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Entscheid

ZKBES.2026.74

unentgeltliche Rechtspflege

21. Mai 2026Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Kläger) reichte am 5. August 2022 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein

Schlichtungsgesuch gegen Dr. med B.___ (nachfolgend: Beklagter) ein. Der

Beklagte war im vorangegangenen Scheidungsverfahren des Klägers mit der

Erstellung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens beauftragt

worden. Der Kläger stellte darin folgende Rechtsbegehren:

Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der klagenden Partei eine Genugtuung zu bezahlen 70'000.00 CHF und 35'000.00 CHF

für den Sohn zu bezahlen.

Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der klagenden Partei eine Erkennung zu schreiben, dass meine

Erziehungsfähigkeit im Bericht fehlerhaft geschrieben sind und das mein Sohn

C.___, geb. 2008, muss bei mir leben.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.

Der Kläger begründete

seine Forderungen damit, der Beklagte habe im Bericht die Ehre des Klägers

durch unbegründete Äusserungen verletzt, diese Äusserungen seien vom

Obergericht als Grundlage für den Entscheid der Obhutszuteilung des Sohnes

genommen worden und niemand nehme den Kläger mehr ernst. Das Kind sei daher

gezwungen, bei der Mutter zu leben, wo seine Weiterentwicklung sabotiert würde.

Dadurch seien die geistige und körperliche Gesundheit und damit das Leben des

Sohnes gefährdet.

2. Die

Schlichtungsverhandlung vom 25. Oktober 2022 scheiterte. Dem Kläger wurde die

Klagebewilligung erteilt.

3. Der Kläger reichte

fristgemäss am 31. Januar 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern die Klage gegen

den Beklagten und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein,

welche am 3. Februar 2023 vom Richteramt Solothurn-Lebern zur Nachbesserung bis

spätestens am 24. Februar 2023 zurückgewiesen wurde.

4. Auf den 14. Februar

2023 datiert reichte der Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern die

nachgebesserte Klage sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ein. Der Kläger stellte darin folgende Anträge:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger eine Genugtuung von CHF 70'000.00 und CHF 35'000.00 für den Sohn zu

bezahlen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, eine

Erkennung zu schreiben, dass die Erziehungsfähigkeiten des Klägers im Bericht

fehlerhaft geschrieben sind und dass sein Sohn C.___, geb. 2008, bei ihm leben

muss.

3. Beim Bundesamt für Gesundheit einen

Antrag auf Entziehung der Berufsausübung des Beklagten zu stellen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Er begründete seine

Forderungen damit, der Beklagte habe durch unbegründete und beleidigende

Äusserungen die Ehre des Klägers verletzt. Weiter würden ein psycho-emotionaler

Missbrauch des Sohnes und des Klägers, eine Unterlassung der Nothilfe und

Gefährdung, die Beeinflussung der Obhut durch die Erstellung des Gutachtens,

ein Missbrauch der ärztlichen Position und Stellung, die Erstellung eines

missbräuchlichen und falschen Gutachtens sowie weitere Vergehen vorliegen.

5. Mit Eingabe vom 29.

Februar 2024 ergänzte der Kläger seine Klage um folgende Anträge:

1. (…)

2. Alle wegen den falschen Gutachten

verursachten für den Kläger Gerichtskosten in Kanton Aargau inklusive

Obergerichts- und Bundesgerichtskosten soll der Beklagter begleiten.

3. (…)

6. Die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern verfügte am 8. Januar 2026

(Ziffern 2, 3 und 5 begründet am 18. Februar 2026) aufgrund der

Aussichtslosigkeit der vom Kläger gestellten Anträge folgendes:

1. (…)

2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat bis 2. März 2026 einen

Gerichtskostenvorschuss von CHF 7'400.00 an die zentrale Gerichtskasse in

Solothurn zu bezahlen.

4. (…)

5. Wird der Vorschuss nicht bezahlt, wird

ein Nichteintretensentscheid gefällt.

7. Am 23. Februar 2026

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen das begründete

Urteil. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 8. Januar 2026 (begründet am 18. Februar 2026) sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sei der Kostenvorschuss von CHF 7'400.00 vollumfänglich

ausgeschlossen.

4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung

zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung des

Kostenvorschusses und der angedrohten Säumnisfolgen (Nichteintreten).

5. Eventualiter sei die Sache zur neuen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs zu den beigezogenen Vorakten und Entscheidgrundlagen und unter Anwendung

des zutreffenden Prüfungsmassstabs nach Art. 117 lit. b ZPO und ohne

unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.

8. Gleichentags stellte

der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Darin

wiederholte er folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

2. Insbesondere sei die in der

angefochtenen Verfügung angesetzte Kostenvorschussfrist (CHF 7'400.00 bis 2.

März 2026) bis zum Entscheid des Obergerichts zu sistieren, bzw. das Richteramt

Solothurn-Lebern anzuweisen, bis zum Entscheid des Obergerichts nicht wegen

Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten.

9. Mit Verfügung vom 26.

Februar 2026 erteilte der Vizepräsident der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

10. Mit Verfügung vom 3.

März 2026 verzichtete die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf eine

Stellungnahme und verwies auf ihre begründete Verfügung vom 18. Februar 2026.

11. Am 5. März 2026 (fristgemäss

nachgebessert mit Eingabe vom 9. März 2026) reichte der Beschwerdeführer ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ein

und ersuchte darum, den angesetzten Kostenvorschuss von CHF 500.00 bis zum

Entscheid zu sistieren, eventualiter sei der Kostenvorschuss infolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben.

12. Am 6. März 2026

verfügte der Vizepräsident, dass vorerst auf die Einforderung eines

Kostenvorschusses verzichtet wird.

13. Über die Beschwerde

kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Erwägungen der Vorinstanz und den Parteistandpunkt wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege begründet die Amtsgerichtspräsidentin mit der

Aussichtslosigkeit der eingereichten Klage. Zu den Anträgen des Klägers auf

Zusprechung einer Genugtuung sowie auf Verfassung einer «Erkennung» hält die

Amtsgerichtspräsidentin im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer

entsprechende Vorbingen gegen das Gutachten bereits in anderen, rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren vorgebracht habe. Insbesondere sei das infrage

stehende Gutachten bereits vom Bezirksgericht Aarau und dem Obergericht des

Kantons Aargau als überzeugend und widerspruchsfrei gewürdigt worden (vgl.

Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 und Urteil des Obergerichts

Aarau vom 12. Juli 2022). Auch die im Zusammenhang mit dem Gutachten erhobenen

Beschwerden beim Bundesgericht (vgl. Urteil 5A_555/2022 vom 4. August 2022 und

Urteil 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023) seien erfolglos geblieben, soweit

darauf eingetreten worden sei. Die Amtsgerichtspräsidentin führt aus, dass

insbesondere der Ausgang des Verfahrens vor dem Obergericht Aargau zeige, dass die

Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, das Gutachten zu

erschüttern.

Eine allfällige

Persönlichkeitsverletzung sei gerechtfertigt, da das Gutachten in

pflichtgemässer Ausübung des Amtes des Gutachters ausgestellt worden sei. Der

Beschwerdeführer bringe keine tauglichen Argumente vor, welche daran ernsthafte

Zweifel aufkommen liessen. Der Antrag auf Genugtuung sei sowieso von vornherein

hinfällig, da die Verletzung bereits wiedergutgemacht sei (der Sohn lebe beim

Vater). Gleich verhielte es sich mit dem Antrag auf Ausstellung einer

«Erkennung», für die es an einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer

Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO mangle.

Der Antrag auf Meldung an das Bundesamt

für Gesundheit sei aus formellen Gründen (unzulässige Klageerweiterung)

aussichtslos und ohnehin ein unzulässiges Rechtsbegehren.

Auch der mit Eingabe vom 29. Februar

2024.

eingereichte Antrag auf Übernahme der im Kanton Aargau entstandenen

Verfahrenskosten stelle eine unzulässige Klageerweiterung dar und sei

demzufolge aussichtslos.

Die Gewinnaussichten seien

zusammengefasst so gering, dass das Gesuch des Klägers auf unentgeltliche

Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen sei.

2.1

Der Beschwerdeführer

macht dagegen geltend, die Vorinstanz habe den bei der Beurteilung eines

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebenden Prüfmassstab überschritten.

Es sei nicht zu prüfen, ob der Anspruch des Klägers im Hauptverfahren mit

grosser Wahrscheinlichkeit gutgeheissen würde. Entscheidend sei, ob der

Standpunkt objektiv vertretbar sei und die Klage nicht von vornherein

aussichtslos sei. Die Vorinstanz habe in einem unzulässigen Masse eine

materielle Beweiswürdigung vorgenommen, welche dem Hauptverfahren vorbehalten

sei. Insbesondere habe sich die Vorinstanz bereits umfassend mit dem Beweiswert

und den Erfolgsaussichten zentraler Fragen auseinandergesetzt. Die Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtspflege beruhe folglich auf einer rechtsfehlerhaften

Anwendung des Begriffs der Aussichtslosigkeit.

2.2

Zur Untermauerung

seiner Erfolgsaussichten führt der Beschwerdeführer verschiedene, aus seiner

Sicht bestehende, Widersprüche und Mängel im Gutachten an und macht geltend,

dieses sei in wesentlichen Punkten nicht schlüssig. Er verweist hierzu auf

entsprechende E-Mail-Korrespondenz sowie ärztliche Berichte (Beschwerdebeilagen

2, 3, 6 und 9).

2.3

Weiter bringt der

Beschwerdeführer vor, sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sei

verletzt, indem sich die Amtsgerichtspräsidentin auf die früheren Aargauer

Entscheide und Bundesgerichtsurteile gestützt habe, welche sich jedoch nicht in

den Akten befänden. Für ihn sei daher nicht nachvollziehbar, auf welche

konkreten Entscheidgrundlagen und Aktenstücke die Vorinstanz tatsächlich

abgestellt habe. Daher habe er sich nicht gezielt zu den massgeblichen

Entscheidgrundlagen äussern können. Zudem seien ihm keine Eingaben oder

Beilagen des beklagten Gutachters zur Information und Stellungnahme zugestellt

worden. Eventualiter sei die Sache daher zur Neubeurteilung unter Gewährung des

rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.1

Gemäss Art. 121 ZPO

kann die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde

angefochten werden. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 N 15). In der Beschwerde

sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.2

Vom Beschwerdeführer

nicht substanziiert bestritten sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Antrag

auf Schreiben einer Erkennung, zum Antrag auf Meldung an das BAG sowie zum

Antrag auf Überbürdung der Gerichtskosten an den Beklagten. Er beschränkt sich

auf die pauschale Aussage, die Unzulässigkeit, Unschlüssigkeit oder

Unzweckmässigkeit einzelner Rechtsbegehren rechtfertige nicht ohne Weiteres die

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die diesbezüglichen Ausführungen

des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an eine Beschwerde nicht.

4.1

In formeller Hinsicht

rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seinen

Ausführungen diesbezüglich ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird, nicht zu

folgen.

4.2

Zunächst ist

festzustellen, dass sich der beklagte Gutachter bisher nicht zum Verfahren hat

vernehmen lassen. Dem Beschwerdeführer konnten somit keine Eingaben und

Beilagen des Beklagten zur Information und Stellungnahme zugestellt werden.

Demzufolge konnten sie auch keine Entscheidgrundlage bilden.

4.3

Die

Amtsgerichtspräsidentin stützt sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das

Urteil des Obergerichts Aargau vom 12. Juli 2022, aus dem auch der Entscheid

des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 hervor geht, und welches der

Beschwerdeführer selbst der Eingabe vom 14. Februar 2023 beilegte (Klagebeilage

3) und damit zu den Akten gab. Seinem Einwand ist diesbezüglich nicht zu

folgen.

Auch der Verweis der

Amtsgerichtspräsidentin auf die Bundesgerichtsurteile stellt keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs dar. Bundesgerichtsurteile sind öffentlich zugänglich

und es entspricht dem korrekten und sorgfältigem Vorgehen der Gerichte, diese bei

der Begründung ihrer Urteile beizuziehen. Einer formellen Aufnahme in die Akten

bedarf es nicht. Daran ändert auch nichts, dass die fraglichen

Bundesgerichtsentscheide 5A_555/2022 vom 4. August 2022 und 5A_685/2022 vom 12.

Januar 2023 den Beschwerdeführer persönlich betreffen. Im Gegenteil musste dem

Beschwerdeführer der Inhalt dieser ihn persönlich betreffenden

Bundesgerichtsentscheide bekannt sein.

Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer die Bundesgerichtsverfahren mit seinem Antrag auf

Schadenersatz vom 29. Februar 2024 (dem Beklagten seien sämtliche

Gerichtskosten im Kanton Aargau, inklusive Obergerichts- und

Bundesgerichtskosten aufzuerlegen) selbst in das Verfahren einführte. Sein

Einwand, er kenne die Entscheidgrundlagen nicht und habe sich daher nicht dazu

äussern können, erweist sich als offensichtlich falsch.

5.1

Umstritten ist, ob die

Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache genügen, um die Voraussetzung der

fehlenden Aussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO zu erfüllen.

5.2

Um über das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheiden zu können, hat eine

Überprüfung der Erfolgschancen im Hauptverfahren zu erfolgen. Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,

beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der

Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_842/2011 24. Februar 2012

E. 2.2.2).

6.1

Die Kernfrage dieses

Beschwerdeverfahrens ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wie

die Erfolgsaussichten seiner Genugtuungsklage zu beurteilen sind. Konkret

stellt sich die Frage, ob sein Hauptbegehren als aussichtslos erscheint und ihm

daher die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist.

6.2

Zur Beurteilung der

Erfolgsaussichten der Klage ist vorab auf die Voraussetzungen der Zusprechung

einer Genugtuung einzugehen. Die Art. 41 ff. OR regeln die Haftung bei

unerlaubten Handlungen (Schadenersatz und Genugtuung). Gemäss Art. 41 OR hat

Ersatz zu leisten, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit

Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Art. 41 OR stellt eine

Verschuldenshaftung dar. Eine Haftung nach dieser Bestimmung setzt kumulativ

einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen

schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein

Verschulden des Schädigers voraus (vgl. Martin A. Kessler, in:

Lüchinger / Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7.

Auflage, 2020, Art. 41 OR N 1 und 2c).

Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf

Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt

und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt in

erster Linie den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden

anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird

(vgl. u.a. Urteil 6S.392/2002 vom 17. Dezember 2002, E. 3;6B_544/2010 vom

25.

Oktober 2010, E. 3).

6.3

Entsprechend den Ausführungen der

Amtsgerichtspräsidentin vermag der Beschwerdeführer keine

Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 OR, welche sich aus dem

Gutachten ergäbe, aufzuzeigen. Der Umstand, dass er mit dem Ergebnis des

Gutachtens nicht einverstanden ist und dieses als falsch erachtet, begründet

keine Persönlichkeitsverletzung und erst recht nicht in der erforderlichen

Schwere, welche die Zusprechung eine Genugtuung rechtfertigen würde. Das

Gutachten wurde im Rahmen der amtlichen Verrichtungen erstellt und bereits von

diversen Gerichten als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und nach den Regeln

der fachlichen Kunst erstellt gewürdigt. Es ist weder eine

Persönlichkeitsverletzung noch eine Widerrechtlichkeit ersichtlich. Das

Begehren des Beschwerdeführers auf Genugtuung ist aussichtslos.

7.1

Der Beschwerdeführer

rügt, die Vorinstanz habe den Prüfrahmen von Art. 117 lit. b ZPO überschritten,

indem sie unzulässigerweise die materielle Prüfung der Klage vorweggenommen

habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

7.2

Die Amtsgerichtspräsidentin

geht korrekterweise davon aus, dass eine Partei, die die Prozesskosten selbst zu

tragen hätte, sich nach vernünftiger Überlegung gegen die Anstrengung dieses

Prozesses entschieden hätte. Dabei hat sie zulässigerweise die Verfahren vor

den Gerichten des Kantons Aargau in ihre Überlegungen einbezogen. Das Gutachten

war bereits in diesen Verfahren Streitthema. Sowohl das Bezirksgericht Aarau

wie auch das Obergericht des Kantons Aargau setzten sich umfassend mit dem

Gutachten und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und würdigten das

Gutachten als überzeugend und widerspruchsfrei. Auch vor Bundesgericht unterlag

der Beschwerdeführer mit seinen gegen das Gutachten gerichteten Vorbringen. Die

Darstellungen des Beschwerdeführers zum Inhalt des Gutachtens vermischen

ohnehin die im Gutachten wiedergebenden Parteiaussagen mit den

Schlussfolgerungen des Gutachters und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit

des Gutachtens aufzuwerfen. In der Gesamtwürdigung erscheint als aussichtslos,

dass der Beschwerdeführer mit seiner Klage auf Genugtuung aus widerrechtlicher

Persönlichkeitsverletzung durchdringt. Eine vernünftige, selbstzahlende Partei

hätte unter diesen Umständen kein erneutes Verfahren angestrengt.

8.

Der Beschwerdeführer

vermag weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzulegen. Bei dieser Sachlage

erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

9.

Der Beschwerdeführer

ersucht auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von allem

Anfang an aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ausschliesst (Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das vom

Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

10.

Für das

Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden

oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz gilt die Kostenlosigkeit des

Verfahrens nach Art. 119 Abs. 6 ZPO nicht (BGE 137 III 470). Der

Beschwerdeführer hat somit ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF

30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die Rechtspraktikantin

Hagmann Zenker