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Entscheid

ZKEIV.2017.8

Forderung aus Urheberrecht

29. August 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die ProLitteris ist die Schweizerische

Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform

einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich Sie ist eine konzessionierte

Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1)

und bezweckt die Wahrung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken

sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheber, Verlage und

andere Rechtsinhaber. Sie besitzt vom Eidgenössischen Institut für Geistiges

Eigentum (IGE) die Bewilligung für die Geltendmachung der gesetzlichen

Vergütungsansprüche. Die ProLitteris erhebt unter anderem gestützt auf die

sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 entsprechende Gebühren. Der GT 8

befasst sich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu

geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker,

Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder digitalen Vorlage. Unter den GT 9

fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke

und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie

mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen

mittels internen Netzwerken eines Betriebs.

1.2 Bei der A.___ AG handelt es sich um

ein Immobilien- und Handelsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft

mit Sitz in [...].

2.1 Am 3. April 2017 reichte die ProLitteris

(nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend

Forderung aus Urheberrecht gegen die A.___ AG (nachfolgend: Beklagte) ein.

Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:

1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 228.10 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014

nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2015 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 76.90 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu

5 % seit 11. November 2015 zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten,

der Klägerin CHF 76.90 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu

5 % seit 29. Juni 2016 zu bezahlen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.

2.2 Die Beklagte hat sich innert der

angesetzten Nachfrist bis zum 14. Juli 2017 nicht vernehmen lassen. Nach

unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die

Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272]).

3. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorliegende Klage ist gemäss

Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m.

§ 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG

dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch

verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von

Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen

und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und Dokumentation. Wer

zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem

Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese

kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene

Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten

Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der

Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter

Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 URG). Die

Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und

Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen

aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn

mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG).

Der GT 8/VI 2012 bis 2016 umschreibt den

Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen

urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem

GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder

individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und

veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für

das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI 2012 bis 2016 regelt gesetzlich

erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch

durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen

nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf

Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen

Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder

ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).

Um die Höhe der geschuldeten Vergütung

eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern Erhebungsformulare zu,

welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur Mitarbeiterzahl und Branche

zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die Urheberrechtsvergütungen

als Pauschalvergütungen gemäss dem besagten Gemeinsamen Tarif in Rechnung zu

stellen. Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch

innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und

gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der

Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach

Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI

und GT 9/VI).

3.1

Die Klägerin ist als konzessionierte

Verwertungsgesellschaft gemäss Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem

Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Sie verfügt über die

Bewilligung zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäss dem

Urheberrechtsgesetz. Sie ist damit aktivlegitimiert.

3.2

Die Beklagte ist Nutzerin im Sinne

der GT 8/VI und 9/VI. Sie wurde von der Klägerin unbestritten in die Kategorie

«Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung,

Treuhand, Revision und Inkasso» gemäss Ziff. 6.3.3 GT 8/VI und GT 9/VI

eingestuft. Die Beklagte ist damit passivlegitimiert.

4.

Die Ausführungen der Klägerin

hinsichtlich der Bemühungen gegenüber der Beklagten und der Einschätzung derselben

vor Einleitung dieses Verfahrens blieben unbestritten. Es ist demnach von

folgendem Sachverhalt auszugehen:

Für die Berechnung des

Vergütungsanspruchs hat die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes

Erhebungsformular zugestellt. Aufgrund der ausgebliebenen Rücksendung des

Erhebungsformulars durch die Beklagte, hat die Klägerin die

Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung insbesondere

gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI sowie Ziff. 8.3 von GT 9/VI eingeschätzt und

geht von zwei bis fünf Angestellten aus. Die Beklagte hat die Schätzung innert

Frist von 30 Tagen nicht beanstandet.

Die Klägerin stellte gestützt auf den GT

8/VI folgende Beträge in Rechnung:

Rechnung 2012 vom 11. April 2012 über

CHF 51.25

Rechnung 2013 vom 20. März 2013 über

CHF 51.25

Rechnung 2014 vom 13. März 2014 über

CHF 51.25

Rechnung 2015 vom 30. März 2015 über

CHF 51.25

Rechnung 2016 vom 8. April 2016 über

CHF 51.25

Gestützt auf den GT 9/VI stellte die

Klägerin folgende Beträge in Rechnung:

Rechnung 2012 vom 11. April 2012 über

CHF 23.05

Rechnung 2013 vom 20. März 2013 über

CHF 25.65

Rechnung 2014 vom 13. März 2014 über

CHF 25.65

Rechnung 2015 vom 30. März 2015 über

CHF 25.65

Rechnung 2016 vom 8. April 2016 über

CHF 25.65

Der Betrag der offenen

Forderungen für die Jahre 2012 bis 2016 beläuft sich auf gesamthaft CHF 381.90.

Die Schätzung der Klägerin für den genannten Zeitraum hat zufolge

unterbliebener Beanstandung durch die Beklagte als anerkannt zu gelten (Ziff.

8.3

von GT8/VI und GT 9/VI).

5.1

Die Klägerin macht für die

ausstehenden Forderungen Verzugszinse geltend. Voraussetzung für Verzugszinse

ist der Zahlungsverzug des Schuldners. Dabei gilt je nach Grund des

Verzugseintritts ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Zinsdauer, z.B. analog

Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) bei

Mahnung ab dem Tag nach ihrem Eintreffen (Wolfgang Wiegand in: Heinrich Honsell

et al. [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2015,

Art. 104 N 3; vgl. auch Art. 102 Abs. 1 OR).

5.2

Die Klägerin legt Mahnungen vom 20.

April 2015 (für die Forderung aus den Jahren 2012 bis 2014), vom 11. November

2015.

(für die Forderungen aus dem Jahre 2015) und vom 29. Juni 2016 (für die

Forderungen aus dem Jahre 2016) ins Recht. Ausgehend davon, dass die Beklagte

die Mahnungen jeweils am Folgetag in Empfang genommen hat, hat sie sich demnach

ab 22. April 2015 bzw. 13. November 2015 bzw. 1. Juli 2016 mit den jeweiligen

Forderungen in Verzug befunden.

5.3

Ein Schuldner, der sich mit der

Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet, hat einen Verzugszins von 5 % zu

bezahlen (Art. 104 OR).

5.4

Die Beklagte hat der Klägerin

deshalb 5 % Zins seit dem 11. Mai 2015 auf dem Betrag von CHF 228.10, einen

solchen von 5 % seit dem 13. November 2015 auf dem Betrag von CHF 76.90 sowie

einen solchen von 5 % seit 1. Juli 2016 auf dem Betrag von CHF 76.90 zu

bezahlen.

6.

Zusammenfassend ist daher

festzuhalten, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Jahre

2012.

bis 2014 den Betrag von CHF 228.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Mai

2015, für das Jahr 2015 CHF 76.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. November

2016.

und für das Jahr 2016 CHF 76.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli

2016.

zu bezahlen.

7.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang

(Obsiegen der Klägerin) hat die Beklagte die Prozesskosten zu tragen.

7.2

Die Gerichtskosten werden auf CHF

500.00

festgesetzt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat die CHF 500.00

der Klägerin direkt zu bezahlen.

7.3

Die Klägerin macht eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.00 (5 Std. à CHF 300.00)

zuzüglich MwSt. geltend. Die Höhe dieser Entschädigung ist (sowohl in Bezug auf

den Stundenansatz als auch auf den Stundenaufwand) angesichts des geringen

Streitwerts, des Umfangs der Rechtsschrift und der Tatsache, dass von der

Klägerin 12 Parallelfälle eingereicht worden sind, unangemessen hoch angesetzt.

Daran vermögen auch die im begründeten Schreiben hinsichtlich

Parteientschädigung vom 8. August 2017 geltend gemachten Argumente nichts zu

ändern. Nachdem die Klägerin keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat,

ist eine pauschale Kürzung vorzunehmen. Für die Ausarbeitung der 13

Klageschriften plus Instruktion erscheint ein Aufwand von 9 Stunden à CHF

250.00

zuzüglich MwSt. und Auslagen angemessen, was einen Anteil pro Fall von

rund CHF 200.00 ausmacht. Folglich ist die Parteientschädigung welche die

Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, auf CHF 200.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die A.___ AG hat der ProLitteris CHF

228.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2015 zu bezahlen.

2. Die A.___ AG hat der ProLitteris CHF

76.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2015 zu bezahlen.

3. Die A.___ AG hat der ProLitteris CHF

76.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1 Juli 2016 zu bezahlen.

4. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten in

der Höhe von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Die A.___ AG hat der ProLitteris den von ihr

bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.

5. Die A.___ AG hat der ProLitteris eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Godat