ZKBES.2026.76
Verfügung vom 19. Februar 2026
25. März 2026Deutsch5 min
Olten-Gösgen zur Vorsorgebeauftragten ihrer Mutter C.___ ernannt. Gemäss Erbvertrag
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 25. März 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident
Hagmann
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter
Trümpy,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias
Burri,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 19. Februar 2026
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. C.___ ist die Mutter von A.___ und B.___.
Letztere wurde am 16. Juli 2024 von der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde
Olten-Gösgen zur Vorsorgebeauftragten ihrer Mutter C.___ ernannt. Gemäss Erbvertrag
vom 19. März 2002 soll A.___ die Liegenschaft GB [...] auf Anrechnung an ihren
Erbteil erhalten. Nachdem sie festgestellt hatte, dass C.___ bzw. B.___
Anstalten trafen, die Liegenschaft GB [...] zu verkaufen, stellte A.___ (im
Folgenden die Gesuchstellerin) am 22. Oktober 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen
ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen/Superprovisorium gegen C.___.
Darin verlangte sie, es sei auf GB [...] eine Verfügungsbeschränkung als
Vormerkung im Grundbuch einzutragen. Darauf erteilte B.___ Rechtsanwalt Tobias
Burri am 29. Oktober 2025 den Auftrag und die Vollmacht, A.___ in dieser
Angelegenheit zu vertreten. Am 25. November 2025 wies der Amtsgerichtspräsident
das Grundbuchamt Olten-Gösgen superprovisorisch an, die beantragte
Verfügungsbeschränkung vorzumerken.
Erwägungen
2.
C.___ verstarb am 9. Dezember 2025.
Mutmassliche Erben sind ihre Töchter, die Gesuchstellerin und B.___. Am 16.
Februar 2026 stellte Rechtsanwalt Tobias Burri im Namen und Auftrag seiner
Klientin den Antrag, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Ermittlung
sämtlicher Erben von C.___ zu sistieren.
3.
Am 19. Februar 2026 schickte der
Amtsgerichtspräsident diese Eingabe an die Gesuchstellerin und sistierte das
Verfahren bis vorläufig 31. August 2026. Ein Entscheid über die Bestätigung des
Superprovisoriums wurde daher noch nicht getroffen.
4.
Gegen diese Verfügung erhob die
Gesuchstellerin (im Folgenden auch die Beschwerdeführerin) am 26. Februar 2026
frist- und formgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts. Als
Beschwerdegegnerin nennt sie die Erbengemeinschaft der C.___, bestehend aus ihrer
Schwester B.___ und ihr selbst. Für das vorliegende Verfahren wird davon
ausgegangen, dass es keine anderen Erben als A.___ und B.___ gibt. Damit sind
sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft entweder auf der Aktiv - oder der
Passivseite beteiligt. Im vorliegenden Verfahren wird daher die
Beschwerdeführerin als Rechtsmittelklägerin und B.___ als Rechtsmittelbeklagte
aufgeführt. Das Rubrum wird entsprechend angepasst.
5.
Die Beschwerdeführerin
stellt die folgenden Anträge:
1.
Die
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 19. Februar 2026 im
Verfahren Nr. OGZPR.2025.2035 sei aufzuheben.
2.
Das
Amtsgerichtspräsidium Olten-Gösgen sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur von Herrn Rechtsanwalt Tobias
Burri im Verfahren Nr. OGZPR.2025.2035 «im Namen und auftrags meiner Klientin»
verfassten Eingabe an das Amtsgerichtspräsidium Olten-Gösgen vom 16. Februar
2026.
anzusetzen.
3.
Herr
Rechtsanwalt Tobias Burri sei um Einreichung der entsprechenden Vollmacht und
um ganz konkrete Angabe darüber zu ersuchen, wen genau er in seiner oben unter
Ziffer 2 aufgeführten Eingabe ans Gericht vom 16. Februar 2026 mit der
Bezeichnung «im Namen und auftrags meiner Klientin» namentlich gemeint hat, und
ob er im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Jemandem die Interessen vertritt,
und wenn ja, von wem.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Barauslagen und gesetzliche MWST) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin Nr. 1.
6.
Die Beschwerdeführerin hat bereits am
9.
Dezember 2025 bei der Vorinstanz den Antrag gestellt, das Verfahren sei bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Nachlassverfahrens zu sistieren. Weiter
erklärte sie in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Dezember 2025, sie habe
ein ausgewiesenes und legitimes Interesse daran, dass die bereits
superprovisorisch im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung bis zum
Abschluss des Nachlassverfahrens bestehen bleibe. Mit der vom
Amtsgerichtspräsidenten verfügten vorläufigen Sistierung bis 31. August 2026
wird diesem Anliegen Rechnung getragen. Die Verfügungsbeschränkung ist und
bleibt vorläufig im Grundbuch vorgemerkt. Die Beschwerdeführerin ist durch die
Sistierung nicht beschwert. Sie hat kein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).
7.
Die Beschwerdeführerin verlangt
weiter, es sei ihr eine Frist zur Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwalt
Tobias Burri vom 16. Februar 2026 anzusetzen. In dieser Eingabe hat
Rechtsanwalt Tobias Burri eine Sistierung des Verfahrens beantragt und damit
den gleichen Antrag gestellt wie die Beschwerdeführerin. Daraufhin hat der
Amtsgerichtspräsident das Verfahren wie übereinstimmend beantragt sistiert.
Nach Aufhebung der Sistierung wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit
haben, zur Eingabe von Rechtsanwalt Tobias Burri eine Stellungnahme
einzureichen, soweit sie daran noch ein Interesse haben wird. Aktuell hat sie
keines. Ohnehin ist ihrem Antrag auf Erlass einer superprovisorischen
Verfügungsbeschränkung entsprochen worden. Am formellen Verfahrensrügen besteht
auch deshalb kein Interesse mehr.
8.
Mit ihrem Antrag Nr. 3 verlangt die
Beschwerdeführerin eine Klärung, wen Rechtsanwalt Tobias Burri vertritt.
Darüber hat der Amtsgerichtspräsident noch keinen Entscheid getroffen, der
angefochten werden könnte. Der Amtsgerichtspräsident wird indessen nach der
Aufhebung der Sistierung das Vertretungsverhältnisses abklären müssen. Im
Moment besteht daran kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Dies gilt umso mehr,
als sie in materieller Hinsicht vorläufig durchgedrungen ist.
Dispositiv
9. Die Beschwerde erweist sich demnach
im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. Auf eine
Parteientschädigung besteht kein Anspruch.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht
ausgerichtet
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF
30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller