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Entscheid

ZKEIV.2017.7

Forderung aus Urheberrecht

29. August 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die ProLitteris ist die

Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in

der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist eine

konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des

Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) und bezweckt die Wahrung der Rechte an

literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und

der Fotografie für Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaber. Sie besitzt vom

Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Bewilligung für die

Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die ProLitteris erhebt

unter anderem gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9

entsprechende Gebühren. Der GT 8 befasst sich mit dem Herstellen von

Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte,

Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder

digitalen Vorlage. Unter den GT 9 fallen demgegenüber digitale

Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen,

d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von

geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken

eines Betriebs.

1.2 Bei der A.___ AG handelt es sich um

eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]. Ihr Zweck umfasst den Handel mit und

die Verwaltung von Liegenschaften.

2. Am 3 April 2017 reichte die ProLitteris

(nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend

Forderung aus Urheberrecht gegen die A.___ AG (nachfolgend: Beklagte) ein.

Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:

1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014

nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2015 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 30.75 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu

5 % seit dem 11. November 2015 zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 30.75 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu

5 % seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.

3.1 Die Beklagte reichte am 4. Mai 2017

fristgerecht eine Klageantwort ein und verlangt die Abweisung der Klage.

3.2 Am 19. Mai 2017 reichte die Klägerin

unaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme zur Klageantwort ein. Sie macht

geltend, dass die Beklagte von Gesetzes wegen sowie gestützt auf die

Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 abgabepflichtig sei. Die Vergütungspflicht für

urheberrechtliche Nutzungen bestehe unabhängig davon, ob Dritte eine

entsprechende Gebühr entrichteten.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli

2017 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt werde, auf die

Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Ohne Gegenbericht der

Parteien bis am 18. Juli 2017 werde deren Einverständnis mit diesem Vorgehen angenommen.

3.4 Mit Schreiben vom 6. Juli 2017

erklärte sich die Klägerin mit dem Verzicht auf eine Hauptverhandlung

einverstanden. Die Beklagte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

4. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorliegende Klage ist gemäss

Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m.

§ 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG

dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch

verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von

Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten,

Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und

Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt

ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.

2.

URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene

Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten

Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der

Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter

Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 URG). Die

Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und

Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen

aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn

mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG).

Der GT 8/VI 2012 bis 2016 umschreibt den

Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen

urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem

GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder

individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und

veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für

das Herstellen von Pressespiegeln.

Um die Höhe der geschuldeten Vergütung

eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern Erhebungsformulare zu,

welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur Mitarbeiterzahl und Branche

zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die Urheberrechtsvergütungen

als Pauschalvergütungen gemäss dem besagten Gemeinsamen Tarif in Rechnung zu

stellen. Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch

innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und

gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der

Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach

Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT

8/VI).

3.1

Die Klägerin ist als konzessionierte

Verwertungsgesellschaft gemäss Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem

Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Sie verfügt über die

Bewilligung zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäss dem

Urheberrechtsgesetz. Sie ist damit aktivlegitimiert.

3.2

Die Beklagte ist Nutzerin im Sinne von

GT 8/VI. Sie wurde von der Klägerin in die Kategorie der «Rechtsanwälte,

Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung,

Treuhand, Revision und Inkasso» gemäss Ziff. 6.3.3 GT 8/VI eingestuft. Die Beklagte

ist damit passivlegitimiert.

4.

Die Ausführungen der Klägerin

hinsichtlich der Bemühungen gegenüber der Beklagten und der Einschätzung

derselben vor Einleitung dieses Verfahrens blieben unbestritten. Es ist demnach

von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Für die Berechnung des

Vergütungsanspruchs hat die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes

Erhebungsformular zugestellt. Aufgrund der ausgebliebenen Rücksendung des

Erhebungsformulars durch die Beklagte, hat die Klägerin die

Fotokopier-Vergütung insbesondere gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI

eingeschätzt und geht von einem (1) angestellten Nutzer aus. Die Beklagte hat

die Schätzung innert Frist von 30 Tagen nicht beanstandet.

Die Klägerin stellte gestützt auf den GT

8/VI folgende Beträge in Rechnung:

Rechnung 2012 vom 11. April 2012 über

CHF 30.75

Rechnung 2013 vom 20. März 2013 über

CHF 30.75

Rechnung 2014 vom 13. März 2014 über

CHF 30.75

Rechnung 2015 vom 30. März 2015 über

CHF 30.75

Rechnung 2016 vom 8. April 2016 über

CHF 30.75

Der Betrag der offenen Forderungen für

die Jahre 2012 bis 2016 beläuft sich auf gesamthaft CHF 153.75. Die Schätzung

der Klägerin für den genannten Zeitraum hat zufolge unterbliebener Beanstandung

durch die Beklagte als anerkannt zu gelten (Ziff. 8.3 von GT8/VI).

5.1

Die Beklagte bringt in ihrer

Klageantwort vor, dass sie als Immobilienfirma Mietliegenschaften und

Stockwerkeigentum bewirtschafte. Im Rahmen dieser Tätigkeit würden von ihr

keine urheberrechtlich geschützten Werke verwendet. Es könne daher nicht sein,

dass Forderungen für Leistungen erhoben werden, die nicht beansprucht würden.

Eine Anfrage bei anderen Dienstleistungsbetrieben (ca. zehn Unternehmen) habe

zudem ergeben, dass diese noch nie von der ProLitteris kontaktiert und zur

Zahlung einer Gebühr aufgefordert worden seien. Die Forderung der ProLitteris

sei somit willkürlich und werde von der Beklagten entschieden abgelehnt.

5.2

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann der Einwand, dass im Rahmen der Geschäftstätigkeit keine

oder fast keine urheberrechtlich geschützten Werke vervielfältigt würden, nicht

Dispositiv

berücksichtigt werden. Wer über ein Kopiergerät verfügt und vom Pauschaltarif

erfasst wird, ist vergütungspflichtig und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl

der tatsächlich hergestellten Kopien urheberrechtlich geschützter Werke. Dies

gilt selbst dann, wenn im Einzelfall während des ganzen Jahres keine Kopie aus

einem urheberrechtlich geschützten Werk erstellt wird (BGE 125 III 141 E. 4; bestätigt

in Urteil [des Bundesgerichts]4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.2). Somit

ist die Beklagte im vorliegenden Fall gestützt auf GT 8/VI vergütungspflichtig.

Wie es sich mit der Behauptung der

Beklagten verhält, die von der Klägerin erhobene Forderung sei willkürlich,

kann dahingestellt bleiben. Auch wenn die Klägerin nicht gegenüber allen

Dienstleistungsbetrieben die ihr zustehenden Forderungen geltend machen sollte,

änderte dies am vorliegenden Ergebnis nichts.

6.1 Die Klägerin macht für die

ausstehenden Forderungen Verzugszinse geltend. Voraussetzung für Verzugszinse

ist der Zahlungsverzug des Schuldners. Dabei gilt je nach Grund des

Verzugseintritts ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Zinsdauer, z.B.

analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220)

bei Mahnung ab dem Tag nach ihrem Eintreffen (Wolfgang Wiegand in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Auflage,

Basel 2015, Art. 104 N 3; vgl. auch Art. 102 Abs. 1 OR).

6.2 Die Klägerin legt Mahnungen vom 20.

April 2015 (für die Forderung aus den Jahren 2012 bis 2014), vom 11. November

2015 (für die Forderungen aus dem Jahre 2015) und vom 29. Juni 2016 (für die

Forderungen aus dem Jahre 2016) ins Recht. Ausgehend davon, dass die Beklagte

die Mahnungen jeweils am Folgetag in Empfang genommen hat, hat sie sich demnach

ab 22. April 2015 bzw. 13. November 2015 bzw. 1. Juli 2016 mit den jeweiligen

Forderungen in Verzug befunden.

6.3 Ein Schuldner, der sich mit der

Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet, hat einen Verzugszins von 5 % zu

bezahlen (Art. 104 OR).

6.4 Die Beklagte hat der Klägerin

deshalb 5 % Zins seit dem 11. Mai 2015 auf dem Betrag von CHF 92.25, einen

solchen von 5 % seit dem 13. November 2015 auf dem Betrag von CHF 30.75 sowie

einen solchen von 5 % seit 1. Juli 2016 auf dem Betrag von CHF 30.75 zu

bezahlen.

7. Zusammenfassend ist daher

festzuhalten, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Jahre

2012 bis 2014 den Betrag von CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Mai

2015, für das Jahr 2015 CHF 30.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. November

2016 und für das Jahr 2016 CHF 30.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli

2016 zu bezahlen.

8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang

(Obsiegen der Klägerin) hat die Beklagte die Prozesskosten zu tragen.

8.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF

500.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat die CHF 500.00

der Klägerin direkt zu bezahlen.

8.3 Die Klägerin macht eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 1‘500.00 (5 Std. à CHF 300.00) zuzüglich MwSt.

geltend. Die Höhe dieser Entschädigung ist (sowohl in Bezug auf den

Stundenansatz als auch auf den Stundenaufwand) angesichts des geringen

Streitwerts, des Umfangs der Rechtsschrift und der Tatsache, dass von der

Klägerin 12 Parallelfälle eingereicht worden sind, unangemessen hoch angesetzt.

Daran vermögen auch die im begründeten Schreiben hinsichtlich

Parteientschädigung vom 8. August 2017 geltend gemachten Argumente nichts zu

ändern. Nachdem die Klägerin keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat,

ist eine pauschale Kürzung vorzunehmen. Für die Ausarbeitung der 13

Klageschriften plus Instruktion erscheint ein Aufwand von 9 Stunden à CHF

250.00 zuzüglich MwSt. und Auslagen angemessen, was einen Anteil pro Fall von

rund CHF 200.00 ausmacht. Folglich ist die Parteientschädigung welche die

Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, auf CHF 200.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die A.___ AG hat der ProLitteris CHF

92.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2015 zu bezahlen

2. Die A.___ AG hat der ProLitteris CHF

30.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2015 zu bezahlen.

3. Die A.___ AG hat der ProLitteris CHF

30.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen.

4. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten in

der Höhe von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Die A.___ AG hat der ProLitteris den von ihr

bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.

5. Die A.___ AG hat der ProLitteris eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Godat