Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2026.78

Rechtsöffnung

9. Juni 2026Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz und/oder

Rechtsanwältin Una Paunovic, ersuchte beim Richteramt Olten-Gösgen am 22.

September 2025 in der gegen die B.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 1'471'807.65 nebst Zins zu

5% seit 7. August 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gesuchsgegnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin

liess sich innert erstreckter Frist nicht vernehmen.

3. Der

Amtsgerichtspräsident fällte am 30. Januar 2026 folgendes Urteil:

1. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. August 2025 wird das Begehren um

Rechtsöffnung abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

gesprochen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00

werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

4. Frist- und formgerecht

erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 2. März

2026 Beschwerde gegen das begründete Urteil und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des Richteramts

Olten-Gösgen vom 30. Januar 2026 (OGZPR.2025.[...]) aufzuheben und in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (Zahlungsbefehl vom 8.

August 2025, Rechtsvorschlag vom 12. August 2025) für den Betrag CHF

1'471'807.65 nebst Zins zu 5% seit 7. August 2025 provisorische Rechtsöffnung

zu erteilen;

2. Eventualiter sei das Urteil des

Richteramts Olten-Gösgen vom 30. Januar 2026 (OGZPR.2025.[...]) aufzuheben und

die Sache zur neuen Entscheidung an das Richteramt Olten-Gösgen zurückzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Gesuchsgegnerin

(nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Yves Waldmann,

beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6. Die Beschwerdeführerin

reichte am 25. März 2026 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Gleichentags

reichte Rechtsanwältin Una Paunovic die Honorarnote ein.

7. Am 13. April 2026 liess

sich die Beschwerdegegnerin erneut vernehmen. Advokat Yves Waldmann legte seine

Honorarnote bei.

8. Über die Beschwerde

kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gab die

Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung.

2.1

Die Vorinstanz führt

aus, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Finanzierungsvertrag nur

die Bedingungen festlege, unter welchen die Beschwerdeführerin bereit sei, der

Beschwerdegegnerin einen Kredit zur Finanzierung ihres Lagers an Lagerwagen zu

gewähren, dies bis zu einer maximalen Kreditlimite von CHF 2'000'000.00.

Aus diesem Finanzierungsvertrag sei jedoch keine Pflicht der Beschwerdegegnerin

ableitbar, einen Kredit zu beziehen. Auch aus dem Anhang I zum

Finanzierungsvertrag sei kein Betrag ersichtlich, den die Beschwerdegegnerin

anerkenne, vorbehaltlos zu schulden. Auch die mit dem Rechtsöffnungsgesuch

eingereichten Beilagen 9 bis 44 seien keine Schuldanerkennungen, liessen sie

sich doch weder dem Finanzierungsvertrag zuordnen noch seien sie von der

Beschwerdegegnerin unterschrieben. Es liege somit keine Schuldanerkennung nach

Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkus (SchKG, SR 281.1)

vor, womit das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen sei.

2.2

Vor der

Rechtsmittelinstanz wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst und im

Wesentlichen dagegen ein, es liege eine zusammengesetzte Urkunde vor, bestehend

aus dem Finanzierungsvertrag vom 22. Dezember 2022, dem Anhang I zum

Finanzierungsvertrag vom 9. Februar 2024, den eingereichten

Finanzierungsanträgen sowie den Zahlungsnachweisen, welche im Gesamten die

Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 82

SchKG erfülle. Die Beschwerdeführerin führt aus, beim Finanzierungsvertrag

handle es sich um einen Rahmenkreditvertrag. Er lege ein klares,

standardisiertes und abschliessendes Vorgehen fest, welches zur Entstehung der

einzelnen Finanzierungen führe. Die entsprechende bundesgerichtliche

Rechtsprechung, insbesondere BGE 136 III 627, E. 2, sei

anzuwenden. Demzufolge müsse aus dem Finanzierungsvertrag kein konkreter Betrag

hervorgehen, nachzuweisen seien der Abschluss des Rahmenkreditvertrags

inklusive Unterschrift des Schuldners sowie die darauf beruhenden

Kreditauszahlungen. Die eingereichten Beilagen 9 bis 44 würden die Auszahlungen

in Zusammenhang mit dem Finanzierungsvertrag bringen (u.a. würden sämtliche

Finanzierungsanträge den Hinweis «Credit line no [...]» tragen), wodurch nicht

jeder einzelne Finanzierungsantrag einer Unterschrift durch den Schuldner

bedürfe. Sie führt weiter aus, nicht die zusätzlichen Urkunden müssten sich auf

die unterzeichnete Schuldanerkennung beziehen, sondern die unterzeichnete Schuldanerkennung

müsse auf die zugehörigen Dokumente Bezug nehmen. Der Zusammenhang zwischen den

Urkunden und den Auszahlungen sei nachgewiesen, womit die Anforderungen an einen

provisorischen Rechtsöffnungstitel erfüllt seien.

2.3

Die Beschwerdegegnerin

bestreitet in ihrer Stellungnahme zunächst vollumfänglich die materiellen

Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Bestand, Umfang und Fälligkeit der

Forderung. Zur Sache führt sie im Wesentlichen aus, dass sich aus der von der

Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung ergebe, dass ein zusammengesetzter

Rechtsöffnungstitel nur möglich sei, wenn das unterschriebene Hauptdokument auf

weitere Dokumente verweise; es müsse sich also aus der unterzeichneten Urkunde

selbst ergeben, dass weitere Dokumente anerkannt werden. Sie verweist dabei auf

BGE 132 III 480, E. 4.1. Diese Voraussetzung erfülle der

Finanzierungsvertrag nicht. Aus der Urkunde lasse sich nicht erkennen, ob und

falls ja in welcher Höhe ein Kredit ausbezahlt worden sei. Die

Beschwerdegegnerin führt weiter aus, die Beilagen 9 bis 44 würden sich nicht,

wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange, zweifelsfrei in

Verbindung mit dem Finanzierungsvertrag bringen lassen. Dies insbesondere, da

auch Zahlungen aus anderen Rechtsgründen von der Beschwerdeführerin an die

Beschwerdegegnerin geflossen seien, bei denen die Beschwerdegegnerin nicht zur

Rückzahlung verpflichtet sei. Auch würden keine von der Beschwerdegegnerin

unterzeichneten Finanzierungsanträge vorliegen. Dieser bedürfe es jedoch, damit

von einem Rechtsöffnungstitel ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei bereits

bestritten, dass es sich beim Finanzierungsvertrag um einen Rahmenkreditvertrag

handle.

3.1

Im vorliegenden

Verfahren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die

provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht verweigerte. Konkret stellt sich die

Frage, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden als

Rechtsöffnungstitel infrage kommen.

3.2

Gemäss Art. 82

Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen,

wenn die Forderung auf einer öffentlichen Urkunde oder einer durch Unterschrift

bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Das Gericht erteilt die provisorische

Rechtsöffnung, sofern die Betriebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung

entkräften, nicht sofort glaubhaft macht. Als Schuldanerkennung gilt eine

Willenserklärung der Schuldnerin, in welcher sie anerkennt, eine bestimmte oder

leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als

Sicherheitsleistung zu hinterlegen (BGE 139 III 297,

E. 2.3.1). Erforderlich ist somit ein aus der Schuldanerkennung

hervorgehender vorbehalts- und bedingungsloser Wille der Schuldnerin, der

Gläubigerin eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (BGE 136 III 627,

E. 2).

Die Schuldanerkennung kann

sich dabei auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die

notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 114 III 71, E. 2).

Die unterzeichnete Urkunde muss jedoch klar und unmittelbar auf die

Schriftstücke hinweisen, welche den Betrag der anerkannten Schuld ausweisen.

Eine Bezugnahme ist währenddessen nur möglich, wenn Bestand und Inhalt des

Dokuments bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung klar sind und von der

unterzeichneten Willensäusserung gedeckt sind. Einseitig von der Gläubigerin erstellte

Dokumente, wie beispielsweise von einer Bank erstellte Kontoauszüge, können

nicht Bestandteil einer zusammengesetzten Schuldanerkennung sein (vgl. BGE 132

III 480, E. 4.1 und E. 4.3; BGE 136 III 627, E. 3.3;

jeweils mit Hinweisen).

3.3

Bei einem

Rahmenkreditvertrag ist zusätzlich zu beachten, dass die vereinbarte

Kreditlimite für sich allein noch keine Anerkennung einer bestimmten oder

leicht bestimmbaren Schuld darstellt. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kommt ein Rahmenkreditvertrag höchstens dann selbstständig als

Rechtsöffnungstitel in Betracht, wenn die darauf beruhende Auszahlung der

Darlehenssumme zweifelsfrei nachgewiesen ist (BGE 136 III 627,

E. 2).

4.1

Es liegt keine öffentliche Urkunde

als Rechtsöffnungstitel vor. Als durch Unterschrift bekräftigte

Schuldanerkennung kommt einzig der Finanzierungsvertrag (Gesuchsbeilage 5)

infrage. Dieser stellt für sich allein unbestrittenermassen keine

Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar.

4.2

Zu prüfen ist, ob der

Finanzierungsvertrag zusammen mit den weiteren eingereichten Unterlagen die

Anforderungen an eine zusammengesetzte Schuldanerkennung erfüllt.

4.3

In Ziffer 3.1 des

Finanzierungsvertrages ist vorgesehen, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin für jedes zu finanzierende Fahrzeug einen

Finanzierungsantrag per E-Mail mit den erforderlichen Angaben zukommen lassen

muss. Ist die Beschwerdeführerin mit der Finanzierung einverstanden, teilt sie

dies der Beschwerdegegnerin mit und überweist den entsprechenden Betrag. Der

Finanzierungsvertrag verweist somit ausdrücklich auf E-Mails, welche als

Finanzierungsanträge dienen sollen.

Die entsprechenden E-Mails befinden sich

jedoch nicht bei den Akten. Die Beschwerdeführerin reicht stattdessen

Screenshots eines (mutmasslich internen) Systems ein, deren Herkunft und

Aussagekraft unklar bleiben. Offensichtlich handelt es sich dabei jedoch nicht

um die im Finanzierungsvertrag genannten E-Mails. Im Finanzierungsvertrag wird

denn auch kein System erwähnt, welchem diese Dokumente zugeordnet werden

könnten. Es fehlt somit bereits an einer klaren und unmittelbaren Bezugnahme

zwischen der unterzeichneten Urkunde und den eingereichten Beilagen.

4.4

Die von der Beschwerdeführerin

eingereichten, als Finanzierungsanträge betitelten Screenshots sowie die Kontoauszüge

wurden erst nach Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages erstellt und tragen

keine Unterschrift der Beschwerdegegnerin. Es handelt sich damit um einseitig

von der Beschwerdeführerin erstellte Unterlagen, welche nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zivilprozessual in ihrer Beweiskraft nicht

über eine blosse Parteibehauptung hinausgehen (BGE 132 III 480

E. 4.3).

Hinzu kommt, dass diese Dokumente bei

Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages weder vorlagen noch deren Inhalt

bestimmt oder bestimmbar war. Ihr Inhalt kann somit nicht vom Willen der

Beschwerdegegnerin bei Unterzeichnung erfasst gewesen sein. Das Bundesgericht

hielt hierzu fest, eine Bezugnahme im Sinne einer zusammengesetzten Urkunde

könne «nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem

Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willenserklärung gedeckt ist.»

Weiter sei es mit der gesetzlichen Formulierung einer «durch Unterschrift

bekräftigten Schuldanerkennung» unvereinbar, dass die Gläubigerin durch

einseitig erstellte Dokumente den Inhalt der zusammengesetzten Urkunde und

damit des Rechtsöffnungstitels frei gestalten könnte (BGE 132 III 480,

E. 4.3; zuvor bereits in BGE 114 III 71, E. 2 S. 74 f.

zum Kontokorrentvertrag).

Die eingereichten, als

Finanzierungsanträge betitelten Dokumente sowie die Kontoauszüge sind

demzufolge als blosse Parteibehauptungen zu klassifizieren. Auch in

Zusammenhang mit dem Finanzierungsvertrag können sie keinen Bestandteil einer

zusammengesetzten Schuldanerkennung darstellen.

4.5

In seiner Rechtsprechung zum

Kontokorrentvertrag hielt das Bundesgericht fest, es handle sich dabei um einen

revolvierenden Kredit, bei welchem der Kunde innerhalb einer vereinbarten

Limite frei bestimmen könne, ob und in welchem Umfang er den Kredit beanspruchen

möchte. Die Unterzeichnung eines solchen Vertrages begründe lediglich ein

Abrechnungsverhältnis. Eine feste oder leicht bestimmbare Schuld werde jedoch

nicht anerkannt (BGE 132 III 480, E. 4.2).

Vorliegend unterzeichnete die

Beschwerdegegnerin keine konkret akzeptierte Darlehenssumme, sondern lediglich

einen Finanzierungsrahmen mit einer maximalen Kreditlimite. Der von der

Beschwerdeführerin behauptete Forderungsbetrag ergibt sich erst aus den nachträglich

und einseitig von der Beschwerdeführerin erstellten, von ihr als

Finanzierungsanträge bezeichneten Screenshots sowie aus den eingereichten

Kontoauszügen. Die Beschwerdegegnerin hat damit keinen bestimmten oder leicht

bestimmbaren Betrag anerkannt (siehe auch BGE 114 III 71, E. 2,

S. 75).

4.6

Es liegt somit kein

Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor.

5.1

Ob der Finanzierungsvertrag als

Rahmenkreditvertrag zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn

auch bei Annahme eines Rahmenkreditvertrages würde kein tauglicher

Rechtsöffnungstitel vorliegen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

5.2

Im von der Beschwerdeführerin

angeführten BGE 136 III 627, welcher sich mit der Eignung von

Rahmenkreditverträgen als Rechtsöffnungstitel auseinandersetzt, hielt das

Bundesgericht fest, dass bei deren Abschluss – ähnlich wie bei

Kontokorrentverträgen – kein fester oder wenigstens leicht bestimmbarer

Darlehensbetrag anerkannt werde. Stattdessen werde ein Höchstbetrag abgemacht,

bis zu welchem die Schuldnerin innerhalb der vereinbarten Modalitäten Kredit

beanspruchen könne (E. 2, S. 629). Das Bundesgericht führt aus, ein

Rahmenkredit könne allenfalls dann selbstständig als Rechtsöffnungstitel in

Betracht kommen, wenn die Gläubigerin die darauf beruhende Auszahlung der

Darlehenssumme zweifelsfrei nachweisen kann (E. 2, S. 630). Es

ergänzt, dass die unterzeichnete Urkunde zusätzlich klar und unmittelbar auf

die betragsausweisenden Dokumente Bezug nehmen müsse, dies sei bei einseitig

durch die Gläubigerin erstellten Schreiben und Kontoauszügen (letzteres für den

Fall, dass eine Bank als Gläubigerin auftritt; BGE 136 III 627, E. 3.3,

S. 632 mit Verweis auf BGE 132 III 480, E. 4.3) aber

gerade nicht der Fall. Zudem würden solche Dokumente keine anerkennende

Willensäusserung der Schuldnerin enthalten, womit sie keinen Teil einer

zusammengesetzten Schuldanerkennung darstellen könnten (E. 3.3, S. 632).

5.3

Mit Verweis auf diese Rechtsprechung

kommen die mutmasslich in einem internen System erstellten Finanzierungsanträge

auch in Verbindung mit dem Finanzierungsvertrag nicht als Bestandteil einer

zusammengesetzten Schuldanerkennung infrage. Es handelt sich dabei um einseitig

von der Gläubigerin (vorliegend Beschwerdeführerin) erstellte Dokumente. Diese

wurden weder von der Beschwerdegegnerin unterzeichnet noch gibt es andere

Anhaltspunkte dafür, dass sie deren Inhalt überhaupt kannte. Die Dokumente

enthalten keine anerkennende Willensäusserung der Beschwerdegegnerin.

Zudem fehlt es bereits an einer unmittelbaren

Verbindung zum Finanzierungsvertrag. Die aufgeführten Vorgangsnummern sind ausschliesslich

auf den einseitig durch die Beschwerdeführerin erstellten Dokumenten

ersichtlich. Es wird auch in keiner anderen Weise auf den Finanzierungsvertrag

Bezug genommen.

5.4

Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten

Kontoauszüge entsprechen nicht den Anforderungen des Bundesgerichts an einen

Rechtsöffnungstitel. Zwar reichte die Beschwerdeführerin Zahlungsnachweise in

Form von Kontoauszügen ihres Bankkontos ein, auf welchen Geldflüsse zugunsten

der Beschwerdegegnerin ersichtlich sind. Diese enthalten jedoch keinerlei

Angaben zum Zahlungszweck. Insbesondere werden weder der Finanzierungsvertrag

noch die finanzierten Fahrzeuge aufgeführt. Die vom Bundesgericht verlangte

zweifelsfreie Verbindung zwischen Rahmenvertrag und Auszahlung lässt sich damit

nicht herstellen.

6.

Aus den vorgenannten Gründen erweist

sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Gesuch um

provisorische Rechtsöffnung zurecht abgewiesen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Diese wird mit dem bereits

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat CHF 1'000.00

nachzuzahlen.

7.

Für das Verfahren vor Obergericht hat

die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Advokat Yves Waldmann, reichte

am 13. April 2026 eine Kostennote über CHF 3'864.60 zu den

Akten. Darin macht er einen Zeitaufwand von 8.9 Stunden à CHF 400.00 und

Spesen von CHF 15.00, zuzüglich MwSt., geltend. Während der verrechnete

Aufwand sowie die Spesen als angemessen erscheinen, sprengt der geltend

gemachte Stundensatz von CHF 400.00 den Gebührenrahmen: Der Stundenansatz

für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt zwischen

CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT,

BGS 615.11). Dass ein besonders komplexer Fall vorliegt, wird zu Recht

nicht geltend gemacht (§ 3 GT). Für den vorliegenden Fall ist ein

Stundenansatz von CHF 300.00 gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin folglich für das

Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'902.50 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die A.___ AG hat CHF 1'000.00

nachzuzahlen.

3. Die A.___ AG hat der B.___ GmbH eine

Parteientschädigung von CHF 2'902.50 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Zenker