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Entscheid

ZKBES.2026.7

Ausweisung und Vollstreckung

16. Januar 2026Deutsch3 min

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

hat

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die A.___ AG (im Folgenden die

Gesuchstellerin) mit Eingang am 14. November 2025 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

ein Begehren um Ausweisung ihres Mieters aus der 2 ½ Zimmerwohnung an der [...]strasse

[...] in [...] stellte,

der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung

vom 6. Januar 2026 nicht auf das Gesuch eingetreten ist, weil die Gesuchstellerin

keine Zahlungsaufforderung mit Zahlungsfrist und Kündigungsandrohung vorlegte,

die Gesuchstellerin am 12. Januar 2026

gegen diese Verfügung beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Rechtsmittel

einreichte, welches an das Obergericht weitergeleitet wurde,

das eingereichte Rechtsmittel als

Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist,

mit der Beschwerde nun eine Mahnung mit

Kündigungsandrohung vom 24. Juni 2025 eingereicht wird,

neue Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils geht,

die mit der Beschwerde neu eingereichten

Beweismittel somit nicht mehr berücksichtigt werden können,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

Sachverhalt

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von

CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann

die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller