ZKBES.2026.72
Rechtsverweigerung
22. April 2026Deutsch21 min
Am 3. Januar 2022 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. April 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 1. Januar 2020 haben A.___ (im
Folgenden die Ehefrau) und B.___ (im Folgenden der Ehemann) den gemeinsamen
Haushalt aufgehoben. Sie schlossen am 1. Mai 2020 eine Trennungsvereinbarung.
Am 3. Januar 2022 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage
ein. Nach der Einigungsverhandlung vom 19. August 2022 begründete die Ehefrau am
14. Februar 2023 die Scheidungsklage. Zudem stellte sie gestützt auf Art. 170
ZGB zahlreiche Auskunftsbegehren zu den finanziellen Verhältnissen des
Ehemannes und verschiedene Beweisanträge. Der Ehemann reichte seine Klageantwort
am 31. Mai 2023 ein.
1.2 Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 setzte
der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch der Ehefrau die Kinder- und die
Ehegattenunterhaltsbeiträge neu fest (Ziffer 1). In Ziffer 2 verpflichtete er
den Ehemann zur Bezahlung eines Parteikostenvorschusses an die Ehefrau im
Betrag von CHF 15’000.00. Weiter verfügte er in Ziffer 3 ein Kontakt- und
Annäherungsverbot gegen den Ehemann sowie seine Verpflichtung zur Herausgabe
eines Fahrzeugschlüssels. In Ziffer 4 wies er alle weiteren Anträge der
Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen ab. Der Entscheid wurde den
Parteien ohne schriftliche Begründung zugestellt. Der Ehemann verlangte am 17.
Mai 2024 die schriftliche Begründung. In derselben Eingabe stellte er ein
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
1.3 Am 11. Dezember 2024 fand eine
Instruktionsverhandlung statt. Darauf wurde das Verfahren auf Antrag beider
Parteien bis zum 31. Januar 2025 sistiert. Bereits am 3. Januar 2025 hatte der
Ehemann beim Obergericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend die
Verfügung vom 6. Mai 2024 eingereicht. Auf dieses Gesuch trat das Obergericht
mit Beschluss vom 9. Januar 2025 nicht ein, da bereits am 17. Mai 2024 bei der
Vorinstanz ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht worden war und
dieses noch beim Amtsgerichtspräsidenten rechtshängig war. Am 3. Juni 2025
stellte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen erneut den Antrag, es sei für
die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids vom 6. Mai 2025 (recte 2024)
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesen Antrag wies der
Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 26. Juni 2025 ab. Darauf stellte der
Ehemann am 4. Juli 2025 beim Obergericht abermals ein Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der vorsorglichen Massnahmen vom 6. Mai 2024. Zudem
erhob er am 9. Juli 2025 beim Obergericht form- und fristgerecht Berufung gegen
die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2025. Mit Urteil und Beschluss,
beide vom 13. November 2025, wies das Obergericht die Berufung ab und trat auf
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. In der
Zwischenzeit hatte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren am 25. August 2025 erneut
bis 30. November 2025 sistiert. Am 1. Dezember 2025 hielt der
Amtsgerichtspräsident fest, dass über den weiteren Verlauf des Verfahrens nach
Rückkehr der Akten vom Obergericht entschieden werde.
2. Am 19. Februar 2026
reichte die Ehefrau (im Folgenden die Beschwerdeführerin) beim Obergericht eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Sie stellt darin die folgenden Anträge:
1. Die
vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. Februar 2026 sei
gutzuheissen.
2. Dem
Beschwerdegegner sei eine angemessene Frist zur Behandlung der Sache im
Verfahren OGZPR.2022.11 beziehungsweise dem Erlass der nötigen prozessleitenden
Verfügungen und Entscheide bezüglich der Auskunftsbegehren vom 14. Februar 2023
und der prozessualen Anträge vom 19. Mai 2025 anzusetzen.
3. Der
Kanton Solothurn sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Parteikosten
zu ersetzen und die Gerichtskosten zu bezahlen.
3. Der Amtsgerichtspräsident schloss in
seiner Vernehmlassung vom 9. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer
Stellungnahme vom 25. März 2026 an ihrem Standpunkt fest.
5. Auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin und des Amtsgerichtspräsidenten wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle
von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet
ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung und -verzögerung, die sich in
einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren
Entscheids äussert. Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und
–verzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie aus Art. 6 EMRK.
1.2
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen namentlich Anspruch
auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch ergibt sich für
sämtliche Rechtsbereiche und jegliche Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E.
2.2), für zivilrechtliche Streitigkeiten zudem aus Art. 6 EMRK. Er wird
missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die
gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten
übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff der angemessenen Frist
ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische
Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der
Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen
Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht
abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der
Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter
gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse
zu konkretisieren und zu differenzieren (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler
/ Damian Wyss, in: Ehrenzeller Bernhard et. al. (Hrsg.), Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 29 S. 1195
ff.).
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
sie habe mit der Klage vom 14. Februar 2023 (Beilage 1) diverse
Auskunftsbegehren gestellt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Beilage 2) habe sie
das Richteramt darüber in Kenntnis gesetzt, dass über die gestellten
Auskunftsbegehren noch nicht entschieden worden sei und habe die prozessualen
Anträge gestellt, dass über die Begehren umgehend zu befinden sei. Die ersten
Anträge seien bereits vor über zwei respektive drei Jahren gestellt worden,
wobei es sich nicht um einen Entscheid handle, welcher einer ausführlichen
Begründung bedürfe. Über die Anträge hätte längst befunden werden müssen. Es
seien prozessuale Anträge im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens, über die im
Rahmen einer prozessleitenden Verfügung zeitnah nach deren Eingang zu befinden
wäre. Eine zeitnahe Behandlung der entsprechenden Begehren wäre insbesondere
auch deshalb notwendig gewesen, weil die daraus gewonnenen Informationen für
die Vorbereitung der Ehescheidungsverhandlung respektive zur Führung von Vergleichsgesprächen
essenziell seien. Es handle sich vorwiegend um Unterlagen und Informationen zu
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes respektive seiner
Unternehmungen. Trotz mehrfacher Androhung der Erhebung einer
Rechtsverweigerungs- beziehungsweise einer Rechtsverzögerungsbeschwerde seien
sämtliche gestellten Anträge noch offen (Beilagen 4 bis 7).
2.
In den von der Beschwerdeführerin
zitierten Beilagen werden die nachfolgend dargestellten Anträge gestellt und
die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen gemacht:
2.1
In ihrer Klage vom 14. Februar 2023
hat die Beschwerdeführerin ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB gestellt,
mit welchem sie eine umfassende Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des
Ehemanns verlangte. Unter anderem verlangte sie in insgesamt 20 Antragsziffern die
Vorlage sämtlicher Bank- und Postkonten, der Rückkaufswerte und Kontenstände
sämtlicher allfälligen 3a und 3b Guthaben, der Originalbelege über sämtliche
Aktien und Wertschriften, der Steuererklärungen 2020-2022 sowie der definitiven
Steuerveranlagungen der Jahre 2020-2022, der Kaufverträge verschiedener
Liegenschaften, der dazugehörenden Hypothekarverträge, der Belege über die Finanzierung
der Liegenschaften, der Belege von Mietverträgen, von Belegen zu seinen
Unternehmensbeteiligungen, der Bilanzen und Erfolgsrechnungen verschiedener
Unternehmungen usw. Abschliessend stellte sie den Antrag, das Gericht habe
vorab im Sinne eines Teilentscheids über das vorliegende Auskunftsbegehren zu
entscheiden (Beilage 1).
2.2
In ihrer Eingabe vom 19. Mai 2025
stellte die Beschwerdeführerin u.a. die prozessualen Anträge, es sei über die
von der Ehefrau gestellten Auskunftsbegehren gemäss Klage vom 14. Februar 2023
umgehend zu befinden (Ziffer 1), und es sei die Begründung des Entscheids
betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 6. Mai 2024 umgehend vorzulegen (Ziffer
4). Abschliessend hielt sie fest, dass die in der Begründung dieser Anträge
beschriebenen Umstände für sich bereits hinreichende Gründe für eine
Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde bilden würden.
Sollte das Verfahren wider Erwarten trotz der erneuten beantragten prozessualen
Anträge weiterhin derart schleppend vorangehen, sei sie beauftragt, eine
entsprechende Beschwerde einzureichen (Beilage 2).
2.3
Am 9. Juli 2025 nahm die
Beschwerdeführerin Stellung zu einem Sistierungsantrag des Ehemannes. Gleich
eingangs hielt sie fest, an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 19. Mai 2025
werde vollumfänglich festgehalten. Zur Sistierung des Verfahrens erklärte sie,
dafür bestünden keinerlei Gründe. Allfällige Vergleichsgespräche könnten im
Rahmen des laufenden Verfahrens stattfinden. Auch mit Blick auf die bereits
unverhältnismässig lange Verfahrensdauer sowie die seit über zwei Jahren
hängigen Beweisanträge und Auskunftsbegehren rechtfertige sich keine weitere
Verzögerung des Scheidungsverfahrens. Abschliessend erklärte sie, es werde
davon ausgegangen, dass über die ausstehenden Verfahrensschritte bis spätestens
18.
August 2025 entschieden werde und das Verfahren nun endlich zügig
vorangetrieben werde, da andernfalls einer Rechtsverweigerungsbeschwerde
unausweichlich sei (Beilage 4).
2.4
Anlässlich einer weiteren
Stellungnahme vom 15. August 2025 zu einer Eingabe des Ehemannes hielt die
Beschwerdeführerin fest, an den Anträgen gemäss Eingabe vom 19. Mai 2025 sowie
an den Ausführungen in der Eingabe vom 9. Juli 2025 werde vollumfänglich
festgehalten. Dazu hielt sie weiter fest, sie habe einen verfassungsmässigen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, andernfalls eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde unausweichlich sei (Beilage 5).
2.5
In einer weiteren Eingabe vom 20.
November 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin, das vom Ehemann in Aussicht
gestellte Gutachten liege immer noch nicht vor und es hätten deswegen bis zum
heutigen Tag keine Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattfinden können.
Es sei unabdingbar, dass es Scheidungsverfahren nun vorangetrieben werde. Sie
sei nicht gewillt, das Untätigbleiben des angerufenen Gerichts weiterhin
hinzunehmen. Dementsprechend verlangte sie die sofortige Aufhebung der
Sistierung (Beilage 6).
2.6
Am 21. Januar 2026 verlangte die
Beschwerdeführerin erneut, dass sich das Gericht unverzüglich dem vorliegenden
Verfahren annehme, dieses vorantreibe und dem in der Bundesverfassung
verankerten Beschleunigungsgebot endlich Rechnung trage. Abschliessend erklärte
sie, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei bereits angedroht und werde nun
erhoben, sollte das Gericht sich seiner Verantwortung weiterhin entziehen und die
vor drei Jahren in der Klage vom 14. Februar 2023 gestellten Auskunftsbegehren
und Beweisanträge nicht unverzüglich, mithin innert 14 Tagen seit Erhalt der
vorliegenden Eingabe entscheiden (Beilage 7).
3.1
Der Amtsgerichtspräsident schildert
in seiner Vernehmlassung zunächst den Verfahrensablauf und die zahlreichen
Eingaben der Parteien, bevor ihm im August 2023 das Verfahren zugeteilt wurde.
Er fährt dann fort, im November 2023 sei von der Ehefrau eine
Schuldneranweisung verlangt worden, welche am 15. Januar 2024 abgewiesen worden
sei. Auch dies habe einen Entscheid betreffend die begehrten Punkte weiter
verzögert. Nachdem das ewige Replikrecht nicht mehr beansprucht worden sei, sei
die Verfügung vom 8. Mai 2024 (recte 6. Mai 2024) ergangen, welche die gestellten
Anträge ohne die Auskunftsbegehren gemeinsam behandelt habe. Da die Ehegatten gemeinsame
Kinder hätten, sei über die diesbezüglichen Belange zuerst entschieden worden. Da
er nicht von Beginn an die Verfahrensleitung innegehabt habe, sei mit derselben
Verfügung eine lnstruktionsverhandlung in Aussicht gestellt worden, welche nur
für Vergleichszwecke und die schlanke Erledigung des Verfahrens vorgesehen
gewesen sei. Die Parteien seien daher mit Verfügung vom 23. Mai 2024 zu einer
lnstruktionsverhandlung auf den 11. Dezember 2024 vorgeladen worden. Aufgrund
des Aktenumfangs und der damaligen Umstände sei sinnvollerweise auf weitere
Schritte (Begründungen und Entscheide) verzichtet worden. Ziel sei es gewesen, an
der lnstruktionsverhandlung über sämtliche Punkte eine Vereinbarung zu erzielen
und allfällige weitere Schritte gemeinsam zu besprechen. Im Sinne der Parteien
sei es dann auch zu einer Teilvereinbarung gekommen. Auf gemeinsamen Antrag der
Parteien hin sei das Verfahren mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 zur
aussergerichtlichen Erledigung betreffend die übrigen Punkte sistiert worden.
Eine Begründung oder ein Entscheid über die Auskunftsbegehren hätte dem Zweck
der Einigung nicht entsprochen. Entsprechend seien diese Punkte nicht weiter
behandelt worden. Nachdem keine Einigung erzielt worden sei, sei das Verfahren
wieder weitergeführt worden. Die Parteien hätten im Rahmen des rechtlichen
Gehörs immer wieder weitere Eingaben gemacht, was weitere Schritte verzögert
habe, da es nicht sinnvoll erschienen sei, nur einzelne Punkte zu regeln,
sondern das Ziel sei gewesen, alle pendenten Anträge auf einmal (begründet) zu
erledigen. Da mit der Eingabe des Ehemannes vom 30. Mai 2025 ein erneuter
Sistierungsantrag gestellt worden sei, mit welchem er glaubhaft gemacht habe,
dass er Gutachten (Bewertungen der Unternehmen und Liegenschaften) in Auftrag
gegeben habe, um gestützt darauf mit der Ehefrau Gespräche führen zu können,
sei das Verfahren nach Anhörung der Ehefrau wieder sistiert worden. Die Ehefrau
sei zwar mit einer Sistierung nicht einverstanden gewesen, sei aber bereit gewesen,
die in Auftrag gegebenen Bewertungen abzuwarten (Eingabe der Ehefrau vom 9.
Juli 2025). Das Verfahren sei dann mit Verfügung vom 25. August 2025 bis Ende
November 2025 sistiert worden. In der Begründung dieser Verfügung, auf welche
er in seiner Vernehmlassung verweist, führte der Amtsgerichtspräsident unter
anderem aus, würde man jetzt noch die Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2024
verschicken, müssten sich die Parteien logischerweise damit vor Obergericht
auseinandersetzen, was aber ihre Ressourcen binden, das Verfahren weiter
verzögern und verteuern würde. Dies würde einer einvernehmlichen Lösung
entgegenstehen. Insgesamt erscheine es zweckmässig, das Verfahren bis Ende
November 2025 zu sistieren, damit die Parteien vernünftig, ohne weitere
Verhärtung der Fronten und ohne Zeitdruck Gespräche führen könnten. Er fährt dann
in seiner Vernehmlassung fort, diese Sistierung sei nicht angefochten worden. Da
sich die Akten in der Zwischenzeit mit Unterbrüchen beim Obergericht befunden
hätten, habe das Verfahren ohnehin nicht vorangetrieben werden können. Mit
Verfügung vom 1. Dezember 2025 sei den Parteien in Aussicht gestellt worden,
dass über den weiteren Verlauf des Verfahrens nach Rückkehr der Akten vom
Obergericht entschieden werde. Die Akten, die sich seit Juni 2025 hauptsächlich
beim Obergericht befunden hätten, seien Mitte Januar zurückgekommen. Über den
erneuten Sistierungsantrag des Ehemanns vom 2. Februar 2026 sei mit Verfügung
vom 6. März 2026 entschieden worden. In dieser Verfügung sei den Parteien in
Aussicht gestellt worden, dass nach Rückerhalt der Akten innert Monatsfrist die
offene Begründung zugestellt und über die Auskunftsbegehren entschieden werde.
3.2
Angesichts dieser Umstände könne
nicht von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung die Rede sein. Die
bisherige Prozessleitung sei stets auf eine einvernehmliche und schlanke Lösung
ausgerichtet gewesen. Die Parteien hätten selbst Entscheidendes zu dieser
zugegebenermassen langen Verfahrensdauer beigetragen. Da es zu mehreren
Sistierungen gekommen sei und unter Mithilfe des Gerichts eine Teilvereinbarung
abgeschlossen worden sei, könne nicht gesagt werden, das Gericht sei einfach
untätig gewesen. Die Parteien seien in die Entscheidungen einbezogen worden und
es sei versucht worden, den Aufwand für sämtliche Beteiligte in einem
vernünftigen Mass zu halten. Eine vordringliche Behandlung der offenen Anträge
sei nicht im Sinne der gemeinsamen Streiterledigung gewesen, zumal der Fokus
dann auf Rechtsmittelverfahren gelegt worden wäre. Ohne Akten sei es ohnehin
nicht möglich, das Verfahren voranzutreiben. Auch könne nicht erwartet werden,
dass eine kurzzeitige Zusendung von Akten bei diesem Aktenumfang sofort zu
einem Entscheid führen könnte, da die Kapazitäten dafür nicht reichten. Im
Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach Zustellung der offenen Begründung und
dem Entscheid über die Auskunftsbegehren die Parteien diese Entscheide
mutmasslich weiterziehen würden, sodass das Verfahren beim erstinstanzlichen
Gericht nicht wirklich vorangetrieben werden könnte, da dies einen
massgeblichen Einfluss auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel haben könnte.
Im Sinne der Parteien wäre es aber, eine gemeinsame Lösung zu finden. Gestützt
auf diese Ausführungen sei die Beschwerde abzuweisen.
4.
In ihrer Stellungnahme vom 25. März
2026.
bringt die Beschwerdeführerin gegen die Vernehmlassung des
Amtsgerichtspräsidenten vor, es könne nicht angehen, dass der Wechsel in der
Verfahrensleitung, welcher sich vor zweieinhalb Jahren ereignet habe, angeblich
immer noch Einfluss auf die noch nicht erfolgte Behandlung und den Erlass der
nötigen prozessleitenden Verfügungen und Entscheide über die Auskunftsbegehren
vom 14. Februar 2023 und die prozessualen Anträge vom 19. Mai 2025 habe. Dies
habe nichts mit dem Verfahrensleitungswechsel zu tun. Auch dass sie im November
2023.
ein Schuldneranweisungsverfahren eingeleitet habe, sei kein
Verzögerungsgrund. Das Ausschöpfen der rechtlichen Möglichkeiten könne ihr
nicht vorgeworfen werden und sie sei nicht verantwortlich für das
Untätigbleiben des Gerichts. Zudem sei jenes Verfahren bereits mit Urteil vom
15.
Januar 2024 und somit vor über 2 Jahren abgeschlossen worden. Im Übrigen
könne es nicht zum Problem der Beschwerdeführerin gemacht werden, wenn dem
Amtsgerichtspräsidenten Verfahren zugeteilt würden, für welche er keine
Kapazitäten zu haben scheine.
5.
Es ist nicht von der Hand zu weisen,
dass es sich beim vorliegenden Scheidungsverfahren um ein äusserst aufwendiges
und anspruchsvolles Verfahren handelt. Die Parteien haben zahlreiche Eingaben
verfasst und immer wieder neue Anträge gestellt. Der Umfang ihrer
Rechtsschriften und die Zahl, der Umfang und Inhalt ihrer Anträge zu den
Scheidungsnebenfolgen ist ausserordentlich. Die Beschwerdeführerin wirft dem
Amtsgerichtspräsidenten indessen nicht in erster Linie die Dauer des
Scheidungsverfahren vor. In ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde geht es vorab
um die ausgebliebene Beurteilung ihrer Auskunftsbegehren und Beweisanträge
sowie die ausstehende Begründung des Entscheids am 6. Mai 2024. Ihre Vorbringen
erscheinen zutreffend. Sie offenbaren zusammen mit dem oben geschilderte Ablauf
des Verfahrens eigentlich bereits das Vorliegen einer Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung.
6.
Zwar haben die Parteien über
Kinderbelange eine Teilvereinbarung abgeschlossen. Bereits die
Kinderunterhaltsbeiträge konnten indessen nicht einvernehmlich geregelt werden.
Die Anträge zu den finanziellen Scheidungsnebenfolgen liegen meilenweit bzw.
millionenweit auseinander. Umstritten und aktuell noch kaum feststellbar sind
insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes.
Diesbezüglich liegt eine Einigung in weiter Ferne, da es insbesondere an den
tatsächlichen Feststellungen fehlt, auf deren Grundlage überhaupt verhandelt
werden könnte. Gerade auf deren Feststellung zielen die Auskunftsbegehren und
Beweisanträge der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2023 hin. Im Übrigen hat
auch der Ehemann Beweisanträge zur Klärung der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin gestellt. Die Anträge der Beschwerdeführerin, die eine
Feststellung der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes bezwecken, sind nun
seit mehr als drei Jahren hängig und nicht behandelt. In Bezug auf die
Feststellung der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist der Prozess im
Grunde genommen seit der Einreichung der Scheidungsklage am 3. Januar 2022 noch
keinen Schritt weitergekommen. Über die Auskunftsbegehren und Beweisanträge der
Beschwerdeführerin ist daher nun endlich zu entscheiden. Dies sieht nun
offenbar auch der Amtsgerichtspräsident so, hat er doch angekündigt, über die
Auskunftsbegehren innert Monatsfrist nach Rückerhalt der Akten vom Obergericht
zu entscheiden.
7.
Dasselbe gilt für die Begründung des
Massnahmeentscheids vom 6. Mai 2024. Zu diesem wurde beim
Amtsgerichtspräsidenten am 17. Mai 2024 nicht nur ein Gesuch um aufschiebende
Wirkung eingereicht, sondern auch ein Antrag auf Begründung. Die Begründung
wurde bis heute noch nicht ausgefertigt. Der Antrag auf schriftliche Begründung
ist nunmehr seit nahezu zwei Jahren unbehandelt geblieben. In dieser Zeit
konnte der Entscheid nicht angefochten werden. Wegen der fehlenden
Anfechtbarkeit sind beim Obergericht zwei Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung vor Einreichung der Berufung nach Art. 315 Abs. 5 ZPO
gestellt worden (ZKEIV.2025.2 und ZKEIV.2025.7). Ein weiteres ging beim
Amtsgerichtspräsidenten ein und wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde. Auch hier musste sich das Obergericht auf Berufung hin noch einmal mit
der Sache befassen (ZKBER.2025.48). Schon in seinem Entscheid vom 13. November
2025.
stellte das Obergericht fest, dass die Nichtbearbeitung der beiden am 17.
Mai 2024 gestellten Gesuche um Begründung des Entscheids und Aufschub der
Vollstreckbarkeit bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar sei. Aus
diesem Grund meldete es sein Urteil bei der Gerichtsverwaltungskommission. Darüber
hinaus wurden die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens im Verfahren
ZKEIV.2025.7 bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2025 an das Richteramt
Olten-Gösgen zurückgeschickt, womit dem Amtsgerichtspräsidenten die Möglichkeit
eingeräumt werden sollte, «sich mit der mittlerweile dringlichen Begründung der
Verfügung vom 6. Mai 2024 zu befassen». Die Akten kamen schliesslich am 3.
September 2025 zurück ans Obergericht, ohne dass die Verfügung vom 6. Mai 2024
begründet worden war. Schliesslich verlangte auch die Beschwerdeführerin mit
ihrer Eingabe vom 19. Mai 2025, die Begründung des Entscheids zu den
vorsorglichen Massnahmen vom 6. Mai 2024 sei um umgehend vorzulegen. Diesen
Antrag bekräftigte sie am 15. August 2025. Angesichts dieses Verfahrensgangs und
der seither verstrichenen Zeit ist eine Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung offensichtlich.
8.1
Die Gründe, welche der
Amtsgerichtspräsident anführt, wieso er die beantragten Entscheide bisher noch
nicht getroffen und die Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 noch nicht
verfasst hat, vermögen sein Zuwarten nicht zu erklären und zu begründen. Die
von der Beschwerdeführerin beantragte Schuldneranweisung erfolgte in einem
separaten Verfahren und war relativ rasch schon am 15. Januar 2024 wieder abgeschlossen.
Insbesondere aber war die Strategie des Amtsgerichtspräsidenten, eine schlanke,
einvernehmliche Erledigung anzustreben, von allem Anfang an wenig
erfolgsversprechend. Die Parteien konnten zwar hinsichtlich der nichtmonetären
Kinderbelange eine Einigung erzielen. Es waren und sind jedoch keine Anzeichen
ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass sich die Parteien in
finanzieller Hinsicht einander annähern könnten. Wie bereits erwähnt, hätten gerade
die Auskunftsbegehren und die Beweisanträge Klarheit über die finanziellen
Verhältnisse geschaffen und dadurch eine Einigung allenfalls sogar gefördert.
Eine gerichtliche Feststellung und ein gerichtliches Gutachten wären allenfalls
sogar auf mehr Akzeptanz gestossen als die vom Ehemann in Auftrag gegebene
Unternehmensbewertung. Weiter hat der Ehemann im Zusammenhang mit der
Vollstreckung des Entscheids vom 6. Mai 2024 verschiedene zusätzliche Verfahren
beim Amtsgerichtspräsidenten und beim Obergericht veranlasst. Dafür hat er
einen grossen Aufwand betrieben. Bei dieser Sachlage war es nicht sinnvoll, auf
die Begründung zu verzichten und die Auskunftsbegehren und Beweisanträge nicht
zu beurteilen.
8.2
Die Zeiträume, in denen die Akten
beim Obergericht waren, sind einer Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024
nicht entgegengestanden. Im ersten Verfahren ZKEIV.2025.2 waren sie gleich anfangs
2025.
für zwei Wochen beim Obergericht, im späteren Verfahren ZKEIV.2025.7
wurden die Akten Mitte Juli 2025 angefordert und am 29. Juli 2025 wieder an das
Richteramt Olten-Gösgen zurückgeschickt, verbunden mit der Aufforderung, sich
mit der mittlerweile dringlichen Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2024 zu
befassen. Ab Anfang September 2025 befanden sich die Akten wieder beim
Obergericht. So waren die Akten zwischen Mai 2024 und Mitte Juli 2025 lediglich
mit einem zweiwöchigen Unterbruch beim Richteramt. Insofern wäre genügend Zeit
zur Verfügung gestanden, den Entscheid vom 6. Mai 2024 zu begründen. Hätte der
Amtsgerichtspräsident seinen Entscheid zwischen Ende Juli 2025 und Anfang
September 2025 begründet, wären die beiden Verfahren ZKEIV.2025.7 und
ZKBER.2025.48 gegenstandslos geworden bzw. wäre das Rechtsschutzinteresse
verloren gegangen, wenn ein Rechtsmittel gegen den begründeten Entscheid vom 6.
Mai 2024 ergriffen worden wäre, wie dies ja auch der Amtsgerichtspräsident
erwartete. Angesichts der Aufforderung des Obergerichts hätte sich die
Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 geradezu aufgedrängt. Diesfalls hätte
sich das Obergericht nur einmal, aber dafür in der Sache selbst mit der
Angelegenheit befassen müssen. Im Übrigen standen im Entscheid vom 6. Mai 2024 die
Finanzen, insbesondere die Höhe der Unterhaltsbeiträge, deren Vollstreckung der
Ehemann aufschieben lassen wollte, im Vordergrund. Allzu aufwändig wäre hier
eine Begründung nicht mehr gewesen, wird doch nach der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge ausdrücklich festgehalten, dass sich die Unterhaltsberechnung
auf die beigehefteten Berechnungstabellen stützt und diese Bestandteil des
Entscheids bilden. Schliesslich wurden die Akten am 1. Dezember 2025, dem Tag
an dem der Amtsgerichtspräsident in Aussicht stellte, über den weiteren Verlauf
des Verfahrens werde nach Rückkehr der Akten vom Obergericht entschieden,
wiederum an das Richteramt Olten-Gösgen zurückgeschickt. Eine Entscheidung ist
aber weiterhin ausgeblieben, obwohl die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2026
erneut einen Entscheid verlangte.
8.3
Die vom Amtsgerichtspräsidenten für
die lange Verfahrensdauer angeführten Gründe vermögen ihn allenfalls persönlich
teilweise zu entlasten. Für die Rechtsuchenden ist es jedoch unerheblich, auf
welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde
Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der
Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht
oder nicht fristgerecht handelt (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022).
9.
Das Obergericht sah sich bereits in
seinem Urteil vom 13. November 2025 veranlasst, die Nichtbearbeitung der beiden
am 17. Mai 2024 gestellten Gesuche um Begründung des Entscheids und Aufschub
der Vollstreckbarkeit bei der Gerichtsverwaltungskommission zu melden. Trotzdem
blieben die von den Parteien gestellten Begehren bis heute unbehandelt, obwohl
insbesondere die Beschwerdeführerin immer wieder dazu auffordert und immer
drängender eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde androhte.
Das vorliegende Urteil ist erneut der Gerichtsverwaltungskommission zu melden
(§ 105bis Abs. 3 GO).
10.
Gemäss Art. 327 Abs. 4 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen,
sofern die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen wird. Mittlerweile
hat der Amtsgerichtspräsident den Parteien selbst die ausstehende Begründung
sowie einen Entscheid über die Auskunftsbegehren in Aussicht gestellt. Darauf
ist er zu behafteten. Es ist ihm entsprechend Frist zu setzen.
11.
Bei diesem Ausgang trägt der Staat
die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat er der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die von ihr eingereichte Honorarnote
erscheint angemessen. Die vom Staat zu bezahlende Parteientschädigung wird
daher wie beantragt auf CHF 1’234.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird
gutgeheissen
2. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen wird angewiesen, innert Monatsfrist nach Rückerhalt der Akten vom
Obergericht über die Auskunftsbegehren und Beweisanträge gemäss der Klage vom
14. Februar 2023 zu entscheiden und die Begründung des Entscheids vom 6. Mai
2024 zu verfassen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Kanton.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1’234.90 zu bezahlen.
5. Dieses Urteil wird der
Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller