ZKBES.2026.43
Rechtsöffnung Grundpfandverwertung
29. Mai 2026Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident
Hagmann
Oberrichter Thomann
Oberrichter Schibli
Rechtspraktikantin Zenker
In Sachen
A.___ AG X.__, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan
Mattmann,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Grundpfandverwertung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen
stellte am 22. Mai 2025 in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes den
Zahlungsbefehl Nr. […] aus. Dieser lautet auf die Gläubigerin «A.___ AG» und
richtet sich gegen den Schuldner B.___.
Auf dem Zahlungsbefehl werden aus dem Pfandvertrag
über die Errichtung eines Register-Schuldbriefs betreffend die Grundstücke GB [...]
CHF 100'000.00 nebst Zins zu 2.0 % seit dem 26. August 2022, aus dem
Darlehensvertrag vom 9. August 2022 CHF 2'700'000.00 nebst Zins zu 2.0 % seit
dem 27. Oktober 2022 sowie aus der Schuldanerkennung vom 16. Februar 2024 CHF
2'800'000.00 nebst Zins zu 5.0 % seit dem 31. März 2025 geltend gemacht. Zudem
sind die Betreibungskosten von CHF 414.00 aufgeführt.
B.___ erhob Rechtsvorschlag.
2. Die A.___ AG X.__ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) stellte am 25. August 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) das folgende Rechtsöffnungsbegehren:
1. Der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners
vom 28. Mai 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
auf Grundpfandverwertung sei für das Pfandrecht und für CHF 2’800’000.00 nebst
Zins zu 2% auf CHF 100’000.00 seit 26. August 2022 bis 31. März 2025 und 2%
Zins auf CHF 2’700’000.00 seit 27. Oktober 2022 bis 31. März 2025 sowie nebst
Zins zu 5% auf CHF 2'800'000.00 seit 31. März 2025 und Kosten aufzuheben und
die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Das angerufene Richteramt
Olten-Gösgen ist örtlich und sachlich zuständig.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Gesuchsgegners.
3. Der Gesuchsgegner
reichte keine Stellungnahme ein.
4. Der
Amtsgerichtspräsident trat auf das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 7.
November 2025 nicht ein. Er begründete seinen Entscheid damit, dass
Rechtsöffnungstitel, Betreibungs- und Rechtsöffnungsbegehren auf die «A.___ AG
X.__» lauten, der Zahlungsbefehl jedoch auf die «A.___ AG» ausgestellt sei. Da
beide Aktiengesellschaften existieren, beständen Zweifel an der betreibenden
Partei. Eine formale Berichtigung sei demzufolge ausgeschlossen.
5. Die Gesuchstellerin verlangte
mit Eingabe von 9. Dezember 2025 die schriftliche Begründung des Urteils.
Ausserdem stellte und begründete er den Antrag, es sei die Nichtigkeit des
Urteils vom 7. November 2025 festzustellen und das Rechtsöffnungsgesuch vom 25.
August 2025 sei weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Staates. Der Amtsgerichtspräsident stellte darauf am 17. Dezember 2025
fest, dass der Entscheid vom 7. November nicht nichtig sei.
6. Die Begründung des
Urteils vom 7. November 2025, von der Vorinstanz offensichtlich falsch als
«Urteil vom 26. November 2025» tituliert, wurde der Gesuchstellerin am 2.
Februar 2026 zugestellt. Der Amtsgerichtspräsident konkretisiert darin, ein
Zahlungsbefehl, wie er verlangt wurde, sei nie ausgestellt worden. Da beide
Gesellschaften im Zentralen Firmenindex existieren, sei der Zahlungsbefehl auf
eine andere Person als die Gesuchstellerin ausgestellt. Es gäbe somit keinen
Zahlungsbefehl lautend auf die Gesuchstellerin und damit auch keinen
Rechtsvorschlag. Es fehle an einer Prozessvoraussetzung für das
Rechtsöffnungsverfahren.
7. Die Gesuchstellerin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) erhob am 5. Februar 2026 fristgemäss Beschwerde gegen das
begründete Urteil an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende
Anträge:
1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen
vom 26. November 2025 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Fortsetzung des
Rechtsöffnungsverfahrens gegen den Beschwerdegegner an das Richteramt
Olten-Gösgen zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Kantons, eventualiter zulasten des Beschwerdegegners.
8. Der Gesuchsgegner
(nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar
2026 folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Wiederholung des Verfahrens unter erneuter Einräumung der
Äusserungsmöglichkeit des Beschwerdegegners zurückzuweisen.
3. Unter o/e Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
4. Eventualiter unter o/e Kostenfolge
zulasten der Vorinstanz.
9. Die Beschwerdeführerin
reichte mit Eingabe vom 10. März 2026 die Spezialanzeige gemäss Art. 139 SchKG
der Amtsschreiberei Olten-Gösgen vom 6. März 2026 ein.
10. Rechtsanwalt Dr.
Stefan Mattmann reichte am 10. März 2026, Advokat Matthias Huber am 11. März
2026 seine Honorarnote zu den Akten.
11. Über die Beschwerde
kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gab der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in der von der Beschwerdeführerin
verlangten provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen.
2.1
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ist zu beurteilen, ob die im Zahlungsbefehl aufgeführte Gläubigerbezeichnung mit
der Beschwerdeführerin übereinstimmt oder ob die Vorinstanz zu Recht
Nichteintreten verfügte.
Hintergrund der Streitfrage bildet der
Umstand, dass der Zahlungsbefehl zur Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen auf die «A.___ AG, [...], [...]» anstelle der «A.___ AG X.__, [...],
[...]» ausgestellt wurde. Zu klären ist, ob diese unzutreffende
Gläubigerbezeichnung lediglich ein heilbares redaktionelles Versehen darstellt
oder ob ein zur Nichtigkeit führender Mangel eines wesentlichen Bestandteils
des Zahlungsbefehls vorliegt.
2.2
Der Amtsgerichtspräsident begründet
seinen Nichteintretensentscheid mit dem Nichtübereinstimmen der im
Zahlungsbefehl aufgeführten Gläubigerin mit der Beschwerdeführerin. Da im
Zentralen Firmenindex auch eine «A.___ AG» eingetragen sei, handle es sich
nicht bloss um eine unklare Parteibezeichnung, der Zahlungsbefehl sei auf eine
falsche Gesellschaft ausgestellt, womit auch kein Rechtsvorschlag für die
Gesuchstellerin existiere. Eine formale Berichtigung sei in diesem Fall
ausgeschlossen. Es fehle der Gesuchstellerin an einer Prozessvoraussetzung im
Rechtsöffnungsverfahren.
2.3
Die Beschwerdeführerin rügt die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die falsche
Anwendung des Rechts durch die Vorinstanz. Sie bringt zusammengefasst vor, das
Fehlen des Firmenzusatzes «X.__» sei kein Nichtigkeitsgrund. Der
Beschwerdegegner habe aufgrund der gesamten Umstände keine Zweifel an der
Identität der im Zahlungsbefehl genannten Gläubigerin haben dürfen. Dies sei im
Rechtsöffnungsverfahren auch nicht bestritten worden. Zudem habe der
Beschwerdegegner Rechtsvorschlag erhoben und im Rechtsöffnungsverfahren die
Möglichkeit gehabt, sich zu äussern. Es fehle dem Beschwerdegegner an einem
schützenswerten Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls. Sollte der
Zahlungsbefehl hingegen als nichtig angesehen werden und eine formelle
Korrektur inklusive Neuzustellung vorzunehmen sein, müsse sie erneute sechs
Monate mit der Verwertung warten, wodurch sie ungerechtfertigt geschädigt
würde.
Abschliessend beantragt die
Beschwerdeführerin die Kostenauflage zulasten des Staates, da der
Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einwendungen vorgebracht habe
und das angefochtene Urteil auf den unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz
beruhe.
Mit dem Rechtsöffnungsgesuch reichte die
Beschwerdeführerin unter anderem einen Darlehensvertrag über ein dem
Beschwerdegegner gewährtes Darlehen in Höhe von CHF 2'800'000.00
(Gesuchsbeilage 2), einen öffentlich beurkundeten Pfandvertrag über die Errichtung
eines Registerschuldbriefs auf den Grundstücken [...], lautend auf die Parteien
(Gesuchsbeilage 3), die Grundbuchauszüge der Grundstücke des Beschwerdegegners,
Nrn. [...] (Gesuchsbeilage 18), sowie eine Schuldanerkennung des
Beschwerdegegners vom 16. Februar 2024 über ein Darlehen in Höhe von CHF
2'800'000.00 zuzüglich 2.0 % Zins (Gesuchsbeilage 7) ein.
2.4
Der Beschwerdegegner bestreitet in
seiner Beschwerdeantwort zunächst, dass überhaupt eine fällige Rückforderung
bestehe. Zum Thema des Beschwerdeverfahrens schliesst er sich den Ausführungen
der Vorinstanz an und führt weiter aus, dass in der Gläubigerbezeichnung auf
dem Zahlungsbefehl nicht nur ein Zusatz fehle, sondern eine andere Gesellschaft
genannt sei, was zur Nichtigkeit führe. Dass er sich im vorinstanzlichen
Verfahren nicht hat vernehmen lassen, sei aufgrund der Prüfung von Amtes wegen irrelevant.
Die tatsächliche Gläubigerin sei aus dem Zahlungsbefehl auch nicht ohne
weiteres erkennbar. Dies insbesondere, da weitere Unklarheiten durch die
irreführende Forderungsgrundlage und die nichtübereinstimmenden UID-Nummern auf
Kündigung und Darlehensvertrag dazu kämen. Eine blosse Korrektur genüge nicht,
da dies einen Parteiwechsel bedeuten würde. Auch dass die korrekte
Neuabwicklung des Verfahrens Zeit koste, könne kein Argument sein, da dies in
der Risikosphäre des Beschwerdeführers liege.
3.
Das Rechtsöffnungsgericht muss nicht
von Amtes wegen prüfen, ob der Gläubiger im Zahlungsbefehl richtig bezeichnet
wurde. Es muss nur prüfen, ob der im Zahlungsbefehl genannte Gläubiger derselbe
ist wie auf der Schuldanerkennung (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin /
Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 SchKG N 67).
Wird im Zahlungsbefehl eine andere
Person als Gläubiger oder Schuldner aufgeführt als im Betreibungsbegehren, ist
der Zahlungsbefehl grundsätzlich nichtig. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung führt eine mangelhafte Parteibezeichnung allerdings nur dann zur
Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn der Fehler geeignet war, die Beteiligten
irrezuführen und diese durch den Fehler auch tatsächlich irregeführt worden
sind. Konnten die Betroffenen nach Treu und Glauben keine Zweifel an der
Identität des Schuldners bzw. des Gläubigers haben und führte die fehlerhafte
Bezeichnung zu keiner Beeinträchtigung ihrer Interessen, ist der Zahlungsbefehl
aufrecht zu halten. Es fehlt dann an einem schützenswerten Interesse an der
Aufhebung. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
insbesondere auch Umstände vor Einleitung der Betreibung wie beispielsweise die
vorgängige Androhung der Betreibung. Eine formalistische Anwendung des Rechts
ist abzulehnen.
Ein Mangel in der Parteibezeichnung kann
zudem nachträglich, etwa im Rechtsöffnungsverfahren, geheilt werden, sofern die
unklare Parteibezeichnung beseitigt wird und der Schuldner durch die Erhebung
des Rechtsvorschlags sämtliche Einwendungen wahren konnte. Unter diesen
Voraussetzungen wird der Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Titel für die
Fortsetzung der Betreibung durch den Rechtsöffnungsentscheid ersetzt (Karl Wüthrich
/ Peter Schoch in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021,
Art. 69 SchKG N 30-32 mit Hinweisen).
4.1
Der Schuldner muss anhand des
Zahlungsbefehls erkennen können, wer ihn betreibt. Nur in dieser Kenntnis kann
er eine informierte Entscheidung treffen, ob er Rechtsvorschlag erheben oder
die Forderung bezahlen soll (BGE 80 III 7, E. 2). Es ist daher zu prüfen, ob
der Beschwerdegegner trotz der auf dem Zahlungsbefehl fehlerhaften Bezeichnung
der Firma der Gläubigerin nach Treu und Glauben keine vernünftigen Zweifel an derer
Identität haben durfte (BGE 102 III 63, E. 2; BGE 98 III 24 ff.).
4.2
In tatsächlicher Hinsicht ist
zunächst festzustellen, dass der Beschwerdegegner unbestritten in einem
Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG sowie der E.___ und F.___ AG stand. Beide
Gesellschaften gehören, gleich wie die Beschwerdeführerin, zur A.___ Gruppe.
Die Beschwerdeführerin war dem Beschwerdegegner somit bekannt. Dieser Umstand
ist im Gesamtkontext zu berücksichtigen.
4.3
Die Adresse der Beschwerdeführerin ist
im Zahlungsbefehl korrekt aufgeführt, bei der Firma der Gläubigerin fehlt
jedoch der Zusatz «X.__». Aus den Gesuchsbeilagen 9 und 10 ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Briefpapier ohne den Zusatz «X.__»
auftritt, gleiches gilt für den Webauftritt. Die Beschwerdeführerin dürfte
somit im Allgemeinen und damit auch dem Beschwerdegegner vorwiegend nur als «A.___
AG» bekannt sein. In Verbindung mit der korrekt angegebenen Adresse der
Beschwerdeführerin spricht dies bereits klar gegen das sinngemässe Vorbringen
des Beschwerdegegners, er habe die Beschwerdeführerin nicht als Gläubigerin
erkannt.
4.4
Der Beschwerdegegner führt aus, dass
es bereits im Vorfeld, konkret durch das Schreiben, mit welchem die
Beschwerdeführerin die Darlehenskündigung ausspricht, zu einer
Identitätsproblematik gekommen sei. Denn bereits auf diesem habe der Zusatz «X.__»
gefehlt.
Gemäss aktenkundigem Kündigungsschreiben
fehlte der Zusatz «X.__» auf dem Kündigungsschreiben entsprechend dem
Vorbringen des Beschwerdegegners (Gesuchsbeilage 8, 10), in der
Schlussfolgerung kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Entgegen seinen
Ausführungen spricht dieser Umstand gerade gegen eine Identitätsproblematik,
welche sich vermeintlich aus dem fehlenden Zusatz «X.__» ergibt. Denn, wie aus
dem aktenkundigen Schreiben des Beschwerdegegners vom 11. September 2024 (Gesuchsbeilage
11) an die Beschwerdeführerin hervorgeht, war ihm klar, um welches Darlehen es
sich handelt und insbesondere auch, wer die Gläubigerin ist. Dies trotz des
fehlenden Zusatzes «X.__». Ansonsten hätte er der Beschwerdeführerin wohl kaum
mitgeteilt, dass das Darlehen nicht kündbar sei und noch bis 2027 laufe. Auch die
von der Beschwerdeführerin eingereichte Schuldanerkennung vom 16. Februar 2024
(Gesuchsbeilage 16) ist auf die «A.___ AG» ausgestellt. Der Beschwerdegegner
kennt die Beschwerdeführerin offensichtlich hauptsächlich ohne den Zusatz «X.__».
4.5
Der Beschwerdegegner wusste auch,
dass die Beschwerdeführerin den Darlehensvertrag auflösen wollte. Dies geht
unabhängig von Bestand und Fälligkeit des Darlehens aus dem Kündigungsschreiben
hervor (Gesuchsbeilage 10). Indem der Beschwerdegegner sich auf mögliche Fehler
im Kündigungsschreiben beruft, akzeptiert er die Existenz dieses Schreibens. Dem
Beschwerdegegner musste daher klar sein, dass die Beschwerdeführerin weitere
Schritte unternehmen wird. Der Zahlungsbefehl ist in der Gesamtbetrachtung
aller Umstände, insbesondere dieser Vorgeschichte, zu lesen. Zwar vergingen
zwischen der Korrespondenz von Anfang September 2024 bis zur Ausstellung des
Zahlungsbefehls am 22. Mai 2025 mehrere Monate, die Beschwerdeführerin begründete
dies im Rechtsöffnungsgesuch (Rz. 10) jedoch nachvollziehbar mit dem Abwarten
der ordentlichen Kündigungsfrist. Diese Zeitspanne ist indes nicht als so lange
zu klassifizieren, dass kein zeitlicher Zusammenhang mehr hergestellt werden kann.
Somit musste der Beschwerdegegner auch vor diesem Hintergrund die
Beschwerdeführerin als Gläubigerin erkennen.
4.6
Fehl geht der Einwand des
Beschwerdegegners, dass bereits die UID-Nummern auf dem Darlehensvertrag und
dem Kündigungsschreiben nicht übereinstimmten, was die Identitätsproblematik
weiter verstärkt habe.
Der Beschwerdegegner vermischt dabei die
UID- mit der MwSt.-Nummer. Normalerweise stimmen diese zwar überein, die A.___ Gruppe
bildet jedoch eine MwSt.-Gruppe, in welcher allen Gesellschaften die gleiche MwSt.-Nummer
zugeordnet ist. Die UID-Nummer ist in diesem Fall eine andere. Es ist
öffentlich einsehbar, welches Unternehmen eine MwSt.-Nummer trägt.
4.7
Unter Würdigung aller Umstände
bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt
der Zustellung des Zahlungsbefehls wusste, von wem er betrieben wird.
5.1
Das Rechtsöffnungsverfahren wird nach
Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren durchgeführt. Soweit das SchKG
keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelangen die Bestimmungen der
ZPO subsidiär zur Anwendung.
Zu unterscheiden ist zwischen einer
falschen Partei und einer unrichtigen Parteibezeichnung aufgrund eines
formellen Fehlers. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 ZPO
liegt eine unrichtige und damit berichtigungsfähige Parteibezeichnung vor,
sofern keine begründeten Zweifel an der Identität der tatsächlich gemeinten
Partei bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn die unrichtige Bezeichnung einer
tatsächlich existierenden Drittpartei entspricht (BGE 142 III 782, E. 3.2.1;
BGE 131 I 57, E. 2.2). Entscheidend ist somit einzig, ob die Identität der
tatsächlichen Partei unter Würdigung sämtlicher Umstände eindeutig bestimmbar
ist.
5.2
Dass eine Gesellschaft mit der Firma
«A.___ AG» existiert, stellt somit keinen absoluten Ausschlussgrund für eine
Berichtigung dar.
Aufgrund der bereits ausgeführten
Umstände ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners,
vorliegend von einer unklaren Parteibezeichnung und nicht von einer falschen
Partei auszugehen. Einzig der Zusatz «X.__» fehlt in der Firmenbezeichnung. Die
Identität der Gläubigerin war jedoch trotz dieser unvollständigen
Firmenbezeichnung unter Beizug aller Umstände klar erkennbar. Der fehlende
Zusatz «X.__» war weder zur Irreführung geeignet noch kam es tatsächlich zu
einer solchen.
5.3
Es liegt somit ein blosses
redaktionelles Versehen formeller Natur vor. Es existiert ein Zahlungsbefehl
und damit auch ein Rechtsvorschlag auf den Namen der Beschwerdeführerin. Sie
ist zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs befugt. Durch eine Berichtigung
werden weder die Parteien noch die betriebene Forderung geändert. Es ist
folglich kein Parteiwechsel, sondern lediglich eine Präzisierung der bereits
erkennbaren Gläubigerbezeichnung vorzunehmen.
6.1
Zudem hat der Beschwerdegegner
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben. Die Beschwerdeführerin hat in
der Folge ein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht, welches dem Beschwerdegegner
zur Stellungnahme unter Kenntnis aller Vorbringen und Beilagen der
Beschwerdeführerin zugestellt wurde.
6.2
Im Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2025
(Gesuchsbeilage 15) werden ausdrücklich der eingereichte «Darlehensvertrag vom
9.
August 2022», der «Pfandvertrag über die Errichtung eines
Register-Schuldbriefs, Grundstücke [...]» und die «Schuldanerkennung vom 16.
Februar 2024» als Forderungsgrund angegeben. Auch das Pfandobjekt «[...] im
Alleineigentum» ist klar bezeichnet. Die Grundstücknummern stimmen mit den
eingereichten Grundbuchauszügen (Gesuchsbeilage 18) überein, welche den
Beschwerdegegner als Alleineigentümer ausweisen.
6.3
Dem Beschwerdegegner wurde durch die
Vorinstanz die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Kenntnis dieser Dokumente
eingeräumt. Er liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen. Unter diesen
Umständen vermag die Behauptung, die richtige Gläubigerin sei aus dem Zahlungsbefehl
nicht erkennbar gewesen, nicht zu überzeugen.
Denn wäre der Beschwerdeführer
tatsächlich davon ausgegangen, von einer ihm unbekannten Gesellschaft betrieben
zu werden, hätte er diesen Einwand im Rechtsöffnungsverfahren vorbringen
müssen. Das Rechtsöffnungsgericht hat weder die Befugnis noch das Recht, von
Amtes wegen zu prüfen, ob die Gläubigerbezeichnung im Zahlungsbefehl korrekt
ist. Die Prüfbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt sich darauf, zu
prüfen, ob der im Zahlungsbefehl aufgeführte Gläubiger mit jenem, der in der
Schuldanerkennung aufgeführt ist, übereinstimmt. Dies ist, wie bereits
ausgeführt und unter Würdigung sämtlicher Umstände, zweifellos der Fall.
6.4
Der Beschwerdegegner erhob
Rechtsvorschlag und die Vorinstanz räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme
unter Kenntnis aller Umstände ein. Er hätte sämtliche Einwendungen im
Rechtsöffnungsverfahren vorbringen können. Seine Rechte blieben uneingeschränkt
gewahrt. Es ist kein Rechtsnachteil für den Beschwerdegegner aus der
fehlerhaften Parteibezeichnung ersichtlich. Somit fehlt ein schützenswertes
Interesse seinerseits an der Aufhebung des Zahlungsbefehls (Karl Wüthrich /
Peter Schoch in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021,
Art. 69 SchKG N 32 mit Hinweisen).
7.1
Es sind alle Voraussetzungen für die
Heilung des im Zahlungsbefehl befindlichen Mangels erfüllt. Unter Kenntnis
sämtlicher Umstände musste der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als
tatsächliche Gläubigerin erkannt haben, der Fehler ist rein formeller Natur und
dem Beschwerdegegner erwächst aus der Aufrechterhaltung des Zahlungsbefehls
kein Rechtsnachteil. Der Zahlungsbefehl ist gültig und lautet auf den Namen der
Beschwerdeführerin.
7.2
Das Nichteintreten der Vorinstanz
auf das Rechtsöffnungsbegehren erfolgte somit zu Unrecht. Der vorinstanzliche
Entscheid vom 7. November 2024 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
Der Klarheit halber wird auch das Urteil, das mit dem falschen Datum versehen
ist, aufgehoben. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen
für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erfüllt sind. Sofern die
provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, ersetzt der noch zu fällende
Rechtsöffnungsentscheid den Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Titel für die
Fortsetzung der Betreibung. Eine formale Berichtigung des Zahlungsbefehls ist
in diesem Fall nicht erforderlich (BGE 65 III 97 ff.).
7.3
Ob Gründe dafür vorliegen, dass dem
Beschwerdegegner antragsgemäss eine erneute Äusserungsmöglichkeit eingeräumt
werden kann, ist von der Vorinstanz zu entscheiden. Jedoch ist darauf
hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bereits mit Verfügung vom 24. September
2025.
eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt worden war, welche er
ungenutzt verstreichen liess.
8.
Der Beschwerdegegner hat somit
ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 750.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten.
9.
Bei diesem Ausgang hat
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu
entschädigen. Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann macht einen Aufwand von 16
Stunden geltend (zuzüglich Auslagen und MwSt.). Ein solcher Aufwand kann nicht
mehr als angemessen bezeichnet werden. Zwar ist es einer Partei freigestellt,
welchen Aufwand sie bei der Verfolgung ihrer Interessen betreiben will. Die
unterliegende Partei muss jedoch nicht jeden beliebigen Aufwand der Gegenpartei
entschädigen. Die Entschädigungspflicht der unterliegenden Partei wird vielmehr
durch den gebotenen, der Sache angemessenen Aufwand begrenzt, auch wenn bei der
Bemessung der Parteientschädigung für einen selbst finanzierten Vertreter ein
grosszügigerer Massstab anzulegen ist als bei einem unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Soweit mit der Kostennote auch Aufwand für Tätigkeiten geltend
gemacht wird, die bereits vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens angefallen
sind, namentlich für das Studium des Urteils, die Besprechung mit der Klientin
sowie die Mailkorrespondenz mit dem Betreibungsamt, ist dieser nicht im
Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Zudem wurde ein grosser Teil der
Beschwerdebegründung bereits im Schreiben an die Vorinstanz vom 9. Dezember
2025.
vorgebracht. Die mit Schreiben vom 10. März 2026 eingereichte Spezialanzeige
stellt ein unzulässiges Novum dar, der Aufwand ist nicht zu entschädigen.
Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden als angemessen. Dies auch mit
Blick auf die Honorarnote des Beschwerdegegners. Die geltend gemachten Auslagen
in Höhe von CHF 15.00 sind nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung wird
folglich auf CHF 2'535.00 zuzüglich MwSt., total CHF 2'740.35 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 7. November 2025 sowie das falsch
datierte Urteil in derselben Sache vom 26. November 2025 werden aufgehoben. Die
Sache wird zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2. B.___ hat die Kosten für das
Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 zu bezahlen. Der von der A.___ AG X.__ geleistete
Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird zurückerstattet.
3. B.___ hat der A.___ AG X.__ eine
Parteientschädigung von CHF 2'740.35 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF
30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die Rechtspraktikantin
Hagmann Zenker