Lexipedia

Entscheid

ZKEIV.2017.16

Revision

12. September 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

ein Ehescheidungsverfahren. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 2.

März 2017 war der Ehemann verpflichtet worden, der Ehefrau für die Dauer des

Ehescheidungsverfahrens einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 2’600.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung). Das

Obergericht wies die vom Ehemann dagegen eingereichte Berufung mit Urteil vom

11. April 2017 ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reichte

der Ehemann beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, das in Sachen

der Parteien ergangene Urteil vom 11. April 2017 aufzuheben. Die Ehefrau stellt

den Antrag, das Revisionsgesuch abzuweisen.

3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 wies

der Präsident das Gesuch des Ehemannes um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

ab. Über das Revisionsgesuch ist im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Für

die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident ging beim Erlass

der Verfügung vom 2. März 2017 gemäss der beigelegten Berechnungstabelle von

monatlichen Nettoeinkünften der Ehefrau von CHF 3'014.00 (inklusive Anteil 13.

Monatslohn) aus. Das Obergericht wies die gegen diese Verfügung erhobene

Berufung ab. Der Ehemann macht mit seinem Revisionsgesuch geltend, das der

Verfügung zugrunde gelegte Einkommen der Ehefrau beruhe auf den von ihrer

damaligen Rechtsvertreterin am 31. März 2016 eingereichten Unterlagen,

namentlich auf einer 70-prozentigen Erwerbstätigkeit bei der [...]. Aufgrund

eines entsprechenden Hinweises aus der Bekanntschaft habe er nun die Lohnbelege

der Ehefrau seit April 2016 verlangt und am 19. Mai 2017 beim

Amtsgerichtspräsidenten ein entsprechendes Gesuch gestellt. Der

Amtsgerichtspräsident habe diesem Gesuch entsprochen. Aus den von der Ehefrau

gestützt darauf Ende Mai 2017 eingereichten Lohnbelegen ergebe sich, dass die

Ehefrau ihre Erwerbstätigkeiten bei der [...] bereits ab Juni 2016 auf 100 %

erweitert habe. Sie habe es jedoch offenbar nicht für nötig befunden, ihn

darüber zu informieren, sondern im Gegenteil sogar noch die rückwirkende

Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beantragt, ohne diese erheblichen und

wesentlichen Veränderungen zu deklarieren. Anhand der nun vorliegenden Belege

belaufe sich das anrechenbare Einkommen auf CHF 4'168.00, das heisst, es sei um

CHF 1'154.00 höher als im Rahmen der Verfügung vom 2. März 2017 angenommen. Es

handle sich dabei um eine erhebliche Tatsache beziehungsweise ein

entscheidendes Beweismittel gemäss Art. 328 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Im

Rahmen der erst- sowie oberinstanzlichen Verfahren wäre diese erhebliche

Einkommenssteigerung in die Berechnung eingeflossen. Er verlange daher die

Revision des Urteils vom 11. April 2017.

2.1

Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO

kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache

entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids unter anderem dann

verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder

entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht

beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst

nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit

Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

2.2

Über den mit dem vom Ehemann

eingereichten Revisionsgesuch in Frage gestellten Unterhaltsbeitrag hatte das

Obergericht am 11. April 2017 letztinstanzlich entschieden. Das Obergericht ist

deshalb zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig. Die als Revisionsgrund

angerufene Differenz beim Erwerbseinkommen der Ehefrau entdeckte der Ehemann am

31.

Mai 2017, als ihm die von der Ehefrau auf Aufforderung des

Amtsgerichtspräsidenten neu eingereichten Belege zugestellt wurden. Das

Revisionsgesuch reichte er am 3. Juli 2017 und damit innerhalb der Frist von 90

Tagen ein. Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten.

3.

Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs.

1.

lit. a ZPO setzt voraus, dass der Gesuchsteller die nachträglich gefundenen

entscheidenden Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht hat

beibringen können. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Dem

Ehemann wäre es durchaus möglich gewesen, bereits im Vorfeld der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 2. März 2017 die Edition von aktuellen Lohnbelegen

der Ehefrau zu verlangen. Genauso wie der Amtsgerichtspräsident dem

entsprechenden Gesuch des Ehemannes vom 19. Mai 2017 entsprochen hat, hätte er

auch damals ein solches Begehren gutgeheissen. Da die Parteien immer noch

verheiratet sind, kann der Ehemann nämlich gestützt auf Art. 170 Abs. 1 und 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von der Ehefrau jederzeit

Auskunft über deren Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen und ein solches

Begehren auch durchsetzen. Sein Revisionsgesuch ist aus diesem Grund

abzuweisen.

4.

Wie es sich mit den vom Ehemann

behaupteten Einkommensdifferenzen auf Seiten der Ehefrau verhält, kann bei

diesem Ergebnis offenbleiben. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass solchen Situationen

unter Umständen mit einem Gesuch um Abänderung des für die Dauer des Scheidungsverfahrens

festgesetzten Unterhaltsbeitrages Rechnung getragen werden kann. Eine

Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine

Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1

ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine

Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem

Massnahmenentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen

haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht

gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmengericht die Tatsachen nicht

zuverlässig bekannt waren. Eine Abänderung von Eheschutz- oder vorsorglichen

Massnahmen ist somit nicht nur bei einer nachträglichen Veränderung der

Verhältnisse, sondern auch dann möglich, wenn sich herausstellt, dass das

Gericht irrtümlich von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Unerheblich ist dabei, ob dieser Umstand auf Unkenntnis wesentlicher Tatsachen

zurückzuführen ist oder auf einem anderen offensichtlichen Versehen bei der

Beweiswürdigung beruht. In Bezug auf Unterhaltsbeiträge wirkt ein

Abänderungsgesuch nur für die Zukunft, allenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt

der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Eine noch weitergehende Rückwirkung kommt

beispielsweise dann in Frage, wenn einer der Ehegatten durch unwahre Angaben

oder missbräuchliches Verhalten die Berechnung der Unterhaltsbeiträge

massgeblich beeinflusst hat und dieser Umstand dem Richter nicht bekannt war (BGE

141.

III 376 E. 3.3.1; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 179 f., Rz. 4.09).

5.

Die Kosten des Revisionsverfahrens

von CHF 1'000.00 hat dem Ausgang entsprechend der Ehemann zu tragen.

Antragsgemäss ist er zudem zu verpflichten, der Ehefrau eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Der von ihr geltend gemachte Betrag von CHF

507.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von

CHF 500.00 ist mit diesem Betrag zu verrechnen. A.___ hat somit noch CHF 500.00

zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das

Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 507.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel