ZKBES.2026.82
Abschreibung des Verfahrens infolge Säumnis
10. März 2026Deutsch3 min
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch D.___
AG,
Beschwerdegegner
betreffend Abschreibung
des Verfahrens infolge Säumnis
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
die Schlichtungsbehörde für
Miete und Pacht Bucheggberg-Wasseramt am 28. Januar 2026 das von A.___, E.___
und F.___ angehobene Schlichtungsverfahren zufolge Säumnis der klagenden Partei
(es waren nur 2 der insgesamt 3 klagenden Personen anwesend) als erledigt von
der Geschäftskontrolle abschrieb,
-
A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 26. Februar 2026 dagegen eine Beschwerde an das
Obergericht einreichte und den Ausschluss seiner Person aus den Forderungen der
Gegenpartei forderte,
-
der Beschwerdeführer in
seinen Vorbringen gar nicht bestreitet, dass nicht alle klagenden Personen an
der Verhandlung gewesen seien,
-
die Schlichtungsbehörde das
Verfahren somit zu Recht nach Art. 206 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen Säumnis der klagenden Partei
abgeschrieben hat,
-
die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Kündigung an der Sache vorbeigehen, da die
Schlichtungsbehörde darüber gar keinen Entscheid gefällt hat und im
Beschwerdeverfahren nur der von der Schlichtungsbehörde getroffene Entscheid
überprüft wird,
-
die Beschwerde somit im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
-
aufgrund dessen, dass die
Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, auf eine Aufforderung zur Nachreichung einer
Beschwerde mit Originalunterschrift verzichtet werden konnte,
-
sich aus demselben Grund Ausführungen
zur Frage, ob die übrigen Streitgenossen ins Beschwerdeverfahren hätten
einbezogen werden müssen, erübrigen,
-
auf eine Erhebung von
Kosten ausnahmsweise verzichtet wird,
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Erwägungen
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann