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Entscheid

ZKBES.2026.76

Verfügung vom 19. Februar 2026

25. März 2026Deutsch5 min

Olten-Gösgen zur Vorsorgebeauftragten ihrer Mutter C.___ ernannt. Gemäss Erbvertrag

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 25. März 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident

Hagmann

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter

Trümpy,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias

Burri,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 19. Februar 2026

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. C.___ ist die Mutter von A.___ und B.___.

Letztere wurde am 16. Juli 2024 von der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen zur Vorsorgebeauftragten ihrer Mutter C.___ ernannt. Gemäss Erbvertrag

vom 19. März 2002 soll A.___ die Liegenschaft GB [...] auf Anrechnung an ihren

Erbteil erhalten. Nachdem sie festgestellt hatte, dass C.___ bzw. B.___

Anstalten trafen, die Liegenschaft GB [...] zu verkaufen, stellte A.___ (im

Folgenden die Gesuchstellerin) am 22. Oktober 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen

ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen/Superprovisorium gegen C.___.

Darin verlangte sie, es sei auf GB [...] eine Verfügungsbeschränkung als

Vormerkung im Grundbuch einzutragen. Darauf erteilte B.___ Rechtsanwalt Tobias

Burri am 29. Oktober 2025 den Auftrag und die Vollmacht, A.___ in dieser

Angelegenheit zu vertreten. Am 25. November 2025 wies der Amtsgerichtspräsident

das Grundbuchamt Olten-Gösgen superprovisorisch an, die beantragte

Verfügungsbeschränkung vorzumerken.

Erwägungen

2.

C.___ verstarb am 9. Dezember 2025.

Mutmassliche Erben sind ihre Töchter, die Gesuchstellerin und B.___. Am 16.

Februar 2026 stellte Rechtsanwalt Tobias Burri im Namen und Auftrag seiner

Klientin den Antrag, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Ermittlung

sämtlicher Erben von C.___ zu sistieren.

3.

Am 19. Februar 2026 schickte der

Amtsgerichtspräsident diese Eingabe an die Gesuchstellerin und sistierte das

Verfahren bis vorläufig 31. August 2026. Ein Entscheid über die Bestätigung des

Superprovisoriums wurde daher noch nicht getroffen.

4.

Gegen diese Verfügung erhob die

Gesuchstellerin (im Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 26. Februar 2026

frist- und formgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts. Als

Beschwerdegegnerin nennt sie die Erbengemeinschaft der C.___, bestehend aus ihrer

Schwester B.___ und ihr selbst. Für das vorliegende Verfahren wird davon

ausgegangen, dass es keine anderen Erben als A.___ und B.___ gibt. Damit sind

sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft entweder auf der Aktiv - oder der

Passivseite beteiligt. Im vorliegenden Verfahren wird daher die

Beschwerdeführerin als Rechtsmittelklägerin und B.___ als Rechtsmittelbeklagte

aufgeführt. Das Rubrum wird entsprechend angepasst.

5.

Die Beschwerdeführerin

stellt die folgenden Anträge:

1.

Die

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 19. Februar 2026 im

Verfahren Nr. OGZPR.2025.2035 sei aufzuheben.

2.

Das

Amtsgerichtspräsidium Olten-Gösgen sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine

Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur von Herrn Rechtsanwalt Tobias

Burri im Verfahren Nr. OGZPR.2025.2035 «im Namen und auftrags meiner Klientin»

verfassten Eingabe an das Amtsgerichtspräsidium Olten-Gösgen vom 16. Februar

2026.

anzusetzen.

3.

Herr

Rechtsanwalt Tobias Burri sei um Einreichung der entsprechenden Vollmacht und

um ganz konkrete Angabe darüber zu ersuchen, wen genau er in seiner oben unter

Ziffer 2 aufgeführten Eingabe ans Gericht vom 16. Februar 2026 mit der

Bezeichnung «im Namen und auftrags meiner Klientin» namentlich gemeint hat, und

ob er im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Jemandem die Interessen vertritt,

und wenn ja, von wem.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Barauslagen und gesetzliche MWST) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin Nr. 1.

6.

Die Beschwerdeführerin hat bereits am

9.

Dezember 2025 bei der Vorinstanz den Antrag gestellt, das Verfahren sei bis

zum rechtskräftigen Abschluss des Nachlassverfahrens zu sistieren. Weiter

erklärte sie in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Dezember 2025, sie habe

ein ausgewiesenes und legitimes Interesse daran, dass die bereits

superprovisorisch im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung bis zum

Abschluss des Nachlassverfahrens bestehen bleibe. Mit der vom

Amtsgerichtspräsidenten verfügten vorläufigen Sistierung bis 31. August 2026

wird diesem Anliegen Rechnung getragen. Die Verfügungsbeschränkung ist und

bleibt vorläufig im Grundbuch vorgemerkt. Die Beschwerdeführerin ist durch die

Sistierung nicht beschwert. Sie hat kein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).

7.

Die Beschwerdeführerin verlangt

weiter, es sei ihr eine Frist zur Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwalt

Tobias Burri vom 16. Februar 2026 anzusetzen. In dieser Eingabe hat

Rechtsanwalt Tobias Burri eine Sistierung des Verfahrens beantragt und damit

den gleichen Antrag gestellt wie die Beschwerdeführerin. Daraufhin hat der

Amtsgerichtspräsident das Verfahren wie übereinstimmend beantragt sistiert.

Nach Aufhebung der Sistierung wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit

haben, zur Eingabe von Rechtsanwalt Tobias Burri eine Stellungnahme

einzureichen, soweit sie daran noch ein Interesse haben wird. Aktuell hat sie

keines. Ohnehin ist ihrem Antrag auf Erlass einer superprovisorischen

Verfügungsbeschränkung entsprochen worden. Am formellen Verfahrensrügen besteht

auch deshalb kein Interesse mehr.

8.

Mit ihrem Antrag Nr. 3 verlangt die

Beschwerdeführerin eine Klärung, wen Rechtsanwalt Tobias Burri vertritt.

Darüber hat der Amtsgerichtspräsident noch keinen Entscheid getroffen, der

angefochten werden könnte. Der Amtsgerichtspräsident wird indessen nach der

Aufhebung der Sistierung das Vertretungsverhältnisses abklären müssen. Im

Moment besteht daran kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Dies gilt umso mehr,

als sie in materieller Hinsicht vorläufig durchgedrungen ist.

Dispositiv

9. Die Beschwerde erweist sich demnach

im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. Auf eine

Parteientschädigung besteht kein Anspruch.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht

ausgerichtet

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF

30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Hagmann Schaller