ZKEIV.2014.1
Kosten vorsorglicher Massnahmen bei Verzicht auf Hauptprozess
2. Juni 2014Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 4
Art. 104 Abs. 3 und
106 ZPO.
Die Prozesskosten eines Verfahrens auf Erlass vorsorglicher Massnahmen können
dem Gesuchsgegner auch dann auferlegt werden, wenn darauf verzichtet wird, den
Hauptprozess anzuheben und die vorsorglichen Massnahmen wieder dahinfallen.
Sachverhalt
Die Gesuchstellerin produziert und
vertreibt Wanduhren, welche die Zeit mit geschriebenen Worten anzeigen. Der
Gesuchsgegner bot auf einer Internet-Auktionsplattform selbstgefertigte
Wanduhren in derselben Gestaltung zum Verkauf an. Mit Urteil vom 21. März 2014
der Zivilkammer wurde dem Gesuchsgegner vorsorglich befohlen, es künftig im
geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Nachbildungen von Produkten der
Gesuchstellerin anzubieten, zu bewerben oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen,
und es wurde ihm vorsorglich verboten, Nachbildungen von Produkten der Gesuchstellerin
auf elektronischen Plattformen oder auf andere Weise zum Erwerb anzubieten.
Weiter wurde die Internet-Auktionsplattform vorsorglich angewiesen, das Angebot
der Wanduhren des Gesuchsgegners umgehend von ihrer Auktionsplattform im
Internet zu entfernen. Der Gesuchstellerin wurde Frist gesetzt, Klage auf
definitiven Rechtsschutz einzureichen, ansonsten die Anordnung der
vorsorglichen Massnahmen dahinfalle. Die Kosten des Verfahrens wurden vorläufig
der Gesuchstellerin auferlegt und die Parteikosten vorläufig wettgeschlagen.
Vorbehalten wurde der definitive Kostenentscheid im Hauptprozess.
Noch vor Ablauf der Prosekutionsfrist
teilte die Gesuchstellerin mit, sie habe entschieden, auf das Anheben des
Hauptprozesses zu verzichten, in der Hoffnung, das Urteil vom 21. März 2014
habe dem Gesuchsgegner seine unrechtmässige Handlungsweise vor Augen geführt.
Sie hoffe, er halte sich inskünftig an das Nachahmungsverbot. Sie bitte um
einen Entscheid über die Kosten des Summarverfahrens. Die Zivilkammer
auferlegte die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens dem Gesuchsgegner.
Erwägungen
4.2
Nach welchen Kriterien der
definitive Kostenentscheid zu treffen ist, lässt sich dem Entscheid SOG 1981
Nr. 3 nicht entnehmen. Unter der alten Solothurnischen Zivilprozessordnung war
es Praxis, die Kosten des Summarverfahrens dem Gesuchsteller zu überbinden,
wenn die Klagefrist unbenützt ablief (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen
Verfügungen nach solothurnischer Zivilprozessordnung, Diss. Bern 1979,
S. 82). Ohnehin blieb es bei der vorläufigen Kostenregelung, wenn kein
Antrag auf einen nachträglichen Kostenentscheid gestellt wurde.
4.3
Auch unter der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vertritt die Mehrheit der Autoren die Auffassung, der
vorläufige Kostenentscheid werde definitiv, falls die Massnahme nicht
rechtzeitig prosequiert werde (Hans Schmid in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.]:
Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 104 ZPO N 5; Johann
Zürcher in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.]: Schweizerische
Zivilprozessordnung, St. Gallen 2011, Art. 263 ZPO N 7; Thomas Sprecher
in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013,
Art. 263 ZPO N 29).
4.4
Eine andere Meinung vertritt
hingegen Martin Sterchi im Berner Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (Bern 2012). Nach seiner Auffassung widerspricht die
geschilderte Praxis dem Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Ausgang des
Verfahrens und damit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Sterchi,
a.a.O., Art. 104 ZPO N 13). Im Massnahmeverfahren vor Rechtshängigkeit der Hauptsache
finde ein selbständiges, vom Hauptprozess losgelöstes Verfahren statt, das
durch einen Endentscheid abgeschlossen werde (Sterchi, a.a.O., N 11). So seien
die im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass vorsorglicher Massnahmen anfallenden
Kosten regelmässig im Massnahmeentscheid selbst zu verteilen. Im Falle einer
Gesuchsabweisung werde dies von keiner Seite in Frage gestellt. Mit guten
Gründen könne somit die Frage gestellt werden, wieso es im Falle einer
Gutheissung anders sein sollte. Dies würde allerdings bedeuten, dass Art. 104
Abs. 3 ZPO, wonach über die Kosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der
Hauptsache entschieden werden kann, nur für solche zur Anwendung kommen könne,
die im Rahmen eines bereits anhängigen Hauptprozesses angeordnet werden
(Sterchi, a.a.O., N 9). Überdies werde dadurch der vorläufig obsiegende
Gesuchsteller – so er diese Kosten nicht gleichsam als «Preis» für den
vorsorglichen Rechtsschutz à fonds perdu verbuchen wolle – in ein ordentliches
Verfahren gezwungen, selbst wenn er dieses gar nicht mehr haben wolle (Sterchi,
a.a.O., N 13).
4.5
Es fällt auf, dass sich Martin
Sterchi als einziger eingehend mit dem definitiven Kostenentscheid bei
ausbleibender Prosekution auseinandersetzt, während dem die anderen Autoren
ihre Meinung nicht weiter begründen. Seine Überlegungen vermögen zu überzeugen.
Das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, das vor und ausserhalb eines
ordentlichen Prozesses eingeleitet wird, ist ein selbständiges Verfahren, das
zu einem Endentscheid führt. Die vorsorglichen Massnahmen können denn auch als
Endentscheid mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten
werden. Weiter wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren darüber diskutiert, ob
es in jedem Fall nötig sei, eine Prosequierungsfrist anzusetzen und einen
Dispositiv
Hauptprozess durchzuführen. Der Gesetzgeber hat anders entschieden (Huber in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich etc. 2013, Art. 263 ZPO N 22 f.). Darüber hinaus
ist im vorliegenden Fall jedoch keine Notwendigkeit erkennbar, die
Gesuchstellerin der Kosten wegen in einen ordentlichen Prozess zu zwingen. Dort
würde sie wahrscheinlich obsiegen, basiert der Massnahmeentscheid doch auf der
Annahme einer sklavischen Nachahmung. In Bezug auf den Verkauf der Wanduhren
über die Internet-Plattform hat die Gesuchstellerin ihr Ziel vollumfänglich
erreicht. Das Angebot wurde entfernt. Bereits im summarischen Verfahren auf
Erlass einer vorsorglichen Massnahme wurde dem Gesuchsgegner vor Augen geführt,
dass er die Wanduhren der Gesuchstellerin nicht nachahmen und verkaufen darf.
Dabei ist es anders als bei einem Gesuch um eine vorsorgliche Beweisführung zu
einer materiellen Anspruchsprüfung gekommen (BGE 140 III 30 E. 3.4.1 S. 32
f. e contrario). Zusammenfassend erscheint es somit als nachvollziehbar,
dass die Gesuchstellerin auf die Prosekution im ordentlichen Verfahren
verzichtet hat, nachdem sie offenbar ihre Ziele bereits mit den vorsorglichen
Massnahmen erreicht hat. In rechtlicher Hinsicht sind diese zwar wieder
dahingefallen, faktisch hingegen kann ihr Erlass hingegen auch in Zukunft
Wirkungen zeigen. Für die Gültigkeitsdauer der vorsorglichen Massnahmen, die ja
einstweilig und vorübergehend sind, ist die Gesuchstellerin mit ihren Anträgen
vollständig durchgedrungen. Die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens sind
demnach dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2.
Juni 2014
(ZKEIV.2014.1)