bemessung der Parteientschädigung für einen selbst finanzierten Vertreter ein

grosszügigerer Massstab anzulegen ist als bei einem unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Soweit mit der Kostennote auch Aufwand für Tätigkeiten geltend

gemacht wird, die bereits vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens angefallen

sind, namentlich für das Studium des Urteils, die Besprechung mit der Klientin

sowie die Mailkorrespondenz mit dem Betreibungsamt, ist dieser nicht im

Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Zudem wurde ein grosser Teil der

Beschwerdebegründung bereits im Schreiben an die Vorinstanz vom 9. Dezember

2025.

vorgebracht. Die mit Schreiben vom 10. März 2026 eingereichte Spezialanzeige

stellt ein unzulässiges Novum dar, der Aufwand ist nicht zu entschädigen.

Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden als angemessen. Dies auch mit

Blick auf die Honorarnote des Beschwerdegegners. Die geltend gemachten Auslagen

in Höhe von CHF 15.00 sind nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung wird

folglich auf CHF 2'535.00 zuzüglich MwSt., total CHF 2'740.35 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 7. November 2025 sowie das falsch

datierte Urteil in derselben Sache vom 26. November 2025 werden aufgehoben. Die

Sache wird zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2. B.___ hat die Kosten für das

Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 zu bezahlen. Der von der A.___ AG X.__ geleistete

Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird zurückerstattet.

3. B.___ hat der A.___ AG X.__ eine

Parteientschädigung von CHF 2'740.35 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF

30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die Rechtspraktikantin

Hagmann Zenker