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Entscheid

ZKEIV.2017.12

Forderung aus Urheberrecht

29. August 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die ProLitteris ist die

Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in

der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist eine

konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) und bezweckt die Wahrung der Rechte an

literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und

der Fotografie für Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaber. Sie besitzt vom

Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Bewilligung für die

Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die ProLitteris erhebt

unter anderem gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9

entsprechende Gebühren. Der GT 8 befasst sich mit dem Herstellen von

Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte,

Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder

digitalen Vorlage. Unter den GT 9 fallen demgegenüber digitale

Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen,

d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von

geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken

eines Betriebs.

1.2 Bei der A.___ handelt es sich um ein

Einzelunternehmen mit Sitz in [...]. Sie bezweckt das Erbringen von

EDV-Dienstleistungen.

2.1 Am 5. April 2017 reichte die

ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn

Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht gegen die A.___ (nachfolgend:

Beklagte) ein. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:

1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 912.25 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014

nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2015 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 307.50 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu

5 % seit 11. November 2015 zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 307.50 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu

5 % seit 29. Juni 2016 zu bezahlen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.

2.2 Die Beklagte hat sich innert der

angesetzten Nachfrist bis zum 14. Juli 2017 nicht vernehmen lassen. Nach

unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die

Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Schweizerische Zivilprozessordnung

[Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272]).

3. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorliegende Klage ist gemäss

Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m.

§ 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG

dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch

verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von

Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,

Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und

Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt

ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.

2.

URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene

Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten

Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der

Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter

Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 URG). Die

Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und

Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen

aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn

mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG).

Der GT 8/VI 2012 bis 2016 umschreibt den

Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen

urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem

GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder

individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und

veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für

das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI 2012 bis 2016 regelt gesetzlich

erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch

durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese

Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht

sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden

technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme,

Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).

Um die Höhe der geschuldeten Vergütung

eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern Erhebungsformulare zu,

welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur Mitarbeiterzahl und Branche

zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die Urheberrechtsvergütungen

als Pauschalvergütungen gemäss dem besagten Gemeinsamen Tarif in Rechnung zu

stellen. Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch

innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und

gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der

Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach

Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI

und GT 9/VI).

3.1

Die Klägerin ist als konzessionierte

Verwertungsgesellschaft gemäss Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem

Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Sie verfügt über die

Bewilligung zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäss dem

Urheberrechtsgesetz. Sie ist damit aktivlegitimiert.

3.2

Die Beklagte ist Nutzerin im Sinne

der GT 8/VI und 9/VI. Sie wurde von der Klägerin unbestritten in die Kategorie

«Informatik» gemäss Ziff. 6.3.4 GT 8/VI und GT 9/VI eingestuft. Die Beklagte

ist damit passivlegitimiert.

4.

Die Ausführungen der Klägerin

hinsichtlich der Bemühungen gegenüber der Beklagten und der Einschätzung

derselben vor Einleitung dieses Verfahrens blieben unbestritten. Es ist demnach

von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Für die Berechnung des

Vergütungsanspruchs hat die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes

Erhebungsformular zugestellt. Aufgrund der ausgebliebenen Rücksendung des

Erhebungsformulars durch die Beklagte, hat die Klägerin die

Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung insbesondere

gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI sowie Ziff. 8.3 von GT 9/VI eingeschätzt und

geht von 50 bis 79 Angestellten aus. Die Beklagte hat die Schätzung innert

Frist von 30 Tagen nicht beanstandet.

Die Klägerin stellte gestützt auf den GT

8/VI folgende Beträge in Rechnung:

Rechnung 2012 vom 11. April 2012 über

CHF 205.00

Rechnung 2013 vom 20. März 2013 über

CHF 205.00

Rechnung 2014 vom 13. März 2014 über

CHF 205.00

Rechnung 2015 vom 30. März 2015 über

CHF 205.00

Rechnung 2016 vom 8. April 2016 über

CHF 205.00

Gestützt auf den GT 9/VI stellte die

Klägerin folgende Beträge in Rechnung:

Rechnung 2012 vom 11. April 2012 über

CHF 92.25

Rechnung 2013 vom 20. März 2013 über

CHF102.50

Rechnung 2014 vom 13. März 2014 über

CHF102.50

Rechnung 2015 vom 30. März 2015 über

CHF102.50

Rechnung 2016 vom 8. April 2016 über

CHF102.50

Der Betrag der offenen

Forderungen für die Jahre 2012 bis 2016 beläuft sich auf gesamthaft CHF 1’527.25.

Die Schätzung der Klägerin für den genannten Zeitraum hat zufolge

unterbliebener Beanstandung durch die Beklagte als anerkannt zu gelten (Ziff.

8.3

von GT8/VI und GT 9/VI).

5.1

Die Klägerin macht für die

ausstehenden Forderungen Verzugszinse geltend. Voraussetzung für Verzugszinse

ist der Zahlungsverzug des Schuldners. Dabei gilt je nach Grund des

Verzugseintritts ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Zinsdauer, z.B. analog

Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) bei

Mahnung ab dem Tag nach ihrem Eintreffen (Wolfgang Wiegand in: Heinrich Honsell

et al. [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2015,

Art. 104 N 3; vgl. auch Art. 102 Abs. 1 OR).

5.2

Die Klägerin legt Mahnungen vom 20.

April 2015 (für die Forderung aus den Jahren 2012 bis 2014), vom 11. November

2015.

(für die Forderungen aus dem Jahre 2015) und vom 29. Juni 2016 (für die

Forderungen aus dem Jahre 2016) ins Recht. Ausgehend davon, dass die Beklagte

die Mahnungen jeweils am Folgetag in Empfang genommen hat, hat sie sich demnach

ab 22. April 2015 bzw. 13. November 2015 bzw. 1. Juli 2016 mit den jeweiligen

Forderungen in Verzug befunden.

5.3

Ein Schuldner, der sich mit der

Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet, hat einen Verzugszins von 5 % zu

bezahlen (Art. 104 OR).

5.4

Die Beklagte hat der Klägerin

deshalb 5 % Zins seit dem 11. Mai 2015 auf dem Betrag von CHF 912.25, einen

solchen von 5 % seit dem 13. November 2015 auf dem Betrag von CHF 307.50 sowie

einen solchen von 5 % seit 1. Juli 2016 auf dem Betrag von CHF 307.50 zu

bezahlen.

6.

Zusammenfassend ist daher

festzuhalten, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Jahre

2012.

bis 2014 den Betrag von CHF 912.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Mai

2015, für das Jahr 2015 CHF 307.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. November

2016.

und für das Jahr 2016 CHF 307.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli

2016.

zu bezahlen.

7.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang

(Obsiegen der Klägerin) hat die Beklagte die Prozesskosten zu tragen.

7.2

Die Gerichtskosten werden auf CHF

500.00

festgesetzt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat die CHF 500.00

der Klägerin direkt zu bezahlen.

7.3

Die Klägerin macht eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.00 (5 Std. à CHF 300.00)

zuzüglich MwSt. geltend. Die Höhe dieser Entschädigung ist (sowohl in Bezug auf

den Stundenansatz als auch auf den Stundenaufwand) angesichts des geringen

Streitwerts, des Umfangs der Rechtsschrift und der Tatsache, dass von der

Klägerin 12 Parallelfälle eingereicht worden sind, unangemessen hoch angesetzt.

Daran vermögen auch die im begründeten Schreiben hinsichtlich

Parteientschädigung vom 8. August 2017 geltend gemachten Argumente nichts zu

ändern. Nachdem die Klägerin keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat,

ist eine pauschale Kürzung vorzunehmen. Für die Ausarbeitung der 13

Klageschriften plus Instruktion erscheint ein Aufwand von 9 Stunden à CHF

250.00

zuzüglich MwSt. und Auslagen angemessen, was einen Anteil pro Fall von

rund CHF 200.00 ausmacht. Folglich ist die Parteientschädigung welche die

Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, auf CHF 200.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die A.___ hat der ProLitteris CHF 912.25

nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2015 zu bezahlen.

2. Die A.___ hat der ProLitteris CHF 307.50

nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2015 zu bezahlen.

3. Die A.___ hat der ProLitteris CHF 307.50

nebst Zins zu 5 % seit dem 1 Juli 2016 zu bezahlen.

4. Die A.___ hat die Gerichtskosten in der

Höhe von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Die A.___ hat der ProLitteris den von ihr bevorschussten Betrag von

CHF 500.00 zu ersetzen.

5. Die A.___ hat der ProLitteris eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Godat