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Entscheid

ZKBES.2026.90

Rechtsöffnung

11. Mai 2026Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch

das Oberamt Region Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller), ersuchte das

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 in der gegen

A.___ (nachfolgend: Gesuchgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 2'268.00 zuzüglich

Zins von 5% seit 7. November 2025 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Der Gesuchgegner

beantragte mit Stellungnahme vom 29. Januar 2026, das Begehren sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dies unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

3. Mit Urteil vom 19.

Februar 2026 erkannte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:

1. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 7. November 2025 wird für den Betrag von

CHF 2'268.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. November 2025 die definitive

Rechtsöffnung erteilt.

2. Der Gesuchgegner hat dem Gesuchsteller

die Betreibungskosten von CHF 74.00 zu ersetzen.

3. Der Gesuchgegner hat dem Gesuchsteller

eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden

dem Gesuchgegner auferlegt und in Rechnung gestellt.

4. Gegen das begründete

Urteil erhob der Gesuchgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. März 2026

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Der

Beschwerdeführer beantragte, der Entscheid der Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2026 sei aufzuheben und wie folgt neu zu

fassen:

1. (…)

1. Das Gesuch um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn

vom 11. Dezember 2025 wird vollumfänglich abgewiesen, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden kann.

2. Die Betreibungskosten von CHF 74.00 sind

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'123.20 zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

5. Der Gesuchsteller

(nachfolgend: Beschwerdegegner) verzichtete mit Eingabe, datiert vom 13. März

2026, auf eine Beschwerdeantwort.

6. Auf die Ausführungen

der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der

Amtsgerichtspräsident begründet das angefochtene Urteil damit, dass sich das

Rechtsöffnungsbegehren auf das Scheidungsurteil des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 8. Januar 2013 stütze, womit ein vollstreckbarer

gerichtlicher Entscheid vorliege. Gemäss dem Scheidungsurteil sei der

Beschwerdeführer verpflichtet, seinem Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge in

Höhe von CHF 1'060.00 bis zum Abschluss der Erstausbildung, auch wenn diese

über die Volljährigkeit hinaus geht, zu bezahlen. Durch die Bevorschussung

durch das Oberamt Region Solothurn sei die Forderung gestützt auf Art. 289 Abs.

2.

ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen.

Die Einwände des

Beschwerdeführers, seine Unterhaltspflicht habe mit der Volljährigkeit von [...]

geendet und daher fehlten sowohl Aktiv- als auch Passivlegitimation,

überzeugten den Amtsgerichtspräsidenten nicht. In Ziffer 3.3.1 des

Scheidungsurteils habe sich der Beschwerdeführer unmissverständlich

verpflichtet, den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'060.00 bis zum Abschluss der

Erstausbildung zu bezahlen. Die Annahme einer Resolutivbedingung für den Fall,

dass das Kind seine Erstausbildung vor dem 18. Geburtstag abgeschlossen habe, sei

schon allein aus dem Grund abwegig, da kaum ein Kind eine Erstausbildung vor

dem 18. Geburtstag abschliesse. Damit liege ein tauglicher Rechtsöffnungstitel

für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vor. Die definitive Rechtsöffnung sei

zu erteilen.

2.

Der Beschwerdeführer rügt

in seiner Beschwerde vom 9. März 2026 eine offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts und eine darauf gründende unrichtige

Rechtsanwendung. Er wiederholt seine Ausführungen vor Vorinstanz, es sei

aktenwidrig, bei Ziffer 3.3.1 des Scheidungsurteils von 8. Januar 2013 von

einem Rechtsöffnungstitel für Volljährigenunterhalt auszugehen. Es handle sich

bei der Formulierung bis zum Abschluss einer Erstausbildung um eine

Resolutivbedingung für den Fall, dass die Erstausbildung ausnahmsweise vor

Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossen werden sollte, da im Grundsatz keine

Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus geregelt worden sei. Aus

diesem Grund seien auch die Prozessvoraussetzungen der Aktiv- und

Passivlegitimation nicht erfüllt.

3.1

Den Ausführungen des

Beschwerdeführers ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird, nicht zu folgen.

3.2

Bereits die

grammatikalische Auslegung von Ziffer 3.3.1 des Ehescheidungsurteils spricht,

entsprechend der Begründung der Vorinstanz, klar gegen das Vorliegen einer

Resolutivbedingung betreffend die Mündigkeit. Darin verpflichtete sich der

Beschwerdeführer „ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an den Unterhalt der

gemeinsamen Kinder bis zu deren Abschluss einer Erstausbildung einen monatlich

vorauszahlbaren Betrag von je 1'060.00 zu bezahlen.“ Nach dem Wortlaut endet

die Unterhaltspflicht ausdrücklich erst mit dem Abschluss einer Erstausbildung.

Bis zum Abschluss der Erstausbildung sind monatlich CHF 1'060.00 zu bezahlen.

Hätten die Parteien tatsächlich beabsichtigt, dass die Unterhaltspflicht in

jedem Fall mit der Volljährigkeit endet, hätten sie dies ausdrücklich

festhalten können und müssen.

3.3

Dass die Parteien auch

Volljährigenunterhalt regeln wollten, ergibt sich zudem aus dem Zusammenhang zu

Ziffer 3.3.2 des Ehescheidungsurteils. Dort wurde festgehalten: «Der

Unterhaltsbeitrag ist zahlbar an [...] (Mutter), solange die Kinder in deren

Haushalt leben oder keinen eigenen Anspruch geltend machen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger

bezeichnen.» Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB sind Unterhaltsbeiträge für

minderjährige Kinder grundsätzlich an den gesetzlichen Vertreter oder den

Inhaber der Obhut zu leisten. Ein eigener Anspruch minderjähriger Kinder ist

hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Parteien ausdrücklich die

Möglichkeit aufnahmen, dass die Kinder künftig selbst Ansprüche geltend machen

könnten, gingen sie offensichtlich von einem Volljährigenunterhalt bis zum Ende

der Erstausbildung aus.

3.4

Es liegt somit ein

definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der vom Beschwerdeführer angerufene BGE

144.

III 193, E. 2.2 führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern weist vielmehr in

dieselbe Richtung.

4.

Aus den vorgenannten

Gründen erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die

fehlende Aktiv- und Passivlegitimation als unbegründet. Da ein definitiver

Rechtsöffnungstitel vorliegt, sind die diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers hinfällig.

5.

Der Beschwerdeführer

vermag weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzulegen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die Rechtspraktikantin

Hagmann Zenker