ZKBES.2026.74
unentgeltliche Rechtspflege
21. Mai 2026Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Zenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Kläger) reichte am 5. August 2022 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein
Schlichtungsgesuch gegen Dr. med B.___ (nachfolgend: Beklagter) ein. Der
Beklagte war im vorangegangenen Scheidungsverfahren des Klägers mit der
Erstellung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens beauftragt
worden. Der Kläger stellte darin folgende Rechtsbegehren:
Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der klagenden Partei eine Genugtuung zu bezahlen 70'000.00 CHF und 35'000.00 CHF
für den Sohn zu bezahlen.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der klagenden Partei eine Erkennung zu schreiben, dass meine
Erziehungsfähigkeit im Bericht fehlerhaft geschrieben sind und das mein Sohn
C.___, geb. 2008, muss bei mir leben.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.
Der Kläger begründete
seine Forderungen damit, der Beklagte habe im Bericht die Ehre des Klägers
durch unbegründete Äusserungen verletzt, diese Äusserungen seien vom
Obergericht als Grundlage für den Entscheid der Obhutszuteilung des Sohnes
genommen worden und niemand nehme den Kläger mehr ernst. Das Kind sei daher
gezwungen, bei der Mutter zu leben, wo seine Weiterentwicklung sabotiert würde.
Dadurch seien die geistige und körperliche Gesundheit und damit das Leben des
Sohnes gefährdet.
2. Die
Schlichtungsverhandlung vom 25. Oktober 2022 scheiterte. Dem Kläger wurde die
Klagebewilligung erteilt.
3. Der Kläger reichte
fristgemäss am 31. Januar 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern die Klage gegen
den Beklagten und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein,
welche am 3. Februar 2023 vom Richteramt Solothurn-Lebern zur Nachbesserung bis
spätestens am 24. Februar 2023 zurückgewiesen wurde.
4. Auf den 14. Februar
2023 datiert reichte der Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern die
nachgebesserte Klage sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein. Der Kläger stellte darin folgende Anträge:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger eine Genugtuung von CHF 70'000.00 und CHF 35'000.00 für den Sohn zu
bezahlen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, eine
Erkennung zu schreiben, dass die Erziehungsfähigkeiten des Klägers im Bericht
fehlerhaft geschrieben sind und dass sein Sohn C.___, geb. 2008, bei ihm leben
muss.
3. Beim Bundesamt für Gesundheit einen
Antrag auf Entziehung der Berufsausübung des Beklagten zu stellen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
Er begründete seine
Forderungen damit, der Beklagte habe durch unbegründete und beleidigende
Äusserungen die Ehre des Klägers verletzt. Weiter würden ein psycho-emotionaler
Missbrauch des Sohnes und des Klägers, eine Unterlassung der Nothilfe und
Gefährdung, die Beeinflussung der Obhut durch die Erstellung des Gutachtens,
ein Missbrauch der ärztlichen Position und Stellung, die Erstellung eines
missbräuchlichen und falschen Gutachtens sowie weitere Vergehen vorliegen.
5. Mit Eingabe vom 29.
Februar 2024 ergänzte der Kläger seine Klage um folgende Anträge:
1. (…)
2. Alle wegen den falschen Gutachten
verursachten für den Kläger Gerichtskosten in Kanton Aargau inklusive
Obergerichts- und Bundesgerichtskosten soll der Beklagter begleiten.
3. (…)
6. Die
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern verfügte am 8. Januar 2026
(Ziffern 2, 3 und 5 begründet am 18. Februar 2026) aufgrund der
Aussichtslosigkeit der vom Kläger gestellten Anträge folgendes:
1. (…)
2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat bis 2. März 2026 einen
Gerichtskostenvorschuss von CHF 7'400.00 an die zentrale Gerichtskasse in
Solothurn zu bezahlen.
4. (…)
5. Wird der Vorschuss nicht bezahlt, wird
ein Nichteintretensentscheid gefällt.
7. Am 23. Februar 2026
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen das begründete
Urteil. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 8. Januar 2026 (begründet am 18. Februar 2026) sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sei der Kostenvorschuss von CHF 7'400.00 vollumfänglich
ausgeschlossen.
4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung des
Kostenvorschusses und der angedrohten Säumnisfolgen (Nichteintreten).
5. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu den beigezogenen Vorakten und Entscheidgrundlagen und unter Anwendung
des zutreffenden Prüfungsmassstabs nach Art. 117 lit. b ZPO und ohne
unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.
8. Gleichentags stellte
der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Darin
wiederholte er folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
2. Insbesondere sei die in der
angefochtenen Verfügung angesetzte Kostenvorschussfrist (CHF 7'400.00 bis 2.
März 2026) bis zum Entscheid des Obergerichts zu sistieren, bzw. das Richteramt
Solothurn-Lebern anzuweisen, bis zum Entscheid des Obergerichts nicht wegen
Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten.
9. Mit Verfügung vom 26.
Februar 2026 erteilte der Vizepräsident der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
10. Mit Verfügung vom 3.
März 2026 verzichtete die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf eine
Stellungnahme und verwies auf ihre begründete Verfügung vom 18. Februar 2026.
11. Am 5. März 2026 (fristgemäss
nachgebessert mit Eingabe vom 9. März 2026) reichte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ein
und ersuchte darum, den angesetzten Kostenvorschuss von CHF 500.00 bis zum
Entscheid zu sistieren, eventualiter sei der Kostenvorschuss infolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben.
12. Am 6. März 2026
verfügte der Vizepräsident, dass vorerst auf die Einforderung eines
Kostenvorschusses verzichtet wird.
13. Über die Beschwerde
kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für die Erwägungen der Vorinstanz und den Parteistandpunkt wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege begründet die Amtsgerichtspräsidentin mit der
Aussichtslosigkeit der eingereichten Klage. Zu den Anträgen des Klägers auf
Zusprechung einer Genugtuung sowie auf Verfassung einer «Erkennung» hält die
Amtsgerichtspräsidentin im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer
entsprechende Vorbingen gegen das Gutachten bereits in anderen, rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren vorgebracht habe. Insbesondere sei das infrage
stehende Gutachten bereits vom Bezirksgericht Aarau und dem Obergericht des
Kantons Aargau als überzeugend und widerspruchsfrei gewürdigt worden (vgl.
Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 und Urteil des Obergerichts
Aarau vom 12. Juli 2022). Auch die im Zusammenhang mit dem Gutachten erhobenen
Beschwerden beim Bundesgericht (vgl. Urteil 5A_555/2022 vom 4. August 2022 und
Urteil 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023) seien erfolglos geblieben, soweit
darauf eingetreten worden sei. Die Amtsgerichtspräsidentin führt aus, dass
insbesondere der Ausgang des Verfahrens vor dem Obergericht Aargau zeige, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, das Gutachten zu
erschüttern.
Eine allfällige
Persönlichkeitsverletzung sei gerechtfertigt, da das Gutachten in
pflichtgemässer Ausübung des Amtes des Gutachters ausgestellt worden sei. Der
Beschwerdeführer bringe keine tauglichen Argumente vor, welche daran ernsthafte
Zweifel aufkommen liessen. Der Antrag auf Genugtuung sei sowieso von vornherein
hinfällig, da die Verletzung bereits wiedergutgemacht sei (der Sohn lebe beim
Vater). Gleich verhielte es sich mit dem Antrag auf Ausstellung einer
«Erkennung», für die es an einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer
Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO mangle.
Der Antrag auf Meldung an das Bundesamt
für Gesundheit sei aus formellen Gründen (unzulässige Klageerweiterung)
aussichtslos und ohnehin ein unzulässiges Rechtsbegehren.
Auch der mit Eingabe vom 29. Februar
2024.
eingereichte Antrag auf Übernahme der im Kanton Aargau entstandenen
Verfahrenskosten stelle eine unzulässige Klageerweiterung dar und sei
demzufolge aussichtslos.
Die Gewinnaussichten seien
zusammengefasst so gering, dass das Gesuch des Klägers auf unentgeltliche
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen sei.
2.1
Der Beschwerdeführer
macht dagegen geltend, die Vorinstanz habe den bei der Beurteilung eines
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebenden Prüfmassstab überschritten.
Es sei nicht zu prüfen, ob der Anspruch des Klägers im Hauptverfahren mit
grosser Wahrscheinlichkeit gutgeheissen würde. Entscheidend sei, ob der
Standpunkt objektiv vertretbar sei und die Klage nicht von vornherein
aussichtslos sei. Die Vorinstanz habe in einem unzulässigen Masse eine
materielle Beweiswürdigung vorgenommen, welche dem Hauptverfahren vorbehalten
sei. Insbesondere habe sich die Vorinstanz bereits umfassend mit dem Beweiswert
und den Erfolgsaussichten zentraler Fragen auseinandergesetzt. Die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege beruhe folglich auf einer rechtsfehlerhaften
Anwendung des Begriffs der Aussichtslosigkeit.
2.2
Zur Untermauerung
seiner Erfolgsaussichten führt der Beschwerdeführer verschiedene, aus seiner
Sicht bestehende, Widersprüche und Mängel im Gutachten an und macht geltend,
dieses sei in wesentlichen Punkten nicht schlüssig. Er verweist hierzu auf
entsprechende E-Mail-Korrespondenz sowie ärztliche Berichte (Beschwerdebeilagen
2, 3, 6 und 9).
2.3
Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sei
verletzt, indem sich die Amtsgerichtspräsidentin auf die früheren Aargauer
Entscheide und Bundesgerichtsurteile gestützt habe, welche sich jedoch nicht in
den Akten befänden. Für ihn sei daher nicht nachvollziehbar, auf welche
konkreten Entscheidgrundlagen und Aktenstücke die Vorinstanz tatsächlich
abgestellt habe. Daher habe er sich nicht gezielt zu den massgeblichen
Entscheidgrundlagen äussern können. Zudem seien ihm keine Eingaben oder
Beilagen des beklagten Gutachters zur Information und Stellungnahme zugestellt
worden. Eventualiter sei die Sache daher zur Neubeurteilung unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.1
Gemäss Art. 121 ZPO
kann die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde
angefochten werden. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 N 15). In der Beschwerde
sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.2
Vom Beschwerdeführer
nicht substanziiert bestritten sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Antrag
auf Schreiben einer Erkennung, zum Antrag auf Meldung an das BAG sowie zum
Antrag auf Überbürdung der Gerichtskosten an den Beklagten. Er beschränkt sich
auf die pauschale Aussage, die Unzulässigkeit, Unschlüssigkeit oder
Unzweckmässigkeit einzelner Rechtsbegehren rechtfertige nicht ohne Weiteres die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
4.1
In formeller Hinsicht
rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seinen
Ausführungen diesbezüglich ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird, nicht zu
folgen.
4.2
Zunächst ist
festzustellen, dass sich der beklagte Gutachter bisher nicht zum Verfahren hat
vernehmen lassen. Dem Beschwerdeführer konnten somit keine Eingaben und
Beilagen des Beklagten zur Information und Stellungnahme zugestellt werden.
Demzufolge konnten sie auch keine Entscheidgrundlage bilden.
4.3
Die
Amtsgerichtspräsidentin stützt sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das
Urteil des Obergerichts Aargau vom 12. Juli 2022, aus dem auch der Entscheid
des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 hervor geht, und welches der
Beschwerdeführer selbst der Eingabe vom 14. Februar 2023 beilegte (Klagebeilage
3) und damit zu den Akten gab. Seinem Einwand ist diesbezüglich nicht zu
folgen.
Auch der Verweis der
Amtsgerichtspräsidentin auf die Bundesgerichtsurteile stellt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar. Bundesgerichtsurteile sind öffentlich zugänglich
und es entspricht dem korrekten und sorgfältigem Vorgehen der Gerichte, diese bei
der Begründung ihrer Urteile beizuziehen. Einer formellen Aufnahme in die Akten
bedarf es nicht. Daran ändert auch nichts, dass die fraglichen
Bundesgerichtsentscheide 5A_555/2022 vom 4. August 2022 und 5A_685/2022 vom 12.
Januar 2023 den Beschwerdeführer persönlich betreffen. Im Gegenteil musste dem
Beschwerdeführer der Inhalt dieser ihn persönlich betreffenden
Bundesgerichtsentscheide bekannt sein.
Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer die Bundesgerichtsverfahren mit seinem Antrag auf
Schadenersatz vom 29. Februar 2024 (dem Beklagten seien sämtliche
Gerichtskosten im Kanton Aargau, inklusive Obergerichts- und
Bundesgerichtskosten aufzuerlegen) selbst in das Verfahren einführte. Sein
Einwand, er kenne die Entscheidgrundlagen nicht und habe sich daher nicht dazu
äussern können, erweist sich als offensichtlich falsch.
5.1
Umstritten ist, ob die
Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache genügen, um die Voraussetzung der
fehlenden Aussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO zu erfüllen.
5.2
Um über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheiden zu können, hat eine
Überprüfung der Erfolgschancen im Hauptverfahren zu erfolgen. Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_842/2011 24. Februar 2012
E. 2.2.2).
6.1
Die Kernfrage dieses
Beschwerdeverfahrens ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wie
die Erfolgsaussichten seiner Genugtuungsklage zu beurteilen sind. Konkret
stellt sich die Frage, ob sein Hauptbegehren als aussichtslos erscheint und ihm
daher die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist.
6.2
Zur Beurteilung der
Erfolgsaussichten der Klage ist vorab auf die Voraussetzungen der Zusprechung
einer Genugtuung einzugehen. Die Art. 41 ff. OR regeln die Haftung bei
unerlaubten Handlungen (Schadenersatz und Genugtuung). Gemäss Art. 41 OR hat
Ersatz zu leisten, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit
Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Art. 41 OR stellt eine
Verschuldenshaftung dar. Eine Haftung nach dieser Bestimmung setzt kumulativ
einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein
Verschulden des Schädigers voraus (vgl. Martin A. Kessler, in:
Lüchinger / Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7.
Auflage, 2020, Art. 41 OR N 1 und 2c).
Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf
Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt
und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt in
erster Linie den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden
anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird
(vgl. u.a. Urteil 6S.392/2002 vom 17. Dezember 2002, E. 3;6B_544/2010 vom
25.
Oktober 2010, E. 3).
6.3
Entsprechend den Ausführungen der
Amtsgerichtspräsidentin vermag der Beschwerdeführer keine
Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 OR, welche sich aus dem
Gutachten ergäbe, aufzuzeigen. Der Umstand, dass er mit dem Ergebnis des
Gutachtens nicht einverstanden ist und dieses als falsch erachtet, begründet
keine Persönlichkeitsverletzung und erst recht nicht in der erforderlichen
Schwere, welche die Zusprechung eine Genugtuung rechtfertigen würde. Das
Gutachten wurde im Rahmen der amtlichen Verrichtungen erstellt und bereits von
diversen Gerichten als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und nach den Regeln
der fachlichen Kunst erstellt gewürdigt. Es ist weder eine
Persönlichkeitsverletzung noch eine Widerrechtlichkeit ersichtlich. Das
Begehren des Beschwerdeführers auf Genugtuung ist aussichtslos.
7.1
Der Beschwerdeführer
rügt, die Vorinstanz habe den Prüfrahmen von Art. 117 lit. b ZPO überschritten,
indem sie unzulässigerweise die materielle Prüfung der Klage vorweggenommen
habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
7.2
Die Amtsgerichtspräsidentin
geht korrekterweise davon aus, dass eine Partei, die die Prozesskosten selbst zu
tragen hätte, sich nach vernünftiger Überlegung gegen die Anstrengung dieses
Prozesses entschieden hätte. Dabei hat sie zulässigerweise die Verfahren vor
den Gerichten des Kantons Aargau in ihre Überlegungen einbezogen. Das Gutachten
war bereits in diesen Verfahren Streitthema. Sowohl das Bezirksgericht Aarau
wie auch das Obergericht des Kantons Aargau setzten sich umfassend mit dem
Gutachten und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und würdigten das
Gutachten als überzeugend und widerspruchsfrei. Auch vor Bundesgericht unterlag
der Beschwerdeführer mit seinen gegen das Gutachten gerichteten Vorbringen. Die
Darstellungen des Beschwerdeführers zum Inhalt des Gutachtens vermischen
ohnehin die im Gutachten wiedergebenden Parteiaussagen mit den
Schlussfolgerungen des Gutachters und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit
des Gutachtens aufzuwerfen. In der Gesamtwürdigung erscheint als aussichtslos,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Klage auf Genugtuung aus widerrechtlicher
Persönlichkeitsverletzung durchdringt. Eine vernünftige, selbstzahlende Partei
hätte unter diesen Umständen kein erneutes Verfahren angestrengt.
8.
Der Beschwerdeführer
vermag weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzulegen. Bei dieser Sachlage
erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer
ersucht auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von allem
Anfang an aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ausschliesst (Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das vom
Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
10.
Für das
Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden
oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz gilt die Kostenlosigkeit des
Verfahrens nach Art. 119 Abs. 6 ZPO nicht (BGE 137 III 470). Der
Beschwerdeführer hat somit ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF
30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die Rechtspraktikantin
Hagmann Zenker