ZKBES.2026.6
Verfügung vom 6. Januar 2026 / Verkehrswertschätzung
16. Januar 2026Deutsch2 min
2025 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren führen,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 16. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 6. Januar 2026 / Verkehrswertschätzung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ und B.___ seit dem 20. Februar
Sachverhalt
2025 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren führen,
die Amtsgerichtspräsidentin am 6. Januar
2026 die Beweisführung mit der noch einzuholenden Verkehrswertschätzung der
ehelichen Liegenschaft bewilligte (Ziffern 1.1 und 2),
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer)
am 10. Januar 2026 fristgerecht Beschwerde gegen die Einholung der
Verkehrswertschätzung an das Obergericht einreichte,
es sich bei der angefochtenen
Beweisverfügung um eine prozessleitende Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziffer 2
ZPO handelt, die nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht,
sich der Beschwerdeführer mit keinem
Wort zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil äussert und ein
solcher auch nicht ersichtlich ist,
sich die Beschwerde im Sinne von Art.
322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unzulässig erweist und sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
der Beschwerdeführer nach dem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 22. Januar 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_65/2026).