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Entscheid

ZKEIV.2017.20

Erläuterung

9. Januar 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil des

Obergerichts vom 19. März 1996 geschieden. In Ziffer 4 der gleichentags

abgeschlossenen und mit Ziffer 2 des Urteils genehmigten

Ehescheidungskonvention hatten sie den Ehegattenunterhalt wie folgt geregelt:

«Der Ehemann hat der Ehefrau gestützt auf Art. 151 ZGB folgende monatliche

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: a) Fr. 1'200.-- bis zum

Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter, b) anschliessend Fr. 300.--». Das Urteil

erwuchs am 7. Mai 1996 unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe an das Obergericht vom

14. November 2017 stellte A.___ ein Erläuterungsgesuch. Zur Begründung führte

er aus, gemäss seinen Informationen beziehe B.___ mittlerweile eine AHV-Rente,

sie sei jedoch mit Jahrgang 1955 noch nicht im sogenannten ordentlichen AHV-Alter.

Es sei zwischen ihnen strittig, ob trotz der Pensionierung von B.___ noch ein

höherer Unterhaltsbeitrag geschuldet sei oder nicht. B.___ habe bereits eine

Betreibung angehoben, womit sein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage

dargetan sei. Anders als in anderen Scheidungsurteilen sei vorliegend nicht die

Rede vom Eintritt in das «ordentliche» AHV-Alter. Sinn und Zweck der Regelung

sei gewesen, dass die Parteien und das Gericht davon ausgegangen seien, dass

die Ehefrau nach Erhalt der AHV-Rente und damit nach dem Eintritt in das

AHV-Alter ihren Lebensunterhalt mit der AHV-Rente und Pensionskassengeldern und

einem reduzierten Unterhaltsbeitrag bestreiten könne. Zufolge der Auszahlung

einer AHV-Rente an die Ehefrau habe diese gestützt auf die Konvention damit

keinen Anspruch mehr auf den höheren Unterhaltsbeitrag. Die Ehefrau beharre

indessen auf einer anderslautenden Interpretation des Scheidungsurteils und

verlange den vollen Unterhaltsbeitrag bis ins «ordentliche» AHV-Alter. Er

ersuche deshalb das Gericht um Erläuterung des unklaren Dispositivs, damit

weitere Streitigkeiten und allfällige Gerichtsverfahren vermieden werden könnten.

3. B.___ vertritt in ihrer Stellungnahme

vom 13. Dezember 2017 zum Erläuterungsgesuch die Auffassung, die Formulierung

von Ziffer 4 der Ehescheidungskonvention sei klar und bedürfe keiner weiteren

Erläuterung. Die Formulierung «Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter» könne nur

bedeuten, dass damit das ordentliche AHV-Alter, derzeit das 64. Altersjahr,

gemeint sein könne. Ein vorzeitiger Bezug der AHV-Rente – aus welchem Grund

auch immer – vermöge an diesem Zeitpunkt nichts zu ändern. Es wäre geradezu

stossend, würde man in solchen Fällen nur mehr den reduzierten

Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zusprechen. Der Schuldner solle nicht noch

profitieren können von Umständen, welche die Unterhaltsgläubigerin aus

finanziellen Gründen zu einem vorzeitigen Rentenbezug veranlasst hätten. Die

gleiche Auffassung vertrete auch die Ausgleichskasse, welche in der Berechnung

ihrer Ergänzungsleistung einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 angerechnet

habe. Sie beantrage deshalb, das Erläuterungsgesuch – sofern überhaupt darauf

eingetreten werde – in dem Sinne zu beantworten, dass mit dem Eintritt der

Ehefrau in das AHV-Alter nur das ordentliche AHV-Alter, das heisst derzeit das

64. Altersjahr – gemeint sein könne und dass ein vorzeitiger – gekürzter –

Rentenbezug keinen Einfluss auf die Dauer des höheren Unterhaltsbeitrages des

Ehemannes von CHF 1'200.00 haben könne.

4. Am 3. Januar 2018 (Postaufgabe: 22.

Dezember 2017) traf die Kostennote der Vertreterin des Gesuchstellers ein. Die

Sache ist spruchreif. Es kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung

aufgrund der Akten entschieden werden.

Erwägungen

II.

1.

Der Gesuchsteller A.___ verlangt die

Erläuterung des Urteils vom 19. März 1996. Er verweist dabei auf die

Bestimmungen von Art. 334 und 405 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Schweizerische Zivilprozessordnung trat

auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Das Urteil, das erläutert werden soll, erging

somit noch in Anwendung der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn (aZPO/SO,

BGS 221.1).

Ein Gesuch um Erläuterung eines

Entscheids, der vor dem Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 ergangen ist,

unterliegt dem zur Zeit des Entscheids massgebenden kantonalen Prozessrecht

(BGE 139 III 379 E. 2.3). Die vom Gesuchsteller angerufene übergangsrechtliche

Bestimmung von Art. 405 Abs. 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass für

Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft

ist. Bloss für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht

eröffnet worden sind, gilt das neue Recht (Art. 405 Abs. 2 ZPO). Das

vorliegende Erläuterungsgesuch richtet sich somit nach der früheren Zivilprozessordnung

des Kantons Solothurn.

2.1

Gemäss § 317 aZPO/SO kann beim

erkennenden Gericht um Erläuterung nachgesucht werden, wenn das Dispositiv

eines Urteils unklar, unvollständig oder in sich widerspruchsvoll ist. Das

Gesuch um Erläuterung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des schriftlichen

Urteils beim Gericht einzureichen. Die mangelhaften Stellen sind wörtlich

anzuführen, und die verlangte Wortfassung ist genau zu beantragen (§ 318 Abs. 1

aZPO/SO).

2.2

Das Scheidungsurteil vom 19. März

1996.

wurde dem damaligen Vertreter des Gesuchstellers am 21. März 1996 zugestellt.

Das Erläuterungsgesuch datiert vom 14. November 2017 und erfolgte somit mehr

als 21 Jahre später. Es ist damit klarerweise verspätet. Auf das

Erläuterungsgesuch kann daher nicht eingetreten werden.

3.

Auch wenn auf das Erläuterungsgesuch

nicht eingetreten werden kann, sei an dieser Stelle Folgendes angemerkt: Das in

der damals auf Vorschlag des Obergerichts abgeschlossenen Ehescheidungskonvention

erwähnte AHV-Alter der Ehefrau bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die

Ehefrau nach der AHV-Gesetzgebung (Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) das ordentliche Rentenalter

erreicht. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG ist dies bei Frauen aktuell das 64.

Altersjahr. Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin B.___ offenbar von der

Möglichkeit eines Vorbezuges der Altersrente Gebrauch gemacht hat, vermag daran

nichts zu ändern, zumal der Vorbezug eine Kürzung der Rente zur Folge hat (Art.

40.

Abs. 2 AHVG). Der (indexierte) Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 reduziert

sich somit erst ab dem ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64.

Altersjahrs der Ehefrau folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG), auf den Betrag von CHF

300.00

4.

Die Kosten des Verfahrens von CHF

500.00

sind dem Ausgang entsprechend dem Gesuchsteller zu auferlegen. Die

Parteikosten werden – die Gesuchsgegnerin hat keine Parteientschädigung

verlangt – wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht

eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00

hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel