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Entscheid

ZKEIV.2017.4

Forderung aus Urheberrecht

7. November 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die ProLitteris ist die

Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in

der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist eine

konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) und bezweckt die Wahrung der Rechte an

literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und

der Fotografie für Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaber. Sie besitzt vom

Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Bewilligung für die

Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die ProLitteris erhebt

unter anderem gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9

entsprechende Gebühren. Der GT 8 befasst sich mit dem Herstellen von

Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte,

Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder

digitalen Vorlage. Unter den GT 9 fallen demgegenüber digitale

Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen,

d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von

geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken

eines Betriebs.

1.2 Bei der A.___ GmbH handelt es sich

um ein Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

mit Sitz in [Ort]. Sie bezweckt die Vermietung von Schiffslagerplätzen und

einer Lagerhalle, den Verkauf von Benzin, die Führung eines Tankstellenbetriebes

und einer Servicestation für Schiffe sowie die Vermietung von Lagerplätzen für

Baumaschinen, Bauinventar und andere Fahrzeuge.

2.1 Am 3. April 2017 liess die ProLitteris

(nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend

Forderung aus Urheberrecht gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) einreichen

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014

nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2015 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu

5 % seit 11. November 2015 zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu

5 % seit 29. Juni 2016 zu bezahlen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.

2.2 Am 24. Mai 2017 liess die Beklagte

Klageantwort einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter: Es sei nicht auf die Klage

einzutreten.

3. Die Klägerin habe die Verfahrenskosten

zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung für die Kosten ihrer

Rechtsvertreterin zu bezahlen, u.K.u.E.F.

2.3 Die Parteien hielten mit Replik vom 28.

Juni 2017 bzw. Duplik vom 24. Juli 2017 an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

3.1 Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli

2017 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt werde, auf die

Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Ohne Gegenbericht der

Parteien werde deren Einverständnis mit diesem Vorgehen angenommen.

3.2 Die Parteien erklärten sich mit

Schreiben vom 8. August 2017 bzw. vom 14. August 2017 mit dem Verzicht auf eine

Hauptverhandlung einverstanden.

4. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorliegende Klage ist gemäss

Art. 10 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und

Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. b des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG

dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch

verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von

Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,

Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und

Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt

ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.

2.

URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene

Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten

Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der

Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter

Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 URG). Die

Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und

Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen

aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn

mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG).

2.2

Der GT 8/VI 2012 bis 2016 umschreibt

den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das

Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf

Papier. Unter dem GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich

eine pauschale oder individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien

geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine

individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI 2012

bis 2016 regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter

Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20

URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der

GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die

entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations,

Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).

2.3

Um die Höhe der geschuldeten

Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern

Erhebungsformulare zu, welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur

Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die

Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss den besagten

Gemeinsamen Tarifen in Rechnung zu stellen. Werden die notwendigen Angaben nach

einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die

Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die

Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung

notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht

schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI).

2.4

Nutzer, die über kein

Fotokopiergerät, Telefaxapparat, Drucker, Multifunktionsgerät oder ähnliches

Gerät verfügen, müssen das entsprechende Formular «Erklärung kein Kopierer» ausfüllen

und können dies versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift und unter

Beilage einer Kopie des Handelsregisterauszuges (soweit im HR eingetragen) an

die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einrede «Kein

Kopierer» spätestens innerhalb von 30 Tagen nach

Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 geltend zu machen. Nach Ablauf

dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein

Kopiergerät im Sinne dieses Tarifs vorhanden ist. Die Einrede «Kein Kopierer» kann in

diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VI). Gleiches

gilt für die Einrede «kein Netzwerk».

3.1

Die Klägerin macht geltend, dass die

Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für ihre urheberrechtlichen

Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Die Beklagte habe den

offenen Betrag für die Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 trotz

mehrmaligen Aufforderungen nicht beglichen. Nach Übernahme des Inkassomandats

hätten die Vertreter der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 11. Mai 2015

(recte: 20. April 2015) nochmals aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu

bezahlen. Trotz all dieser Zahlungsaufforderungen sei die Beklagte ihrer

Zahlungspflicht nicht nachgekommen. Auch die Vergütungen für die Jahre 2015 und

2016.

habe die Beklagte trotz Mahnungen (vom 11. November 2015 bzw. vom 29. Juni

2016) nicht beglichen.

3.2

Die Beklagte bestreitet sowohl

urheberrechtliche Nutzungen vorgenommen zu haben, als auch den Bestand einer

Zahlungspflicht. Bis heute sei sie für die von der Klägerin geltend gemachten

Forderung nicht gemäss den gemeinsamen Tarifen 8 und 9 veranlagt worden. Da

dieses Verfahren nicht habe durchgeführt werden können, schulde sie der

Klägerin auch nichts. Die Klägerin könne keine Belege vorlegen, dass die

eingeschriebenen Mahnungen versandt worden seien. In der Klageschrift werde

ausserdem an keiner Stelle behauptet, dass die Beklagte in den Jahren 2007 bis

2015.

je einen Brief samt Meldeformular zur Erhebung der erforderlichen Angaben

erhalten habe. Ferner sei sie auch deshalb nicht vergütungspflichtig, weil sie

weder über ein Kopiergerät noch über ein Netzwerk verfüge.

3.3

Die Klägerin hat mehrere Rechnungen

und Mahnungen aus verschiedenen Jahren als Forderungsbelege zu den Akten

eingereicht. Es handelt sich dabei um Forderungen für Fotokopier-Vergütungen

gemäss GT 8/VI bzw. betriebsinterne Netzwerk-Vergütungen gemäss GT 9/VI. Aus den

Rechnungen geht jeweils hervor, dass die Klägerin die Beklagte in die Kategorie

«Übrige Dienstleistungen» eingeteilt und die Anzahl der angestellten Nutzer auf

10.

bis 19 geschätzt hat.

3.4

Gestützt auf das Urheberrechtsgesetz

und die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 ist die Klägerin zur Geltendmachung der

Vergütungsansprüche verpflichtet. Im Hinblick auf die Rechnungsstellung hat sie

daher potentielle Nutzer auf ihre Tarifpflicht zu überprüfen (vgl. Ziff. 8.2

lit. c GT 8/VI). Der Ablauf dieses Prüfungsverfahrens ist in den Gemeinsamen

Tarifen geregelt. Gemäss Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI erhält jeder neue Nutzer,

dessen Tarifplicht geprüft werden muss, von der Klägerin einen Erhebungsbogen,

mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die

Rechnungsstellung notwendigen Angaben zu melden hat. Werden die erbetenen

Angaben nicht innert Frist gemeldet, hat die Klägerin mit schriftlicher Mahnung

eine Nachfrist für die Einreichung der erforderlichen Angaben anzusetzen. Nach

unbenutzten Ablauf der Nachfrist kann die Klägerin die Angaben schätzen und,

gestützt auf diese Schätzungen, entsprechend Rechnung stellen.

3.5

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) hat, unter Vorbehalt einer anderslautenden

gesetzlichen Bestimmung, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache

zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

3.6

Im Hinblick auf die Erhebung der

erforderlichen Angaben für die Rechnungsstellung liegt die Beweislast bei der

Klägerin, da sie ihre Forderung auf eine, zufolge unterbliebener Rücksendung

des Erhebungsformulars vorgenommene, Einschätzung stützt. Für die Forderungen

der Jahre 2012 bis 2014 hat sie keinen Beleg dafür eingereicht, dass sie die

Beklagte entsprechend des in den Gemeinsamen Tarifen 8/VI und 9/VI vorgesehenen

Verfahrens gemahnt und ihr eine Nachfrist zur Einreichung des

Erhebungsformulars angesetzt hat. Es genügt nicht, wenn die beweisbelastete

Klägerin die Aussagen der Beklagten bestreitet.

3.7

Die Beklagte selbst erklärt, vor dem

20.

April 2015 nie einen Brief samt Meldeformular erhalten zu haben

(Klageantwort S. 10), woraus geschlossen werden darf, dass sie den Erhalt der

Erhebungsformulare 2015 (Beilage zum Brief vom 20. April 2015) und 2016 (Schreiben

vom 8. April 2016) nicht bestreitet. Sie selbst führt aus, sie habe das

Schreiben vom 20. April 2015 nicht weiter beachtet (Klageantwort S. 11). Darin

wurde darauf hingewiesen, dass das Formular innert 10 Tagen ausgefüllt zu

retournieren sei. Die Beklagte hat dieses Formular nicht retourniert. In der

Folge hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI

eingeschätzt. Die Beklagte hat innert Frist weder die Schätzung beanstandet

noch sonst irgendwelche Angaben zu ihrem Betrieb gemacht. Gemäss GT 8/VI und

9/VI sind fällige Vergütungen einmal schriftlich zu mahnen (9.2). Bei den Akten

finden sich Rechnungen und die dazugehörenden Mahnschreiben vom 11. November

2015.

und vom 29. Juni 2016 über je CHF 92.25. Den Erhalt dieser Schreiben

bestreitet die Beklagte nicht. Die Einschätzungen für die Jahre 2015 und 2016 sind

damit rechtmässig erfolgt.

4.1

Die Klägerin stellt gestützt auf die

gemeinsamen Tarife 8 und 9 für die Jahre 2015 und 2016 Rechnung über den Betrag

von je CHF 92.25. Die Schätzung der Klägerin für den genannten Zeitraum hat

zufolge unterbliebener Beanstandung durch die Beklagte als anerkannt zu gelten

(Ziff. 8.3).

4.2

Die erstmals in der Klageantwort

erhobenen Einwendungen der Beklagten, keinen Kopierer zu haben bzw. über kein Netzwerk zu verfügen,

erfolgten nicht innerhalb der von den GT 8/VI und GT 9/VI vorgegebenen Frist

und sind deshalb vorliegend nicht (mehr) zu hören.

5.1

Die Klägerin macht für die

ausstehenden Forderungen Verzugszinse geltend. Voraussetzung für Verzugszinse

ist der Zahlungsverzug des Schuldners. Dabei gilt je nach Grund des

Verzugseintritts ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Zinsdauer, z.B.

analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220)

bei Mahnung ab dem Tag nach ihrem Eintreffen (Wolfgang Wiegand in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Auflage,

Basel 2015, Art. 104 N 3; vgl. auch Art. 102 Abs. 1 OR).

5.2

Die Klägerin legt für die

Forderungen aus dem Jahre 2015 eine Mahnung vom 11. November 2015 ins Recht.

Ausgehend davon, dass die Beklagte die Mahnung am Folgetag in Empfang genommen

hat, hat sie sich demnach ab 12. November 2015 in Verzug befunden.

5.3

Die Klägerin legt für die

Forderungen aus dem Jahre 2016 eine Mahnung vom 29. Juni 2016 ins Recht.

Ausgehend davon, dass die Beklagte die Mahnung am Folgetag in Empfang genommen

hat, hat sie sich demnach ab 1. Juli 2016 in Verzug befunden.

5.4

Ein Schuldner, der sich mit der

Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet, hat einen Verzugszins von 5 % zu

bezahlen (Art. 104 OR).

5.5

Die Beklagte hat der Klägerin

deshalb 5 % Zins seit 12. November 2015 auf dem Betrag von CHF 92.25 zu

bezahlen und Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 auf dem Betrag von CHF 92.25.

6.1

Nach dem Gesagten ist die Klage

teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 92.25

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015 sowie den Betrag von CHF 92.25

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen.

6.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

werden die Gerichtskosten von CHF 500.00 den Parteien je zur Hälfte, d.h.

zu je CHF 250.00 auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Der der Beklagten

auferlegte Anteil von CHF 250.00 hat diese direkt an die Klägerin zu bezahlen.

6.3

Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.

2. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris den

Betrag von CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015 zu

bezahlen.

3. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris den

Betrag von CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.00

festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel