ZKBES.2026.78
Rechtsöffnung
9. Juni 2026Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Schibli
Rechtspraktikantin Zenker
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mraz und/oder Rechtsanwältin Una Paunovic,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ GmbH,
vertreten durch Advokat Yves Waldmann,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz und/oder
Rechtsanwältin Una Paunovic, ersuchte beim Richteramt Olten-Gösgen am 22.
September 2025 in der gegen die B.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin)
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 1'471'807.65 nebst Zins zu
5% seit 7. August 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gesuchsgegnerin.
2. Die Gesuchsgegnerin
liess sich innert erstreckter Frist nicht vernehmen.
3. Der
Amtsgerichtspräsident fällte am 30. Januar 2026 folgendes Urteil:
1. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. August 2025 wird das Begehren um
Rechtsöffnung abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
gesprochen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00
werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4. Frist- und formgerecht
erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 2. März
2026 Beschwerde gegen das begründete Urteil und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des Richteramts
Olten-Gösgen vom 30. Januar 2026 (OGZPR.2025.[...]) aufzuheben und in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (Zahlungsbefehl vom 8.
August 2025, Rechtsvorschlag vom 12. August 2025) für den Betrag CHF
1'471'807.65 nebst Zins zu 5% seit 7. August 2025 provisorische Rechtsöffnung
zu erteilen;
2. Eventualiter sei das Urteil des
Richteramts Olten-Gösgen vom 30. Januar 2026 (OGZPR.2025.[...]) aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an das Richteramt Olten-Gösgen zurückzuweisen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Gesuchsgegnerin
(nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Yves Waldmann,
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.
6. Die Beschwerdeführerin
reichte am 25. März 2026 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Gleichentags
reichte Rechtsanwältin Una Paunovic die Honorarnote ein.
7. Am 13. April 2026 liess
sich die Beschwerdegegnerin erneut vernehmen. Advokat Yves Waldmann legte seine
Honorarnote bei.
8. Über die Beschwerde
kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gab die
Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung.
2.1
Die Vorinstanz führt
aus, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Finanzierungsvertrag nur
die Bedingungen festlege, unter welchen die Beschwerdeführerin bereit sei, der
Beschwerdegegnerin einen Kredit zur Finanzierung ihres Lagers an Lagerwagen zu
gewähren, dies bis zu einer maximalen Kreditlimite von CHF 2'000'000.00.
Aus diesem Finanzierungsvertrag sei jedoch keine Pflicht der Beschwerdegegnerin
ableitbar, einen Kredit zu beziehen. Auch aus dem Anhang I zum
Finanzierungsvertrag sei kein Betrag ersichtlich, den die Beschwerdegegnerin
anerkenne, vorbehaltlos zu schulden. Auch die mit dem Rechtsöffnungsgesuch
eingereichten Beilagen 9 bis 44 seien keine Schuldanerkennungen, liessen sie
sich doch weder dem Finanzierungsvertrag zuordnen noch seien sie von der
Beschwerdegegnerin unterschrieben. Es liege somit keine Schuldanerkennung nach
Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkus (SchKG, SR 281.1)
vor, womit das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen sei.
2.2
Vor der
Rechtsmittelinstanz wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst und im
Wesentlichen dagegen ein, es liege eine zusammengesetzte Urkunde vor, bestehend
aus dem Finanzierungsvertrag vom 22. Dezember 2022, dem Anhang I zum
Finanzierungsvertrag vom 9. Februar 2024, den eingereichten
Finanzierungsanträgen sowie den Zahlungsnachweisen, welche im Gesamten die
Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 82
SchKG erfülle. Die Beschwerdeführerin führt aus, beim Finanzierungsvertrag
handle es sich um einen Rahmenkreditvertrag. Er lege ein klares,
standardisiertes und abschliessendes Vorgehen fest, welches zur Entstehung der
einzelnen Finanzierungen führe. Die entsprechende bundesgerichtliche
Rechtsprechung, insbesondere BGE 136 III 627, E. 2, sei
anzuwenden. Demzufolge müsse aus dem Finanzierungsvertrag kein konkreter Betrag
hervorgehen, nachzuweisen seien der Abschluss des Rahmenkreditvertrags
inklusive Unterschrift des Schuldners sowie die darauf beruhenden
Kreditauszahlungen. Die eingereichten Beilagen 9 bis 44 würden die Auszahlungen
in Zusammenhang mit dem Finanzierungsvertrag bringen (u.a. würden sämtliche
Finanzierungsanträge den Hinweis «Credit line no [...]» tragen), wodurch nicht
jeder einzelne Finanzierungsantrag einer Unterschrift durch den Schuldner
bedürfe. Sie führt weiter aus, nicht die zusätzlichen Urkunden müssten sich auf
die unterzeichnete Schuldanerkennung beziehen, sondern die unterzeichnete Schuldanerkennung
müsse auf die zugehörigen Dokumente Bezug nehmen. Der Zusammenhang zwischen den
Urkunden und den Auszahlungen sei nachgewiesen, womit die Anforderungen an einen
provisorischen Rechtsöffnungstitel erfüllt seien.
2.3
Die Beschwerdegegnerin
bestreitet in ihrer Stellungnahme zunächst vollumfänglich die materiellen
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Bestand, Umfang und Fälligkeit der
Forderung. Zur Sache führt sie im Wesentlichen aus, dass sich aus der von der
Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung ergebe, dass ein zusammengesetzter
Rechtsöffnungstitel nur möglich sei, wenn das unterschriebene Hauptdokument auf
weitere Dokumente verweise; es müsse sich also aus der unterzeichneten Urkunde
selbst ergeben, dass weitere Dokumente anerkannt werden. Sie verweist dabei auf
BGE 132 III 480, E. 4.1. Diese Voraussetzung erfülle der
Finanzierungsvertrag nicht. Aus der Urkunde lasse sich nicht erkennen, ob und
falls ja in welcher Höhe ein Kredit ausbezahlt worden sei. Die
Beschwerdegegnerin führt weiter aus, die Beilagen 9 bis 44 würden sich nicht,
wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange, zweifelsfrei in
Verbindung mit dem Finanzierungsvertrag bringen lassen. Dies insbesondere, da
auch Zahlungen aus anderen Rechtsgründen von der Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin geflossen seien, bei denen die Beschwerdegegnerin nicht zur
Rückzahlung verpflichtet sei. Auch würden keine von der Beschwerdegegnerin
unterzeichneten Finanzierungsanträge vorliegen. Dieser bedürfe es jedoch, damit
von einem Rechtsöffnungstitel ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei bereits
bestritten, dass es sich beim Finanzierungsvertrag um einen Rahmenkreditvertrag
handle.
3.1
Im vorliegenden
Verfahren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die
provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht verweigerte. Konkret stellt sich die
Frage, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden als
Rechtsöffnungstitel infrage kommen.
3.2
Gemäss Art. 82
Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen,
wenn die Forderung auf einer öffentlichen Urkunde oder einer durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Das Gericht erteilt die provisorische
Rechtsöffnung, sofern die Betriebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung
entkräften, nicht sofort glaubhaft macht. Als Schuldanerkennung gilt eine
Willenserklärung der Schuldnerin, in welcher sie anerkennt, eine bestimmte oder
leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als
Sicherheitsleistung zu hinterlegen (BGE 139 III 297,
E. 2.3.1). Erforderlich ist somit ein aus der Schuldanerkennung
hervorgehender vorbehalts- und bedingungsloser Wille der Schuldnerin, der
Gläubigerin eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (BGE 136 III 627,
E. 2).
Die Schuldanerkennung kann
sich dabei auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die
notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 114 III 71, E. 2).
Die unterzeichnete Urkunde muss jedoch klar und unmittelbar auf die
Schriftstücke hinweisen, welche den Betrag der anerkannten Schuld ausweisen.
Eine Bezugnahme ist währenddessen nur möglich, wenn Bestand und Inhalt des
Dokuments bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung klar sind und von der
unterzeichneten Willensäusserung gedeckt sind. Einseitig von der Gläubigerin erstellte
Dokumente, wie beispielsweise von einer Bank erstellte Kontoauszüge, können
nicht Bestandteil einer zusammengesetzten Schuldanerkennung sein (vgl. BGE 132
III 480, E. 4.1 und E. 4.3; BGE 136 III 627, E. 3.3;
jeweils mit Hinweisen).
3.3
Bei einem
Rahmenkreditvertrag ist zusätzlich zu beachten, dass die vereinbarte
Kreditlimite für sich allein noch keine Anerkennung einer bestimmten oder
leicht bestimmbaren Schuld darstellt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommt ein Rahmenkreditvertrag höchstens dann selbstständig als
Rechtsöffnungstitel in Betracht, wenn die darauf beruhende Auszahlung der
Darlehenssumme zweifelsfrei nachgewiesen ist (BGE 136 III 627,
E. 2).
4.1
Es liegt keine öffentliche Urkunde
als Rechtsöffnungstitel vor. Als durch Unterschrift bekräftigte
Schuldanerkennung kommt einzig der Finanzierungsvertrag (Gesuchsbeilage 5)
infrage. Dieser stellt für sich allein unbestrittenermassen keine
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar.
4.2
Zu prüfen ist, ob der
Finanzierungsvertrag zusammen mit den weiteren eingereichten Unterlagen die
Anforderungen an eine zusammengesetzte Schuldanerkennung erfüllt.
4.3
In Ziffer 3.1 des
Finanzierungsvertrages ist vorgesehen, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für jedes zu finanzierende Fahrzeug einen
Finanzierungsantrag per E-Mail mit den erforderlichen Angaben zukommen lassen
muss. Ist die Beschwerdeführerin mit der Finanzierung einverstanden, teilt sie
dies der Beschwerdegegnerin mit und überweist den entsprechenden Betrag. Der
Finanzierungsvertrag verweist somit ausdrücklich auf E-Mails, welche als
Finanzierungsanträge dienen sollen.
Die entsprechenden E-Mails befinden sich
jedoch nicht bei den Akten. Die Beschwerdeführerin reicht stattdessen
Screenshots eines (mutmasslich internen) Systems ein, deren Herkunft und
Aussagekraft unklar bleiben. Offensichtlich handelt es sich dabei jedoch nicht
um die im Finanzierungsvertrag genannten E-Mails. Im Finanzierungsvertrag wird
denn auch kein System erwähnt, welchem diese Dokumente zugeordnet werden
könnten. Es fehlt somit bereits an einer klaren und unmittelbaren Bezugnahme
zwischen der unterzeichneten Urkunde und den eingereichten Beilagen.
4.4
Die von der Beschwerdeführerin
eingereichten, als Finanzierungsanträge betitelten Screenshots sowie die Kontoauszüge
wurden erst nach Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages erstellt und tragen
keine Unterschrift der Beschwerdegegnerin. Es handelt sich damit um einseitig
von der Beschwerdeführerin erstellte Unterlagen, welche nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zivilprozessual in ihrer Beweiskraft nicht
über eine blosse Parteibehauptung hinausgehen (BGE 132 III 480
E. 4.3).
Hinzu kommt, dass diese Dokumente bei
Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages weder vorlagen noch deren Inhalt
bestimmt oder bestimmbar war. Ihr Inhalt kann somit nicht vom Willen der
Beschwerdegegnerin bei Unterzeichnung erfasst gewesen sein. Das Bundesgericht
hielt hierzu fest, eine Bezugnahme im Sinne einer zusammengesetzten Urkunde
könne «nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem
Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willenserklärung gedeckt ist.»
Weiter sei es mit der gesetzlichen Formulierung einer «durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung» unvereinbar, dass die Gläubigerin durch
einseitig erstellte Dokumente den Inhalt der zusammengesetzten Urkunde und
damit des Rechtsöffnungstitels frei gestalten könnte (BGE 132 III 480,
E. 4.3; zuvor bereits in BGE 114 III 71, E. 2 S. 74 f.
zum Kontokorrentvertrag).
Die eingereichten, als
Finanzierungsanträge betitelten Dokumente sowie die Kontoauszüge sind
demzufolge als blosse Parteibehauptungen zu klassifizieren. Auch in
Zusammenhang mit dem Finanzierungsvertrag können sie keinen Bestandteil einer
zusammengesetzten Schuldanerkennung darstellen.
4.5
In seiner Rechtsprechung zum
Kontokorrentvertrag hielt das Bundesgericht fest, es handle sich dabei um einen
revolvierenden Kredit, bei welchem der Kunde innerhalb einer vereinbarten
Limite frei bestimmen könne, ob und in welchem Umfang er den Kredit beanspruchen
möchte. Die Unterzeichnung eines solchen Vertrages begründe lediglich ein
Abrechnungsverhältnis. Eine feste oder leicht bestimmbare Schuld werde jedoch
nicht anerkannt (BGE 132 III 480, E. 4.2).
Vorliegend unterzeichnete die
Beschwerdegegnerin keine konkret akzeptierte Darlehenssumme, sondern lediglich
einen Finanzierungsrahmen mit einer maximalen Kreditlimite. Der von der
Beschwerdeführerin behauptete Forderungsbetrag ergibt sich erst aus den nachträglich
und einseitig von der Beschwerdeführerin erstellten, von ihr als
Finanzierungsanträge bezeichneten Screenshots sowie aus den eingereichten
Kontoauszügen. Die Beschwerdegegnerin hat damit keinen bestimmten oder leicht
bestimmbaren Betrag anerkannt (siehe auch BGE 114 III 71, E. 2,
S. 75).
4.6
Es liegt somit kein
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor.
5.1
Ob der Finanzierungsvertrag als
Rahmenkreditvertrag zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn
auch bei Annahme eines Rahmenkreditvertrages würde kein tauglicher
Rechtsöffnungstitel vorliegen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.
5.2
Im von der Beschwerdeführerin
angeführten BGE 136 III 627, welcher sich mit der Eignung von
Rahmenkreditverträgen als Rechtsöffnungstitel auseinandersetzt, hielt das
Bundesgericht fest, dass bei deren Abschluss – ähnlich wie bei
Kontokorrentverträgen – kein fester oder wenigstens leicht bestimmbarer
Darlehensbetrag anerkannt werde. Stattdessen werde ein Höchstbetrag abgemacht,
bis zu welchem die Schuldnerin innerhalb der vereinbarten Modalitäten Kredit
beanspruchen könne (E. 2, S. 629). Das Bundesgericht führt aus, ein
Rahmenkredit könne allenfalls dann selbstständig als Rechtsöffnungstitel in
Betracht kommen, wenn die Gläubigerin die darauf beruhende Auszahlung der
Darlehenssumme zweifelsfrei nachweisen kann (E. 2, S. 630). Es
ergänzt, dass die unterzeichnete Urkunde zusätzlich klar und unmittelbar auf
die betragsausweisenden Dokumente Bezug nehmen müsse, dies sei bei einseitig
durch die Gläubigerin erstellten Schreiben und Kontoauszügen (letzteres für den
Fall, dass eine Bank als Gläubigerin auftritt; BGE 136 III 627, E. 3.3,
S. 632 mit Verweis auf BGE 132 III 480, E. 4.3) aber
gerade nicht der Fall. Zudem würden solche Dokumente keine anerkennende
Willensäusserung der Schuldnerin enthalten, womit sie keinen Teil einer
zusammengesetzten Schuldanerkennung darstellen könnten (E. 3.3, S. 632).
5.3
Mit Verweis auf diese Rechtsprechung
kommen die mutmasslich in einem internen System erstellten Finanzierungsanträge
auch in Verbindung mit dem Finanzierungsvertrag nicht als Bestandteil einer
zusammengesetzten Schuldanerkennung infrage. Es handelt sich dabei um einseitig
von der Gläubigerin (vorliegend Beschwerdeführerin) erstellte Dokumente. Diese
wurden weder von der Beschwerdegegnerin unterzeichnet noch gibt es andere
Anhaltspunkte dafür, dass sie deren Inhalt überhaupt kannte. Die Dokumente
enthalten keine anerkennende Willensäusserung der Beschwerdegegnerin.
Zudem fehlt es bereits an einer unmittelbaren
Verbindung zum Finanzierungsvertrag. Die aufgeführten Vorgangsnummern sind ausschliesslich
auf den einseitig durch die Beschwerdeführerin erstellten Dokumenten
ersichtlich. Es wird auch in keiner anderen Weise auf den Finanzierungsvertrag
Bezug genommen.
5.4
Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Kontoauszüge entsprechen nicht den Anforderungen des Bundesgerichts an einen
Rechtsöffnungstitel. Zwar reichte die Beschwerdeführerin Zahlungsnachweise in
Form von Kontoauszügen ihres Bankkontos ein, auf welchen Geldflüsse zugunsten
der Beschwerdegegnerin ersichtlich sind. Diese enthalten jedoch keinerlei
Angaben zum Zahlungszweck. Insbesondere werden weder der Finanzierungsvertrag
noch die finanzierten Fahrzeuge aufgeführt. Die vom Bundesgericht verlangte
zweifelsfreie Verbindung zwischen Rahmenvertrag und Auszahlung lässt sich damit
nicht herstellen.
6.
Aus den vorgenannten Gründen erweist
sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Gesuch um
provisorische Rechtsöffnung zurecht abgewiesen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Diese wird mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat CHF 1'000.00
nachzuzahlen.
7.
Für das Verfahren vor Obergericht hat
die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Advokat Yves Waldmann, reichte
am 13. April 2026 eine Kostennote über CHF 3'864.60 zu den
Akten. Darin macht er einen Zeitaufwand von 8.9 Stunden à CHF 400.00 und
Spesen von CHF 15.00, zuzüglich MwSt., geltend. Während der verrechnete
Aufwand sowie die Spesen als angemessen erscheinen, sprengt der geltend
gemachte Stundensatz von CHF 400.00 den Gebührenrahmen: Der Stundenansatz
für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt zwischen
CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT,
BGS 615.11). Dass ein besonders komplexer Fall vorliegt, wird zu Recht
nicht geltend gemacht (§ 3 GT). Für den vorliegenden Fall ist ein
Stundenansatz von CHF 300.00 gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin folglich für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'902.50 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die A.___ AG hat CHF 1'000.00
nachzuzahlen.
3. Die A.___ AG hat der B.___ GmbH eine
Parteientschädigung von CHF 2'902.50 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Zenker