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Entscheid

ZKBES.2026.82

Abschreibung des Verfahrens infolge Säumnis

10. März 2026Deutsch3 min

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___

2. C.___

beide vertreten durch D.___

AG,

Beschwerdegegner

betreffend Abschreibung

des Verfahrens infolge Säumnis

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

die Schlichtungsbehörde für

Miete und Pacht Bucheggberg-Wasseramt am 28. Januar 2026 das von A.___, E.___

und F.___ angehobene Schlichtungsverfahren zufolge Säumnis der klagenden Partei

(es waren nur 2 der insgesamt 3 klagenden Personen anwesend) als erledigt von

der Geschäftskontrolle abschrieb,

-

A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 26. Februar 2026 dagegen eine Beschwerde an das

Obergericht einreichte und den Ausschluss seiner Person aus den Forderungen der

Gegenpartei forderte,

-

der Beschwerdeführer in

seinen Vorbringen gar nicht bestreitet, dass nicht alle klagenden Personen an

der Verhandlung gewesen seien,

-

die Schlichtungsbehörde das

Verfahren somit zu Recht nach Art. 206 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen Säumnis der klagenden Partei

abgeschrieben hat,

-

die Ausführungen des

Beschwerdeführers zur Kündigung an der Sache vorbeigehen, da die

Schlichtungsbehörde darüber gar keinen Entscheid gefällt hat und im

Beschwerdeverfahren nur der von der Schlichtungsbehörde getroffene Entscheid

überprüft wird,

-

die Beschwerde somit im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

-

aufgrund dessen, dass die

Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, auf eine Aufforderung zur Nachreichung einer

Beschwerde mit Originalunterschrift verzichtet werden konnte,

-

sich aus demselben Grund Ausführungen

zur Frage, ob die übrigen Streitgenossen ins Beschwerdeverfahren hätten

einbezogen werden müssen, erübrigen,

-

auf eine Erhebung von

Kosten ausnahmsweise verzichtet wird,

erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Erwägungen

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann