ZKEIV.2017.4
Forderung aus Urheberrecht
7. November 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen
De la Cruz oder Rechtsanwalt Boris Inderbitzin,
Klägerin
gegen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart,
Beklagte
betreffend Forderung
aus Urheberrecht
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die ProLitteris ist die
Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in
der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist eine
konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) und bezweckt die Wahrung der Rechte an
literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und
der Fotografie für Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaber. Sie besitzt vom
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Bewilligung für die
Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die ProLitteris erhebt
unter anderem gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9
entsprechende Gebühren. Der GT 8 befasst sich mit dem Herstellen von
Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte,
Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder
digitalen Vorlage. Unter den GT 9 fallen demgegenüber digitale
Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen,
d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von
geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken
eines Betriebs.
1.2 Bei der A.___ GmbH handelt es sich
um ein Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit Sitz in [Ort]. Sie bezweckt die Vermietung von Schiffslagerplätzen und
einer Lagerhalle, den Verkauf von Benzin, die Führung eines Tankstellenbetriebes
und einer Servicestation für Schiffe sowie die Vermietung von Lagerplätzen für
Baumaschinen, Bauinventar und andere Fahrzeuge.
2.1 Am 3. April 2017 liess die ProLitteris
(nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend
Forderung aus Urheberrecht gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) einreichen
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014
nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2015 zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu
5 % seit 11. November 2015 zu bezahlen.
3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu
5 % seit 29. Juni 2016 zu bezahlen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
2.2 Am 24. Mai 2017 liess die Beklagte
Klageantwort einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter: Es sei nicht auf die Klage
einzutreten.
3. Die Klägerin habe die Verfahrenskosten
zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung für die Kosten ihrer
Rechtsvertreterin zu bezahlen, u.K.u.E.F.
2.3 Die Parteien hielten mit Replik vom 28.
Juni 2017 bzw. Duplik vom 24. Juli 2017 an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
3.1 Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli
2017 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt werde, auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Ohne Gegenbericht der
Parteien werde deren Einverständnis mit diesem Vorgehen angenommen.
3.2 Die Parteien erklärten sich mit
Schreiben vom 8. August 2017 bzw. vom 14. August 2017 mit dem Verzicht auf eine
Hauptverhandlung einverstanden.
4. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorliegende Klage ist gemäss
Art. 10 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und
Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. b des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG
dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch
verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von
Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,
Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und
Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt
ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.
2.
URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten
Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der
Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter
Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 URG). Die
Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und
Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen
aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn
mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG).
2.2
Der GT 8/VI 2012 bis 2016 umschreibt
den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das
Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf
Papier. Unter dem GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich
eine pauschale oder individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien
geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine
individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI 2012
bis 2016 regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter
Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20
URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der
GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die
entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations,
Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).
2.3
Um die Höhe der geschuldeten
Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern
Erhebungsformulare zu, welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur
Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die
Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss den besagten
Gemeinsamen Tarifen in Rechnung zu stellen. Werden die notwendigen Angaben nach
einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die
Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die
Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung
notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht
schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI).
2.4
Nutzer, die über kein
Fotokopiergerät, Telefaxapparat, Drucker, Multifunktionsgerät oder ähnliches
Gerät verfügen, müssen das entsprechende Formular «Erklärung kein Kopierer» ausfüllen
und können dies versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift und unter
Beilage einer Kopie des Handelsregisterauszuges (soweit im HR eingetragen) an
die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einrede «Kein
Kopierer» spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 geltend zu machen. Nach Ablauf
dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein
Kopiergerät im Sinne dieses Tarifs vorhanden ist. Die Einrede «Kein Kopierer» kann in
diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VI). Gleiches
gilt für die Einrede «kein Netzwerk».
3.1
Die Klägerin macht geltend, dass die
Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für ihre urheberrechtlichen
Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Die Beklagte habe den
offenen Betrag für die Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 trotz
mehrmaligen Aufforderungen nicht beglichen. Nach Übernahme des Inkassomandats
hätten die Vertreter der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 11. Mai 2015
(recte: 20. April 2015) nochmals aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu
bezahlen. Trotz all dieser Zahlungsaufforderungen sei die Beklagte ihrer
Zahlungspflicht nicht nachgekommen. Auch die Vergütungen für die Jahre 2015 und
2016.
habe die Beklagte trotz Mahnungen (vom 11. November 2015 bzw. vom 29. Juni
2016) nicht beglichen.
3.2
Die Beklagte bestreitet sowohl
urheberrechtliche Nutzungen vorgenommen zu haben, als auch den Bestand einer
Zahlungspflicht. Bis heute sei sie für die von der Klägerin geltend gemachten
Forderung nicht gemäss den gemeinsamen Tarifen 8 und 9 veranlagt worden. Da
dieses Verfahren nicht habe durchgeführt werden können, schulde sie der
Klägerin auch nichts. Die Klägerin könne keine Belege vorlegen, dass die
eingeschriebenen Mahnungen versandt worden seien. In der Klageschrift werde
ausserdem an keiner Stelle behauptet, dass die Beklagte in den Jahren 2007 bis
2015.
je einen Brief samt Meldeformular zur Erhebung der erforderlichen Angaben
erhalten habe. Ferner sei sie auch deshalb nicht vergütungspflichtig, weil sie
weder über ein Kopiergerät noch über ein Netzwerk verfüge.
3.3
Die Klägerin hat mehrere Rechnungen
und Mahnungen aus verschiedenen Jahren als Forderungsbelege zu den Akten
eingereicht. Es handelt sich dabei um Forderungen für Fotokopier-Vergütungen
gemäss GT 8/VI bzw. betriebsinterne Netzwerk-Vergütungen gemäss GT 9/VI. Aus den
Rechnungen geht jeweils hervor, dass die Klägerin die Beklagte in die Kategorie
«Übrige Dienstleistungen» eingeteilt und die Anzahl der angestellten Nutzer auf
10.
bis 19 geschätzt hat.
3.4
Gestützt auf das Urheberrechtsgesetz
und die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 ist die Klägerin zur Geltendmachung der
Vergütungsansprüche verpflichtet. Im Hinblick auf die Rechnungsstellung hat sie
daher potentielle Nutzer auf ihre Tarifpflicht zu überprüfen (vgl. Ziff. 8.2
lit. c GT 8/VI). Der Ablauf dieses Prüfungsverfahrens ist in den Gemeinsamen
Tarifen geregelt. Gemäss Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI erhält jeder neue Nutzer,
dessen Tarifplicht geprüft werden muss, von der Klägerin einen Erhebungsbogen,
mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die
Rechnungsstellung notwendigen Angaben zu melden hat. Werden die erbetenen
Angaben nicht innert Frist gemeldet, hat die Klägerin mit schriftlicher Mahnung
eine Nachfrist für die Einreichung der erforderlichen Angaben anzusetzen. Nach
unbenutzten Ablauf der Nachfrist kann die Klägerin die Angaben schätzen und,
gestützt auf diese Schätzungen, entsprechend Rechnung stellen.
3.5
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) hat, unter Vorbehalt einer anderslautenden
gesetzlichen Bestimmung, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
3.6
Im Hinblick auf die Erhebung der
erforderlichen Angaben für die Rechnungsstellung liegt die Beweislast bei der
Klägerin, da sie ihre Forderung auf eine, zufolge unterbliebener Rücksendung
des Erhebungsformulars vorgenommene, Einschätzung stützt. Für die Forderungen
der Jahre 2012 bis 2014 hat sie keinen Beleg dafür eingereicht, dass sie die
Beklagte entsprechend des in den Gemeinsamen Tarifen 8/VI und 9/VI vorgesehenen
Verfahrens gemahnt und ihr eine Nachfrist zur Einreichung des
Erhebungsformulars angesetzt hat. Es genügt nicht, wenn die beweisbelastete
Klägerin die Aussagen der Beklagten bestreitet.
3.7
Die Beklagte selbst erklärt, vor dem
20.
April 2015 nie einen Brief samt Meldeformular erhalten zu haben
(Klageantwort S. 10), woraus geschlossen werden darf, dass sie den Erhalt der
Erhebungsformulare 2015 (Beilage zum Brief vom 20. April 2015) und 2016 (Schreiben
vom 8. April 2016) nicht bestreitet. Sie selbst führt aus, sie habe das
Schreiben vom 20. April 2015 nicht weiter beachtet (Klageantwort S. 11). Darin
wurde darauf hingewiesen, dass das Formular innert 10 Tagen ausgefüllt zu
retournieren sei. Die Beklagte hat dieses Formular nicht retourniert. In der
Folge hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI
eingeschätzt. Die Beklagte hat innert Frist weder die Schätzung beanstandet
noch sonst irgendwelche Angaben zu ihrem Betrieb gemacht. Gemäss GT 8/VI und
9/VI sind fällige Vergütungen einmal schriftlich zu mahnen (9.2). Bei den Akten
finden sich Rechnungen und die dazugehörenden Mahnschreiben vom 11. November
2015.
und vom 29. Juni 2016 über je CHF 92.25. Den Erhalt dieser Schreiben
bestreitet die Beklagte nicht. Die Einschätzungen für die Jahre 2015 und 2016 sind
damit rechtmässig erfolgt.
4.1
Die Klägerin stellt gestützt auf die
gemeinsamen Tarife 8 und 9 für die Jahre 2015 und 2016 Rechnung über den Betrag
von je CHF 92.25. Die Schätzung der Klägerin für den genannten Zeitraum hat
zufolge unterbliebener Beanstandung durch die Beklagte als anerkannt zu gelten
(Ziff. 8.3).
4.2
Die erstmals in der Klageantwort
erhobenen Einwendungen der Beklagten, keinen Kopierer zu haben bzw. über kein Netzwerk zu verfügen,
erfolgten nicht innerhalb der von den GT 8/VI und GT 9/VI vorgegebenen Frist
und sind deshalb vorliegend nicht (mehr) zu hören.
5.1
Die Klägerin macht für die
ausstehenden Forderungen Verzugszinse geltend. Voraussetzung für Verzugszinse
ist der Zahlungsverzug des Schuldners. Dabei gilt je nach Grund des
Verzugseintritts ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Zinsdauer, z.B.
analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220)
bei Mahnung ab dem Tag nach ihrem Eintreffen (Wolfgang Wiegand in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Auflage,
Basel 2015, Art. 104 N 3; vgl. auch Art. 102 Abs. 1 OR).
5.2
Die Klägerin legt für die
Forderungen aus dem Jahre 2015 eine Mahnung vom 11. November 2015 ins Recht.
Ausgehend davon, dass die Beklagte die Mahnung am Folgetag in Empfang genommen
hat, hat sie sich demnach ab 12. November 2015 in Verzug befunden.
5.3
Die Klägerin legt für die
Forderungen aus dem Jahre 2016 eine Mahnung vom 29. Juni 2016 ins Recht.
Ausgehend davon, dass die Beklagte die Mahnung am Folgetag in Empfang genommen
hat, hat sie sich demnach ab 1. Juli 2016 in Verzug befunden.
5.4
Ein Schuldner, der sich mit der
Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet, hat einen Verzugszins von 5 % zu
bezahlen (Art. 104 OR).
5.5
Die Beklagte hat der Klägerin
deshalb 5 % Zins seit 12. November 2015 auf dem Betrag von CHF 92.25 zu
bezahlen und Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 auf dem Betrag von CHF 92.25.
6.1
Nach dem Gesagten ist die Klage
teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 92.25
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015 sowie den Betrag von CHF 92.25
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen.
6.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
werden die Gerichtskosten von CHF 500.00 den Parteien je zur Hälfte, d.h.
zu je CHF 250.00 auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Der der Beklagten
auferlegte Anteil von CHF 250.00 hat diese direkt an die Klägerin zu bezahlen.
6.3
Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.
2. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris den
Betrag von CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015 zu
bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris den
Betrag von CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.00
festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel