ZKEIV.2017.20
Erläuterung
9. Januar 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 9. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz,
Gesuchsteller
gegen
B.___,
Gesuchsgegnerin
betreffend Erläuterung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien wurden mit Urteil des
Obergerichts vom 19. März 1996 geschieden. In Ziffer 4 der gleichentags
abgeschlossenen und mit Ziffer 2 des Urteils genehmigten
Ehescheidungskonvention hatten sie den Ehegattenunterhalt wie folgt geregelt:
«Der Ehemann hat der Ehefrau gestützt auf Art. 151 ZGB folgende monatliche
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: a) Fr. 1'200.-- bis zum
Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter, b) anschliessend Fr. 300.--». Das Urteil
erwuchs am 7. Mai 1996 unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe an das Obergericht vom
14. November 2017 stellte A.___ ein Erläuterungsgesuch. Zur Begründung führte
er aus, gemäss seinen Informationen beziehe B.___ mittlerweile eine AHV-Rente,
sie sei jedoch mit Jahrgang 1955 noch nicht im sogenannten ordentlichen AHV-Alter.
Es sei zwischen ihnen strittig, ob trotz der Pensionierung von B.___ noch ein
höherer Unterhaltsbeitrag geschuldet sei oder nicht. B.___ habe bereits eine
Betreibung angehoben, womit sein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage
dargetan sei. Anders als in anderen Scheidungsurteilen sei vorliegend nicht die
Rede vom Eintritt in das «ordentliche» AHV-Alter. Sinn und Zweck der Regelung
sei gewesen, dass die Parteien und das Gericht davon ausgegangen seien, dass
die Ehefrau nach Erhalt der AHV-Rente und damit nach dem Eintritt in das
AHV-Alter ihren Lebensunterhalt mit der AHV-Rente und Pensionskassengeldern und
einem reduzierten Unterhaltsbeitrag bestreiten könne. Zufolge der Auszahlung
einer AHV-Rente an die Ehefrau habe diese gestützt auf die Konvention damit
keinen Anspruch mehr auf den höheren Unterhaltsbeitrag. Die Ehefrau beharre
indessen auf einer anderslautenden Interpretation des Scheidungsurteils und
verlange den vollen Unterhaltsbeitrag bis ins «ordentliche» AHV-Alter. Er
ersuche deshalb das Gericht um Erläuterung des unklaren Dispositivs, damit
weitere Streitigkeiten und allfällige Gerichtsverfahren vermieden werden könnten.
3. B.___ vertritt in ihrer Stellungnahme
vom 13. Dezember 2017 zum Erläuterungsgesuch die Auffassung, die Formulierung
von Ziffer 4 der Ehescheidungskonvention sei klar und bedürfe keiner weiteren
Erläuterung. Die Formulierung «Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter» könne nur
bedeuten, dass damit das ordentliche AHV-Alter, derzeit das 64. Altersjahr,
gemeint sein könne. Ein vorzeitiger Bezug der AHV-Rente – aus welchem Grund
auch immer – vermöge an diesem Zeitpunkt nichts zu ändern. Es wäre geradezu
stossend, würde man in solchen Fällen nur mehr den reduzierten
Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zusprechen. Der Schuldner solle nicht noch
profitieren können von Umständen, welche die Unterhaltsgläubigerin aus
finanziellen Gründen zu einem vorzeitigen Rentenbezug veranlasst hätten. Die
gleiche Auffassung vertrete auch die Ausgleichskasse, welche in der Berechnung
ihrer Ergänzungsleistung einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 angerechnet
habe. Sie beantrage deshalb, das Erläuterungsgesuch – sofern überhaupt darauf
eingetreten werde – in dem Sinne zu beantworten, dass mit dem Eintritt der
Ehefrau in das AHV-Alter nur das ordentliche AHV-Alter, das heisst derzeit das
64. Altersjahr – gemeint sein könne und dass ein vorzeitiger – gekürzter –
Rentenbezug keinen Einfluss auf die Dauer des höheren Unterhaltsbeitrages des
Ehemannes von CHF 1'200.00 haben könne.
4. Am 3. Januar 2018 (Postaufgabe: 22.
Dezember 2017) traf die Kostennote der Vertreterin des Gesuchstellers ein. Die
Sache ist spruchreif. Es kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung
aufgrund der Akten entschieden werden.
Erwägungen
II.
1.
Der Gesuchsteller A.___ verlangt die
Erläuterung des Urteils vom 19. März 1996. Er verweist dabei auf die
Bestimmungen von Art. 334 und 405 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Schweizerische Zivilprozessordnung trat
auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Das Urteil, das erläutert werden soll, erging
somit noch in Anwendung der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn (aZPO/SO,
BGS 221.1).
Ein Gesuch um Erläuterung eines
Entscheids, der vor dem Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 ergangen ist,
unterliegt dem zur Zeit des Entscheids massgebenden kantonalen Prozessrecht
(BGE 139 III 379 E. 2.3). Die vom Gesuchsteller angerufene übergangsrechtliche
Bestimmung von Art. 405 Abs. 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass für
Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft
ist. Bloss für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht
eröffnet worden sind, gilt das neue Recht (Art. 405 Abs. 2 ZPO). Das
vorliegende Erläuterungsgesuch richtet sich somit nach der früheren Zivilprozessordnung
des Kantons Solothurn.
2.1
Gemäss § 317 aZPO/SO kann beim
erkennenden Gericht um Erläuterung nachgesucht werden, wenn das Dispositiv
eines Urteils unklar, unvollständig oder in sich widerspruchsvoll ist. Das
Gesuch um Erläuterung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des schriftlichen
Urteils beim Gericht einzureichen. Die mangelhaften Stellen sind wörtlich
anzuführen, und die verlangte Wortfassung ist genau zu beantragen (§ 318 Abs. 1
aZPO/SO).
2.2
Das Scheidungsurteil vom 19. März
1996.
wurde dem damaligen Vertreter des Gesuchstellers am 21. März 1996 zugestellt.
Das Erläuterungsgesuch datiert vom 14. November 2017 und erfolgte somit mehr
als 21 Jahre später. Es ist damit klarerweise verspätet. Auf das
Erläuterungsgesuch kann daher nicht eingetreten werden.
3.
Auch wenn auf das Erläuterungsgesuch
nicht eingetreten werden kann, sei an dieser Stelle Folgendes angemerkt: Das in
der damals auf Vorschlag des Obergerichts abgeschlossenen Ehescheidungskonvention
erwähnte AHV-Alter der Ehefrau bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die
Ehefrau nach der AHV-Gesetzgebung (Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) das ordentliche Rentenalter
erreicht. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG ist dies bei Frauen aktuell das 64.
Altersjahr. Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin B.___ offenbar von der
Möglichkeit eines Vorbezuges der Altersrente Gebrauch gemacht hat, vermag daran
nichts zu ändern, zumal der Vorbezug eine Kürzung der Rente zur Folge hat (Art.
40.
Abs. 2 AHVG). Der (indexierte) Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 reduziert
sich somit erst ab dem ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64.
Altersjahrs der Ehefrau folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG), auf den Betrag von CHF
300.00
4.
Die Kosten des Verfahrens von CHF
500.00
sind dem Ausgang entsprechend dem Gesuchsteller zu auferlegen. Die
Parteikosten werden – die Gesuchsgegnerin hat keine Parteientschädigung
verlangt – wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00
hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel