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Entscheid

ZKBES.2026.72

Rechtsverweigerung

22. April 2026Deutsch21 min

Am 3. Januar 2022 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. April 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverweigerung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 1. Januar 2020 haben A.___ (im

Folgenden die Ehefrau) und B.___ (im Folgenden der Ehemann) den gemeinsamen

Haushalt aufgehoben. Sie schlossen am 1. Mai 2020 eine Trennungsvereinbarung.

Am 3. Januar 2022 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage

ein. Nach der Einigungsverhandlung vom 19. August 2022 begründete die Ehefrau am

14. Februar 2023 die Scheidungsklage. Zudem stellte sie gestützt auf Art. 170

ZGB zahlreiche Auskunftsbegehren zu den finanziellen Verhältnissen des

Ehemannes und verschiedene Beweisanträge. Der Ehemann reichte seine Klageantwort

am 31. Mai 2023 ein.

1.2 Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 setzte

der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch der Ehefrau die Kinder- und die

Ehegattenunterhaltsbeiträge neu fest (Ziffer 1). In Ziffer 2 verpflichtete er

den Ehemann zur Bezahlung eines Parteikostenvorschusses an die Ehefrau im

Betrag von CHF 15’000.00. Weiter verfügte er in Ziffer 3 ein Kontakt- und

Annäherungsverbot gegen den Ehemann sowie seine Verpflichtung zur Herausgabe

eines Fahrzeugschlüssels. In Ziffer 4 wies er alle weiteren Anträge der

Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen ab. Der Entscheid wurde den

Parteien ohne schriftliche Begründung zugestellt. Der Ehemann verlangte am 17.

Mai 2024 die schriftliche Begründung. In derselben Eingabe stellte er ein

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

1.3 Am 11. Dezember 2024 fand eine

Instruktionsverhandlung statt. Darauf wurde das Verfahren auf Antrag beider

Parteien bis zum 31. Januar 2025 sistiert. Bereits am 3. Januar 2025 hatte der

Ehemann beim Obergericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend die

Verfügung vom 6. Mai 2024 eingereicht. Auf dieses Gesuch trat das Obergericht

mit Beschluss vom 9. Januar 2025 nicht ein, da bereits am 17. Mai 2024 bei der

Vorinstanz ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht worden war und

dieses noch beim Amtsgerichtspräsidenten rechtshängig war. Am 3. Juni 2025

stellte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen erneut den Antrag, es sei für

die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids vom 6. Mai 2025 (recte 2024)

die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesen Antrag wies der

Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 26. Juni 2025 ab. Darauf stellte der

Ehemann am 4. Juli 2025 beim Obergericht abermals ein Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung der vorsorglichen Massnahmen vom 6. Mai 2024. Zudem

erhob er am 9. Juli 2025 beim Obergericht form- und fristgerecht Berufung gegen

die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2025. Mit Urteil und Beschluss,

beide vom 13. November 2025, wies das Obergericht die Berufung ab und trat auf

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. In der

Zwischenzeit hatte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren am 25. August 2025 erneut

bis 30. November 2025 sistiert. Am 1. Dezember 2025 hielt der

Amtsgerichtspräsident fest, dass über den weiteren Verlauf des Verfahrens nach

Rückkehr der Akten vom Obergericht entschieden werde.

2. Am 19. Februar 2026

reichte die Ehefrau (im Folgenden die Beschwerdeführerin) beim Obergericht eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Sie stellt darin die folgenden Anträge:

1. Die

vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. Februar 2026 sei

gutzuheissen.

2. Dem

Beschwerdegegner sei eine angemessene Frist zur Behandlung der Sache im

Verfahren OGZPR.2022.11 beziehungsweise dem Erlass der nötigen prozessleitenden

Verfügungen und Entscheide bezüglich der Auskunftsbegehren vom 14. Februar 2023

und der prozessualen Anträge vom 19. Mai 2025 anzusetzen.

3. Der

Kanton Solothurn sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Parteikosten

zu ersetzen und die Gerichtskosten zu bezahlen.

3. Der Amtsgerichtspräsident schloss in

seiner Vernehmlassung vom 9. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer

Stellungnahme vom 25. März 2026 an ihrem Standpunkt fest.

5. Auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin und des Amtsgerichtspräsidenten wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle

von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet

ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung und -verzögerung, die sich in

einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren

Entscheids äussert. Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und

–verzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie aus Art. 6 EMRK.

1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede

Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen namentlich Anspruch

auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch ergibt sich für

sämtliche Rechtsbereiche und jegliche Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E.

2.2), für zivilrechtliche Streitigkeiten zudem aus Art. 6 EMRK. Er wird

missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die

gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten

übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff der angemessenen Frist

ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische

Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der

Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen

Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht

abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der

Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter

gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse

zu konkretisieren und zu differenzieren (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler

/ Damian Wyss, in: Ehrenzeller Bernhard et. al. (Hrsg.), Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 29 S. 1195

ff.).

2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

sie habe mit der Klage vom 14. Februar 2023 (Beilage 1) diverse

Auskunftsbegehren gestellt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Beilage 2) habe sie

das Richteramt darüber in Kenntnis gesetzt, dass über die gestellten

Auskunftsbegehren noch nicht entschieden worden sei und habe die prozessualen

Anträge gestellt, dass über die Begehren umgehend zu befinden sei. Die ersten

Anträge seien bereits vor über zwei respektive drei Jahren gestellt worden,

wobei es sich nicht um einen Entscheid handle, welcher einer ausführlichen

Begründung bedürfe. Über die Anträge hätte längst befunden werden müssen. Es

seien prozessuale Anträge im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens, über die im

Rahmen einer prozessleitenden Verfügung zeitnah nach deren Eingang zu befinden

wäre. Eine zeitnahe Behandlung der entsprechenden Begehren wäre insbesondere

auch deshalb notwendig gewesen, weil die daraus gewonnenen Informationen für

die Vorbereitung der Ehescheidungsverhandlung respektive zur Führung von Vergleichsgesprächen

essenziell seien. Es handle sich vorwiegend um Unterlagen und Informationen zu

den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes respektive seiner

Unternehmungen. Trotz mehrfacher Androhung der Erhebung einer

Rechtsverweigerungs- beziehungsweise einer Rechtsverzögerungsbeschwerde seien

sämtliche gestellten Anträge noch offen (Beilagen 4 bis 7).

2.

In den von der Beschwerdeführerin

zitierten Beilagen werden die nachfolgend dargestellten Anträge gestellt und

die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen gemacht:

2.1

In ihrer Klage vom 14. Februar 2023

hat die Beschwerdeführerin ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB gestellt,

mit welchem sie eine umfassende Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des

Ehemanns verlangte. Unter anderem verlangte sie in insgesamt 20 Antragsziffern die

Vorlage sämtlicher Bank- und Postkonten, der Rückkaufswerte und Kontenstände

sämtlicher allfälligen 3a und 3b Guthaben, der Originalbelege über sämtliche

Aktien und Wertschriften, der Steuererklärungen 2020-2022 sowie der definitiven

Steuerveranlagungen der Jahre 2020-2022, der Kaufverträge verschiedener

Liegenschaften, der dazugehörenden Hypothekarverträge, der Belege über die Finanzierung

der Liegenschaften, der Belege von Mietverträgen, von Belegen zu seinen

Unternehmensbeteiligungen, der Bilanzen und Erfolgsrechnungen verschiedener

Unternehmungen usw. Abschliessend stellte sie den Antrag, das Gericht habe

vorab im Sinne eines Teilentscheids über das vorliegende Auskunftsbegehren zu

entscheiden (Beilage 1).

2.2

In ihrer Eingabe vom 19. Mai 2025

stellte die Beschwerdeführerin u.a. die prozessualen Anträge, es sei über die

von der Ehefrau gestellten Auskunftsbegehren gemäss Klage vom 14. Februar 2023

umgehend zu befinden (Ziffer 1), und es sei die Begründung des Entscheids

betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 6. Mai 2024 umgehend vorzulegen (Ziffer

4). Abschliessend hielt sie fest, dass die in der Begründung dieser Anträge

beschriebenen Umstände für sich bereits hinreichende Gründe für eine

Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde bilden würden.

Sollte das Verfahren wider Erwarten trotz der erneuten beantragten prozessualen

Anträge weiterhin derart schleppend vorangehen, sei sie beauftragt, eine

entsprechende Beschwerde einzureichen (Beilage 2).

2.3

Am 9. Juli 2025 nahm die

Beschwerdeführerin Stellung zu einem Sistierungsantrag des Ehemannes. Gleich

eingangs hielt sie fest, an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 19. Mai 2025

werde vollumfänglich festgehalten. Zur Sistierung des Verfahrens erklärte sie,

dafür bestünden keinerlei Gründe. Allfällige Vergleichsgespräche könnten im

Rahmen des laufenden Verfahrens stattfinden. Auch mit Blick auf die bereits

unverhältnismässig lange Verfahrensdauer sowie die seit über zwei Jahren

hängigen Beweisanträge und Auskunftsbegehren rechtfertige sich keine weitere

Verzögerung des Scheidungsverfahrens. Abschliessend erklärte sie, es werde

davon ausgegangen, dass über die ausstehenden Verfahrensschritte bis spätestens

18.

August 2025 entschieden werde und das Verfahren nun endlich zügig

vorangetrieben werde, da andernfalls einer Rechtsverweigerungsbeschwerde

unausweichlich sei (Beilage 4).

2.4

Anlässlich einer weiteren

Stellungnahme vom 15. August 2025 zu einer Eingabe des Ehemannes hielt die

Beschwerdeführerin fest, an den Anträgen gemäss Eingabe vom 19. Mai 2025 sowie

an den Ausführungen in der Eingabe vom 9. Juli 2025 werde vollumfänglich

festgehalten. Dazu hielt sie weiter fest, sie habe einen verfassungsmässigen

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, andernfalls eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde unausweichlich sei (Beilage 5).

2.5

In einer weiteren Eingabe vom 20.

November 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin, das vom Ehemann in Aussicht

gestellte Gutachten liege immer noch nicht vor und es hätten deswegen bis zum

heutigen Tag keine Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattfinden können.

Es sei unabdingbar, dass es Scheidungsverfahren nun vorangetrieben werde. Sie

sei nicht gewillt, das Untätigbleiben des angerufenen Gerichts weiterhin

hinzunehmen. Dementsprechend verlangte sie die sofortige Aufhebung der

Sistierung (Beilage 6).

2.6

Am 21. Januar 2026 verlangte die

Beschwerdeführerin erneut, dass sich das Gericht unverzüglich dem vorliegenden

Verfahren annehme, dieses vorantreibe und dem in der Bundesverfassung

verankerten Beschleunigungsgebot endlich Rechnung trage. Abschliessend erklärte

sie, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei bereits angedroht und werde nun

erhoben, sollte das Gericht sich seiner Verantwortung weiterhin entziehen und die

vor drei Jahren in der Klage vom 14. Februar 2023 gestellten Auskunftsbegehren

und Beweisanträge nicht unverzüglich, mithin innert 14 Tagen seit Erhalt der

vorliegenden Eingabe entscheiden (Beilage 7).

3.1

Der Amtsgerichtspräsident schildert

in seiner Vernehmlassung zunächst den Verfahrensablauf und die zahlreichen

Eingaben der Parteien, bevor ihm im August 2023 das Verfahren zugeteilt wurde.

Er fährt dann fort, im November 2023 sei von der Ehefrau eine

Schuldneranweisung verlangt worden, welche am 15. Januar 2024 abgewiesen worden

sei. Auch dies habe einen Entscheid betreffend die begehrten Punkte weiter

verzögert. Nachdem das ewige Replikrecht nicht mehr beansprucht worden sei, sei

die Verfügung vom 8. Mai 2024 (recte 6. Mai 2024) ergangen, welche die gestellten

Anträge ohne die Auskunftsbegehren gemeinsam behandelt habe. Da die Ehegatten gemeinsame

Kinder hätten, sei über die diesbezüglichen Belange zuerst entschieden worden. Da

er nicht von Beginn an die Verfahrensleitung innegehabt habe, sei mit derselben

Verfügung eine lnstruktionsverhandlung in Aussicht gestellt worden, welche nur

für Vergleichszwecke und die schlanke Erledigung des Verfahrens vorgesehen

gewesen sei. Die Parteien seien daher mit Verfügung vom 23. Mai 2024 zu einer

lnstruktionsverhandlung auf den 11. Dezember 2024 vorgeladen worden. Aufgrund

des Aktenumfangs und der damaligen Umstände sei sinnvollerweise auf weitere

Schritte (Begründungen und Entscheide) verzichtet worden. Ziel sei es gewesen, an

der lnstruktionsverhandlung über sämtliche Punkte eine Vereinbarung zu erzielen

und allfällige weitere Schritte gemeinsam zu besprechen. Im Sinne der Parteien

sei es dann auch zu einer Teilvereinbarung gekommen. Auf gemeinsamen Antrag der

Parteien hin sei das Verfahren mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 zur

aussergerichtlichen Erledigung betreffend die übrigen Punkte sistiert worden.

Eine Begründung oder ein Entscheid über die Auskunftsbegehren hätte dem Zweck

der Einigung nicht entsprochen. Entsprechend seien diese Punkte nicht weiter

behandelt worden. Nachdem keine Einigung erzielt worden sei, sei das Verfahren

wieder weitergeführt worden. Die Parteien hätten im Rahmen des rechtlichen

Gehörs immer wieder weitere Eingaben gemacht, was weitere Schritte verzögert

habe, da es nicht sinnvoll erschienen sei, nur einzelne Punkte zu regeln,

sondern das Ziel sei gewesen, alle pendenten Anträge auf einmal (begründet) zu

erledigen. Da mit der Eingabe des Ehemannes vom 30. Mai 2025 ein erneuter

Sistierungsantrag gestellt worden sei, mit welchem er glaubhaft gemacht habe,

dass er Gutachten (Bewertungen der Unternehmen und Liegenschaften) in Auftrag

gegeben habe, um gestützt darauf mit der Ehefrau Gespräche führen zu können,

sei das Verfahren nach Anhörung der Ehefrau wieder sistiert worden. Die Ehefrau

sei zwar mit einer Sistierung nicht einverstanden gewesen, sei aber bereit gewesen,

die in Auftrag gegebenen Bewertungen abzuwarten (Eingabe der Ehefrau vom 9.

Juli 2025). Das Verfahren sei dann mit Verfügung vom 25. August 2025 bis Ende

November 2025 sistiert worden. In der Begründung dieser Verfügung, auf welche

er in seiner Vernehmlassung verweist, führte der Amtsgerichtspräsident unter

anderem aus, würde man jetzt noch die Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2024

verschicken, müssten sich die Parteien logischerweise damit vor Obergericht

auseinandersetzen, was aber ihre Ressourcen binden, das Verfahren weiter

verzögern und verteuern würde. Dies würde einer einvernehmlichen Lösung

entgegenstehen. Insgesamt erscheine es zweckmässig, das Verfahren bis Ende

November 2025 zu sistieren, damit die Parteien vernünftig, ohne weitere

Verhärtung der Fronten und ohne Zeitdruck Gespräche führen könnten. Er fährt dann

in seiner Vernehmlassung fort, diese Sistierung sei nicht angefochten worden. Da

sich die Akten in der Zwischenzeit mit Unterbrüchen beim Obergericht befunden

hätten, habe das Verfahren ohnehin nicht vorangetrieben werden können. Mit

Verfügung vom 1. Dezember 2025 sei den Parteien in Aussicht gestellt worden,

dass über den weiteren Verlauf des Verfahrens nach Rückkehr der Akten vom

Obergericht entschieden werde. Die Akten, die sich seit Juni 2025 hauptsächlich

beim Obergericht befunden hätten, seien Mitte Januar zurückgekommen. Über den

erneuten Sistierungsantrag des Ehemanns vom 2. Februar 2026 sei mit Verfügung

vom 6. März 2026 entschieden worden. In dieser Verfügung sei den Parteien in

Aussicht gestellt worden, dass nach Rückerhalt der Akten innert Monatsfrist die

offene Begründung zugestellt und über die Auskunftsbegehren entschieden werde.

3.2

Angesichts dieser Umstände könne

nicht von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung die Rede sein. Die

bisherige Prozessleitung sei stets auf eine einvernehmliche und schlanke Lösung

ausgerichtet gewesen. Die Parteien hätten selbst Entscheidendes zu dieser

zugegebenermassen langen Verfahrensdauer beigetragen. Da es zu mehreren

Sistierungen gekommen sei und unter Mithilfe des Gerichts eine Teilvereinbarung

abgeschlossen worden sei, könne nicht gesagt werden, das Gericht sei einfach

untätig gewesen. Die Parteien seien in die Entscheidungen einbezogen worden und

es sei versucht worden, den Aufwand für sämtliche Beteiligte in einem

vernünftigen Mass zu halten. Eine vordringliche Behandlung der offenen Anträge

sei nicht im Sinne der gemeinsamen Streiterledigung gewesen, zumal der Fokus

dann auf Rechtsmittelverfahren gelegt worden wäre. Ohne Akten sei es ohnehin

nicht möglich, das Verfahren voranzutreiben. Auch könne nicht erwartet werden,

dass eine kurzzeitige Zusendung von Akten bei diesem Aktenumfang sofort zu

einem Entscheid führen könnte, da die Kapazitäten dafür nicht reichten. Im

Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach Zustellung der offenen Begründung und

dem Entscheid über die Auskunftsbegehren die Parteien diese Entscheide

mutmasslich weiterziehen würden, sodass das Verfahren beim erstinstanzlichen

Gericht nicht wirklich vorangetrieben werden könnte, da dies einen

massgeblichen Einfluss auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel haben könnte.

Im Sinne der Parteien wäre es aber, eine gemeinsame Lösung zu finden. Gestützt

auf diese Ausführungen sei die Beschwerde abzuweisen.

4.

In ihrer Stellungnahme vom 25. März

2026.

bringt die Beschwerdeführerin gegen die Vernehmlassung des

Amtsgerichtspräsidenten vor, es könne nicht angehen, dass der Wechsel in der

Verfahrensleitung, welcher sich vor zweieinhalb Jahren ereignet habe, angeblich

immer noch Einfluss auf die noch nicht erfolgte Behandlung und den Erlass der

nötigen prozessleitenden Verfügungen und Entscheide über die Auskunftsbegehren

vom 14. Februar 2023 und die prozessualen Anträge vom 19. Mai 2025 habe. Dies

habe nichts mit dem Verfahrensleitungswechsel zu tun. Auch dass sie im November

2023.

ein Schuldneranweisungsverfahren eingeleitet habe, sei kein

Verzögerungsgrund. Das Ausschöpfen der rechtlichen Möglichkeiten könne ihr

nicht vorgeworfen werden und sie sei nicht verantwortlich für das

Untätigbleiben des Gerichts. Zudem sei jenes Verfahren bereits mit Urteil vom

15.

Januar 2024 und somit vor über 2 Jahren abgeschlossen worden. Im Übrigen

könne es nicht zum Problem der Beschwerdeführerin gemacht werden, wenn dem

Amtsgerichtspräsidenten Verfahren zugeteilt würden, für welche er keine

Kapazitäten zu haben scheine.

5.

Es ist nicht von der Hand zu weisen,

dass es sich beim vorliegenden Scheidungsverfahren um ein äusserst aufwendiges

und anspruchsvolles Verfahren handelt. Die Parteien haben zahlreiche Eingaben

verfasst und immer wieder neue Anträge gestellt. Der Umfang ihrer

Rechtsschriften und die Zahl, der Umfang und Inhalt ihrer Anträge zu den

Scheidungsnebenfolgen ist ausserordentlich. Die Beschwerdeführerin wirft dem

Amtsgerichtspräsidenten indessen nicht in erster Linie die Dauer des

Scheidungsverfahren vor. In ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde geht es vorab

um die ausgebliebene Beurteilung ihrer Auskunftsbegehren und Beweisanträge

sowie die ausstehende Begründung des Entscheids am 6. Mai 2024. Ihre Vorbringen

erscheinen zutreffend. Sie offenbaren zusammen mit dem oben geschilderte Ablauf

des Verfahrens eigentlich bereits das Vorliegen einer Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung.

6.

Zwar haben die Parteien über

Kinderbelange eine Teilvereinbarung abgeschlossen. Bereits die

Kinderunterhaltsbeiträge konnten indessen nicht einvernehmlich geregelt werden.

Die Anträge zu den finanziellen Scheidungsnebenfolgen liegen meilenweit bzw.

millionenweit auseinander. Umstritten und aktuell noch kaum feststellbar sind

insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes.

Diesbezüglich liegt eine Einigung in weiter Ferne, da es insbesondere an den

tatsächlichen Feststellungen fehlt, auf deren Grundlage überhaupt verhandelt

werden könnte. Gerade auf deren Feststellung zielen die Auskunftsbegehren und

Beweisanträge der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2023 hin. Im Übrigen hat

auch der Ehemann Beweisanträge zur Klärung der finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin gestellt. Die Anträge der Beschwerdeführerin, die eine

Feststellung der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes bezwecken, sind nun

seit mehr als drei Jahren hängig und nicht behandelt. In Bezug auf die

Feststellung der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist der Prozess im

Grunde genommen seit der Einreichung der Scheidungsklage am 3. Januar 2022 noch

keinen Schritt weitergekommen. Über die Auskunftsbegehren und Beweisanträge der

Beschwerdeführerin ist daher nun endlich zu entscheiden. Dies sieht nun

offenbar auch der Amtsgerichtspräsident so, hat er doch angekündigt, über die

Auskunftsbegehren innert Monatsfrist nach Rückerhalt der Akten vom Obergericht

zu entscheiden.

7.

Dasselbe gilt für die Begründung des

Massnahmeentscheids vom 6. Mai 2024. Zu diesem wurde beim

Amtsgerichtspräsidenten am 17. Mai 2024 nicht nur ein Gesuch um aufschiebende

Wirkung eingereicht, sondern auch ein Antrag auf Begründung. Die Begründung

wurde bis heute noch nicht ausgefertigt. Der Antrag auf schriftliche Begründung

ist nunmehr seit nahezu zwei Jahren unbehandelt geblieben. In dieser Zeit

konnte der Entscheid nicht angefochten werden. Wegen der fehlenden

Anfechtbarkeit sind beim Obergericht zwei Gesuche um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung vor Einreichung der Berufung nach Art. 315 Abs. 5 ZPO

gestellt worden (ZKEIV.2025.2 und ZKEIV.2025.7). Ein weiteres ging beim

Amtsgerichtspräsidenten ein und wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wurde. Auch hier musste sich das Obergericht auf Berufung hin noch einmal mit

der Sache befassen (ZKBER.2025.48). Schon in seinem Entscheid vom 13. November

2025.

stellte das Obergericht fest, dass die Nichtbearbeitung der beiden am 17.

Mai 2024 gestellten Gesuche um Begründung des Entscheids und Aufschub der

Vollstreckbarkeit bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar sei. Aus

diesem Grund meldete es sein Urteil bei der Gerichtsverwaltungskommission. Darüber

hinaus wurden die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens im Verfahren

ZKEIV.2025.7 bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2025 an das Richteramt

Olten-Gösgen zurückgeschickt, womit dem Amtsgerichtspräsidenten die Möglichkeit

eingeräumt werden sollte, «sich mit der mittlerweile dringlichen Begründung der

Verfügung vom 6. Mai 2024 zu befassen». Die Akten kamen schliesslich am 3.

September 2025 zurück ans Obergericht, ohne dass die Verfügung vom 6. Mai 2024

begründet worden war. Schliesslich verlangte auch die Beschwerdeführerin mit

ihrer Eingabe vom 19. Mai 2025, die Begründung des Entscheids zu den

vorsorglichen Massnahmen vom 6. Mai 2024 sei um umgehend vorzulegen. Diesen

Antrag bekräftigte sie am 15. August 2025. Angesichts dieses Verfahrensgangs und

der seither verstrichenen Zeit ist eine Rechtsverzögerung und

Rechtsverweigerung offensichtlich.

8.1

Die Gründe, welche der

Amtsgerichtspräsident anführt, wieso er die beantragten Entscheide bisher noch

nicht getroffen und die Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 noch nicht

verfasst hat, vermögen sein Zuwarten nicht zu erklären und zu begründen. Die

von der Beschwerdeführerin beantragte Schuldneranweisung erfolgte in einem

separaten Verfahren und war relativ rasch schon am 15. Januar 2024 wieder abgeschlossen.

Insbesondere aber war die Strategie des Amtsgerichtspräsidenten, eine schlanke,

einvernehmliche Erledigung anzustreben, von allem Anfang an wenig

erfolgsversprechend. Die Parteien konnten zwar hinsichtlich der nichtmonetären

Kinderbelange eine Einigung erzielen. Es waren und sind jedoch keine Anzeichen

ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass sich die Parteien in

finanzieller Hinsicht einander annähern könnten. Wie bereits erwähnt, hätten gerade

die Auskunftsbegehren und die Beweisanträge Klarheit über die finanziellen

Verhältnisse geschaffen und dadurch eine Einigung allenfalls sogar gefördert.

Eine gerichtliche Feststellung und ein gerichtliches Gutachten wären allenfalls

sogar auf mehr Akzeptanz gestossen als die vom Ehemann in Auftrag gegebene

Unternehmensbewertung. Weiter hat der Ehemann im Zusammenhang mit der

Vollstreckung des Entscheids vom 6. Mai 2024 verschiedene zusätzliche Verfahren

beim Amtsgerichtspräsidenten und beim Obergericht veranlasst. Dafür hat er

einen grossen Aufwand betrieben. Bei dieser Sachlage war es nicht sinnvoll, auf

die Begründung zu verzichten und die Auskunftsbegehren und Beweisanträge nicht

zu beurteilen.

8.2

Die Zeiträume, in denen die Akten

beim Obergericht waren, sind einer Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024

nicht entgegengestanden. Im ersten Verfahren ZKEIV.2025.2 waren sie gleich anfangs

2025.

für zwei Wochen beim Obergericht, im späteren Verfahren ZKEIV.2025.7

wurden die Akten Mitte Juli 2025 angefordert und am 29. Juli 2025 wieder an das

Richteramt Olten-Gösgen zurückgeschickt, verbunden mit der Aufforderung, sich

mit der mittlerweile dringlichen Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2024 zu

befassen. Ab Anfang September 2025 befanden sich die Akten wieder beim

Obergericht. So waren die Akten zwischen Mai 2024 und Mitte Juli 2025 lediglich

mit einem zweiwöchigen Unterbruch beim Richteramt. Insofern wäre genügend Zeit

zur Verfügung gestanden, den Entscheid vom 6. Mai 2024 zu begründen. Hätte der

Amtsgerichtspräsident seinen Entscheid zwischen Ende Juli 2025 und Anfang

September 2025 begründet, wären die beiden Verfahren ZKEIV.2025.7 und

ZKBER.2025.48 gegenstandslos geworden bzw. wäre das Rechtsschutzinteresse

verloren gegangen, wenn ein Rechtsmittel gegen den begründeten Entscheid vom 6.

Mai 2024 ergriffen worden wäre, wie dies ja auch der Amtsgerichtspräsident

erwartete. Angesichts der Aufforderung des Obergerichts hätte sich die

Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 geradezu aufgedrängt. Diesfalls hätte

sich das Obergericht nur einmal, aber dafür in der Sache selbst mit der

Angelegenheit befassen müssen. Im Übrigen standen im Entscheid vom 6. Mai 2024 die

Finanzen, insbesondere die Höhe der Unterhaltsbeiträge, deren Vollstreckung der

Ehemann aufschieben lassen wollte, im Vordergrund. Allzu aufwändig wäre hier

eine Begründung nicht mehr gewesen, wird doch nach der Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge ausdrücklich festgehalten, dass sich die Unterhaltsberechnung

auf die beigehefteten Berechnungstabellen stützt und diese Bestandteil des

Entscheids bilden. Schliesslich wurden die Akten am 1. Dezember 2025, dem Tag

an dem der Amtsgerichtspräsident in Aussicht stellte, über den weiteren Verlauf

des Verfahrens werde nach Rückkehr der Akten vom Obergericht entschieden,

wiederum an das Richteramt Olten-Gösgen zurückgeschickt. Eine Entscheidung ist

aber weiterhin ausgeblieben, obwohl die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2026

erneut einen Entscheid verlangte.

8.3

Die vom Amtsgerichtspräsidenten für

die lange Verfahrensdauer angeführten Gründe vermögen ihn allenfalls persönlich

teilweise zu entlasten. Für die Rechtsuchenden ist es jedoch unerheblich, auf

welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde

Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der

Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht

oder nicht fristgerecht handelt (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022).

9.

Das Obergericht sah sich bereits in

seinem Urteil vom 13. November 2025 veranlasst, die Nichtbearbeitung der beiden

am 17. Mai 2024 gestellten Gesuche um Begründung des Entscheids und Aufschub

der Vollstreckbarkeit bei der Gerichtsverwaltungskommission zu melden. Trotzdem

blieben die von den Parteien gestellten Begehren bis heute unbehandelt, obwohl

insbesondere die Beschwerdeführerin immer wieder dazu auffordert und immer

drängender eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde androhte.

Das vorliegende Urteil ist erneut der Gerichtsverwaltungskommission zu melden

(§ 105bis Abs. 3 GO).

10.

Gemäss Art. 327 Abs. 4 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen,

sofern die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen wird. Mittlerweile

hat der Amtsgerichtspräsident den Parteien selbst die ausstehende Begründung

sowie einen Entscheid über die Auskunftsbegehren in Aussicht gestellt. Darauf

ist er zu behafteten. Es ist ihm entsprechend Frist zu setzen.

11.

Bei diesem Ausgang trägt der Staat

die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat er der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die von ihr eingereichte Honorarnote

erscheint angemessen. Die vom Staat zu bezahlende Parteientschädigung wird

daher wie beantragt auf CHF 1’234.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird

gutgeheissen

2. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen wird angewiesen, innert Monatsfrist nach Rückerhalt der Akten vom

Obergericht über die Auskunftsbegehren und Beweisanträge gemäss der Klage vom

14. Februar 2023 zu entscheiden und die Begründung des Entscheids vom 6. Mai

2024 zu verfassen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der

Kanton.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1’234.90 zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird der

Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Hagmann Schaller