ZKEIV.2017.16
Revision
12. September 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Ralph George,
Gesuchsteller
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecherin Heidi Abegg,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revision
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
ein Ehescheidungsverfahren. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 2.
März 2017 war der Ehemann verpflichtet worden, der Ehefrau für die Dauer des
Ehescheidungsverfahrens einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 2’600.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung). Das
Obergericht wies die vom Ehemann dagegen eingereichte Berufung mit Urteil vom
11. April 2017 ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reichte
der Ehemann beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, das in Sachen
der Parteien ergangene Urteil vom 11. April 2017 aufzuheben. Die Ehefrau stellt
den Antrag, das Revisionsgesuch abzuweisen.
3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 wies
der Präsident das Gesuch des Ehemannes um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ab. Über das Revisionsgesuch ist im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Für
die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident ging beim Erlass
der Verfügung vom 2. März 2017 gemäss der beigelegten Berechnungstabelle von
monatlichen Nettoeinkünften der Ehefrau von CHF 3'014.00 (inklusive Anteil 13.
Monatslohn) aus. Das Obergericht wies die gegen diese Verfügung erhobene
Berufung ab. Der Ehemann macht mit seinem Revisionsgesuch geltend, das der
Verfügung zugrunde gelegte Einkommen der Ehefrau beruhe auf den von ihrer
damaligen Rechtsvertreterin am 31. März 2016 eingereichten Unterlagen,
namentlich auf einer 70-prozentigen Erwerbstätigkeit bei der [...]. Aufgrund
eines entsprechenden Hinweises aus der Bekanntschaft habe er nun die Lohnbelege
der Ehefrau seit April 2016 verlangt und am 19. Mai 2017 beim
Amtsgerichtspräsidenten ein entsprechendes Gesuch gestellt. Der
Amtsgerichtspräsident habe diesem Gesuch entsprochen. Aus den von der Ehefrau
gestützt darauf Ende Mai 2017 eingereichten Lohnbelegen ergebe sich, dass die
Ehefrau ihre Erwerbstätigkeiten bei der [...] bereits ab Juni 2016 auf 100 %
erweitert habe. Sie habe es jedoch offenbar nicht für nötig befunden, ihn
darüber zu informieren, sondern im Gegenteil sogar noch die rückwirkende
Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beantragt, ohne diese erheblichen und
wesentlichen Veränderungen zu deklarieren. Anhand der nun vorliegenden Belege
belaufe sich das anrechenbare Einkommen auf CHF 4'168.00, das heisst, es sei um
CHF 1'154.00 höher als im Rahmen der Verfügung vom 2. März 2017 angenommen. Es
handle sich dabei um eine erhebliche Tatsache beziehungsweise ein
entscheidendes Beweismittel gemäss Art. 328 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Im
Rahmen der erst- sowie oberinstanzlichen Verfahren wäre diese erhebliche
Einkommenssteigerung in die Berechnung eingeflossen. Er verlange daher die
Revision des Urteils vom 11. April 2017.
2.1
Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO
kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache
entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids unter anderem dann
verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
2.2
Über den mit dem vom Ehemann
eingereichten Revisionsgesuch in Frage gestellten Unterhaltsbeitrag hatte das
Obergericht am 11. April 2017 letztinstanzlich entschieden. Das Obergericht ist
deshalb zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig. Die als Revisionsgrund
angerufene Differenz beim Erwerbseinkommen der Ehefrau entdeckte der Ehemann am
31.
Mai 2017, als ihm die von der Ehefrau auf Aufforderung des
Amtsgerichtspräsidenten neu eingereichten Belege zugestellt wurden. Das
Revisionsgesuch reichte er am 3. Juli 2017 und damit innerhalb der Frist von 90
Tagen ein. Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten.
3.
Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs.
1.
lit. a ZPO setzt voraus, dass der Gesuchsteller die nachträglich gefundenen
entscheidenden Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht hat
beibringen können. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Dem
Ehemann wäre es durchaus möglich gewesen, bereits im Vorfeld der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 2. März 2017 die Edition von aktuellen Lohnbelegen
der Ehefrau zu verlangen. Genauso wie der Amtsgerichtspräsident dem
entsprechenden Gesuch des Ehemannes vom 19. Mai 2017 entsprochen hat, hätte er
auch damals ein solches Begehren gutgeheissen. Da die Parteien immer noch
verheiratet sind, kann der Ehemann nämlich gestützt auf Art. 170 Abs. 1 und 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von der Ehefrau jederzeit
Auskunft über deren Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen und ein solches
Begehren auch durchsetzen. Sein Revisionsgesuch ist aus diesem Grund
abzuweisen.
4.
Wie es sich mit den vom Ehemann
behaupteten Einkommensdifferenzen auf Seiten der Ehefrau verhält, kann bei
diesem Ergebnis offenbleiben. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass solchen Situationen
unter Umständen mit einem Gesuch um Abänderung des für die Dauer des Scheidungsverfahrens
festgesetzten Unterhaltsbeitrages Rechnung getragen werden kann. Eine
Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine
Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1
ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine
Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem
Massnahmenentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen
haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht
gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmengericht die Tatsachen nicht
zuverlässig bekannt waren. Eine Abänderung von Eheschutz- oder vorsorglichen
Massnahmen ist somit nicht nur bei einer nachträglichen Veränderung der
Verhältnisse, sondern auch dann möglich, wenn sich herausstellt, dass das
Gericht irrtümlich von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.
Unerheblich ist dabei, ob dieser Umstand auf Unkenntnis wesentlicher Tatsachen
zurückzuführen ist oder auf einem anderen offensichtlichen Versehen bei der
Beweiswürdigung beruht. In Bezug auf Unterhaltsbeiträge wirkt ein
Abänderungsgesuch nur für die Zukunft, allenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Eine noch weitergehende Rückwirkung kommt
beispielsweise dann in Frage, wenn einer der Ehegatten durch unwahre Angaben
oder missbräuchliches Verhalten die Berechnung der Unterhaltsbeiträge
massgeblich beeinflusst hat und dieser Umstand dem Richter nicht bekannt war (BGE
141.
III 376 E. 3.3.1; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 179 f., Rz. 4.09).
5.
Die Kosten des Revisionsverfahrens
von CHF 1'000.00 hat dem Ausgang entsprechend der Ehemann zu tragen.
Antragsgemäss ist er zudem zu verpflichten, der Ehefrau eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Der von ihr geltend gemachte Betrag von CHF
507.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von
CHF 500.00 ist mit diesem Betrag zu verrechnen. A.___ hat somit noch CHF 500.00
zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 507.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel