ZKEIV.2017.7
Forderung aus Urheberrecht
29. August 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikant Godat
In Sachen
ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De
la Cruz oder Rechtsanwalt Boris Inderbitzin,
Klägerin
gegen
A.___ AG,
Beklagte
betreffend Forderung
aus Urheberrecht
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die ProLitteris ist die
Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in
der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist eine
konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) und bezweckt die Wahrung der Rechte an
literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und
der Fotografie für Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaber. Sie besitzt vom
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Bewilligung für die
Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die ProLitteris erhebt
unter anderem gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9
entsprechende Gebühren. Der GT 8 befasst sich mit dem Herstellen von
Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte,
Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder
digitalen Vorlage. Unter den GT 9 fallen demgegenüber digitale
Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen,
d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von
geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken
eines Betriebs.
1.2 Bei der A.___ AG handelt es sich um
eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]. Ihr Zweck umfasst den Handel mit und
die Verwaltung von Liegenschaften.
2. Am 3 April 2017 reichte die ProLitteris
(nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend
Forderung aus Urheberrecht gegen die A.___ AG (nachfolgend: Beklagte) ein.
Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014
nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2015 zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 30.75 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu
5 % seit dem 11. November 2015 zu bezahlen.
3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,
der Klägerin CHF 30.75 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu
5 % seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
3.1 Die Beklagte reichte am 4. Mai 2017
fristgerecht eine Klageantwort ein und verlangt die Abweisung der Klage.
3.2 Am 19. Mai 2017 reichte die Klägerin
unaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme zur Klageantwort ein. Sie macht
geltend, dass die Beklagte von Gesetzes wegen sowie gestützt auf die
Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 abgabepflichtig sei. Die Vergütungspflicht für
urheberrechtliche Nutzungen bestehe unabhängig davon, ob Dritte eine
entsprechende Gebühr entrichteten.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli
2017 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt werde, auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Ohne Gegenbericht der
Parteien bis am 18. Juli 2017 werde deren Einverständnis mit diesem Vorgehen angenommen.
3.4 Mit Schreiben vom 6. Juli 2017
erklärte sich die Klägerin mit dem Verzicht auf eine Hauptverhandlung
einverstanden. Die Beklagte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
4. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorliegende Klage ist gemäss
Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m.
§ 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG
dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch
verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von
Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,
Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und
Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt
ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.
2.
URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten
Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der
Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter
Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 URG). Die
Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und
Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen
aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn
mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG).
Der GT 8/VI 2012 bis 2016 umschreibt den
Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen
urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem
GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder
individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und
veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für
das Herstellen von Pressespiegeln.
Um die Höhe der geschuldeten Vergütung
eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern Erhebungsformulare zu,
welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur Mitarbeiterzahl und Branche
zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die Urheberrechtsvergütungen
als Pauschalvergütungen gemäss dem besagten Gemeinsamen Tarif in Rechnung zu
stellen. Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch
innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und
gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der
Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT
8/VI).
3.1
Die Klägerin ist als konzessionierte
Verwertungsgesellschaft gemäss Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem
Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Sie verfügt über die
Bewilligung zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäss dem
Urheberrechtsgesetz. Sie ist damit aktivlegitimiert.
3.2
Die Beklagte ist Nutzerin im Sinne von
GT 8/VI. Sie wurde von der Klägerin in die Kategorie der «Rechtsanwälte,
Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung,
Treuhand, Revision und Inkasso» gemäss Ziff. 6.3.3 GT 8/VI eingestuft. Die Beklagte
ist damit passivlegitimiert.
4.
Die Ausführungen der Klägerin
hinsichtlich der Bemühungen gegenüber der Beklagten und der Einschätzung
derselben vor Einleitung dieses Verfahrens blieben unbestritten. Es ist demnach
von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Für die Berechnung des
Vergütungsanspruchs hat die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes
Erhebungsformular zugestellt. Aufgrund der ausgebliebenen Rücksendung des
Erhebungsformulars durch die Beklagte, hat die Klägerin die
Fotokopier-Vergütung insbesondere gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI
eingeschätzt und geht von einem (1) angestellten Nutzer aus. Die Beklagte hat
die Schätzung innert Frist von 30 Tagen nicht beanstandet.
Die Klägerin stellte gestützt auf den GT
8/VI folgende Beträge in Rechnung:
Rechnung 2012 vom 11. April 2012 über
CHF 30.75
Rechnung 2013 vom 20. März 2013 über
CHF 30.75
Rechnung 2014 vom 13. März 2014 über
CHF 30.75
Rechnung 2015 vom 30. März 2015 über
CHF 30.75
Rechnung 2016 vom 8. April 2016 über
CHF 30.75
Der Betrag der offenen Forderungen für
die Jahre 2012 bis 2016 beläuft sich auf gesamthaft CHF 153.75. Die Schätzung
der Klägerin für den genannten Zeitraum hat zufolge unterbliebener Beanstandung
durch die Beklagte als anerkannt zu gelten (Ziff. 8.3 von GT8/VI).
5.1
Die Beklagte bringt in ihrer
Klageantwort vor, dass sie als Immobilienfirma Mietliegenschaften und
Stockwerkeigentum bewirtschafte. Im Rahmen dieser Tätigkeit würden von ihr
keine urheberrechtlich geschützten Werke verwendet. Es könne daher nicht sein,
dass Forderungen für Leistungen erhoben werden, die nicht beansprucht würden.
Eine Anfrage bei anderen Dienstleistungsbetrieben (ca. zehn Unternehmen) habe
zudem ergeben, dass diese noch nie von der ProLitteris kontaktiert und zur
Zahlung einer Gebühr aufgefordert worden seien. Die Forderung der ProLitteris
sei somit willkürlich und werde von der Beklagten entschieden abgelehnt.
5.2
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann der Einwand, dass im Rahmen der Geschäftstätigkeit keine
oder fast keine urheberrechtlich geschützten Werke vervielfältigt würden, nicht
Dispositiv
berücksichtigt werden. Wer über ein Kopiergerät verfügt und vom Pauschaltarif
erfasst wird, ist vergütungspflichtig und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl
der tatsächlich hergestellten Kopien urheberrechtlich geschützter Werke. Dies
gilt selbst dann, wenn im Einzelfall während des ganzen Jahres keine Kopie aus
einem urheberrechtlich geschützten Werk erstellt wird (BGE 125 III 141 E. 4; bestätigt
in Urteil [des Bundesgerichts]4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.2). Somit
ist die Beklagte im vorliegenden Fall gestützt auf GT 8/VI vergütungspflichtig.
Wie es sich mit der Behauptung der
Beklagten verhält, die von der Klägerin erhobene Forderung sei willkürlich,
kann dahingestellt bleiben. Auch wenn die Klägerin nicht gegenüber allen
Dienstleistungsbetrieben die ihr zustehenden Forderungen geltend machen sollte,
änderte dies am vorliegenden Ergebnis nichts.
6.1 Die Klägerin macht für die
ausstehenden Forderungen Verzugszinse geltend. Voraussetzung für Verzugszinse
ist der Zahlungsverzug des Schuldners. Dabei gilt je nach Grund des
Verzugseintritts ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Zinsdauer, z.B.
analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220)
bei Mahnung ab dem Tag nach ihrem Eintreffen (Wolfgang Wiegand in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Auflage,
Basel 2015, Art. 104 N 3; vgl. auch Art. 102 Abs. 1 OR).
6.2 Die Klägerin legt Mahnungen vom 20.
April 2015 (für die Forderung aus den Jahren 2012 bis 2014), vom 11. November
2015 (für die Forderungen aus dem Jahre 2015) und vom 29. Juni 2016 (für die
Forderungen aus dem Jahre 2016) ins Recht. Ausgehend davon, dass die Beklagte
die Mahnungen jeweils am Folgetag in Empfang genommen hat, hat sie sich demnach
ab 22. April 2015 bzw. 13. November 2015 bzw. 1. Juli 2016 mit den jeweiligen
Forderungen in Verzug befunden.
6.3 Ein Schuldner, der sich mit der
Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet, hat einen Verzugszins von 5 % zu
bezahlen (Art. 104 OR).
6.4 Die Beklagte hat der Klägerin
deshalb 5 % Zins seit dem 11. Mai 2015 auf dem Betrag von CHF 92.25, einen
solchen von 5 % seit dem 13. November 2015 auf dem Betrag von CHF 30.75 sowie
einen solchen von 5 % seit 1. Juli 2016 auf dem Betrag von CHF 30.75 zu
bezahlen.
7. Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Jahre
2012 bis 2014 den Betrag von CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Mai
2015, für das Jahr 2015 CHF 30.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. November
2016 und für das Jahr 2016 CHF 30.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli
2016 zu bezahlen.
8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang
(Obsiegen der Klägerin) hat die Beklagte die Prozesskosten zu tragen.
8.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF
500.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat die CHF 500.00
der Klägerin direkt zu bezahlen.
8.3 Die Klägerin macht eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 1‘500.00 (5 Std. à CHF 300.00) zuzüglich MwSt.
geltend. Die Höhe dieser Entschädigung ist (sowohl in Bezug auf den
Stundenansatz als auch auf den Stundenaufwand) angesichts des geringen
Streitwerts, des Umfangs der Rechtsschrift und der Tatsache, dass von der
Klägerin 12 Parallelfälle eingereicht worden sind, unangemessen hoch angesetzt.
Daran vermögen auch die im begründeten Schreiben hinsichtlich
Parteientschädigung vom 8. August 2017 geltend gemachten Argumente nichts zu
ändern. Nachdem die Klägerin keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat,
ist eine pauschale Kürzung vorzunehmen. Für die Ausarbeitung der 13
Klageschriften plus Instruktion erscheint ein Aufwand von 9 Stunden à CHF
250.00 zuzüglich MwSt. und Auslagen angemessen, was einen Anteil pro Fall von
rund CHF 200.00 ausmacht. Folglich ist die Parteientschädigung welche die
Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, auf CHF 200.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die A.___ AG hat der ProLitteris CHF
92.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2015 zu bezahlen
2. Die A.___ AG hat der ProLitteris CHF
30.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2015 zu bezahlen.
3. Die A.___ AG hat der ProLitteris CHF
30.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen.
4. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten in
der Höhe von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die A.___ AG hat der ProLitteris den von ihr
bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.
5. Die A.___ AG hat der ProLitteris eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Godat