ZKEIV.2017.1
Gesuch um Wiederherstellung der Frist
28. Februar 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.__ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwältin
Antonia Stutz und/oder Rechtsanwältin Anna Brauchli,
Gesuchstellerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn,
Schmelzihof Klus, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal,
Gesuchsgegner
betreffend Gesuch um
Wiederherstellung der Frist
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen erkannte mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 14. November 2016,
die A.__ AG werde in Anwendung von Art. 731b OR (kein Verwaltungsratspräsident)
aufgelöst. Sodann ordnete sie deren Liquidation nach den Vorschriften über den
Konkurs an. Das begründete Urteil wurde am 6. Dezember 2016 verschickt.
2.1 Mit Eingabe vom 17. Januar 2017
liess die A.__ AG in Liquidation (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht
des Kantons Solothurn um Wiederherstellung der Berufungsfrist ersuchen.
2.2 Das Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegner) schloss mit Stellungnahme vom 30. Januar
2017 sinngemäss auf Gesuchsabweisung.
2.3 Die Gesuchstellerin replizierte
mit Eingabe vom 13. Februar 2017.
3.
Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gesuchsgegner ist - entgegen dem
Rubrum des angefochtenen Entscheids - nicht der Kanton Solothurn, sondern das
Handelsregisteramt, welches in Organisationsmängelverfahren von Bundesrechts
wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272] i.V.m. Art.
731b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220] und Art. 941a
Abs. 1 OR).
2.1
Die Wiederherstellung und deren
Verfahren ist in den Art. 148 f. ZPO geregelt. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf
Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin
erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein
leichtes Verschulden trifft. Im Interesse der Prozessbeschleunigung muss die
säumige Partei nur glaubhaft machen, dass sie kein ihr anzurechnendes
Verschulden oder nur ein leichtes Verschulden trifft und nach der Verhandlungsmaxime
die erforderlichen Beweismittel einreichen (Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm, Franz
Hasenböhler, Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 148 N 11). Das Wiederherstellungsgesuch ist
innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2
ZPO).
2.2
Die Wiederherstellung kann nur
bewilligt werden, wenn die säumige Partei ohne oder nur aus leichtem Verschulden
die Säumnis bewirkt hat. Damit schliesst schweres Verschulden die
Wiederherstellung aus. Schweres oder grobes Verschulden liegt im Allgemeinen
dann vor, wenn die säumige Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten ohne mildernde
Umstände verletzt (Staehelin, a.a.O., Art. 148 N 7 f.).
2.3
Sorgfalt bedeutet die Anwendung
der gebotenen Umsicht und Vorsicht, welche ein vernünftiger Mensch bei der
jeweiligen Aufgabenerfüllung an den Tag legen würde und bedingt u.a. ein
gesetzeskonformes Verhalten. Unsorgfältig handelt, wer die Erledigung einer
gebotenen Aufgabe vollständig oder teilweise unterlässt bzw. zu spät handelt
(Rolf Watter/Katja Roth Pellanda in: Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, Rolf
Watter [Hrsg.], Obligationenrecht II, Basler Kommentar, Zürich 2016, Art. 717 N
3.
mit Hinweisen). Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Sorgfaltsmassstab zu
objektivieren. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitgliedes wird mit dem
Verhalten verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten,
vernunftgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet
werden kann. Sämtliche Abweichungen von dieser Fiktion «nach unten» führen zur
Bejahung einer Sorgfaltspflichtverletzung (Watter/Roth Pellanda, a.a.O., Art.
717.
N 5 mit Hinweisen).
2.4
Angesichts der
Besonderheiten der Verfahren betreffend Organisationsmängeln, insbesondere der
notorisch unterentwickelten Rechtskenntnisse vieler Organe, ist die Hürde für
die Annahme eines bloss leichten Verschuldens an der Säumnis tief anzusetzen (Einzelgericht
des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Verfügung vom 30. November 2011,
HE110365, ZR 111 [2012] Nr. 22 S. 56).
3.
Am 23. Dezember 2015 demissionierte
die bisherige Verwaltungsratspräsidentin der Gesuchstellerin und B.___ wurde
als neue Präsidentin von der Generalversammlung gewählt. Auf Ersuchen der
bisherigen Verwaltungsratspräsidentin vom 10. Juni 2016 erfolgte deren Löschung
im Handelsregister. Der Gesuchsgegner wies die Gesuchstellerin mit Schreiben
vom 29. Juni 2016 auf den Organisationsmangel hin und forderte sie auf, den
rechtmässigen Zustand wieder herzustellen, ansonsten beim zuständigen Richter
beantragt werde, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Da der Gesuchstellerin
dieses Schreiben nicht hat zugestellt werden können, wurde es im Schweizerischen
Handelsblatt am 12. September 2016 publiziert. Am 17. Oktober 2016 machte der
Gesuchsgegner beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die Gesuchstellerin ein
Verfahren wegen Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR anhängig. Mit Verfügung
vom 18. Oktober 2016 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme geboten.
Am 4. November 2016 meldete sich B.___ beim Gesuchsgegner als neue Verwaltungsratspräsidentin
an. Der Gesuchsgegner teilte ihr gleichentags mit, die Präsidentin müsse vom
Verwaltungsrat gewählt werden. Die Eintragung im Handelsregister könne erst
vorgenommen werden, wenn ein unterzeichnetes Verwaltungsratsprotokoll vorliege.
Sobald das Verwaltungsratsprotokoll korrekt eingegangen sei, werde die Eintragung
im Handelsregister vorgenommen und die Klage beim Gericht zurückgezogen. Mit im
Dispositiv
Dispositiv eröffneten Urteil vom 14. November 2016 wurde die Liquidation nach
den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Am 23. November 2016 wurde B.___
als Präsidentin des Verwaltungsrates in das Handelsregister eingetragen. Die
entsprechende Publikation erfolgte im Schweizerischen Handelsblatt vom 28.
November 2016. Am 6. Dezember 2016 wurde das begründete Urteil verschickt.
4.1 Die Gesuchstellerin bringt vor,
erst nach Zustellung der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 18. Oktober
2016 realisiert zu haben, dass die bereits am 23. Dezember 2015 stattgefundene
Wahl der neuen Präsidentin nicht korrekt vollzogen worden sei. Auf Nachfrage
beim Richteramt Olten-Gösgen sei ihr dann mitgeteilt worden, dass sie den
Organisationsmangel schnellstmöglich heilen müsse. Darauf habe sich B.___ am 4.
November 2016 beim Handelsregisteramt als neue Präsidentin angemeldet. Dort sei
ihr mitgeteilt worden, dass ein Verwaltungsratsprotokoll benötigt werde. Die
Verwaltungsratssitzung habe dann am 22. November 2016 stattgefunden. Im
Zeitpunkt des Empfangs des begründeten Urteils am 8. Dezember 2016 sei der
Organisationsmangel also geheilt und die entsprechende Publikation im
Handelsregister (am 23. November 2016) erfolgt gewesen. Vorliegend hätten sich
die Verantwortlichen der Gesuchstellerin, alles juristische Laien, in einem
Irrtum über die Relevanz der angesetzten Berufungsfrist befunden. Dieser Irrtum
beruhe insbesondere auf dem Umstand, dass der Gesuchsgegner mit Schreiben vom
4. November 2016 den Klagerückzug nach Eingang des Verwaltungsratsprotokolls
zugesichert habe. Die Verantwortlichen der Gesuchstellerin seien in guten
Treuen davon ausgegangen, die angesetzte Rechtsmittelfrist sei nach der
Eintragung im Handelsregister und damit nach Behebung des Organisationsmangels
hinfällig geworden. Dies könne ihnen nicht als grobe Sorgfaltspflichtverletzung
vorgeworfen werden. Als leichtes Verschulden zu werten sei, dass nach Erhalt
des begründeten Urteils nicht nochmals beim Gesuchsgegner oder der Vorinstanz
nachgefragt worden sei. Erst als die neu eingesetzte Präsidentin am 10. Januar
2017 von einer Sachbearbeiterin des Kantonalen Konkursamtes im Zusammenhang mit
der Liquidation der Firma kontaktiert worden sei, habe sie festgestellt, dass
das gewählte Vorgehen zur Heilung des Organisationsmangels bzw. zur Abwendung
der Liquidation nicht ausreichend gewesen sei.
4.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, die
Versäumnisse des Verwaltungsrats könnten nicht als leichtes Verschulden bewertet
werden, seien sie doch geradezu leichtfertig herbeigeführt worden. So seien
mehrere Möglichkeiten verpasst worden, um den rechtmässigen Zustand wieder
herzustellen. Die Verwaltungsrätinnen seien weder darum bemüht gewesen, sich
juristisch zu informieren, noch eine Stellvertretung bei Ferienabwesenheit zu
bestellen.
4.3 Vorliegend ist dargetan, dass die
Gesuchstellerin noch vor Erhalt des begründeten Urteils den rechtmässigen
Zustand wieder hergestellt hat. Die Gesuchstellerin war folglich bemüht, den Organisationsmangel
zu beheben. Bereits mit Demission der bisherigen Verwaltungsratspräsidentin im
Dezember 2015 wurde eine neue Präsidentin gewählt. Allerdings durch das falsche
Organ. Noch vor Empfang des begründeten Urteils wurde der Fehler sodann behoben,
indem eine korrekte Wahl der Verwaltungsratspräsidentin durchgeführt worden ist
und die entsprechenden Belege dem Gesuchsgegner eingereicht worden sind. Aufgrund
des Umstands, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4.
November 2016 mitteilte, die Klage werde bei korrekter Einreichung des
Verwaltungsratsprotokolls zurückgezogen, ist den Verwaltungsrätinnen kein massgebendes
Verschulden an der Fristsäumnis vorzuwerfen, wenn sie davon ausgegangen sind,
die Angelegenheit sei damit erledigt. Immerhin und wie von der Gesuchstellerin selbst
zugestanden ist ihr aber ein leichtes Verschulden an der ganzen Angelegenheit
vorzuwerfen, weil sie sich nicht besser informiert hat. Aufgrund des nur
geringen Verschuldens der Gesuchstellerin und da keine Drittinteressen
unmittelbar betroffen sind und wirtschaftliche Werte nicht ohne Not vernichtet
werden sollen, steht einer Fristwiederherstellung nach Art. 148 Abs. 1 ZPO nichts
entgegen.
5.1 Aufgrund des Gesagten ist das Wiederherstellungsgesuch
gutzuheissen und der Gesuchstellerin ist eine Frist von zehn Tagen seit Erhalt
dieses Urteils zu setzen, um gegen den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin
von Olten-Gösgen vom 14. November 2016 Berufung einzulegen.
5.2 Da die Gesuchstellerin zufolge
ihrer leicht verschuldeten Säumnis das vorliegende Verfahren veranlasst hat,
hat sie dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird
gutgeheissen und der A.__ AG in Liquidation wird Frist von zehn Tagen seit
Erhalt dieses Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016 Berufung
einzulegen.
2. Die Kosten des
Wiederherstellungsverfahrens von CHF 450.00 hat die A.__ AG in Liquidation zu
bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3. Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel