ZKBES.2026.90
Rechtsöffnung
11. Mai 2026Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident
Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Zenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Herbst,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Oberamt Region
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch
das Oberamt Region Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller), ersuchte das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 in der gegen
A.___ (nachfolgend: Gesuchgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 2'268.00 zuzüglich
Zins von 5% seit 7. November 2025 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Der Gesuchgegner
beantragte mit Stellungnahme vom 29. Januar 2026, das Begehren sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.
3. Mit Urteil vom 19.
Februar 2026 erkannte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:
1. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 7. November 2025 wird für den Betrag von
CHF 2'268.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. November 2025 die definitive
Rechtsöffnung erteilt.
2. Der Gesuchgegner hat dem Gesuchsteller
die Betreibungskosten von CHF 74.00 zu ersetzen.
3. Der Gesuchgegner hat dem Gesuchsteller
eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden
dem Gesuchgegner auferlegt und in Rechnung gestellt.
4. Gegen das begründete
Urteil erhob der Gesuchgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. März 2026
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Der
Beschwerdeführer beantragte, der Entscheid der Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Februar 2026 sei aufzuheben und wie folgt neu zu
fassen:
1. (…)
1. Das Gesuch um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn
vom 11. Dezember 2025 wird vollumfänglich abgewiesen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.
2. Die Betreibungskosten von CHF 74.00 sind
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'123.20 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
5. Der Gesuchsteller
(nachfolgend: Beschwerdegegner) verzichtete mit Eingabe, datiert vom 13. März
2026, auf eine Beschwerdeantwort.
6. Auf die Ausführungen
der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der
Amtsgerichtspräsident begründet das angefochtene Urteil damit, dass sich das
Rechtsöffnungsbegehren auf das Scheidungsurteil des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 8. Januar 2013 stütze, womit ein vollstreckbarer
gerichtlicher Entscheid vorliege. Gemäss dem Scheidungsurteil sei der
Beschwerdeführer verpflichtet, seinem Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge in
Höhe von CHF 1'060.00 bis zum Abschluss der Erstausbildung, auch wenn diese
über die Volljährigkeit hinaus geht, zu bezahlen. Durch die Bevorschussung
durch das Oberamt Region Solothurn sei die Forderung gestützt auf Art. 289 Abs.
2.
ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen.
Die Einwände des
Beschwerdeführers, seine Unterhaltspflicht habe mit der Volljährigkeit von [...]
geendet und daher fehlten sowohl Aktiv- als auch Passivlegitimation,
überzeugten den Amtsgerichtspräsidenten nicht. In Ziffer 3.3.1 des
Scheidungsurteils habe sich der Beschwerdeführer unmissverständlich
verpflichtet, den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'060.00 bis zum Abschluss der
Erstausbildung zu bezahlen. Die Annahme einer Resolutivbedingung für den Fall,
dass das Kind seine Erstausbildung vor dem 18. Geburtstag abgeschlossen habe, sei
schon allein aus dem Grund abwegig, da kaum ein Kind eine Erstausbildung vor
dem 18. Geburtstag abschliesse. Damit liege ein tauglicher Rechtsöffnungstitel
für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vor. Die definitive Rechtsöffnung sei
zu erteilen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt
in seiner Beschwerde vom 9. März 2026 eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts und eine darauf gründende unrichtige
Rechtsanwendung. Er wiederholt seine Ausführungen vor Vorinstanz, es sei
aktenwidrig, bei Ziffer 3.3.1 des Scheidungsurteils von 8. Januar 2013 von
einem Rechtsöffnungstitel für Volljährigenunterhalt auszugehen. Es handle sich
bei der Formulierung bis zum Abschluss einer Erstausbildung um eine
Resolutivbedingung für den Fall, dass die Erstausbildung ausnahmsweise vor
Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossen werden sollte, da im Grundsatz keine
Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus geregelt worden sei. Aus
diesem Grund seien auch die Prozessvoraussetzungen der Aktiv- und
Passivlegitimation nicht erfüllt.
3.1
Den Ausführungen des
Beschwerdeführers ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird, nicht zu folgen.
3.2
Bereits die
grammatikalische Auslegung von Ziffer 3.3.1 des Ehescheidungsurteils spricht,
entsprechend der Begründung der Vorinstanz, klar gegen das Vorliegen einer
Resolutivbedingung betreffend die Mündigkeit. Darin verpflichtete sich der
Beschwerdeführer „ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an den Unterhalt der
gemeinsamen Kinder bis zu deren Abschluss einer Erstausbildung einen monatlich
vorauszahlbaren Betrag von je 1'060.00 zu bezahlen.“ Nach dem Wortlaut endet
die Unterhaltspflicht ausdrücklich erst mit dem Abschluss einer Erstausbildung.
Bis zum Abschluss der Erstausbildung sind monatlich CHF 1'060.00 zu bezahlen.
Hätten die Parteien tatsächlich beabsichtigt, dass die Unterhaltspflicht in
jedem Fall mit der Volljährigkeit endet, hätten sie dies ausdrücklich
festhalten können und müssen.
3.3
Dass die Parteien auch
Volljährigenunterhalt regeln wollten, ergibt sich zudem aus dem Zusammenhang zu
Ziffer 3.3.2 des Ehescheidungsurteils. Dort wurde festgehalten: «Der
Unterhaltsbeitrag ist zahlbar an [...] (Mutter), solange die Kinder in deren
Haushalt leben oder keinen eigenen Anspruch geltend machen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger
bezeichnen.» Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB sind Unterhaltsbeiträge für
minderjährige Kinder grundsätzlich an den gesetzlichen Vertreter oder den
Inhaber der Obhut zu leisten. Ein eigener Anspruch minderjähriger Kinder ist
hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Parteien ausdrücklich die
Möglichkeit aufnahmen, dass die Kinder künftig selbst Ansprüche geltend machen
könnten, gingen sie offensichtlich von einem Volljährigenunterhalt bis zum Ende
der Erstausbildung aus.
3.4
Es liegt somit ein
definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der vom Beschwerdeführer angerufene BGE
144.
III 193, E. 2.2 führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern weist vielmehr in
dieselbe Richtung.
4.
Aus den vorgenannten
Gründen erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
fehlende Aktiv- und Passivlegitimation als unbegründet. Da ein definitiver
Rechtsöffnungstitel vorliegt, sind die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers hinfällig.
5.
Der Beschwerdeführer
vermag weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzulegen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die Rechtspraktikantin
Hagmann Zenker