ZKBES.2026.7
Ausweisung und Vollstreckung
16. Januar 2026Deutsch3 min
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
hat
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die A.___ AG (im Folgenden die
Gesuchstellerin) mit Eingang am 14. November 2025 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
ein Begehren um Ausweisung ihres Mieters aus der 2 ½ Zimmerwohnung an der [...]strasse
[...] in [...] stellte,
der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung
vom 6. Januar 2026 nicht auf das Gesuch eingetreten ist, weil die Gesuchstellerin
keine Zahlungsaufforderung mit Zahlungsfrist und Kündigungsandrohung vorlegte,
die Gesuchstellerin am 12. Januar 2026
gegen diese Verfügung beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Rechtsmittel
einreichte, welches an das Obergericht weitergeleitet wurde,
das eingereichte Rechtsmittel als
Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist,
mit der Beschwerde nun eine Mahnung mit
Kündigungsandrohung vom 24. Juni 2025 eingereicht wird,
neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils geht,
die mit der Beschwerde neu eingereichten
Beweismittel somit nicht mehr berücksichtigt werden können,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von
CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller