Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2026.6

Verfügung vom 6. Januar 2026 / Verkehrswertschätzung

16. Januar 2026Deutsch2 min

2025 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren führen,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 16. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 6. Januar 2026 / Verkehrswertschätzung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ und B.___ seit dem 20. Februar

Sachverhalt

2025 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Ehescheidungsverfahren führen,

die Amtsgerichtspräsidentin am 6. Januar

2026 die Beweisführung mit der noch einzuholenden Verkehrswertschätzung der

ehelichen Liegenschaft bewilligte (Ziffern 1.1 und 2),

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer)

am 10. Januar 2026 fristgerecht Beschwerde gegen die Einholung der

Verkehrswertschätzung an das Obergericht einreichte,

es sich bei der angefochtenen

Beweisverfügung um eine prozessleitende Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziffer 2

ZPO handelt, die nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht,

sich der Beschwerdeführer mit keinem

Wort zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil äussert und ein

solcher auch nicht ersichtlich ist,

sich die Beschwerde im Sinne von Art.

322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unzulässig erweist und sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer nach dem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 22. Januar 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_65/2026).